National Council approves customs tariff measures

20010754Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)27.09.1982Granted

Zusammenfassung

The National Council took note of the 35th customs tariff report, entered into consideration without opposition, and unanimously approved the draft federal decree on tariff measures. The session record also noted the Commission’s support for the proposal and a separate discussion of related tariff-pricing items.

Regest

Approval of federal economic measures by Parliament; when no counterproposal is made, entry into consideration may be decided without opposition, and the draft may then be adopted by unanimous vote. The record reflects legislative ratification of executive tariff measures rather than adjudication of a dispute.

Gesamter Gesetzestext

  1. September 1982 N1145 Gebrauchszolltarif. 35. Bericht Verfügung zu stellen. Diese Schikanen stören uns! Sie haben auch mit Recht festgestellt, dass wir verschiedent- lich an der Grenze mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns ganz konkrete Fälle nennen würden, weil wir dann bei den französischen Behör- den intervenieren könnten. Für den Moment, glaube ich, ist es nicht nötig, an Retorsionsmassnahmen zu denken. Sollte aber in grösserem Umfange unser Export nach Frankreich tangiert werden, dann würde ich persönlich nicht davor zurückschrecken, auch Retorsionsmassnahmen ins Auge zu fassen. Aber es müssten dann französischerseits Mass- nahmen vorliegen, die im Widerspruch zu den internationa- len Abmachungen stehen. Präsidentin: Die Kommission beantragt, vom 19. Bericht für Aussenwirtschaftspolitik Kenntnis zu nehmen und den Bun- desbeschlüssen über die Genehmigung aussenwirtschaftli- cher Massnahmen und über eine Abänderung des Überein- kommens von Stockholm betreffend die EFTA-Sonderbe- stimmungen für Portugal zuzustimmen. l Bundesbeschluss über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen Arrêté fédéral approuvant des mesures économiques extérieures Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 97 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss über eine Änderung des Anhangs G (Sonderbestimmungen für Portugal) zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandeis-Assoziation (EFTA) Arrêté fédéral sur l'amendement de l'Annexe G (dispositions spéciales pour le Portugal) de la convention du 4 janvier 1960 instituant l'Association européenne de libre-échange (AELE) Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 95 Stimmen (Einstimmigkeit) Präsidentin: Vom Bericht haben Sie in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 82.051 Gebrauchszolltarif. 35. Bericht Tarif d'usage des douanes. 35 e rapport Bericht und Beschlussentwurt des Bundesrates vom 14. September 1982 (BBI II, 1189) Rapport et projet d'arrêté du Conseil fédéral du 14 septembre 1982 (FF II, 1225) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Herr Risi-Schwyz legt im Namen der Wirtschaftskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht vor: Der 35. Bericht über die Änderungen des Gebrauchszollta- rifs 1959 beantragt die Genehmigung durch die Bundesver- sammlung von folgenden Massnahmen, die im ersten Halb- jahr 1982 vom Bundesrat beschlossen wurden: a. Die Weiterführung der zollfreien Einfuhr von auf Hand- webstühlen hergestellten Geweben und b. Die Ergänzung des schweizerischen Zollpräferenzen- schemas insbesondere zugunsten der ärmsten Entwick- lungsländer. 1. Verordnung über die zollfreie Einfuhr von auf Handweb- stühlen hergestellten Geweben: Der Bundesrat hat mit Ver- ordnung vom 17. Februar 1982 die zollfreie Einfuhr von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben für weitere zehn Jahre ermöglicht. In den Genuss dieser Begünstigung kom- men nur jene Lieferländer, mit denen besondere bilaterale Vereinbarungen bestehen. Das sind gegenwärtig Indien und Pakistan, die beiden wichtigsten Hersteller und Exporteure solcher Gewebe. Die Volksrepublik China und Sri Lanka haben kürzlich ihr Interesse am Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der Schweiz bekundet. Die anderen westlichen Industrieländer kennen in diesem Bereich ebenfalls Sonderregelungen. Die Zollausfälle betragen pro Jahr rund 90 000 Franken. 2. Verordnung über die Präferenzzollansätze zugunsten der Entwicklungsländer: Es hat sich gezeigt, dass die 31 ärmsten Entwicklungsländer, die nicht sehr viele exportfä- hige Güter produzieren, nur beschränkt in der Lage sind, von den Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen zu profitieren. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat mit Wir- kung ab I.Juli 1982 und im Einklang mit den Ergebnissen der Tokio-Runde des GATT diesen Ländern Zollfreiheit für alle diejenigen Industriegüter (Textilien, Bekleidungswaren, Schirme, Batterien, Rohaluminium) zugestanden, für welche die übrigen Entwicklungsländer nur eine beschränkte Zoll- präferenz geniessen. Darüber hinaus wurde den 31 Ländern für bestimmte landwirtschaftliche Produkte ebenfalls die Zollfreiheit eingeräumt. Ebenfalls mit Wirkung ab I.Juli 1982 wurden auf Begehren einzelner Entwicklungsländer in einigen Tarifbereichen die bisher reduzierten Zollpräferenzen dem allgemeinen Niveau angenähert oder angepasst. Schliesslich wurden auf Wunsch einiger Entwicklungsländer die Einfuhrzölle auf einer kleinen Anzahl landwirtschaftlicher Produkte abgebaut. Diese Erweiterungen des schweizerischen Zollpräferenzen- schemas werden Zollausfälle von jährlich rund 700000 Franken verursachen. 3. Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferen- zen an Entwicklungsländer: Die unter Ziffer 2 geschilderten Massnahmen erfordern eine Ergänzung der Verordnung vom Jahre 1975 über die Ursprungsregeln für Zollpräferen- zen an Entwicklungsländer im Zusammenhang mit dem Abbau der Einfuhrzölle auf landwirtschaftlichen Produkten.

