- Oktober 1982 N 1415 Bundesverwaltung. Neugliederung #ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance Freitag, 8. Oktober 1982, Vormittag Vendredi 8 octobre 1982, matin 8.00 Uhr Vorsitz - Présidence: Frau Lang 82.015 Bundesverwaltung. Neugliederung Administration fédérale. Nouvelle organisation Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1371 hiervor - Voir page 1371 ci-devant Bundespräsident Honegger: Darf ich Sie darauf aufmerk- sam machen, dass der Artikel 60 des Organisationsgeset- zes die Kompetenzen meines Erachtens sehr klar regelt. Es heisst dort in Absatz 1 : «Der Bundesrat ordnet die Zuwei- sung der Ämter an die Departemente.» Unglücklicherweise hat dann das Parlament bei den Beratungen dieses Geset- zes noch einen Absatz 2 beigefügt. Dieser Absatz sieht nun eine Genehmigung der Verordnung durch das Parlament vor. Dass diese Bestimmung nicht zweckmässig ist, hat diese unerquickliche Debatte in diesem Rat gezeigt. Der Bundesrat wäre gar nicht unglücklich, wenn gelegentlich die Initiative zur Streichung dieses Absatzes von Artikel 60 ergriffen würde. Er hält im übrigen an seiner Meinung fest, dass das Parlamanet die Verordnung nur als Ganzes geneh- migen oder ablehnen kann und dass es nachher bei einer Ablehnung Sache des Bundesrates ist, die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Dabei sollte das Parlament die Ver- ordnung doch wohl nur dann ablehnen oder zurückweisen, wenn der Bundesrat willkürlich, unvernünftig oder sein Er- messen überschreitend gehandelt hat. Ob er dies in diesem Fall getan hat, haben Sie nun zu entscheiden. Eine zweite Bemerkung. In der Debatte ist verschiedentlich die Befürchtung laut geworden, dass sich die vorgeschlage- nen Verschiebungen nachteilig auf die Erfüllung der Aufga- ben auswirken könnte. Ich bitte Sie, die Bedeutung der organisatorischen Umteilung nicht zu überschätzen. Minde- stens ebenso wichtig für die Aufgabenerfüllung sind die rechtlichen Grundlagen und die verfügbaren personellen und finanziellen Mittel. Diese Rahmenbedingungen bleiben unverändert auch dann, wenn die Unterstellung wechselt. Organisationsentscheide sind immer Ermessensent- scheide. Für viele Ämter bestehen mehrere Zuteilungskrite- rien, die je nach Standort unterschiedlich gewichtet werden können. Trotz der Neugliederung muss die interdéparte- mentale Zusammenarbeit weitergeführt werden, da immer mehr Probleme die Mitwirkung anderer Ämter verlangen. Herr Jeanneret bedauert, dass wir von der Gruppenbildung nicht Gebrauch gemacht haben. Darf ich darauf aufmerk- sam machen, dass jede Gruppenbildung neues Personal braucht, dass dabei neue Direktoren angestellt und neue Stäbe geschaffen werden müssen. Das ist unter dem heuti- gen Regime des Personalstopps nicht möglich. - Herr de Chastonay, Sie sagen, wir hätten die Fristen verpasst. Der Bundesrat hat die Fristen nicht verpasst; vielmehr war es Ihrem Rat leider nicht möglich, diese Vorlage rechtzeitig zu behandeln. Die Kommission war schon im Juni bereit, aber wegen Überlastung konnte das Geschäft nicht auf Ihre Tagesordnung gesetzt werden. - Die Herren Neukomm und Tochon haben die Idee aufgebracht, man solle das Veteri- näramt vom Volkswirtschaftsdepartement zum Departe- ment des Innern verschieben. Darf ich Sie bitten, in diesem Punkt noch zuzuwarten. Das neue Lebensmittelgesetz geht in den nächsten Tagen in die Vernehmlassung. Diese Fra- gen werden dann behandelt, wenn das Ergebnis der Ver- nehmlassung vorliegt. Zum Schluss sind von den Herren Tochon und Humbel einige Fragen gestellt worden betreffend die Eidgenössi- sche Turn- und Sportschule. Eine erste betrifft das künftige Verhältnis der Eidgenössischen Turn- und Sportschule zum EMD. Die wichtigsten Leistungen des Militärdepartementes und der Armee zugunsten der Eidgenössischen Turn- und Sportschule sind der Versicherungsschutz der Militärversi- cherung für Teilnehmer an Jugend- und Sportanlässen, Dienstleistungen der Kriegsmaterialverwaltung betreffend das Sportmaterial, der Bezug von Lebensmitteln