Motion Zumbühl
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21 juin 1982
werden. Es bestand ja immer die Absicht, diese Mass- nahme in einer ersten Phase möglichst unkompliziert zu gestalten. Nach Ablauf einer ersten fünfjährigen Periode, also in zwei Jahren, wird es aber unbedingt notwendig sein, dass man aufgrund der gemachten Erfahrungen die gesetz- lichen Grundlagen überarbeitet, verfeinert und vor allem auch die Beiträge erhöht, letztere besonders aufgrund der Tatsache, dass heute das bergbäuerliche Einkommen dem Paritätslohn stark nachhinkt.
Weil man bekanntlich in Zeitnot nie etwas Gutes schaffen kann, wird der Bundesrat ersucht, die Vorarbeiten für eine verbesserte Auflage der gesetzlichen Bestimmung für die Bewirtschaftungsbeiträge möglichst bald einzuleiten. In einem zweiten Teil des Postulates wird der Bundesrat ersucht, zu prüfen, ob es nicht vorteilhaft wäre, wenn in Zukunft auch andere Massnahmen zugunsten der Berg- landwirtschaft, zum Beispiel in einer späteren Phase die Viehhalterbeiträge oder andere Massnahmen, vermehrt nach Fläche, topographischer Beschaffenheit, Höhenlage usw. ausgerichtet würden, d. h. nach genau messbaren Kri- terien. Dies hätte den Vorteil, dass gleiche Unterlagen für mehrere Massnahmen verwendet werden könnten, dass dadurch der administrative Aufwand auf ein Minimum beschränkt werden könnte, dass sich Beiträge den unter- schiedlichen Verhältnissen besser anpassen würden und dass die immer wieder aufflackernden Diskussionen wegen angeblich unterschiedlicher und ungerechter Zuteilung von Beiträgen weitgehend verstummen würden, weil die Unter- lagen genau messbar wären und sich über Jahre nicht ver- schieben würden, dann weiter, dass die Produktion nicht angeheizt würde. Die gegenwärtig in Diskussion stehende Vorlage für die Revision des Bundesgesetzes über Kosten- beiträge an Viehhalter im Berggebiet soll von diesem Postu- lat im Moment noch tangiert werden. Das sollte vielmehr in einer späteren Phase, bei einer allfälligen Revision beste- hender Massnahmen oder bei einer Neuauflage, geprüft werden. Ich bilde mir nicht etwa ein, mit diesem Postulat den Stein der Weisen gefunden zu haben. Die Landwirt- schaftspolitik ist kompliziert. Immerhin glaube ich, damit doch einen Schritt in der richtigen Marschrichtung getan zu haben, und ersuche den Bundesrat, das Postulat entgegen- zunehmen.
Bundespräsident Honegger: Das Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an Landwirtschaftsbetriebe mit erschwerten Produktionsbedingungen wurde zusammen mit der Vollziehungsverordnung auf den 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt. In einem Einfachen Bundesbeschluss wurde für die fünf Jahre 1980 bis 1984 ein Rahmenkredit von 385 Millio- nen Franken bewilligt. Die Bewirtschaftungsbeiträge - dazu gehören die Flächenbeiträge wie die Sömmerungsbeiträge - kamen damit erstmals für das Jahr 1980 zur Auszahlung. Der für 1980 und 1981 an die Landwirte des Berg- und Hügelgebietes ausgerichtete Betrag belief sich auf je 69 Millionen Franken.
