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KUVG und Arbeitslosenversicherung
lich oder grobfahrlässig verursacht haben, von der Insol- venzentschädigung ausgeschlossen sein sollen. Der Natio- nalrat hat nun diesen Absatz gestrichen. Er hält ihn für eine Gefährdung des Streikrechtes und sieht im übrigen genü- gend andere rechtliche Mittel und Sanktionen für den Fall, dass eine Insolvenz absichtlich oder grobfahrlässig verur- sacht worden ist. Der Nationalrat bezieht sich hier auf OR Artikel 321 und 321e, aber auch auf Artikel 54 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, wonach in solchen Fällen ohnehin Arbeitnehmer ihre Entschädigung zurückerstatten müssten. Die Situation ist so, dass der Nationalrat in diesem Punkt keinesfalls auf seinen Entscheid zurückkommen und wir mit einem Festhalten einfach bewirken würden, dass die Vor- lage in dieser Session nicht mehr verabschiedet werden könnte. Namens der Kommission muss ich Sie bitten, auch hier unseren Verständigungswillen darzutun.
Angenommen - Adopté
Art. 84 Abs. 1 Bst. a - Art. 84 al. 1 let. a
Miville, Berichterstatter: Diese Differenz betrifft eher eine redaktionelle Angelegenheit. Hier ist nämlich ein Lapsus passiert. Die Kommission wollte mit ihrem Antrag ganz offensichtlich den Satz umstellen und dadurch redaktionell verbessern. Als solche ist die Änderung denn auch vom Plenum des Rates angenommen, der französische Text aber unverändert belassen worden. Im Rahmen dieser Umstellung sind aber die Worte «oder von den Trägerorga- nisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen» sozu- sagen unters Pult gefallen; rein versehentlich und zweifellos gegen den wirklichen Willen der Kommission und des Rates. Der Nationalrat hat denn auch der' Korrektur ohne weiteres zugestimmt und die erwähnten Worte wiederauf- genommen.
Im Auftrag der Kommission bitte ich Sie, dieser Bereinigung· ebenfalls zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.031
KUVG und Arbeitslosenversicherung. Versicherter Verdienst LAMA et assurance-chômage. Gain assuré
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 21. April 1982 (BBI | 1374)
Message et projets de loi et d'arrêté du 21 avril 1982 (FF | 1391) Beschlüsse des Nationalrates vom 7. Juni 1982 Décisions du Conseil national du 7 juin 1982
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zu den Beschlüssen des Natio- nalrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer aux décisions du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Für die Arbeitslosenversicherung hat seit jeher, aus Durchführungsgründen und aus sozial- politischen Motiven, bezüglich der Höchstgrenze des ver- sicherbaren Verdienstes der gleiche Plafond gegolten wie bei der Unfallversicherung. Die Höchstgrenze ist 1974 letzt-
mals der Teuerung angepasst worden. Nachdem der höchstversicherbare Verdienst in der Unfallversicherung erhöht werden soll, muss auch in der Arbeitslosenversiche rung gleichgezogen werden.
Als die Botschaft zum neuen Unfallversicherungsgesetz 1976 publiziert wurde, durfte man die Hoffnung hegen, die Neuordnung trete auf 1980 oder 1981 in Kraft. Sie alle wis- sen, dass die Beratungen mehr Zeit in Anspruch genom- men haben, als man sich damals vorstellte. Hinzu kommen umfangreiche Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Ein- und Durchführung; Zeitpunkt des Inkrafttretens ist nun der 1. Januar 1984. So lange kann man aber angesichts der seit 1974 eingetretenen Geldentwertung mit der Anpassung des höchstversicherbaren Verdienstes nicht mehr zuwar- ten. Sie muss noch unter dem geltenden Recht vorgenom- men werden. Diesem Zweck dienen die auf den Seiten 9 und 10 abgedruckten Beschlussesentwürfe. Sie nennen keine Frankenbeträge, sondern gehen beim Krankengeld von einem festen Prozentsatz - 80 Prozent des Lohnes -, beim Höchstbetrag des versicherbaren Lohnes von einer Bundesratskompetenz aus (vorgesehen sind monatlich 5800 Franken), und für die Übergangsordnung der Arbeits- losenversicherung - was die Beiträge der Versicherten betrifft - die Angleichung an die Unfallversicherung.
