Verwaltungsbehörden 08.10.1982 82.343
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Postulat Günter
82.434 Postulat Ogi Neue Handfeuerwaffe. Beschleunigte Beschaffung Nouvelle arme à feu individuelle. Acquisition rapide
Wortlaut des Postulates vom 21. Juni 1982
Dem Vernehmen nach sind die Voraussetzungen für einen baldigen Modellentscheid für eine neue, leichtere und kostengünstigere Handfeuerwaffe geschaffen. Der Bundes- rat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht die Beschaffung einer ersten Tranche zur Abgabe als persönliche Waffe oder Korpsmaterial für die Kampftruppen der Infanterie, namentlich der Gebirgsinfanterie, sowie der Panzer- und Panzergrenadiere beschleunigt und in eines der nächsten Rüstungsprogramme aufgenommen werden könnte.
Texte du postulat du 21 juin 1982
A ce qu'on sait, les conditions permettant de décider pro- chainement du modèle de nouvelle arme à feu individuelle, plus légère et meilleur marché, sont remplies. Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité d'acquérir rapide- ment une première tranche de ces armes, afin qu'il soit possible de les remettre, soit comme arme personnelle, soit comme matériel de corps, aux troupes combattantes de l'infanterie, notamment à celle de montagne, ainsi qu'aux troupes blindées et grenadiers de char, et d'inclure cette acquisition dans un prochain programme d'armement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Augsburger, Blocher, Bühler-Tschappina, Frei-Romanshorn, Geissbühler, Hari, Iten, Jeanneret, Jung, Kaufmann, Landolt, Massy, Müller- Scharnachtal, Nebiker, Oehler, Pedrazzini, Räz, Reichling, Roth, Rubi, Rutishauser, Schalcher, Schärli, Schnider- Luzern, Schnyder-Bern, Schüle, Wyss (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die neuen Handfeuerwaffen sind bis zu drei Kilo leichter als die heutigen Sturmgewehre.
Das Sturmgewehr 57 ist unhandlich im Ortskampf, schlecht geeignet für den Einsatz der Panzer- und Panzer- grenadiere sowie für den beweglichen Gebirgseinsatz zu schwer.
Das ausserdienstliche Schiesswesen erleidet mit den neuen, leichten Handfeuerwaffen keinerlei Einbussen.
Die neue Handfeuerwaffe ist billiger als das Sturmge- wehr 57.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis
82.343 Postulat Günter Goldparität. Änderung Modification de la parité-or
Wortlaut des Postulats vom 8. März 1982 Der Bundesrat wird ersucht, in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Münzgesetzes die Goldparität des Frankens neu (marktgerecht) festzusetzen.
Texte du postulat du 8 mars 1982
Le Conseil fédéral est invité à redéfinir la parité-or du franc compte tenu de la situation régnant sur le marché et en application de l'article 2, 1er alinéa, de la loi fédérale sur la monnaie.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Müller-Aargau, Oester, Schär, Widmer (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953, Arti- kel 19 Absatz 2, «muss die Golddeckung der in Umlauf befindlichen Noten wenigstens 40 Prozent betragen».
Die Nationalbank gibt die aktuelle Golddeckung mit 54,26 Prozent (Mittel 1981) an. Betrachtet man die sich ständig ausweitende Notenemission (Geldmenge), so wird klar, dass die rechnerische Golddeckung unserer Banknoten in absehbarer Zeit unter den Mindestdeckungssatz von 40 Prozent absinken wird.
Die Nationalbank müsste dann Gold zukaufen, oder der Bundesrat müsste die Goldparität den heutigen Verhältnis- sen anpassen. Die Änderung des Bundesbeschlusses über die Festsetzung der Goldparität des Frankens vom 9. Mai 1971 ist unter den heutigen verfassungs- und gesetzes- rechtlichen Umständen die weitaus einfachste und sinnvoll- ste Massnahme.
Gemäss BRB vom 9. Mai 1971 muss die Nationalbank das Kilo Gold immer noch mit 4595 Franken (!) bilanzieren, obwohl der Marktwert heute fünfmal so hoch ist. Würde unser Goldschatz zum Marktpreis bewertet, hätten wir eine 300prozentige (!) Deckung der Banknoten. Selbst wenn alle Banknoteninhaber ihre Noten gegen Gold eintauschen wür- den, verbliebe in den Tresoren der Nationalbank immer noch Gold im Wert von etwa 40 Milliarden Franken heute! In einer derartigen Situation wären Goldzukäufe absurd, ganz abgesehen davon, dass nirgends auf der Welt jemand der Schweiz ein Kilo Gold zum Preis von 4600 Franken ver- kaufen würde.
