Verwaltungsbehörden 08.10.1982 82.377
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Interpellation Biderbost
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8 octobre 1982
dargelegt, ohne allerdings die jetzt aufgegriffenen verfas- sungsrechtlichen Bedenken anzumelden. Doch konnte es kaum seine Sache sein, ein Rechtsinstitut, das seit bald 100 Jahren gilt, das vom Bundesgericht gebilligt worden ist und das er selber vor wenigen Jahren als verfassungsmässig anerkannt hat (BBI 1975 | 1360), nun plötzlich in einem Ver- fahren, in dem er nur am Rande beteiligt war, als verfas- sungswidrig zu erklären.
Der Bundesrat hat selber vorgeschlagen, das Abstim- mungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung neu zu regeln, in der Meinung, der angeschnittenen staatspoliti- schen Problematik dort umfassender gerecht werden zu können. Der Nationalrat hat ihm, wenn auch knapp, zuge- stimmt. Bei dieser Sachlage glaubt der Bundesrat nicht, dass die in der Interpellation vorgebrachten Argumente ein Zurückkommen auf die Angelegenheit zu rechtfertigen ver- mögen.
Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt.
82.377 Interpellation Biderbost Bauland für Einheimische Terrains à bâtir pour la population autochtone
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1982
In zahlreichen Kantonen - namentlich in jenen, die für den Tourismus erschlossen sind - macht sich eine spürbare Verknappung des Baulandes für die einheimische Bevölke- rung bemerkbar. Während einerseits die ortsfremden, nicht zuletzt ausländischen Kaufinteressenten die Landpreise in für Einheimische unerschwingliche Höhen treiben, erliegen andererseits die Landbesitzer der gewinnträchtigen Versu- chung, Bauland möglichst lange der Überbauung zu entzie- hen und zu horten, was ebenfalls die Preise in die Höhe treibt und die einheimische Bevölkerung benachteiligt.
Das Raumplanungsinstrumentarium sowohl des Bundes als auch der Kantone vermag in dieser Situation keine befrie- digende Lösung anzubieten, um den Einheimischen den Landerwerb zu tragbaren Preisen zu ermöglichen. Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:
Was beabsichtigt der Bundesrat in dieser Situation zum Schutz der einheimischen bauwilligen Bevölkerung gegen die Verteuerung und Verknappung des Baulandes durch ortsfremde Interessenten zu tun?
Beabsichtigt der Bundesrat, das bisher nur mit geringer Wirkung eingesetzte Instrumentarium der Bundeshilfe beim vorsorglichen Landerwerb gemäss Wohnbau- und Eigen- tumsförderungsgesetz vermehrt einzusetzen?
Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, in einer Revision des Raumplanungsgesetzes neue Instrumente gegen die . Baulandhortung zu schaffen, oder würde er es begrüssen, wenn die Kantone selbst Vorkehren in ihren Raumplanungs- gesetzen treffen würden?
Welcher Spielraum steht den Kantonen im Rahmen des Raumplanungsgesetzes zur Verfügung, um Massnahmen gegen die Verknappung und Verteuerung des Baulandes für Einheimische zu ergreifen? Erachtet der Bundesrat ins- besondere die Schaffung von sogenannten «Bauzonen im Gemeindeinteresse», d. h. zugunsten einheimischer Bauwil- liger, wie sie in einigen Tessiner Gemeinden verwirklicht wurden, als verfassungskonformes Mittel zum Schutz der einheimischen bauwilligen Bevölkerung?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der Bund'die Entwicklung verfolgen, darüber informieren und durch die Erarbeitung von Modellen und Anregungen zuhanden der Kantone diesen entsprechende Impulse geben müsste?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1982
Dans de nombreux cantons, notamment dans ceux où le tourisme est développé, on constate que le terrain à bâtir se fait rare pour la population autochtone. D'une part, les acheteurs venant de l'extérieur - des étrangers, très sou- vent - font monter les prix des terrains à un niveau tel qu'ils deviennent inabordables pour les indigènes; d'autre part, les propriétaires de terrains, poussés par l'appât du gain, gardent précieusement les terrains à bâtir et évitent le plus longtemps possible de laisser construire sur ces terrains, ce qui fait également monter les prix, au détriment de la population autochtone.
