E 24 juin 1982
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Procureur du district de Zurich
sem Bereich die Gesetzgebung möglichst rasch an die Hand zu nehmen. In der Wirtschaft herrscht nämlich eine ganze Reihe von Unsicherheiten, vor allem auch über die Frage, in welchem Zeitpunkt man überhaupt die vorbereite- ten Massnahmen vollziehen darf. Vorbereiten muss man auch hier im tiefen Frieden. Ich bitte daher den Herrn Bun- despräsidenten, dieses Votum wohlwollend anzuhören und seinen Inhalt zu würdigen.
Bundespräsident Honegger: Alles, was Sie mir hier mitge- ben, nehme ich selbstverständlich sehr ernst, und ich wer- de dafür sorgen, dass diese Gesetzgebung jetzt vorange- trieben wird.
Angenommen - Adopté
Art. 61
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.029
Bezirksanwaltschaft Zürich. Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Leuenberger Procureur du district de Zurich. Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité de M. Leuenberger, conseiller national
Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission vom 28. Mai 1982 («Amtliches Bulletin» NR, 1982, Sommersession)
Rapport de la Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales («Bulletin officiel» CN, 1982, session d'été)
Beschluss des Nationalrates vom 23. Juni 1982 Décision du Conseil national du 23 juin 1982
Antrag der Petitionskommission Die Kommission beantragt
a. auf das Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich einzutre- ten;
b. die Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger nicht aufzuheben.
Proposition de la commission des pétitions
La commission propose
a. d'entrer en matière sur la requête du procureur du dis- trict de Zurich;
b. de ne pas lever l'immunité du conseiller national Moritz Leuenberger.
Arnold, Berichterstatter: Ihre Petitionskommission hat dem Antrag und den schriftlichen Unterlagen betreffend die par- lamentarische Immunität von Herrn Nationalrat Leuenber- ger, die alle Ratsmitglieder erhalten haben und die ich als bekannt voraussetzen darf, einige Bemerkungen anzufü- gen.
Das Delikt, das die Bezirksanwaltschaft Zürich Herrn Natio- nalrat Leuenberger vorwirft, nämlich Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, begangen durch Zeugnisverwei- gerung, wird morgen, am 25. Juni, verjähren.
Der Nationalrat hat gestern Beschluss gefasst. Ihre Peti- tionskommission ist unmittelbar nachher zusammengetre- ten. Sie legt Wert darauf, dass das Parlament vor Eintritt der Verjährung, also noch am heutigen Tag, zur Frage der Immunität abschliessend Stellung nimmt. Eine Verabschie- dung dieses Geschäftes ist aber nur möglich, wenn der Ständerat keine Differenz zum Nationalrat schafft, sondern sich dessen Meinung anschliesst.
Weil Herr Leuenberger nicht unserer Kammer, sondern dem Nationalrat angehört, kommt die Priorität in dieser Sache gemäss Verantwortlichkeitsgesetz dem Nationalrat zu. Ihre Kommission neigt zur Ansicht, dem Erstrat in solchen Fäl- len nicht nur eine zeitliche Priorität zuzugestehen, sondern dem Urteil über einen Kollegen des eigenen Rates beson- deres Gewicht zu geben, ohne dass jedoch die freie Ent- scheidung des Zweitrates beschränkt werden soll. Diese verfahrensmässigen Überlegungen sprechen für eine Zustimmung zum Nationalrat.
Wenn also der Ständerat als Erstrat über ein Mitglied des eigenen Rates zu befinden hätte, würde er wahrscheinlich den Problemen dieses Falles gründlich nachgehen. Nach Ansicht Ihrer Kommission würde er möglicherweise anders, nämlich auf Nichteintreten entscheiden. Der Nationalrat hat die Kernfrage, nämlich ob die Zeugnisverweigerung von Herrn Nationalrat Leuenberger sich auf dessen amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, bejaht. Ihre Kommission musste den Akten jedoch entnehmen, dass Herr Leuenber- ger selber im Laufe seiner Auseinandersetzungen mit den Zürcher Behörden nicht konsequent diesen Standpunkt einnahm, sondern wiederholt von einem Anwaltsmandat sprach. In der nationalrätlichen Kommission herrschte aber offenbar die Meinung vor, dass bei Anwälten und anderen Berufen die Grenze zwischen Beruf und politischem Man- dat fliessend sei.
Die Anwälte in Ihrer Petitionskommission neigen aber eher zur Ansicht, dass das Anwaltsmandat an ganz bestimmten Kriterien, wie Bindung an den Auftrag, Sorgfaltspflicht, Honorar erkennbar sei und sich von den politischen Infor- mationen, wie sie dem Parlamentarier häufig zugetragen werden, deutlich unterscheide.
Wie eingangs angedeutet, hat Ihre Kommission aber darauf verzichtet, neue Abklärungen in dieser Richtung vorzuneh- men.
Herr Leuenberger hat bei der Anhörung vor unserer Kom- mission - die das Gesetz vorschreibt - bekräftigt, dass ihm die betreffenden Informationen als Parlamentarier und nicht als Anwalt zugekommen seien. In Übereinstimmung mit dem Nationalrat beantragt Ihnen die Petitionskommission, zwischen der Zeugnisverweigerung von Herrn Leuenberger und seiner amtlichen Stellung als Parlamentarier sei ein Zusammenhang anzunehmen, die parlamentarische Immu- nität sei nicht aufzuheben und damit ein Strafverfahren gegen Herrn Leuenberger in dieser Sache nicht zuzulassen. Der Beschluss der eidgenössischen Räte in dieser Sache kommt unter Zeitdruck zustande und kann wohl in künfti- gen ähnlichen Fällen nur mit Vorsicht als Präjudiz angerufen werden. Man möchte eher beifügen: Das Problem der parla- mentarischen Immunität ganz allgemein bedarf noch weite- rer dauernder Klärung.
Angenommen - Adopté
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Bezirksanwaltschaft Zürich. Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Leuenberger
Procureur du district de Zurich. Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité de M. Leuenberger, conseiller national
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Dans
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.029
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
376-376
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20 010 718
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