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Parlamentarische Initiative
getragen von Parlament und Volk, müssen wir gegen Miss- bräuche energisch vorgehen. Das wird uns gestatten, die wirklichen Flüchtlinge rascher und wirksamer zu integrie- ren. Der Kampf gegen Missbräuche liegt im Interesse einer gesunden, wirksamen Ausländerpolitik. Absicht des Bun- desrats bleibt es, in enger Zusammenarbeit mit dem Hoch- kommissariat der UNO für Flüchtlingsfragen, Herrn Poul Hartling und seinen Stäben, notwendige Operationen zu unterstützen, Hilfsbegehren rasch zu behandeln und - wenn immer möglich - Leute in den Regionen zu integrie- ren, aus denen sie stammen. Wir müssen aber damit rech- nen, dass aus Ländern, in denen die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind oder in denen den Flüchtlingen aus politi- schen Gründen nicht geholfen wird, auch weiterhin Men- schen in Not bei uns Schutz und Aufnahme suchen. Wir wollen aber in Partnerschaft mit andern Staaten dafür sor- gen, dass wirklich ein jeder des andern Last mitträgt. In diesem Sinne möchte ich verbindlich antworten:
Frage: Das Verfahren soll beschleunigt werden.
Frage: «Spontanflüchtlingen» - wie Sie sich ausdrückten - soll die Aufnahme in Flüchtlingszentren ermöglicht wer- den, damit eine rasche und zugleich sorgfältige Prüfung durchgeführt werden kann. Ich warne aber vor Illusionen; das ist alles sehr personalintensiv und braucht Zeit. Ich werde Sie über die Erfolge dieser Politik auf dem laufenden halten.
Frau Lieberherr: Ich habe mit grossem Interesse Ihre Aus- führungen, Herr Bundesrat Furgler, zur Kenntnis genom- men. Sie haben mir gezeigt, wie sehr Ihnen die Problematik bekannt ist. Ich bin froh, dass Sie Zusagen gegeben haben in bezug auf eine mögliche Beschleunigung und Verfeine- rung der Arbeit. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Ihnen das möglichst rasch gelingen wird.
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Parlamentarische Initiative. Autobahngebühren Initiative parlementaire. Péages sur les autoroutes
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 339 hiervor - Voir page 339 ci-devant
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat hat wiederholt zur Frage der Einführung von Nationalstrassengebühren, der sogenannten Vignette, Stellung bezogen. In der Botschaft vom 16. Januar 1980, die der heutigen Beratung zugrunde liegt, und in einem Bericht vom 21. September 1981 zur par- lamentarischen Initiative des Nationalrates hat er die Gründe dargelegt, welche ihn zu seiner ablehnenden Stel- lungnahme führten. Der Bundesrat stützte sich dabei auch auf die Empfehlungen der GVK. Auch die GVK gibt der Schwerverkehrsabgabe gegenüber einer Autobahnvignette den Vorzug. An dieser Stellungnahme des Bundesrates hat sich inzwischen nichts geändert. Sie gilt auch heute noch. Die Gründe dafür sind bekannt. Ich kann sie kurz zusam- menfassen:
Für die Schwerverkehrsabgabe in der einen oder anderen Ausgestaltung spricht die Notwendigkeit eines Ausgleichs für eine Kostenunterdeckung. Dieses Argument gilt nun für eine Nationalstrassengebühr auf leichten Motorfahrzeugen eben nicht, weil hier nach bisherigen Unterlagen keine Unterdeckung vorliegt. Die leichten Motorfahrzeuge bezah- len die von ihnen verursachten Strassenkosten auf dem
Wege der Treibstoffzölle. Eine Autobahnvignette ist also eine reine Fiskalabgabe im Unterschied zu einer Schwerver- kehrsabgabe. Hinzu kommen Erhebungs- und Kontrollpro- bleme, deren Gewicht ich offenlassen möchte. Diese Gegenüberstellung führt dazu, die Schwerverkehrsabgabe zu befürworten und ihr gegenüber einer Vignette den Vor- zug zu geben.
Immerhin verkennt auch der Bundesrat nicht, dass man mit der übergangsrechtlich vorgesehenen pauschalen Schwer- verkehrsabgabe auch eine Abgabe schafft, die nicht ver- kehrspolitisch motiviert ist, sondern Fiskalcharakter hat, aber eben für eine Übergangszeit.
Internationalrechtlich ist zur Frage von Ständerat Gadient folgendes auszuführen: Im Hinblick auf bestehende bilate- rale oder multilaterale Abkommen würde einer Autobahn- vignette so wenig im Wege stehen wie einer Schwerver- kehrsabgabe, unter drei Voraussetzungen:
Es muss sich um eigentliche Benutzungsgebühren handeln, also nicht um Steuern. Eine Autobahnvignette wäre eine solche Benützungsgebühr, weil sie ja nur erho- ben würde auf Motorfahrzeugen, welche die Nationalstras- sen benützen.
Die Erhebung darf nicht global auf dem Fahrzeugbe- stand, sondern sie muss an Ort erfolgen, also bezogen auf das Strassennetz, auf die Strecken, die benützt werden sol- len. Das wäre auch bei einer Vignette durchaus machbar.
Es darf keine Diskriminierung erfolgen, also keine unter- schiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern. Auch diese Voraussetzung wäre nach dem Beschluss des Nationalrates gegeben. Vom Standpunkt des internationa- len Rechtes aus wäre also nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.