Face à une telle situation, l'arsenal juridique de la Confédé- ration et des cantons dans le domaine de l'aménagement du territoire n'offre pas de solution satisfaisante qui per- mette aux indigènes d'acheter un terrain à un prix raisonna- ble. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux ques- tions suivantes:
Que pense entreprendre le gouvernement afin de proté- ger la population autochtone désireuse de construire contre le renchérissement et la pénurie de terrains à bâtir provoqués par les acheteurs venant de l'extérieur?
Le Conseil fédéral a-t-il l'intention de faire un usge accru d'un moyen utilisé sans grand effet jusqu'à présent, à savoir l'aide fédérale accordée, conformément à la loi encoura- geant la construction et l'accession à la propriété, lors de l'acquisition de réserves de terrain?
Le Conseil fédéral pense-t-il qu'il est possible, en revi- sant la loi sur l'aménagement du territoire, de donner à la Confédération de nouveaux moyens lui permettant de s'opposer à l'accaparement des terrains à bâtir ou bien estime-t-il préférable que les cantons prévoient eux-mêmes les mesures nécessaires dans leurs lois sur l'aménagement du territoire?
Dans quelle mesure la loi sur l'aménagement du terri- toire permet-elle aux cantons de prendre des mesures pour faire face à la pénurie et au renchérissement du terrain à bâtir pouvant intéresser les indigènes? Le gouvernement considère-t-il en particulier que la création de ce qu'on appelle des «zones à bâtir prévues dans l'intérêt de la com- mune», c'est-à-dire en faveur des indigènes désireux de construire sur ces terrains, comme cela a été réalisé dans quelques communes du Tessin, est un moyen conforme à la constitution de protéger la population autochtone dési- reuse de bâtir?
Le Conseil fédéral n'est-il pas de l'avis que la Confédéra- tion devrait observer l'évolution, en informer le public et inciter les cantons à agir en élaborant à leur intention des solutions possibles ainsi que des propositions?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dirren, Huggenberger (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
In verschiedenen Regionen unseres Landes, namentlich in Fremdenverkehrsgebieten, wird eine zunehmende Bauland- nachfrage von seiten ortsfremder Interessenten festge- stellt. Diese Entwicklung führt zu einer Verknappung und Verteuerung des verfügbaren Baulandes. Dazu kommt, dass bei Aussicht auf anhaltende Preissteigerungen Bau- land möglichst lange der Überbauung entzogen wird (Bau- landhortung). Die Preisbildung ist in touristischen Gebieten überdies häufig auf eine bestimmte, zumeist ortsfremde, finanzkräftige Käuferschaft ausgerichtet. Derart verursachte
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Interpellation Mascarin
Preissteigerungen des Baulandes kommen in der Regel nur einer kleinen Minderheit der ortsansässigen Bevölkerung zugute. Es ist dem Bundesrat bewusst, dass weite Teile der einheimischen Bevölkerung unter solchen Umständen in der Verwirklichung ihrer Bauinteressen stark eingeschränkt sind.
Die Ordnung der Bodennutzung ist nach Artikel 22quater BV Sache der Kantone und ihrer Gemeinden. Mit der Nut- zungsplanung, deren rechtliche Grundpfeiler seit 1980 für das ganze Land einheitlich im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) verankert sind, steht ein grundlegen- des Steuerungsmittel zur Verfügung. Es ist den Gemeinwe- sen innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken - so etwa der Eigentums- und Niederlassungsfreiheit - freige- stellt, mit der Nutzungsplanung besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Den Kantonen und Gemeinden steht überdies eine Reihe anderer Möglichkeiten offen, um der Verknappung des Baulandes entgegenzuwirken, so etwa:
die zielgerichtete und planmässige Erschliessung mit sofortiger Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen sowie die angemessene Abschöpfung von weiteren Vorteilen im Sinne von Artikel 5 RPG,
die Besteuerung des Baulandes zum Verkehrswert anstelle des Ertragswertes,
die Enteignung zur Durchführung der Zonenpläne (Zonenenteignung), sofern kantonales Recht dies ermög- licht,
eine aktive Bodenpolitik, vor allem der Gemeinden.
Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen im ein- zelnen wie folgt Stellung:
Für die Erschliessung von Bauland kann der Bund - aller- dings nur im räumlichen Geltungsbereich des Bundesge- setzes über Investitionshilfe für Berggebiete (vom 28. Juni 1974) - direkte Beihilfen zur Erschliessung von Bauland gewähren. Dabei wird die Erschliessung von Wohnzonen gegenüber jener von Ferienhauszonen bevorzugt behan- delt.
