Pétitions
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E 24 juin 1982
Petitionen - Pétitions
79.271
Hunziker G., Reinach Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen Votations populaires assorties d'un contre-projet
Herr Reymond unterbreitet namens der Petitionskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Eine Volksinitiative mit einem Gegenvorschlag sei - umtriebe- und kostensparend - in einer einzigen Abstim- mung zufriedenstellend zu erledigen, wenn nicht nur das doppelte Nein, sondern auch das doppelte Ja zugelassen sei. Wenn sowohl die Initiative wie auch der Gegenvor- schlag das doppelte Mehr von Volks- und Standesstimmen erreichten, sei zusätzlich die folgende Regelung zu treffen:
In erster Linie müsse jene Vorlage als angenommen gel- ten, die gleichzeitig mehr Volks- und Standesstimmen als die andere erziele.
Falls beide Vorlagen das absolute doppelte Mehr errei- chen, die eine Vorlage aber mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen auf sich vereinigen könne, so solle das grössere Ständemehr für die Annahme entscheidend sein.
Der Petent schlägt nun eine weitere Lösung vor, die es in bestimmten Situationen ermöglichen würde, von der abso- luten Gleichwertigkeit von Volks- und Ständemehr abzuwei- chen. Die Kommission des Nationalrates lehnte diesen Vor- schlag ab. Sie ist überzeugt, dass in einer Neuordnung des Abstimmungsverfahrens weder das Volks- noch das Stän- demehr bevorzugt werden darf. Die gleiche Gewichtung von Volk und Ständen bei Verfassungsrevisionen gehört zu den Konstanten unseres föderalistischen Staates. Darauf zu verzichten, besteht um so mehr kein Anlass, als andere Lösungsmöglichkeiten bestehen, um das Abstimmungsver- fahren bei Initiativen mit einem Gegenvorschlag befriedi- gend zu gestalten. Für die Diskussion zum gesamten Pro- blemkreis verweist die Kommission auf das Amtl. Bulletin des Nationalrates (1981, S. 1703 ff).
Antrag der Kommission
Die Petitionskommission beantragt, von der Petition Kennt- nis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
82.252
Verein zur Abänderung der Strafpraxis, Zürich Association pour une réforme de la pratique pénale, Zurich
82.253
Lacalamita Manilo, La Stampa
Abschaffung der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen sowle von Verwahrungsmassnahmen
Suppression des peines de réclusion et d'emprisonne- ment ainsi que des mesures d'internement
Herr Reymond unterbreitet namens der Petitionskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Petenten gehen vom Auftrag des Gesetzgebers in Arti- kel 37 Absatz 1 des Strafgesetzbuches aus, wonach der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen auf den Gefangenen erziehend einwirken und auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten soll. Sie verlangen die Abschaffung des Vollzuges von Freiheitsstrafen in der heu- tigen Form und befürworten eine grundlegende Reform des Strafvollzuges und dessen Umwandlung zu einem soge- nannten Behandlungsvollzug.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1979 unterstützen 83 Inhaftierte der Strafanstalt La Stampa die Petition des VAS.
Gemäss Artikel 64bis der Bundesverfassung liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Strafen und Massnahmen bei den Kantonen. Der Bund hat im Strafgesetzbuch einige Vollzugsgrundsätze entgegengestellt; ferner ist der Bun- desrat gemäss Artikel 397bis des Strafgesetzbuches befugt, nach Anhören der Kantone ergänzende Bestimmun- gen zum Straf- und Massnahmenvollzug aufzustellen. Die strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sind nicht voll ausgestaltet. Aber auch die Kantone verzichten in der Regel auf eine detaillierte Bestimmung des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts, was dazu führt, dass die Straf- vollzugspolitik zum grossen Teil auf der Ebene der einzel- nen Anstalten gemacht wird. Änderungen im schweizeri- schen Strafvollzug erfolgen deshalb nicht einheitlich.
Die gänzliche Abschaffung der Freiheitsstrafen in dem Sinne, dass niemandem mehr als Sanktion für bestimmte Verhaltensweisen die Freiheit entzogen würde, steht nicht zur Diskussion. Die Kommission geht davon aus, dass in absehbarer Zeit auf freiheitsentziehende Sanktionen des Strafrechts nicht verzichtet werden kann.
