Verwaltungsbehörden 08.10.1982 82.312
20010807Vpb08.10.1982Originalquelle öffnen →
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Motion Hösli
zurückweisen. Das trifft, Herr Müller, nun wirklich nicht zu, wie wir bereits in der Kommission festgestellt haben. Der Bundesrat hat sich reichlich Zeit genommen, sich zu über- legen, was er will, worauf er uns diesen Vorschlag unter- breitet hat.
Von einer Beeinträchtigung der Stimmfreiheit kann hier im übrigen auch keine Rede sein, weil wir im Jahre 1978 den Artikel 60 so formuliert haben, wie Sie ihn kennen, nämlich mit dem globalen Genehmigungsvorbehalt der Bundesver- sammlung. Damit ist auch die Einwendung von Herrn Bon- nard meines Erachtens entkräftet.
Ich bitte Sie, dem grausamen Spiel ein Einde zu machen, den Rückweisungsantrag von Herrn Müller abzulehnen und der Vorlage des Bundesrates im Sinne des Antrages der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Präsidentin: Wir stimmen über diese «Einwendung» von Herrn Linder ab. Als Präsidentin muss ich Ihnen sagen, · dass ich mich den Erläuterungen von Herrn Alder voll und ganz anschliesse.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Linder Dagegen
28 Stimmen 107 Stimmen
Präsidentin: Wir stellen nun den Antrag der Kommissions- mehrheit auf Genehmigung des Bundesbeschlusses dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenüber, der Rück- weisung an den Bundesrat zur Neuüberprüfung verlangt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 126 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Rückweisung) 41 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
137 Stimmen 20 Stimmen
Verwaltungssorganisationsgesetz. Änderung Loi sur l'organisation de l'administration. Modification
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I et II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
147 Stimmen 1 Stimme
82.312 Motion Hösli IV-Rentensystem. Überprüfung Régime des rentes Al. Réexamen
Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1981
Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG) bestimmt, dass der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er minde- stens zur Hälfte invalid ist.
Die Abstufung in nur ganze und halbe Renten führt zu unhaltbaren Härten und Ungleichheiten, die durch die Pra- xis der Einstufung und der Bestimmung des Invaliditätsgra- des noch verschärft werden. Je nach zufälligem Invaliditäts- grad werden Behinderte durch das Gesetz willkürlich bevorzugt oder benachteiligt. Oft bewirkt die Zunahme der Erwerbsfähigkeit eine Einkommensverminderung. Eine sol- che Regelung kann zur Lähmung des Eingliederungswil- lens, zu Einkommensmanipulationen und zu einem Ver- trauensschwund in die wertvolle Einrichtung der Invaliden- versicherung führen. Dieser Entwicklung ist mit Entschie- denheit zu begegnen.
Der Bundesrat wird beauftragt, das IV-Rentensystem umfassend zu überprüfen und die für ein möglichst wirksa- mes und gerechtes Rentensystem erforderlichen Massnah- men zu ergreifen, wobei die für eine feinere, der SUVA- Regelung möglichst entsprechende Rentenabstufung erforderliche Gesetzesrevision vorzubereiten ist.
Texte de la motion du 27 janvier 1982
L'article 28 de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI) prescrit que l'assuré a droit à une rente entière s'il est inva- lide pour les deux tiers au moins, et à une demi-rente s'il est invalide pour la moitié au moins.
L'octroi de rentes entières ou de demi-rentes aboutit à des situations et à des inégalités insupportables, rendues encore plus criantes par la classification qui est établie et le mode de détermination du degré d'invalidité. Selon celui-ci, les handicapés sont arbitrairement favorisés ou désavanta- gés par la loi. Souvent, l'augmentation de la capacité de gain se traduit par une diminution du revenu. Une telle réglementation peut amoidrir la volonté de l'assuré de se réadapter, provoquer des manipulations du revenu et ébranler la confiance qui existe à l'égard de la précieuse institution que constitue l'assurance-invalidité. Il convient de faire résolument face à cette évolution.