Um etwas anderes handelt es sich bei der auf Seite 11 abgedruckten Revision von Artikel 28 Absatz 2 erster Satz des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung. Hier geht es darum, dass ein Versicherter Leistungen bezie- hen können soll, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Zah- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst worden ist.
Bis vor kurzem hat das keine Schwierigkeiten bereitet. Die Kassen traten in solchen Fällen in die Rechte des Arbeit- nehmers gegenüber dem Arbeitgeber ein. Nun hat aber das eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1980 in Fäl- len, in denen der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeit- geber Ansprüche geltend machen kann - auch wenn diese als fiktiv, als uneinbringlich gelten müssen -, die Möglich- keit der Zahlung durch die Kassen abgelehnt, weil der gel- tende Artikel nur die Zweifel über den Anspruch meine, nicht aber die Einbringlichkeit eines an sich unzweifelhaften Anspruches. Mit dieser Rechtslage, die den Versicherten in Fällen dieser Art an den insolventen Arbeitgeber bzw. auf die Konkursmasse verweist, dürfen wir uns als Gesetzgeber nicht abfinden.
Der Nationalrat hat sämtlichen vorgeschlagenen Gesetz- änderungen am 7. Juni 1982 zugestimmt. Bezüglich der so- eben begründeten Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung wählte er die Form eines dringli- chen Bundesbeschlusses. Damit trägt er der Tatsache Rechnung, dass die neue Praxis des EVG, der wir nun den Riegel schieben wollen, ausgerechnet in einer Zeit Geltung beansprucht, in der die wirtschaftliche Lage kritischer geworden ist und sich die Fälle von zahlungsunfähigen Arbeitgebern häufen. Falls die Novelle nicht dringlich erklärt würde, müsste der Bundesrat ein besonderes Datum für das Inkrafttreten festsetzen, jedoch unter Berücksichtigung der Referendumsfrist. Damit würden zumindest drei Monate verlorengehen, in denen zahlreiche Arbeitnehmer von schweren Verlusten getroffen werden könnten.
Ich empfehle Ihnen daher namens Ihrer Kommission Eintre- ten auf die Vorlage, Zustimmung zu allen Beschlüssen und Dringlicherklärung des Bundesbeschlusses betreffend die Arbeitslosenversicherung.
A
Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung Loi fédérale sur l'assurance en cas de maladie et d'accidents
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gestion du Conseil fédéral
276
E 16 juin 1982
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I und II Titre et préambule, ch. I et II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes
34 Stimmen (Einstimmigkeit)
B
Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung Arrêté fédéral instituant l'assurance-chômage obligatoire
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I und II Titre et préambule, ch. I et II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
C
Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung Loi fédérale sur l'assurance-chômage
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I und II Titre et préambule, ch. I et II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.021
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundes- gerichts und des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts 1981 Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1981
Bericht des Bundesrates vom 24. Februar 1982, des Bundesgerichts vom 12. Februar 1982 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Dezember 1981
Rapport du Conseil fédéral du 24 février 1982, du Tribunal fédéral du 12 février 1982 et du Tribunal fédéral des assurances du 31 décembre 1981
Beschlussentwurf siehe Seite 349 des Berichtes Projet d'arrêté voir page 349 du rapport
Bezug durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
S'obtiennent auprès de l'Office central des imprimés et du matériel, Berne
Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 1982 Décision du Conseil national du 8 juin 1982
Allgemeine Aussprache - Discussion générale
Egli, Berichterstatter: Zusammen mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates wird auch der Bericht beider Geschäfts-
prüfungskommissionen über die Inspektionen im Jahre 1981 zur Beratung gestellt. Ich leite die Beratung beider Geschäfte wie folgt ein:
Der Bericht über die Inspektionen wurde in der Öffentlich- keit unterschiedlich aufgenommen. Während in einem Teil der Presse den Geschäftsprüfungskommissionen das Zeugnis «gute Kontrolleure» ausgestellt wurde, erhielt die- ser Bericht in einem anderen Teil die Qualifikation «belang- loses Papier», «oberflächliche Kratzer» usw. Ein Blatt hat sogar allen Ernstes die Behauptung aufgestellt, die Geschäftsprüfungskommission sei zur Überprüfung eines Entwicklungsprojektes nach Madagaskar gereist. Schliess- lich wird verschiedentlich die Frage aufgeworfen, wer denn eigentlich die Geschäftsprüfungskommission überwache. Diese Frage darf durchaus gestellt werden. Aber sie ist kein Primeur mehr. Schon die alten Römer haben gefragt: Quis custodit custodem? Wer passt eigentlich auf den Wächter auf?