Die Kommission zählt die Verbesserungen der Bedingun- gen in den Strafanstalten zu den ständigen Staatsaufgaben. Gemäss Artikel 37 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ist die Resozialisierung des Gefangenen die Hauptaufgabe des Strafvollzugs:
Dieser ist daher so zu gestalten, dass eine Schädigung des Straffälligen durch Haftbedingungen verhindert und seine Chance auf Wiedereingliederung erhöht werden soll, wobei auch der Würde des Menschen und dem Sicherheitsbedürf- nis der Gesellschaft Rechnung zu tragen ist. Auch wenn in den letzten Jahren wesentliche Verbesserungen erzielt wor- den sind, bedarf es zur Verwirklichung eines solchen Voll- zuges weiterhin ernsthafter Anstrengungen und einer stän- digen Überprüfung, Anpassung und Verbesserung der Anstaltsbetriebe. So besteht etwa ein echter Nachholbedarf hinsichtlich der Sanierung von Anstaltsbauten, die einen differenzierten Strafvollzug überhaupt ermöglichen. Sicher- heitsprobleme haben in den letzten Jahren gezeigt, dass Einrichtungen zum Schutz des Aufsichtspersonals und der Öffentlichkeit notwendig sind. Anderseits ist die Zahl offe- ner Anstalten zu erhöhen. Auch die Behandlung von Dro-
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Petitionen
genabhängigen, die nach Artikel 44 des Strafgesetzbuches in eine geeignete Anstalt einzuweisen sind - in der Tat wer- den 90 Prozent der Drogenabhängigen zur Verbüssung einer Strafe in eine «gewöhnliche» Strafanstalt eingeliefert - stellt beachtliche Probleme; der Straf- und Massnahmen- vollzug für solche Straffällige bedarf somit grösster Auf- merksamkeit.
In den letzten Jahren wurden in den Strafanstalten verschie- dene Verbesserungen vorab struktureller Natur getroffen, die das Anstaltsregime oder die anstaltsexternen Organe betreffen. Es handelt sich dabei um Reformen, die für den Gefangenen nicht zu unterschätzende Erleichterungen brachten.
Einen wichtigen Schritt in Richtung Reform sieht die Kom- mission in der Gründung des «Schweizerischen Ausbil- dungszentrums für das Strafvollzugspersonal», das 1978 seine Tätigkeit aufgenommen hat und Grundausbildungs- kurse, Weiter- und Fortbildungskurse sowie Kurse für Spe- zialisten anbietet. Ein weiterer Schritt wird die Öffentlich- keitsarbeit darstellen, die dazu beitragen kann, dass allge- mein nicht mehr die Strafe, sondern die Resozialisierung des Straffälligen als Hauptziel des Strafvollzuges angese- hen wird.
Antrag der Kommission
Die Petitionskommission beantragt, von der Petition Kennt- nis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
82.254 Aktionskomitee gegen die N 5 Comité d'action contre la N 5
Herr Reymond unterbreitet namens der Petitionskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht.
Der geplante Nationalstrassenabschnitt Solothurn-Biel sei ein unnötiger Ast des Nationalstrassennetzes. Auch ohne die N 5 bleibe die Ost-West-Verbindung gewährlei- stet. Zudem eigne sich die N 5 ohnehin nicht als Ost-West- Transitverbindung (zwischen N 1 und der Westschweiz), da der N 5-Abschnitt am Nordufer des Bielersees nicht als vierspurige Autobahn ausgebaut wird.
Auch aus regionalem Blickwinkel betrachtet sei der erhoffte Nutzen durch die N 5 sehr gering. Das Hauptstras- senverkehrsnetz von Solothurn bis Biel sei mit der beste- henden T 5 (Jurasüdfussverbindung) bereits ausgebaut und dem Verkehr auch in Spitzenzeiten gewachsen. Eine Paral- lelverbindung in Form einer Autobahn sei unverhältnismäs- sig.
Die N 5 und ihre Zufahrten würden Wohngebiete, Schul- und Sportanlagen in verschiedenen Gemeinden beeinträch- tigen und die Aarelandschaft zwischen Solothurn und Biel weitgehend zerstören.
Diese Kommission liess sich auch darüber orientieren, wel- che Abklärungen aufgrund des Postulates von Nationalrat Ziegler-Solothurn vom 7. Oktober 1981, das in der Winter- session vom Nationalrat überwiesen wurde, vorgenommen worden sind:
Das Projekt ist von der Verwaltung mit Vertretern der Kan- tone Bern und Solothurn noch einmal genau geprüft und in den grossen Zügen bestätigt worden. Einige Fragen der Detailgestaltung werden hingegen noch näher abgeklärt. Die Aufträge zu diesen technischen Abklärungen, die einige Projektverbesserungen und möglicherweise sogar Verbilli- gungen bringen werden, sind bereits erteilt worden.