Le Conseil fédéral est chargé de revoir globalement le régime des rentes Al et de prendre toutes les mesures nécessaires pour que ce régime soit juste et efficace. Il s'agit en particulier d'élaborer uen révision de la loi si l'on veut obtenir un meilleur étalement des rentes, qui corres- ponde autant que possible à la réglementation de la CNA.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger, Basler, Bühler-Tschappina, Fischer-Weinfelden, Fischer-Hägglingen, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hof- mann, Müller-Scharnachtal, Ogi, Räz, Reichling, Roth, Rutishausen, Schnyder-Bern (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Problematik der heute geltenden groben Rentenabstu- fung ist dem Bundesrat bekannt. Die Möglichkeiten einer feineren Abstufung sind daher schon mehrmals geprüft worden, vor allem im Zusammenhang mit der 9. AHV-Revi-
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Motion Aregger
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sion. Es liegt auch schon ein Postulat des Nationalrates (78.410 Meier Kaspar, angenommen am 5. Oktober 1978) dazu vor.
Die Lösungsansätze sind bisher vor allem an den mit einer feineren Abstufung verbundenen finanziellen Folgen gescheitert. Eine feinere Abstufung im bisherigen Invalidi- tätsbereich von 50 bis 100 Prozent würde den angestrebten Zweck nämlich nur dann erreichen, wenn auch bei Invalidi- täten unter 50 Prozent Renten ohne die bisherige Härtefall- klausel ausgerichtet würden. Das führt aber zwangsläufig zu einer erheblichen Vermehrung der Rentenbezüger. Die Mehrbelastung der Invalidenversicherung aus dieser Mass- nahme wird auf rund 200 Millionen Franken im Jahr geschätzt, wovon Bund und Kantone die Hälfte zu überneh- men hätten, was in den heutigen Finanzplänen nicht vorge- sehen ist. Die Mehrausgaben der Invalidenversicherung wären daher nur zu verantworten, wenn sie durch eine Erhöhung der von den Versicherten und ihren Arbeitgebern zu leistenden Beiträgen oder durch Einsparungen auf ande- ren Leistungsgebieten ausgeglichen würde.
Hier liegen also die hauptsächlichen Schwierigkeiten. Der Bundesrat ist bereit, sie im Rahmen einer Revision der Inva- lidenversicherung, für die auch noch andere Begehren angemeldet wurden, erneut prüfen zu lassen. Das Eidge- nössische Departement des Innern hat der Eidgenössi- schen AHV/IV-Kommission bereits einen entsprechenden Antrag erteilt. Angesichts der finanziellen Folgen solcher Pläne möchte der Bundesrat jedoch weder hinsichtlich des Inhaltes noch des Zeitpunktes der nächsten IV-Revision eine Verpflichtung eingehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.321 Motion Aregger Gewässerschutzgesetz. Änderung Protection des eaux. Modification de la loi
Wortlaut der Motion vom 28. Januar 1982
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von Artikel 33 des Gewässerschutzgesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass der bauliche Gewässer- schutz in der Landwirtschaft wirkungsvoll gefördert werden kann.
Texte de la motion du 28 janvier 1982
Le Conseil fédéral est chargé de présenter une modification de l'article 33 de la loi sur la protection des eaux, de façon à encourager efficacement la construction d'installations des- tinées à la protection des eaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Geissbühler, Hari, Jung, Kühne, Meier Kaspar, Ogi, Räz, Risi-Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist erwiesen, dass die landwirtschaftlichen Abwässer auf Seen, kleine Vorfluter und Grundwasserströme eine starke beeinträchtigende Wirkung ausüben. Aus diesem Grund wurden die Vorschriften für den baulichen Gewässerschutz in der Landwirtschaft bedeutend verschärft. Der Motionär betrachtet den eingeschlagenen Weg als richtig, denn es ist
sinnvoller, die Ursachen zu bekämpfen, als mit viel grösse- rem Aufwand Therapien zu betreiben.