Während mit den Kostenbeiträgen an Viehhalter insbeson- dere die Benachteiligung der Betriebe durch Klima, Höhen- lage, Abgelegenheit usw. abgegolten wird, bezweckt die neue Massnahme der Flächenbeiträge einen Ausgleich der Bewirtschaftungserschwerung infolge ungünstiger Oberflä- chengestaltung. Dabei wurde schon bei der Vorbereitung der Massnahme die Frage diskutiert, ob ein einheitlicher Beitrag für Hang- und Steillagen mit 18 und mehr Prozent Neigung oder eine Differenzierung der Beiträge mit höhe- rem Ansatz für Steillagen mit 35 und mehr Prozent Neigung gewährt werden soll. Die Mehrheit der Kantone und interes- sierten Organisationen sprach sich damals in der Vernehm- lassung für die erste Variante aus. Dabei wurden vor allem administrative Gründe geltend gemacht, hätten doch bei einer Differenzierung die Vorbereitungsarbeiten für die Aus- scheidung der beitragsberechtigten Fläche in den Kanto- nen erheblich mehr Aufwand erfordert. Es herrscht die Mei- nung vor, vorerst mit einem einfachen System von Flächen- beiträgen zu beginnen. Eine Verfeinerung könnte allenfalls später vorgenommen werden. Der Bundesrat hat sich die-
ser Argumentation angeschlossen. In der Folge haben die Kantone Bern und Luzern zusätzliche kantonale Beiträge für Steillagen beschlossen. In anderen Kantonen bestehen parlamentarische Vorstösse mit dem gleichen Ziel. Dieser Alleingang einiger Kantone führte dazu, dass der Schweize- rische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemein- schaft für die Bergbevölkerung und die Landwirtschaftsdi- rektorenkonferenz der Gebirgskantone in Eingaben an den Bundesrat höhere Bundesbeiträge für Steillagen forderten. Diese Frage der Beitragsabstufung zwischen ,Hang- und Steillagen wurde darauf an der Tagung der Landwirtschafts- direktoren vom 3. Februar 1982 in Bern ausgiebig diskutiert. Etwa die Hälfte der Kantone votierte für eine sofortige Ein- führung einer Zulage für Steillagen, während die andere Hälfte für die vorläufige Belassung des einheitlichen Bei- trages eintrat. Etliche Kantone erklärten sich nicht in der Lage, die Steillagen noch im Jahre 1982 auszuscheiden, wären aber bereit, dies bis 1984 zu tun.
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Wir beurteilen die Frage wie folgt: An sich wäre die Unter- scheidung in Hang- und Steillagen mit einem höheren Bei- trag der Steillagen durchaus gerechtfertigt, dies aus den Gründen, die vom Postulanten selbst angeführt worden sind. Wir möchten aber mit der Einführung einer solchen Differenzierung bis zum Ablauf des heute gültigen Bundes- beschlusses, d. h. etwa bis zum Jahre 1984, zuwarten, damit die Kantone für die Ausscheidung der Flächen in Steillagen genügend Zeit haben. Ohne diese Ausscheidung kann diese Differenzierung der Beiträge nicht vorgenom- men werden, und nur die Kantone sind in der Lage, diese Ausscheidung vorzunehmen. Es ist aber durchaus die Absicht des Bundesrates, mit einer Änderung der Verord- nung die Beiträge ab 1982 im Rahmen des verfügbaren Kre- dites generell leicht zu erhöhen. Die Frage der Differenzie- rung zwischen Hang- und Steillagen kann dann zusammen mit den Kantonen mit der nötigen Sorgfalt diskutiert und allenfalls vorbereitet werden. Der Bundesrat ist also bereit, den ersten Punkt des Postulates anzunehmen.
Kurz zu Punkt 2 des Postulates: Die Anregung des Postu- lanten, die Massnahmen für die Berglandwirtschaft generell vermehrt nach Fläche und topographischer Beschaffenheit auszurichten, nehmen wir entgegen. Es ist tatsächlich so, dass Flächenbeiträge produktionsneutral sind, d. h. keinen Anreiz zur Ausdehnung der Produktion ergeben. Wir sind
also bereit zu prüfen, wie dieser Vorteil auch bei andern Massnahmen genützt werden kann.
Insgesamt besteht somit die Bereitschaft des Bundesrates, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
82.359 Motion Zumbühl Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion Orientation de la production de viande et d'œufs
Wortlaut der Motion vom 6. März 1982
Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion des Landwirt- schaftsgesetzes unverzüglich einer grundsätzlichen Über- prüfung zu unterziehen und eine Vorlage zu deren Revision zu unterbreiten, in der insbesondere
a. die Beiträge an kleine und mittelgrosse Betriebe nach Artikel 19c nicht auf den Kostenausgleich gegenüber Grossbetrieben begrenzt sind und nur bäuerlichen Betrie- ben ausgerichtet werden, die möglichst viel inländisches Futter einsetzen;
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Postulat Zumbühl
b. die Bewilligung von Stallbauten nach Artikel 19d einer Dringlichkeitsordnung unterstellt wird, in der Betriebe, die keine Verkehrsmilch abliefern oder Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten sowie andere aufstockungs- würdige Klein-und Mittelbetriebe, die keine Ausweichmög- lichkeiten haben, bevorzugt behandelt werden.