Eine Motion, mit der eine Standesinitiative zur Überprüfung des Autobahnabschnitts Biel-Solothurn der N 5 angestrebt wurde, hat der Solothurner Kantonsrat im Januar 1982 deut- lich verworfen. Presseberichten zufolge führten insbeson- dere zwei Argumente zu.diesem Entscheid: Die N 5 müsse schon aus staatspolitischen Gründen gebaut werden (Anrecht des Juras auf einen direkten Anschluss an das Schweizer Autobahnnetz); im übrigen sei der Bedarf vom Verkehrsaufkommen her ausgewiesen.
Die N 5 zwischen Solothurn und Biel soll nach den Zusiche- rungen der Verwaltung mit aller Sorgfalt in die Landschaft eingefügt werden. Dort wo die Strasse Baugebiete berührt, können alle erforderlichen Lärmschutzmassnahmen getrof- fen werden. Davon, dass die N 5 die Aarelandschaft zwi- schen Solothurn und Biel zerstören, Naherholungsgebiete von Solothurn und Grenchen unverhältnismässig beein- trächtigen und die einmalige Fauna und Flora jener Land- schaft entscheidend treffen würde, könne nicht die Rede sein.
Hingegen werde die N 5, einmal fertiggestellt, die zahlrei- chen, heute von der Jurafussstrasse durchfahrenen Städte und Ortschaften vom störenden Durchgangsverkehr entla- sten.
Beim Nationalstrassenbau werde auf den landwirtschaftlich genutzten Boden in hohem Masse Rücksicht genommen. Zwischen Solothurn und Biel werde der Landerwerb für die
Votations finales
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E 25 juin 1982
Nationalstrasse weitgehend auf dem Wege der Landumle- gung durchgeführt; mehrere Umlegungsunternehmen seien bereits gegründet und warten auf den Entscheid über die endgültige Linienführung der Nationalstrasse. Landumle- gungen und die Neuarrondierung der landwirtschaftlichen Betriebe längs Nationalstrassen ermöglichen erfahrungsge- mäss eine rationellere Bewirtschaftung des Bodens, was gesamthaft gesehen den strassenbaubedingten Verlust an landwirtschaftlichem Boden zu mindern vermöge.
Antrag der Kommission
Die Petitionskommission beantragt, von der Petition Kennt- nis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission des pétitions propose de prendre connais- sance de la pétition mais de ne pas y donner suite.
Zustimmung - Adhésion
Schluss der Sitzung um 10.55 Uhr La séance est levée à 10 h 55
Dreizehnte Sitzung - Treizième séance
Freitag, 25. Juni 1982, Vormittag Vendredi 25 juin 1982, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: M. Dreyer
Le président: Au terme de cette session, deux collabora- teurs du Service des procès-verbaux des Chambres fédé- rales vont prendre leur retraite. Tous deux ont contribué depuis de nombreuses années à la parution du Bulletin offi- ciel de nos délibérations.
Il s'agit d'abord de Mme Gilberte Rothen, qui a été une fonctionnaire de chancellerie modèle et sur laquelle nous avons toujours pu compter.
Il s'agit ensuite de M. Franz Hürlimann, qui a exercé les fonctions de sténographe depuis 1969 et qui a recueilli avec soin et dévouement les débats de notre conseil.
Au nom du Conseil des Etats, je tiens à remercier ces deux collaborateurs qui se retirent, pour le travail considérable qu'ils ont accompli. Je voudrais leur souhaiter une heureuse retraite et une bonne santé. (Applaudissements)
75.099 Berufliche Vorsorge. Bundesgesetz Prévoyance professionnelle. Loi
Siehe Seite 189 hiervor - Voir page 189 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 25. Juni 1982 Décision du Conseil national du 25 juin 1982 Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Gesetzentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
80.048 Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz Assurance-chômage. Loi
Siehe Seite 274 hiervor - Voir page 274 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 25. Juni 1982 Décision du Conseil national du 25 juin 1982
Le président: En ce qui concerne la loi sur l'assurance-chô- mage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité, vous avez trouvé à votre place une note attirant votre attention sur une modification qui a été apportée à l'article 85, 1er ali- néa, lettre f. Il s'agissait d'une erreur manifeste qui a été corrigée tant par la Commission de rédaction que par ceux qui, dans l'administration, ont l'œil sur les textes définitifs. Cette correction a été apportée en accord avec les prési- dents des commissions parlementaires.
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Gesetzentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
Année
1982
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
378-380
Page
Pagina
Ref. No
20 010 720
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