Constitution fédérale (Nationalité)
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E 15 juin 1982
Ad 79.226 Motion des Nationalrates (Kommission) Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Revision Motion du Conseil national (commission) Acquisition et perte de la nationalité suisse. Révision
Beschluss des Nationalrates vom 22. September 1981 Décision du Conseil national du 22 septembre 1981
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Revision des BG vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu unterbreiten, wonach die selbständige Einbürgerung eines einzelnen ausländischen Ehegatten möglich ist.
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet de révision de la LF du 29 septembre 1952 sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse de manière à rendre possible la naturalisation séparée de chacun des époux étrangers.
Antrag der Kommission Überweisung der Motion
Proposition de la commission
Transmettre la motion
Zumbühl, Berichterstatter: Am 22. September 1981 hat der Nationalrat den Bundesbeschluss für eine Änderung der Bundesverfassung bezüglich des Schweizer Bürgerrechtes (Art. 44 Abs. 3) mit 128 Stimmen gutgeheissen. Mit dieser Verfassungsrevision sollten die Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts für Kinder aus einer Ehe, in welcher nur ein Elternteil Schweizer Bürger ist, neu festgelegt werden. Die Vorlage wurde an den Ständerat überwiesen. Die Darlegungen des Departementsvorstehers und die anschliessende Diskussion anlässlich unserer ersten Kommissionssitzung vom 21. Januar 1982 liessen rasch erkennen, dass mit dieser nationalrätlichen Vorlage nur ein Teilbereich vom anstehenden Gesamtproblem gelöst werden kann; in mindestens drei anderen Bereichen ist nicht mehr alles hieb- und stichfest: nämlich im Bereich des Bürgerrechts für ausländische Ehegatten von Schwei- zerinnen und Schweizern, im Bereich der Einbürgerung der in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer und bei der Auf- nahme von Flüchtlingen und Staatenlosen in unser Bürger- recht.
In der Erkenntnis, dass der heutige Zustand in keiner Weise mehr befriedigt, hat der Bundesrat schon vor der Einrei- chung der Initiative neue Vorschläge für die Regelung des Bürgerrechts in der Verfassung ausgearbeitet. Dieses Vor- gehen entspricht den Regierungsrichtlinien für die Legisla- turperiode 1979-1983. Im Vernehmlassungsverfahren haben sich 23 Kantone für eine umfassende Neuregelung des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts ausgesprochen. Unter diesen Umständen war es klar, dass sich die Kommis- sion eingehend mit der Grundsatzfrage befasste: Wollen wir der kleinen Lösung à la Nationalrat oder der grossen Lösung - umfassende Neuregelung der anstehenden Pro- bleme über eine Verfassungsrevision - den Vorzug geben? Es stand auch die Frage im Raum, ob man nicht auf eine Verfassungsrevision überhaupt verzichten könnte und das Teilproblem Bürgerrecht der Kinder über eine Gesetzesrevi- sion lösen könnte. Der Departementsvorsteher hegt dies- bezüglich grosse Bedenken, mit ihm auch andere Staats- rechtler. Dies kommt in einem Gutachten zum Ausdruck. Bundesrat Furgler spricht in diesem Zusammenhang von
einer Aushöhlung von Verfassungsbestimmungen mit ver- heerenden Auswirkungen, und die Kommission liess sich von dieser Auffassung überzeugen. Die Beratungen wurden dann für zweieinhalb Monate ausgesetzt in der Meinung, man möchte der grossen Lösung den Vorzug geben und die Botschaft des Bundesrates für eine umfassende Revi- sion von Artikel 44, 45 und 54 abwarten. Es muss beachtet werden, dass die kleine Lösung nach Nationalrat ohne Zweifel eine empfindliche Verzögerung für eine Gesamtlö- sung mit sich bringen würde, weil ja der Bürger innert kur- zer Frist unmöglich mit dem gleichen Problem zwei- oder mehrmals angegangen werden kann.
Vorerst einen kurzen Blick auf die Vergangenheit: Artikel 42 der Bundesverfassung von 1848 knüpfte das Schweizer Bürgerrecht an das Kantonsbürgerrecht und überliess den Kantonen die Kompetenz zur Regelung des Erwerbs und des Verlustes. Zwei wichtige Einschränkungen sind zu erwähnen.
Artikel 43 verbot den Kantonen, Schweizern das Bürger- recht zu entziehen und Ausländer ohne Entlassung aus dem früheren Staatsverband einzubürgern.
Artikel 56 erklärte den Bund für zuständig, Massnahmen gegen die Heimatlosigkeit zu treffen.