Texte de la motion du 16 mars 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai à un réexamen fondamental les dispositions sur l'orientation de la production de viande et d'œufs, figurant dans la loi sur l'agriculture; il est également invité à faire parvenir au Parle- ment un projet tendant à réviser ces dispositions sur les points suivants:
a. Les contributions destinées à assurer la compensation de l'avantage économique dont bénéficient les grosses exploitations ne seront plus réservées aux petites et moyennes exploitations au sens de l'article 19c, mais allouées aux seules exploitations paysannes qui utilisent un maximum de fourrages indigènes;
b. L'autorisation de construire de nouvelles étables au sens de l'article 19d doit, dans les exploitations qui ne com- mercialisent pas de lait, ni ne mettent en valeur des pro- duits dérivés provenant de la transformation du lait, être soumis à un certain ordre d'urgence; il doit aussi en aller de la même façon dans d'autres exploitations petites ou moyennes qui méritent de se développer et qui n'ont aucune possibilité de remplacement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Binder, Cavelty, (Dillier), Genoud, Guntern, Meier, Muheim, Schaffter, Schö- nenberger, Stefani, Ulrich (12)
Zumbühl: Die vorliegende Motion steht in einem direkten Zusammenhang mit der Futtermittelinitiative, die in der letz- ten Woche im Nationalrat diskutiert worden ist. Sie ist das Gegenstück zu einer gleichlautenden Motion der CVP-Frak- tion, die im Nationalrat mit einer deutlichen Mehrheit über- wiesen worden ist. Da der Bundesrat bereit ist, diese Motion anzunehmen, können Sie hier durch die Zustim- mung zu meiner Motion einen weitern Zeitverlust vermeiden und dem Bundesrat sofort den Weg zum Handeln öffnen. Nachdem die Futtermittelinitiative bereits ausführliche Dis- kussionen provoziert hat, möchte ich mich auf, einige wenige Hinweise beschränken, um darzutun, dass die vor- liegende Motion als eigentliche Alternative zur Initiative, die wir von der CVP aus ablehnen, aufzufassen ist. Die Initiative bezweckt eine möglichst weitgehende Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungsmitteln aus der tierischen Produk- tion bäuerlicher Betriebe auf landes- und betriebseigener Futterbasis. Dazu sieht sie einerseits die Förderung der betriebs- und landeseigenen Futtergrundlage vor, anderer- seits möchte sie die Futtermitteleinfuhr nur noch so weit zulassen, als dadurch keine Absatzstörungen bei Milch, Fleisch und Eiern verursacht werden, und schliesslich sol- len die bäuerlichen und die gewerblichen Produzenten mit angemessener eigener Futterbasis beim Zukauf oder bei der Zuteilung von importierten Futtermitteln bevorzugt wer- den. Die logische Folge dieser Initiative wäre somit die Fut- termittelkontingentierung, welche die Probleme, die heute bei der Milchproduktion mit der Milchkontingentierung entstehen, auch auf die Fleisch- und Eierproduktion ausde- hen würde. Gleichzeitig würde auch die unternehmerische Freiheit des Landwirts weiter beeinträchtigt. Weitere nega- tive Erscheinungen einer solchen Futtermittelbewirtschaf- tung in grossem Ausmass wären möglicherweise eine Ver- teuerung der Futtermittel, Bezugsschwierigkeiten für Klei- nabnehmer in entlegenen Gebieten usw.
Die Initiative strebt zum Teil Ziele an, die auch von uns er- strebt werden, nämlich die Erhaltung der bäuerlichen Tier- produktion in Familienbetrieben und in möglichst enger Bin- dung an die eigene Futterproduktionsgrundlage. Es ist ins- besondere aus unserer Sicht unerwünscht, wenn die Struk- turen derart verschoben werden, dass die tierische Verede- lungsproduktion in industrielle Betriebe ohne oder mit
ungenügender eigener Futtergrundlage verlegt wird, wäh- rend der bäuerliche Betrieb infolge der Milchkontingentie- rung ohnehin nur noch geringe Veränderungsmöglichkeiten hat.