In Gebieten, wo ortsfremde Kaufinteressen überwiegen, steht für den Fall des Erwerbes von Grundstücken durch Personen im Ausland ein besonderes gesetzliches Instru- mentarium zur Verfügung (BB 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland). Es wird zurzeit überarbeitet.
Im Rahmen der Vorschläge des Bundesrates zur Aufga- benneuverteilung zwischen Bund und Kantonen soll die Wohnbauförderung - mit Ausnahme der Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und der Forschungsförderung - den Kantonen überlassen wer- den. Deshalb sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, eine aktivere, über das Bisherige hinausgehende Förderung des vorsorglichen Landerwerbes sowie deren Ausweitung auf das Gemeinwesen zu betreiben. Hingegen wird der Bun- desrat die Massnahmen nach dem Wohnbau- und Eigen- tumsförderungsgesetz bis zum entsprechenden Entscheid im bisherigen Umfang weiterführen. Es bleibt Sache der Kantone und Gemeinden, in dieser Hinsicht vermehrt tätig zu werden.
Das RPG steht erst seit gut zwei Jahren in Kraft. Es ent- hält keine Bestimmungen mehr über die Zonenenteignung. Die erste Raumplanungsvorlage, die solche vorsah, war im Jahr 1976 vom Schweizervolk abgelehnt worden; im Abstimmungskampf war unter anderem auch das Instru- mentarium der Zonenenteignung umstritten. Eine Änderung des RPG steht für den Bundesrat heute nicht zur Diskus- sion. Er geht indessen davon aus, dass der Vollzug des RPG - insbesondere der Bestimmungen über die Bauzonen und die Erschliessung - mithilft, verschiedene der erwähn- ten Probleme zu entschärfen. Namentlich haben Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass Land, das sich für die Überbauung eignet und voraussichtlich innert 15 Jahren
benötigt wird, eingezont und auch zeitgerecht erschlossen wird. Um Bauland in genügendem Masse erhältlich zu machen, sind in den meisten Fällen allerdings zusätzliche Vorkehren der bereits erwähnten Art zu treffen. Der Bun- desrat begrüsst solche Massnahmen grundsätzlich, weil sie zur Verflüssigung des Baulandmarktes beitragen können und damit dessen Verfügbarkeit auch für die einheimische Bevölkerung erhöhen.
Der Bundesrat verfolgt die Schaffung von sogenannten «Bauzonen im Gemeindeinteresse» (Zone edificabili d'inter- esse comunale) durch den Kanton Tessin mit Interesse. Er erachtet dieses Modell als beachtenswerten Vorschlag, der je nach der Ausgestaltung der (zurzeit in Überarbeitung befindlichen) gesetzlichen Grundlage vor der Verfassung durchaus standhalten kann.
Der Bund hat den Rahmen des gegenwärtig politisch Mögli- chen weitgehend ausgenutzt. Im Sinne einer föderalisti- schen Aufgabenteilung bleibt es vorderhand vor allem den Kantonen und Gemeinden - dazu haben sie rechtliche Mög- lichkeiten - anheimgestellt, zusätzliche Massnahmen zur Erleichterung der Baulandbeschaffung für Ortsansässige zu ergreifen. Dieses Vorgehen dürfte den unterschiedlichen regionalen Verhältnissen zudem besser Rechnung tragen. Sollten sich bestimmte Massnahmen später bundesweit als zweckdienlich und notwendig erweisen, wäre die Ergän- zung oder Anpassung von Bundesrecht neu zu prüfen.
Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort teilweise befriedigt.
82.431 Interpellation Mascarin Auslieferungsbegehren der türkischen Regierung Demande d'extradition présentée par le Gouvernement turc
Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1982
Die türkische Regierung hat die Regierungen der Bundes- republik Deutschland, der Schweiz, Belgiens, der Nieder- lande und Jugoslawiens um die Auslieferung von insgesamt 81 Türken ersucht, die «krimineller Vergehen» beschuldigt werden. Einigen dieser Türken droht in der Türkei die Todesstrafe.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Biderbost Bauland für Einheimische Interpellation Biderbost Terrains à bâtir pour la population autochtone
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Dans
In
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.377
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Numero dell'oggetto
Datum 08.10.1982 - 08:00
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Data
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