Huiles et graisses comestibles. Supplément de prix 1146 N 27 septembre 1982 Präsidentin: Die Kommission beantragt Ihnen, auf die Vor- lage einzutreten und dem Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen zuzustim- men. - Es .wird kein anderer Antrag gestellt; Sie haben vom Bericht Kenntnis genommen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 95 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 82.048 Speiseöle und Speisefette. Preiszuschläge Huiles et graisses comestibles. Supplément de prix Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1982 (BBI II, 941) Message et projet d'arrêté du 31 août 1982 (FF II, 965) Antrag der Kommission Eintreten Antrag Biel Nichteintreten Proposition de la commission Entrer en matière Proposition Biel Ne pas entrer en matière Risi-Schwyz, Berichterstatter: Am I.Juli 1982 hat der Bun- desrat den bäuerlichen Preisbegehren teilweise stattgege- ben und insbesondere beschlossen, den Milchgrundpreis um 5 Rappen zu erhöhen. Die Verbesserung des bäuerli- chen Einkommens stützte sich auf die Lagebeurteilung der Buchhaltungsbetriebe. Wie Sie der Botschaft entnehmen konnten, war der Bundesrat zu dieser Grundpreiserhöhung nur unter der Voraussetzung bereit, dass dem Bund daraus keine zusätzliche finanzielle Belastung erwachse. Um die Milchrechnung zu schonen, hat der Bundesrat denn auch die Preisverbesserung so weit wie möglich auf die Konsu- menten abgewälzt. Das heisst, dass keine 100prozentige Überwälzung stattgefunden hat. Die Grundpreiserhöhung um 5 Rappen (inklusive Höherbewertung der Magermilch) verteuert die Butter um 96 Rappen pro Kilo. Gleichzeitig waren verschiedene Margenverbesserungen, die nicht den Produzenten angelastet werden können, zu behandeln. Aus diesen Margenverbesserungen resultierte eine zusätzliche Verteuerung um 20 Rappen pro Kilo. Diese Mehrkosten von insgesamt ungefähr 8 Millionen Franken gehen zulasten der Milchrechnung. Da sich jedoch - zufolge der Preiserhöhung auf Butter um 1 Franken - die Einnahmen aus der Importabgabe auf Butter bei unverän- dertem Verbrauch erhöhen werden, dürfte im Endeffekt eine ausgeglichene Rechnung erwartet werden. Durch Anhebung der Butterpreise um 1 Franken werden Kochbutter und eingesottene Butter für den Konsumenten erstmals teurer als im Sommer 1967; ich bitte Sie, das zur Kenntnis zu nehmen: erstmals teurer als im Sommer 1967! Zur Gewährleistung des Absatzes muss Butter allerdings nach wie vor - je nach Sorte - um 4 bis 8 Franken pro Kilo zugunsten aller mit Mitteln aus der Bundeskasse verbilligt werden. Diese Verbilligung zugunsten aller wirkt sich aber in der Milchrechnung nur zuungunsten der Produzenten aus. Zwangsläufig verschlechtert ein Butterpreisaufschlag das Preisverhältnis zu den Speiseölen und -fetten, ganz beson- ders zur Margarine. Butter darf aber nicht - wie vielfach argumentiert wird - nur mit Margarine in Beziehung gesetzt werden. In der Küche, in Bäckereien und Biskuitsfabriken steht die Butter auch mit Speisefetten und -ölen in Konkur- renz. Im Zusammenhang mit Butterpreiserhöhungen mussten auch die Preiszuschläge auf ausländische Fettstoffe ange- passt werden. Hätte man dies nicht getan, wäre die Diffe- renz zwischen Butter und Substitutionsprodukten noch grösser geworden. Der Verbrauch hätte sich noch stärker auf die billigen Speiseöle und -fette verlagert. Wie Herr Bun- despräsident Honegger in der Kommission