Die Initiative scheint ein ungeeignetes Mittel zu sein, um das Übel zu beheben. Sie schafft ein zusätzliches dirigis- tisches Instrumentarium, das zwangsläufig wieder zahl- reiche Löcher, Schwachstellen und Ungerechtigkeiten auf- weisen wird, wie wir es in den letzten Jahren bereits mit der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung erfahren haben. Dazu setzt die Initiative auf der falschen Ebene an. Sämtliche in der Initiative geforderten Massnah- men wären aufgrund der geltenden Verfassungsgrundlagen im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes grundsätzlich rea- lisierbar. Eine Verfassungsinitiative würde lediglich einen grossen Zeitverlust bringen, ohne direkt zu materiellen Ver- besserungen beizutragen.
Das Landwirtschaftsgesetz hat - wie Sie wissen - im Jahre 1979 nach langwierigen und mühsamen Vorarbeiten eine Reihe von Modifikationen erfahren, die die Fleisch- und Eierproduktion in bäuerlichen Kleinbetrieben gegenüber den industriellen Grossbetrieben entsprechend fördern sollten. Diese Neuerungen sind nicht nur im Vergleich zu den Massnahmen im Bereich der Milchproduktion sehr spät gekommen, sondern sie haben durch die lange parlamenta- rische Prozedur auch materielle Veränderungen gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates erhalten. Die bäuerliche Tierproduktion soll durch die Beitragszahlungen im Kosten- ausgleich nach Artikel 19c gefördert werden. Der indu- striellen Tierhaltung soll nach Artikel 19b durch die Fixie- rung von Höchstbeständen eine Limite gesetzt werden. Stallbauten werden laut Gesetz einer strengen Bewilli- gungspflicht unterzogen.
Die Theorie war offenbar einfacher als die Anwendung; denn heute, eineinhalb Jahre nach der Inkraftsetzung dieser Novelle, existiert die Regelung der Beitragszahlung immer noch nicht. Offenbar ist es ausgesprochen schwierig, das nach Gesetz für den Kostenausgleich bestimmende Krite- rium - bäuerliche Produktion und nicht industrielle Tierhal- tung - anzuwenden. Wir sind allerdings der Meinung, dass immerhin auch die geltende Regelung trotz ihrer Mängel vorläufig Anwendung finden könnte und durch eine entspre- chende Verordnung konkretisiert werden müsste. Das Stall- bewilligungsregime hat zu einem eigentlichen Stallbauver- hinderungsregime geführt, und für die Festlegung der Höchstbestände gilt immer noch die Übergangsfrist, so dass noch kein spürbarer Abbau zugunsten der bäuerlichen Betriebe erfolgt ist.
Mit der Motion möchten wir ein doppeltes Ziel erreichen: Einerseits soll unverzüglich die geltende Gesetzesgrund- lage im Rahmen des Möglichen ausgeschöpft und die Aus- richtung der Beiträge in einer Verordnung geregelt werden. Unverzüglich ist dabei aber auch mit der Korrektur der gesetzlichen Mängel im Landwirtschaftsgesetz zu begin- nen. Dies bedeutet, dass in einer Revision von Artikel 19c das Kriterium des Kostenausgleichs fallengelassen wird und gleichzeitig die bäuerlichen Betriebe als solche defi- niert werden, die möglichst viel inländisches Futter einset- zen. Damit entfällt die Unmöglichkeit, den Kostenvorteil der Grossbetriebe gegenüber rationell geführten kleinen und mittleren Betrieben bemessen zu müssen. Gleichzeitig soll jener Bauer, der inländisches Futter, vorwiegend natürlich aus seiner eigenen Produktion, benötigt, bei den Beitrags- zahlungen bevorzugt werden.