Der Bundesrat hat auch Verständnis für die Argumente, die Ständerat Cavelty und Ständerat Affolter vorgetragen haben, dass nämlich der Souverän einmal Gelegenheit haben sollte, zu dieser Frage Stellung zu beziehen, die nun ein Jahrzehnt oder noch länger im Raume steht. Wir hören ja auch den Vorhalt, dass das Geld auf der Strasse liege und man es nur aufheben sollte. Dieses Argument verken- nen wir durchaus nicht. Aber hier ist doch der Überlegung Rechnung zu tragen, die unter anderem Ständerat Ander- matt gestern im Zusammenhang mit der Schwerverkehrs- abgabe machte. Diese Fragen stehen nun im Raum, ob man sie weiterbehandelt oder nicht. Sie sind im Gespräch, und die Treibstoffzollvorlage muss vor den Souverän. Wenn parallel dazu auch die Vignette vom Parlament, von beiden Kammern, beschlossen würde, dann ist leicht vorstellbar, dass das zu einer Belastung für die Treibstoffzollneuord- nung in der Volksabstimmung führen könnte. Der Bundes- rat muss also bei seinem Standpunkt bleiben. Eine Auto- bahnvignette, so sehr verschiedene Gesichtspunkte für sie sprechen, entspricht nicht der GVK, sie ist nicht kostenori- entiert, ist also keine Kausalabgabe, sondern eine reine Fis- kalabgabe. Der Bundesrat möchte beim Konzept der GVK bleiben: Schwerverkehrsabgabe, kostenorientiert, im Sinne einer Kausalabgabe, und keine zusätzlichen Abgaben, die als Steuern zu qualifizieren wären. Deshalb bleibt der Bun- desrat bei seinem Antrag.
Bundesbeschluss über eine Abgabe für die Benutzung der Nationalstrassen
Arrêté fédéral relatif à une redevance pour l'utilisation des routes nationales
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) 20 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten) 13 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Loi sur les chemins de fer. Révision
340
E 23 juin 1982
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission
Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen Abs. 3
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge
... im Grenzbereich treffen. Durch solche dürfen im Aus- land immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
Abs. 4
Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzge- bung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.
Abs. 5 Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Cavelty, Piller, Ulrich) Die Kantone erhalten die Hälfte des Reinertrages der Abgabe.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Biffer
Al. 3
Le Conseil fédéral fixe dans une ordonnance les règles d'application. Il peut exempter ...
... les zones frontalières qui ne devra pas privilégier les véhi- cules immatriculés à l'étranger au détriment des véhicules suisses. Le Conseil fédéral peut prévoir des amendes en cas d'infraction. Les cantons prélèvent la redevance pour les véhicules immatriculés en Suisse et contrôlent le respect des prescriptions par tous les véhicules.
AI. 4
La perception de cette redevance est limitée à dix ans. On pourra cependant, avant ce délai, renoncer partiellement ou totalement à cette redevance par voie législative.
AI. 5 Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (Cavelty, Piller, Ulrich) Les cantons reçoivent la moitié du produit net de la rede- vance.
Abs. 1-4 - Al. 1-4
Angenommen - Adopté
Abs. 5 - Al. 5 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
23 Stimmen 9 Stimmen
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen' An den Nationalrat - Au Conseil national
21 Stimmen
13 Stimmen
80.089
Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 1. Dezember 1980 (BBI 1981 1, 325) Message et projet de loi du 1er décembre 1980 (FF 1981 1, 349) Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 7 décembre 1981
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gerber, Berichterstatter: Die vorliegende Botschaft vom 1. Dezember 1980 geht auf eine im Nationalrat und Stände- rat gutgeheissene Motion Kloter vom 5. Juni 1968 zurück. Diese verlangte, dass die Sicherungsinstrumente, die bei der Nationalstrassengesetzgebung geschaffen wurden, auch für die Projektierung und Sicherung von Eisenbahnan- lagen Anwendung finden. Es geht bei der Ergänzung des Eisenbahngesetzes um die vorsorgliche Freihaltung und Sicherung von Grundstücken für den Bau von neuen Linien und für die Erweiterung bestehender Anlagen. Zweifellos sind solche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aus- bau der Transitkapazitäten oder der Planung und dem Bau von Eisenbahnhaupttransversalen nötig.
Zur Diskussion stehen drei neue Instrumente:
Die Projektierungszone, eine vorsorgliche, befristete Freihaltung von bestimmten Landstrecken im Hinblick auf Projektierungen von Eisenbahnlinien. Der Bundesrat schlägt eine Befristung von acht Jahren vor, Ihre Kommis- sion beantragt Ihnen gleich wie der Nationalrat fünf Jahre.
Die Baulinien. Dabei geht es im allgemeinen um eine unbefristete Bau- und Nutzungsbeschränkung mit dem Vor- behalt der Aufhebung im Falle, dass die Baulinie gegen- standslos geworden ist. Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne errichtet werden.
Die Landumlegung. Sie dient der Erleichterung des Landerwerbes und vor allem einer zweckmässigen Boden- nutzung. Sie ermöglicht insbesondere die Zusammenle- gung zerstückelter Landstreifen im Zuge solcher Bauvorha- ben. Durch eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2 möchte
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i
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative. Autobahngebühren Initiative parlementaire. Péages sur les autoroutes
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
76.221
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
339-340
Page
Pagina
Ref. No
20 010 711
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