Eine Anpassung der Goldparität, wie dies übrigens fast alle Notenbanken in irgendeiner Form zum Teil längst getan haben, wird bei uns vor allem auch deshalb dringend, weil gemäss Artikel 3 Münzgesetz das Parlament über die Behandlung von Gewinnen entscheiden muss, die sich aus Paritätsänderungen ergeben. Dafür muss Zeit eingeräumt werden, sonst stehen wir plötzlich unter Zeitdruck durch die sich ausweitende Notenemission und die gefährdete «40-Prozent-Klausel» des NBG.
Im übrigen würde eine marktgerechte Bewertung des Gol- des der Nationalbank auch ein weiteres währungspoliti- sches Instrument in die Hand geben, indem Verkäufe von Gold möglich würden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Grundzüge der heutigen Geld- und Währungsordnung (Art. 19 bis 22 Nationalbankgesetz; Art. 1 bis 3 Münzge- setz) stammen aus der Zeit der Goldwährung. Bis zum Zusammenbruch des Systems fester Wechselkurse im Jahre 1973 diente die Goldparität des Schweizerfrankens dazu, den Wechselkurs zum Dollar und den übrigen frei konvertierbaren Währungen zu bestimmen. Mit dem Über-
181 - N
N 8 octobre 1982
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Postulat Basler
gang zu flexiblen Wechselkursen anfangs* 1973 hat das Gold seine Rolle als international anerkannte Bezugsgrösse im Währungssystem eingebüsst; der Wechselkurs der ein- zelnen Währungen bildet sich nunmehr frei nach Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten oder richtet sich nach einer Schlüsselwährung oder ist in einem Währungs- korb festgelegt. Damit hat auch der Bundesratsbeschluss über die Festsetzung der Goldparität vom 9. Mai 1921 seine Bedeutung verloren, den Aussenwert des Schweizerfran- kens festzulegen. Die Nationalbank hat aber nach wie vor ihren Goldbestand aufgrund der Goldparität zu bilanzieren. In der Tat ist damit zu rechnen, dass die Nationalbank die Vorschrift, ihre Noten zu mindestens 40 Prozent durch Gold zu decken, ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen in absehbarer Zeit nicht mehr wird einhalten können. Es ist allerdings fraglich, ob die Änderung der Goldparität das geeignete Mittel wäre, um der Nationalbank zu ermöglichen, dem Gesetz Genüge zu tun.
Es wäre unverhältnismässig und zudem irreführend, wenn eine neue Goldparität lediglich als Bilanzierungsmassstab festgesetzt (und der Schweizerfranken «abgewertet») würde, bloss um die Mindestgolddeckung von Artikel 19 Absatz 2 NBG einhalten und über einen allfälligen Aufwer- tungsgewinn entscheiden zu können. Da die zentralen Begriffe «Münzfuss» (Parität) und «Einlösungspflicht» auf Verfassungsstufe fixiert sind (Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 6 BV), wäre ein solches Vorgehen von Landesregierung und Parlament verfassungsrechtlich bedenklich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Goldpreis auf dem freien Markt enormen Schwankungen ausgesetzt ist. Seine künftige Ent- wicklung ist höchst ungewiss, denn die Preisbildung hängt erheblich vom Verhalten weniger Anbieter (Sowjetunion, Südafrika) ab. Wie aber soll die Bundesversammlung über die Behandlung von Buchgewinnen aus der Höherbewer- tung des Goldes entscheiden, von denen niemand sagen kann, wie lange sie überhaupt realisierbar bleiben?
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Nationalbank unter flexiblen Wechselkursen dem Risiko grosser Abschreibungsverluste auf ihren Devisenbeständen ausge- setzt ist. Im Jahre 1977 erreichten die Abschreibungen der Notenbank auf den Devisen 1224 Millionen Franken, im Jahre 1978 gar 4435 Millionen Franken. In der Jahresrech- nung 1978 verblieb der Nationalbank daher trotz Auflösung sämtlicher Rückstellungen für Währungsrisiken ein Fehlbe- trag von 2593,5 Millionen Franken, der unter dem Titel «Ver- lust auf den Devisenbeständen» aktiviert und vorüberge- hend durch die stillen Reserven auf dem Goldbestand auf- gefangen werden musste. Mittlerweile konnte dieser Fehl- betrag zwar vollständig getilgt werden, doch lassen sich ähnliche Entwicklungen der Wechselkursverhältnisse für die Zukunft nicht ausschliessen.