Die zweite Massnahme, die ebenfalls zu einer entscheiden- den Bevorzugung der bäuerlichen Betriebe gegenüber den Grossbetrieben führen kann, bedarf keiner Gesetzesrevi- sion, sondern lediglich einer entsprechenden Anpassung der Verwaltungspraxis. Das heutige Stallbaubewilligungsre- gime lässt faktisch keine Differenzierungen zwischen den verschiedenen Betrieben hinsichtlich ihrer Förderungswür- digkeit zu. Wir fordern deshalb, dass für die Bewilligung von Stallbauten nach Artikel 19b Prioritätskriterien aufgestellt werden, so dass in erster Linie die Bewilligungen an jene Bauern erteilt werden, die auf die Produktion von Milch ver-
Redevance sur le trafic des poids lourds
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zichten und nachweisen, dass sie eine hinreichendere Fut- tergrundlage für die Tierproduktion besitzen. Es sind dies die aufstockungswürdigen Klein- und Mittelbetriebe, die keine Ausweichmöglichkeiten haben, sowie solche Be- triebe, die von der Milchproduktion ganz oder teilweise abgehen möchten.
Die vorliegende Motion gibt dem Bundesrat Gelegenheit, unverzüglich und ohne Zeitverlust das zu tun, was die Ini- tianten und die Klein- und Mittelbauern von ihm schon längst erwarten, was aber teilweise gerade durch die Exi- stenz der Initiative bisher verhindert worden ist. Wir hoffen, dass die entsprechenden Massnahmen, die der Bundesrat vorschlägt, die Initianten zum Rückzug der Initiative zu bewegen vermögen, damit uns und insbesondere der schweizerischen Landwirtschaft eine schwere Zerreiss- probe erspart bleibt. Ich möchte hier betonen, dass ein rasches Handeln des Bundesrates und nach - Vorliegen der entsprechenden Botschaft - eine zügige Beratung im Parlament eine Notwendigkeit darstellen, wenn die Glaub- würdigkeit unserer Agrarpolitik nicht leiden soll. Die Initian- ten müssen auf die Zusicherungen des Bundesrates eben- sosehr bauen können, wie auf jene des Parlamentes, welches mit der Überweisung der Motion seinen Hand- lungswillen manifestiert.
Ich ersuche Sie deshalb um Zustimmung zu dieser Motion.
Bundespräsident Honegger: Ich spüre, dass Sie etwas ungeduldig sind, nachdem die gleiche Motion auch im Nationalrat eingereicht worden ist und ich im Nationalrat eine dreiseitige Erklärung zur CVP-Motion abgegeben habe. Ich habe mich im Namen des Bundesrates bereit erklärt, die Motion zu übernehmen. Ich glaube, ich kann darauf verzichten, hier die Begründung nochmals vorzutra- gen. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzuneh- men.
Überwiesen - Transmis An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 19.45 Uhr La séance est levée a 19 h 45
Zehnte Sitzung - Dixième séance
Dienstag, 22. Juni 1982, Vormittag Mardi 22 juin 1982, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Dreyer
80.003 Bundesverfassung (Schwerverkehrsabgabe) Constitution fédérale (redevance sur le trafic des poids lourds)
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1980, Seite 698 Voir année 1980, page 698 Beschlüsse des Nationalrates vom 8. Oktober 1981 Décisions du Conseil national du 8 octobre 1981
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit (Debétaz, Reymond) Nichteintreten
Antrag Egli Rückweisung an die Kommission
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
Minorité (Debétaz, Reymond) Ne pas entrer en matière Proposition Egli Renvoi à la commission
76.221 Parlamentarische Initiative (Nationalrat). Autobahngebühren Initiative parlementaire (Conseil national) Péages sur les autoroutes
Bericht und Beschlussentwurf der Kommission des Nationalrates vom 10. Juli 1981 (BBI II, 1422) Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 1981 (BBI III, 282) Rapport de la commission du Conseil national et projet d'arrêté du 10 juillet 1981 (FF II, 1375) Avis du Conseil fédéral du 21 septembre 1981 (FF III, 254) Beschluss des Nationalrates vom 8. Oktober 1981 Décision du Conseil national du 8 octobre 1981
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In
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.359
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1982 - 18:15
Date
Data
Seite
310-312
Page
Pagina
Ref. No
20 010 703
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