der Armee und die Benützung von Truppenunterkünften, die Abgabe von Motorfahrzeugen durch das Bundesamt für Transport- truppen, die Gewährung des Erwerbsersatzes für Teilneh- mer an Leiterkursen und die unentgeltlichen ärztlichen Untersuchungen. Alle diese Leistungen bleiben aufrechter- halten; sie sind in bestehenden Bundesgesetzen oder in Verordnungen des Bundesrates verankert. Zur zweiten Frage betreffend die interdepartementalen Ver- träge zur Sicherung von Leistungen. Hier darf ich darauf aufmerksam machen, dass die Verträge bestehen bleiben, was die Abgabe von Karten der Landestopographie und den Einsatz von Helikoptern zugunsten von Jugend und Sport anbelangt. Zur dritten Frage, zu den direkten Bezügen der Eidgenössi- schen Turn- und Sportschule zur Armee. Auch die direkten Bezüge zwischen der ETS und der Armee sind in Verord- nungen rechtlich abgesichert. Das trifft vor allem zu für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Aushe- bung, das trifft zu für die Ausbildungskonzepte für den Armeesport, das trifft zu für die Militärsportkurse und nicht zuletzt auch für die Beschaffung von Sportmaterial. Die bestehenden Dienstleistungen werden also aufrechterhal- ten, in dieser Beziehung haben Sie nichts zu befürchten. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr in globo zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Bundesbeschluss über die Neugliederung der Bundesverwaltung Arrêté fédéral concernant la réorganisation de l'administration fédérale Ordnungsantrag Linder Einzelabstimmung über fünf Verschiebungsbeschlüsse Motion d'ordre Linder Voter sur chacune des cinq décisions de transfert Linder: Ich kann mich auch kurz fassen. Meine Einwendung habe ich Ihnen in grossen Zügen vorgestern bereits begründet. Ich bin mit dem Herrn Bundespräsidenten ein- verstanden, dass wahrscheinlich die Einfügung von Ab- satz 2 zu Artikel 60 unglücklich war. Aber wir haben diesen Absatz, und ich bin der Meinung, dass wir nach diesem Absatz heute zu verfahren haben und uns nicht 'durch eine Multipackvorlage abdrängen lassen müssen. Wir haben das Recht, zu jeder einzelnen Departementsverschiebung zu sprechen. Mein Einwand ist deshalb ein Einwand gegen diese Gesamtabstimmung, die uns nach dem Vorschlag des Bundesrates verbliebe. Mein Antrag enthält das Begeh: ren, über jede einzelne Amtsverschiebung separat abstim- men zu können. Ich glaube, wenn Sie diesem Antrag folgen, können wir nachher diese fünf Abstimmungen vornehmen. Wenn ein Bundesamt dann zum Beispiel in dieser Abstim- mung unterliegt und nicht verschoben werden kann, dann müsste einfach im Bundesbeschluss im Absatz 1 dieses Amt ausgenommen werden.
Administration fédérale. Nouvelle organisation 1416 N 8 octobre 1982 Ich glaube, dieses Verfahren ist praktikabel, und ich möchte Ihnen beantragen, im Sinne meiner Einwendungen die fünf Einzelabstimmungen vorzunehmen. M. Butty, rapporteur: La procédure adoptée par le Conseil fédéral ne nous permet pas de voter séparément et définiti- vement sur chaque transfert. Il s'agit d'un veto global, tous l'avaient admis. La proposition de M. Linder n'est pas fon- dée légalement. Quant au fond, par contre, cette proposi- tion n'est pas sans motivation. C'est pour cela que je vous ai proposé de voter séparément à titre éventuel seulement sur chacun des transferts; si l'un des transferts obtient, la majorité des voix de notre conseil, au moment où l'on vote- rait le renvoi on connaîtrait l'objet du vote. Sinon, dans le renvoi tel que le propose M. Müller-Balsthal, nous abouti- rions à l'addition de minorités et de «non» parfaitement contradictoires. Le non de M. Müller-Balsthal, par exemple, concerne Macolin et l'assurance militaire, le non de M. Jeanneret et du groupe libéral ne concerne que l'assu- rance militaire, celui de MM. Baechtold et Ziegler-Genève est encore complètement différent de ces deux «non»; quant au non de M. Humbel, c'est encore une autre variante puisqu'il demande un rapport. L'addition de ces «non» pourrait donner une