ausführte, ist die Anpassung der Preiszuschläge jedes Mal eine heikle Angelegenheit, es müssen jeweils verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Im übrigen sei nicht bei jeder But- terpreiserhöhung automatisch eine Erhöhung der Preiszu- schläge vorgenommen worden. Zum Beispiel sind im Juli 1979 nur die Butterpreise angehoben worden. Die heutige Preisrelation zwischen Margarine, Kochbutter und Vorzugs- butter ist 1 zu 3 zu 4. Bundesrat und Kommissionsmehrheit sind der Auffassung, zufolge des letzten Butterpreisauf- schlages mussten auch die Preiszuschläge erhöht werden. Nebenbei bemerkt, ist dies auf den 1. Juli 1982 geschehen. Die eidgenössischen Räte haben das jeweils in der nächst- folgenden Session zu beurteilen. Die alleinige Verteuerung der Butter hätte bestimmt zu einem Überschreiten der Reiz- schwelle - d. h. tendenziell und längerfristig eine Abwande- rung der Konsumenten zu den heute bis viermal billigeren Substitutionsprodukten - geführt. Herr Bundespräsident Honegger gab zu, dass die vorgenommene Erhöhung der Preiszuschläge eine generelle und deshalb eine grobe Massnahme sei, die auch Produkte, wie beispielsweise Salatöl, treffe, die nicht in einem direkten Konkurrenzver- hältnis zur Butter stehen; aber mangels differenzierterer Instrumente mussten diese Nachteile in Kauf genommen werden. Auch die direkt Interessierten hätten bisher kein anderes System vorschlagen können. Andererseits ist noch einmal zu betonen, dass das Konkurrenzverhältnis weit über jenes von Butter/Margarine hinausgeht. Zum Schluss sei noch auf den sogenannten Käse-Butter- Plan hingewiesen. Wir alle haben ein eminentes Interesse daran, dass der Butterverbrauch mindestens nicht zurück- geht. Die Inlandproduktion bringt uns durch die Verbilligung weit grössere Verluste als Produktion und Verkauf von Käse. Wir sind alle am Import billiger Butter zur Entlastung der Milchrechnung interessiert. Der Preiszuschlag auf importierten Fettstoffen wird gemäss Vorschlag des Bun- desrates um 30 Franken erhöht; der Bundesrat ist bei sei- nem Antrag also weit unter dem vollen, gerechtfertigten Ausgleich von 80 Franken geblieben. Die Auswirkungen auf den Index der Konsumentenpreise machen gemäss Bot- schaft 0,02 Prozent aus. Eine Ablehnung dieser Vorlage würde sich in der Milchrech- nung negativ auswirken. Die Kommission hat sich mit 10 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen für Zustimmung ausgespro- chen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzu- stimmen. M. Coutau, rapporteur: Le Conseil fédéral demande au Par- lement de ratifier la décision qu'il a prise, avec effet au 1 er juillet dernier, de majorer de 30 francs les suppléments de prix prélevés sur les matières grasses comestibles importées. La procédure prévue pour ce genre d'affaire est fixée à l'article 30, 3 e alinéa, de l'arrêté fédéral sur le statut du lait. Avant de majorer ces suppléments, le Conseil fédéral doit entendre les milieux intéressés ainsi que la Commission

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gebrauchszolltarif. 35. Bericht Tarif d'usage des douanes. 35e rapport In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.051 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1982 - 15:30 Date Data Seite 1145-1146 Page Pagina Ref. No 20 010 754 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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