Diese sehr unterschiedliche Beurteilung der Arbeit der Geschäftsprüfungskommissionen muss mindestens zum Teil auf einer unterschiedlichen Auffassung über die Auf- gabe dieser Kommissionen beruhen, weshalb einige Worte hierüber fällig sind.
Die Aufgabe der Geschäftsprüfungskommissionen ist in Artikel 57ter ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes umschrie- ben. Wenn darin von der Überwachung der Geschäftsfüh- rung der eidgenössischen Verwaltung und der Rechts- pflege die Rede ist, so kann damit nur die Oberaufsicht gemeint sein, die dem Parlament gemäss Bundesverfas- sung gesamtheitlich zusteht. Die Direktaufsicht übt gemäss Artikel 102 Ziffer 15 der Bundesverfassung der Bundesrat selbst aus. Daher sind die Geschäftsprüfungskommissio- nen weder fähig noch kompetent, eine dauernde und umfassende Kontrolle der Verwaltung auszuüben. Sie haben gegenüber der Verwaltung weder ein Weisungsrecht noch ist es ihre Aufgabe, zukunftsgerichtete politische Akzente zu setzen. Zu diesem Zweck stehen dem Parla- ment andere Instrumente zur Verfügung, so insbesondere der Richtlinienbericht oder der Legislaturzwischenbericht des Bundesrates. Andererseits darf sich die Geschäftsprü- fungskommission nicht darauf beschränken, sich den «cau- ses célèbres« der Verwaltung zuzuwenden, also Verwal- tungsskandalen oder Verwaltungsvorfällen, die zu Skanda- len gemacht und breitgewalzt werden. Sie muss gelegent- lich auch die Mauerblümchen der Verwaltung pflegen, auch wenn diese nichts «hergeben». Darum ist der Bericht über die Inspektionen (welcher übrigens nur einen relativ kleinen Teil der durchgeführten Inspektionen erläutert) keine Skan- dalchronik, weshalb eine gewisse Art unserer Presse damit nichts anzufangen vermag und mit eigener Phantasie noch etwas nachhelfen muss, wie zum Beispiel mit einer Reise der Kommission nach Madagaskar.
Gelegentlich gewinnt man den Einduck, dass der Öffentlich- keit mit Verwaltungsskandalen und Gelegenheiten, sich zutiefst entrüsten zu dürfen, mehr gedient wäre als mit einer sauberen Verwaltung. Die Geschäftsprüfungskommis- sionen haben schon wiederholt bewiesen, dass sie die Sonde tief anzusetzen wissen, wo sie auf Unstimmigkeiten stossen. Ich denke zum Beispiel an die Untersuchung über das sogenannte Orange-Funknetz unserer diplomatischen Vertretungen, die Untersuchung über die Rüstungsdienste, die zu deren Reorganisation Anlass gaben, oder auch an die zurzeit noch laufende Abklärung über die Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung. Übrigens wurde auch die letzte Woche in diesem Rat behandelte Interpella- tion zum Satellitenrundfunk durch eine gemeinsame Inspek- tion beider Geschäftsprüfungskommissionen angeregt. In diesem Sinne darf ich Sie bitten, vom Bericht über die Inspektionen Kenntnis zu nehmen.
Zum Geschäftsbericht: Mit periodischer Regelmässigkeit, in der Regel dann, wenn ein neuer Präsident der Geschäfts- prüfungskommission sein Amt antritt, werden die Gestal- tung des Geschäftsberichtes und dessen Behandlung im Rat neu in Frage gestellt. Mit derselben Regelmässigkeit bleiben Gestalt und Behandlung des Geschäftsberichtes
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
KUVG und Arbeitslosenversicherung. Versicherter Verdienst LAMA et assurance-chômage. Gain assuré
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.06.1982 - 08:30
Date
Data
Seite
275-276
Page
Pagina
Ref. No
20 010 691
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