majorité, mais on ne saura pas, à ce moment-là, si le renvoi passe, quelles instructions nous avons voulu donner au Conseil fédéral. Je vous ai proposé une procédure de vote éventuel avec un vote définitif sur le renvoi en connaissance de cause. Mais je constate que nous sommes vendredi et que, d'autre part, plusieurs collègues sont d'avis que, juridiquement, ma pro- position est discutable. Dans ces conditions, je retire ma proposition; je ne la retire toutefois pas en faveur de celle de M. Linder qui, elle, n'est pas défendable. Ainsi, seul l'avis de la majorité de la commission demeure, à savoir accepter le projet. Je crains cependant que le cumul des minorités ne donne une majorité en faveur du renvoi. Müller-Balsthal: Da seit der Debatte bereits zwei Tage ver- strichen sind, glaube ich, das wir Gefahr laufen, die einzel- nen Absichten nicht mehr zu kennen. Deshalb erlaube ich mir ganz kurz ein Wort zu diesem Antrag Linder. Der Antrag Butty ist jetzt zurückgezogen worden. Im Grunde genommen wäre dem Bundesrat vielleicht mit der Möglichkeit gedient, einzeln abzustimmen. Er wüsste dann, ob einzelne und wenn ja, welche Verschiebungen genehm wären. Trotzdem: Der richtige Weg ist es im heuti- gen Zeitpunkt nicht, und deshalb halte ich an meinem Rück- weisungsantrag - mit der Auflage zur Neuüberprüfung - fest und bitte Sie, vom Antrag Linder abzusehen. Zwar ist es so, dass mein Rückweisungsantrag für mich zwei ganz bestimmte Zielrichtungen hat, die Militärversicherung sowie die ETS Magglingen. Diese Verschiebungen sind meines Erachtens unnötig: Im Falle der Militärversicherung ist sie zufällig und willkürlich. Die Verschiebungen bringen keine Leistungssteigerung und keine neue, bessere Ausgewo- genheit in den Departementen. Bei Jugend und Sport, Herr Bundespräsident Honegger hat es soeben nochmals bestä- tigt, will man im Grunde genommen nur die Etikette wech- seln. Die Unterstützung durch das EMD wird in der ganzen Breite beibehalten; also kann man es ebenso lassen wie es jetzt ist. Nun bin ich aber auch der Meinung, wie ich es vor- gestern begründete, dass der Bundesrat die Massnahmen gesamthaft in Hinblick auf die ganze Bundesverwaltung beurteilen soll. Er soll Verschiebungen vorschlagen, die ein- zelnen Bundesräten echte Entlastungen bringen und die Effizienz steigern. Nur so können Vorschläge sinnvoll sein. Das hat man bis jetzt versäumt. Die vorliegende Botschaft ist allzu sehr das Produkt zufälliger Entscheide. Es ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Das erreichen wir bei einer Neuüberprüfung, und deshalb bitte ich Sie, meinem Rückweisungsantrag zur Neuüberprüfung zuzustimmen. Weber-Arbon: Ich bitte Sie doch sehr, diesen Antrag Linder abzulehnen. Beachten Sie zunächst einmal folgendes: Gegenstand unserer Abstimmung ist der Entwurf eines Bundesbeschlusses und nicht die Verordnung des Bundes- rates vom 27. Februar dieses Jahres. Also müsste sich der Antrag Linder eigentlich, wenn er tauglich sein sollte, auf den Bundesbeschluss beziehen und nicht auf die Verord- nung. Dieser Antrag schiesst gewissermassen auf die fal- sche Scheibe. Wenn Herr Linder auf die richtige Scheibe schiessen möchte, so hätte er einen Antrag auf Änderung bzw. Ergän- zung des Bundesbeschlusses stellen müssen. Beispiels- weise: Der Bundesbeschluss soll unter Vorbehalt von Arti- kel 1 Litera b Ziffer 15 Sportschule Magglingen genehmigt werden. Das hätte man diskutieren können. Aber was wäre die Folge? Wenn wir derart beschliessen würden, hätte das einmal zur Konsequenz, dass diese Sportschule Magglin- gen - gestützt auf eine Verordnung vom 2. Mai 1979 - beim EMD bleiben würde; diese läuft aber ihrerseits wieder aus, sobald der heute zu verabschiedende Bundesbeschluss in Kraft tritt. Die Sportschule Magglingen würde sich also organisationsrechtlich gewissermassen im luftleeren Raum befinden; und das wollen wir doch alle auch nicht. Also würde, um bei meinem Bild zu bleiben, ein Schuss auf diese Scheibe einen Nuller bringen. Weil dieser Antrag Linder auf die