Die geltenden Vorschriften erfordern aber für die Landwirt- schaft in vielen Fällen neue und kaum zumutbare finanzielle Opfer. Soll der dringend nötige bauliche Gewässerschutz in der Landwirtschaft jedoch rasch und effizient gefördert werden, so müssen wir die Voraussetzungen für eine gezielte Beitragsgewährung schaffen. Diese Beiträge sind gesamthaft gesehen billiger als technisch sehr aufwendige Sanierungsmassnahmen wie Seewasserbelüftungen oder mehrstufige Kläranlagen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die wichtigste Aufgabe des baulichen Gewässerschutzes in der Landwirtschaft ist zweifellos die Erstellung ausreichend bemessener Güllengruben. Eine gewässerschutzkonforme Verwertung der Gülle durch Ausbringen auf landwirtschaftli- chen Nutzflächen ist nur bei geeigneten Bodenverhältnis- sen möglich. Auf schneebedeckte oder wassergesättigte- Böden ausgebrachte Gülle fliesst oberflächlich ab und ver- unreinigt dadurch ober- und unterirdische Gewässer. Das unsachgemässe Ausbringen von Gülle, vor allem in See- Einzugsgebieten oder bei Flussstauen, trägt zur uner- wünschten Phosphatbelastung der Gewässer bei. Um zu verhindern, dass Gülle bei ungünstigen Verhältnissen, ins- besondere im Winter, ausgebracht wird, sind aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung ausreichende Güllengruben zu erstellen.
Nach einem Bericht der Eidgenössischen Gewässerschutz- kommission fehlen bei über 50 000 Landwirtschaftsbetrie- ben die erforderlichen Lagerkapazitäten. Die Schaffung von zusätzlichem Volumen und der Ersatz ungeeigneter Gruben erfordern Investitionen von rund 1,5 Milliarden Franken. Davon sind vorab für prioritäre Sanierungen der krassen Fälle 500 Millionen Franken aufzuwenden.
Die Fortschritte beim Gewässerschutz in der Landwirt- schaft sind gegenüber denjenigen in anderen Bereichen des Gewässerschutzes heute noch ungenügend. Der Grund hierfür liegt zweifellos in der finanziellen Belastung, welche die Sanierung von Güllengruben für den Landwirt mit sich bringt. Die 20 000 bis 30 000 Franken an Investitio- nen für eine Güllengrubensanierung gelten für den einzel- nen Betrieb oft als wirtschaftlich uninteressant. Hinzu kommt, dass die Einsicht in die Notwendigkeit dieser Mass- nahme erst in jüngster Zeit gewachsen ist. Schliesslich muss festgestellt werden, dass weder bei den Kantonen noch beim Bund bisher an eine ins Gewicht fallende Zahl von Sanierungsvorhaben Beiträge ausgerichtet worden sind. Aufgrund der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 können Güllengruben im Zusammenhang mit dem Um- oder Neubau von landwirtschaftlichen Oekono- miegebäuden oder aber unabhängig davon einzeln im Berg- gebiet subventioniert werden. Allerdings besteht für die Sanierung von Oekonomiegebäuden ein derart grosser Nachholbedarf, dass Güllengruben als Einzelobjekte bis anhin leider kaum berücksichtigt werden konnten.
Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung baulicher Gewäs- serschutzmassnahmen in der Landwirtschaft und vertritt die Auffassung, dass das Anliegen des Motionärs sachlich begründet ist. Nachdem er sich für die Reduktion der Phos- phate in den Waschmitteln, die weitergehende Abwasser- reinigung in See-Einzugsgebieten und die zweckmässige Klärschlammentsorgung einsetzt, erachtet er es als erfor- derlich, dass die Voraussetzungen für die einwandfreie Gül- lenverwertung geschaffen werden. Dies auch deshalb, weil die erwähnten Investitionen zur Sanierung der Güllengru- ben eine massive Herabsetzung der Gewässerbelastung bewirken würden, die dem Einleiten des ungereinigten Abwassers von 0,5 Millionen Einwohnern entspricht.
Um einen ausreichenden Anreiz, mithin eine spürbare Entla- stung der Landwirtschaftsbetriebe, zu erzielen, müsste von Bund und Kantonen mindestens die Hälfte der in erster Dringlichkeit erforderlichen Investitionen übernommen wer- den. Dies ergäbe einen jährlichen Aufwand des Bundes von
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hösli IV-Rentensystem. Überprüfung Motion Hösli Régime des rentes AI. Réexamen
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.312
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Numero dell'oggetto
Datum 08.10.1982 - 08:00
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Data
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