Um das Problem der sinkenden Golddeckung unserer Banknoten zu lösen, wäre es auf mittlere Frist vermutlich am zweckmässigsten, die Mindestgolddeckung in Artikel 19 Absatz 2 NBG aufzuheben. Diesen Vorschlag hat der Bun- desrat dem Parlament schon bei der Revision des National- bankgesetzes im Jahre 1978 unterbreitet (BBI 1978 | 827); er fand bekanntlich nicht die Zustimmung beider Räte. Nach wie vor besteht jedoch Ungewissheit in bezug auf die wei- tere Entwicklung der Weltwährungsordnung. Unter diesen Umständen ist mittels einer durchgreifenden Novellierung der schweizerischen Geldverfassung eine Lösung zu suchen, die den rechtlichen Rahmen für die Fortführung einer stabilitätsorientierten Geldpolitik der Nationalbank zu setzen hat und eine Anpassung an die sich wandelnden internationalen Voraussetzungen erlaubt.
Der Bundesrat sieht deshalb keine Möglichkeit, dem Postu- lat Folge zu leisten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
82.429
Postulat Basler Voranschlag. Lohnkostendarstellung Budget de la Confédération. Présentation des charges salariales
Wortlaut des Postulates vom 17. Juni 1982
Der Bundesrat wird ersucht, im Finanzvorschlag und in der Staatsrechnung die Lohnkosten der allgemeinen Bundes- verwaltung durchschaubarer darzustellen, indem
a. die für das Kalenderjahr massgebenden Mindest- und Höchstbeträge der Besoldungsklassen (Bruttojahresbe- züge) als Ausgangsgrössen aufgeführt werden;
b. die den ausgewiesenen Personalbestand betreffenden Grundbesoldungen einschliesslich Teuerungszulagen (Bruttolohnsumme) als Bezugsgrösse unter «Besoldungen, Gehälter» erscheinen, und
c. darauf aufbauend gesondert
die Summe der Zuschläge und Zulagen;
die Ausgaben der ersten Säule (AHV/IV/EO/ALV);
der zweiten Säule (Arbeitgeberverpflichtungen an die EVK) und
die Summe der weiteren Sozialleistungen;
in absoluten und relativen Zahlen angegeben werden.
Texte du postulat du 17 juin 1982
Le Conseil fédéral est invité à présenter de façon plus claire, dans le budget et les comptes, les charges salariales de l'administration générale de la Confédération
a. En mentionnant, comme base de départ, les montants minimums et maximums valables pour les différentes classes de traitement pendant l'année civile (salaire brut) ;
b. En faisant figurer sous «Traitements et salaires», comme base de référence, les traitements de base comprenant les allocations de renchérissement (montant des salaires bruts), qui concernent l'effectif autorisé du personnel, et
c. En indiquant séparément, sur la base de ce qui précède, en chiffres absolus et en pourcentage,
le montant des suppléments et allocations;
le coût du premier pilier (AVS, AI, APG, AC);
celui du deuxième pilier (engagements assumés par l'employeur envers la CFA) et
le montant des autres prestations sociales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Bern, Augsburger, Biel, Blocher, Bühler-Tschappina, Bürer-Walenstadt, Eng, Eppenberger-Nesslau, Fischer- Weinfelden, Fischer-Bern, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Hari, Hösli, Hunziker, Iten, Kloter, Lüchinger, Mess- mer, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Oehler, Ogi, Räz, Reich- ling, Risi-Schwyz, Rutishauser, Schärli, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Schwarz, Segmüller, Steinegger, Teuscher, Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Brücke zwischen den gesetzlichen Besoldungen der Beamten und den sich daraus ergebenden Voranschlags- und Rechnungsposten ist nicht ersichtlich. Auch sind die Sozialleistungen des Bundes als prozentualer Lohnzu- schlag nicht aus den Voranschlägen herauszulesen.
Wir haben am 9. Oktober 1981 neue Besoldungsansätze des Bundes beschlossen. Man würde nun meinen, die in der Botschaft über die Änderung des Beamtengesetzes und der Statuten der Personalversicherungskasse vom 9. März 1981 veröffentlichten und nun beschlossenen «Neuen Jahresbezüge 1982» ergäben, aufsummiert über die 33 548 Besoldeten, den zugehörigen Voranschlagsposten für die Besoldungen und Gehälter der Bundesverwaltung. Dem ist aber nicht so. Die im Budget 1982 enthaltene
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Günter Goldparität. Änderung Postulat Günter Modification de la parité-or
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1982
Année
Anno
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IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.343
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Numero dell'oggetto
Datum 08.10.1982 - 08:00
Date
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