falsche Scheibe zielt, und er, wenn er noch auf die richtige schiessen würde, einen Nulltreffer auslösen würde, ist er abzulehnen. Wenn Herr Linder Kritik anzubringen hat, so hat er, genau wie Herr Müller, die Konsequenzen zu ziehen und diesem Bundesbe- schluss die Genehmigung zu verweigern. Aber ich stelle fest, dass ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt wurde. M. Bonnard: Vous venez d'entendre une brillante démons- tration juridique. Tous les arguments juridiques qu'on pourra vous opposer ne changeront rien au fait que la pro- cédure de vote, qui vous est proposée par la présidente, vous oblige à voter en un seul paquet sur cinq questions qui n'ont rien à faire entre elles. C'est votre liberté de vote qui est atteinte; si vous voulez que votre liberté de vote soit atteinte, il faut voter comme vous le demande la présidente; si vous voulez garder votre liberté, il faut voter comme le demande M. Linder. Aider, Berichterstatter: Herr Bonnard hat jetzt noch die i Stimmfreiheit ins Spiel gebracht. Das geht nun doch etwas 'weit! Herr Linder hatte zuerst einen sogenannten Ord- nungsantrag eingebracht, worauf man sich mittlerweile einig geworden ist, dass es kein Ordnungsantrag war. Er hat ihn nun in eine sogenannte «Einwendung» umformuliert. Diese «Einwendung» ändert nichts am Sachverhalt. Sein sogenannter Antrag geht eindeutig in der Richtung - Sie haben das vorhin hören können -, dass man über die vom Bundesrat in der Verordnung vorgenommenen Verschie- bungen von Bundesämtern einzeln abstimme. Dies ist aber - Herr Weber hat es völlig richtig gesagt - aufgrund der Vorlagen, die uns unterbreitet worden sind, gar nicht mög- lich. Wir haben über einen Bundesbeschluss zu beschlies- sen und nicht über den Inhalt einer Verordnung im einzel- nen. Schauen Sie bitte den Text des Bundesbeschlusses nach. Mit Artikel 1 soll die Verordnung des Bundesrates vom 24. Februar 1982 genehmigt werden, und nichts ande- res. Ich meine daher, dass auch die «Einwendung» von Herrn Linder an sich ins Leere stösst. Sie ist gegenstands- los. Die Frau Präsidentin - ich beneide sie nicht um ihre Aufgabe - kann dieser «Einwendung» gar nicht stattgeben, weil wir gar nicht die Möglichkeit haben, auch theoretisch nicht, über einzelne Punkte abzustimmen. Es bleibt dabei, dass Ihnen der Bundesbeschluss mit den Artikeln 1 und 2 unterbreitet wird, und wenn Ihnen in der Verordnung etwas nicht passt und Sie dieser Ärger derart belastet, dass Sie finden, Sie könnten dem Bundesbeschluss nicht zustim- men, dann lehnen Sie ihn eben ab. Abschliessend möchte ich nur noch folgendes unterstrei- chen: Wenn Herr Müller erklärt, die Verordnung sei das Pro- dukt zufälliger Entscheide, es sei eine Gesamtbeurteilung nötig, so muss ich eine solche Bemerkung entschieden
- Oktober 19821417 Motion Hösli zurückweisen. Das trifft, Herr Müller, nun wirklich nicht zu, wie wir bereits in der Kommission festgestellt haben. Der Bundesrat hat sich reichlich Zeit genommen, sich zu über- legen, was er will, worauf er uns diesen Vorschlag unter- breitet hat. Von einer Beeinträchtigung der Stimmfreiheit kann hier im übrigen auch keine Rede sein, weil wir im Jahre 1978 den Artikel 60 so formuliert haben, wie Sie ihn kennen, nämlich mit dem globalen Genehmigungsvorbehalt der Bundesver- sammlung. Damit ist auch die Einwendung von Herrn Bon- nard meines Erachtens entkräftet. Ich bitte Sie, dem grausamen Spiel ein Einde zu machen, den Rückweisungsantrag von Herrn Müller abzulehnen und der Vorlage des Bundesrates im Sinne des Antrages der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Präsidentin: Wir stimmen über diese «Einwendung» von Herrn Linder ab. Als Präsidentin muss ich Ihnen sagen, • dass ich mich den Erläuterungen von Herrn Aider voll und ganz anschliesse. Abstimmung - Vote Für den Antrag Linder 28 Stimmen Dagegen 107 Stimmen Präsidentin: Wir stellen nun den Antrag der Kommissions- mehrheit auf Genehmigung des Bundesbeschlusses dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenüber, der Rück- weisung an den Bundesrat zur Neuüberprüfung verlangt. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 126 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Rückweisung) 41 Stimmen Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 137 Stimmen Da'gegen 20 Stimmen Verwaltungssorganisationsgesetz. Änderung Loi sur l'organisation de l'administration. Modification Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l et II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 147 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 82.312 Motion Hösli IV-Rentensystem. Überprüfung Régime des rentes AI. Réexamen Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1981 Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG) bestimmt, dass der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er minde- stens zur Hälfte invalid ist. Die Abstufung in nur ganze und halbe Renten führt zu unhaltbaren Härten und Ungleichheiten, die durch die Pra- xis der Einstufung und der Bestimmung des Invaliditätsgra- des noch verschärft werden. Je nach zufälligem Invaliditäts- grad werden Behinderte durch das Gesetz willkürlich bevorzugt oder benachteiligt. Oft bewirkt die Zunahme der Erwerbsfähigkeit eine Einkommensverminderung. Eine sol- che Regelung kann zur Lähmung des Eingliederungswil- lens, zu Einkommensmanipulationen und zu einem Ver- trauensschwund in die wertvolle Einrichtung der Invaliden- versicherung führen. Dieser Entwicklung ist mit Entschie- denheit zu begegnen. Der Bundesrat wird beauftragt, das IV-Rentensystem umfassend zu überprüfen und die für ein möglichst wirksa- mes und gerechtes Rentensystem erforderlichen Massnah- men zu ergreifen, wobei die für eine feinere, der SUVA- Regelung möglichst entsprechende Rentenabstufung erforderliche Gesetzesrevision vorzubereiten ist. Texte de la motion du 27 janvier 1982 L'article 28 de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI) prescrit que l'assuré a droit à une rente entière s'il est inva- lide pour les deux tiers au moins, et à une demi-rente s'il est invalide pour la moitié au moins. L'octroi de rentes entières ou de demi-rentes aboutit à des situations et à des inégalités insupportables, rendues encore plus criantes par la classification qui est établie et le mode de détermination du degré d'invalidité. Selon celui-ci, les handicapes sont arbitrairement favorisés ou désavanta- gés par la loi. Souvent, l'augmentation de la capacité de gain se traduit par une diminution du revenu. Une telle réglementation peut amoidrir la volonté de l'assuré de se réadapter, provoquer des manipulations du revenu et ébranler la confiance qui existe à l'égard de la précieuse institution que constitue l'assurance-invalidité. Il convient de faire résolument face à cette évolution. Le Conseil fédéral est chargé de revoir globalement le régime des rentes Al et de prendre' toutes les mesures nécessaires pour que ce régime soit juste et efficace. Il s'agit en particulier d'élaborer uen révision de la loi si l'on veut obtenir un meilleur étalement des rentes, qui corres- ponde autant que possible à la réglementation de la CNA. Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger, Basler, Bühler-Tschappina, Fischer-Weinfelden, Fischer-Hägglingen, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hof- mann, Müller-Scharnachtal, Ogi, Räz, Reichling, Roth, Rutishausen, Schnyder-Bern (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Problematik der heute geltenden groben Rentenabstu- fung ist dem Bundesrat bekannt. Die Möglichkeiten einer feineren Abstufung sind'daher schon mehrmals geprüft worden, vor allem im Zusammenhang mit der 9. AHV-Revi- 179-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesverwaltung. Neugliederung Administration fédérale. Nouvelle organisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.015 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.10.1982 - 08:00 Date Data Seite 1415-1417 Page Pagina Ref. No 20 010 806 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.