Die Bundesverfassung von 1874 schränkte die kantonale Hohheit weiter in familienrechtlicher Hinsicht ein, indem nach dem bis heute geltenden Artikel 54 Absatz 4 die Frau mit dem Abschluss der Ehe das Bürgerrecht des Ehemanns erwirbt. Der Bund erhielt auch die Befugnis, Mindestbestim- mungen für die Einbürgerung von Ausländern aufzustellen und über den Verzicht auf das Schweizer Bürgerrecht im Hinblick auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zu bestimmen. 1898 wurde dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen. Daraufhin brachte das im Jahre 1912 in Kraft getretene ZGB eine für das ganze Bundesgebiet einheitliche Regelung des Bürgerrechtserwerbs durch Abstammung. 1903 brachte eine gesetzliche Anpassung Erleichterungen für den Bür- gerrechtserwerb durch Kinder der sogenannten zweiten Ausländergeneration im Hinblick auf die Bekämpfung einer drohenden Überfremdung. Die Kantone erhielten entspre- chende Ermächtigungen, machten aber davon praktisch keinen Gebrauch. 1910, 1920, 1922, 1928, 1952, 1976 und 1978 sind weitere Marksteine in der Geschichte der Bürger- rechtsgesetzgebung. (Vorstösse im Nationalrat, Verwer- fung einer Volksinitiative, bundesrätlicher Entwurf zur Ände- rung von Artikel 44 Bundesverfassung, erleichterte Einbür- gerung für Kinder von Schweizerinnen, die mit Ausländern verheiratet sind, usw.)
Wir stellen fest, dass die Bürgerrechtsfrage in der 134jähri- gen Geschichte unseres Bundesstaats die Politiker und das Volk immer wieder beschäftigte, besonders im gegenwärti- gen Jahrhundert. Die heute geltende Ordnung lässt sich in Stichworten wie folgt darlegen: Erwerb des Schweizer Bür- gerrechts aus familienrechtlichen Gründen, Abstammung, Adoption, Heirat, wobei zu unterscheiden ist bei der Abstammung: das in der Ehe eines Schweizers geborene Kind, das in der Ehe einer mit einem Ausländer verheirate- ten Schweizerin geborene Kind, das Kind einer unverheira- teten schweizerischen Mutter, das Kind eines Schweizers, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist; dann die Adoption, sie vermittelt das gleiche Bürgerrecht in Ana- logie zur Abstammung; durch Heirat erwirbt die Frau auto- matisch das Bürgerrecht des Ehemanns.
Zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürge- rung: Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht in erster Linie durch ordentliche Einbürgerung in einem Kan- ton und einer Gemeinde. Sie brauchen dazu die Zustim- mung des Bundes, und der Bund kennt Minimalvorschriften bezüglich Wohnsitzdauer, Gebühren und Anforderungen an die Assimilation, Lebensführung und den Charakter. Kan- tone und Gemeinden können strengere Massstäbe anle- gen.
Weiterer Punkt: die erleichterte Einbürgerung, die zur Hauptsache Kindern aus Ehen von Schweizerinnen mit Aus-
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ländern zugute kommt; das ist ausschliesslich Bundessa- che, wie auch die Wiedereinbürgerung von Personen, die durch Heirat, Verwirkung oder Entlassung das Schweizer Bürgerrecht verloren haben, in die Zuständigkeit des Bun- des fällt.
Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kann von Geset- zes wegen oder durch behördlichen Beschluss erfolgen. Von Gesetzes wegen ist er vorgesehen bei Adoption durch einen Ausländer, und wenn eine Schweizerin einen Auslän- der heiratet; ebenso verliert es das im Ausland geborene Kind eines bereits im Ausland geborenen Schweizer Bür- gers, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und weder einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland gemeldet worden ist, noch eine Erklärung zur Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts abgegeben hat. Dann durch behördlichen Beschluss: auf Begehren eines mündigen Schweizers, der im Ausland wohnt und eine andere Staats- zugehörigkeit hat, oder bei einem Doppelbürger, der dem Ansehen oder Interesse der Schweiz erheblich schadet. Das ist der Zustand heute. Nun die Frage: Ist nicht alles in bester Ordnung? Wenn die Bürgerrechtsgesetzgebung heute noch in allen Teilen «in» wäre, so würde man kaum daran denken, diese zu ändern. Bei einer näheren Betrach- tungsweise stellt man verschiedene Schwachpunkte fest. Wo liegen sie, und welche Marschrichtung soll die Verfas- sungsrevision einschlagen? Nachfolgend einige Ungereimt- heiten des Ist-Zustandes.
Einmal der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Abstammung. Ein Schweizer, der mit einer Ausländerin ver- heiratet ist, überträgt das Schweizer Bürgerrecht auf seine Kinder, gleichgültig, ob er Schweizer durch Abstammung oder Einbürgerung ist oder im Ausland wohnt. Dagegen: die mit einem Ausländer verheiratete, in der Schweiz woh- nende Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nicht durch Abstammung, sondern durch Einbürgerung erwor- ben hat, kann das Schweizer Bürgerrecht nicht auf ihre Kin- der übertragen. Oder: die Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung erworben hat und mit einem Ausländer verheiratet ist, kann das Bürgerrecht nur dann an die Kinder weitergeben, wenn sie mit ihrem Mann zur Zeit der Geburt des Kindes in der Schweiz wohnt. Es kann also der Fall eintreten, dass in derselben Familie zweierlei Recht zur Anwendung kommt, nämlich dann, wenn ein Kind bei einem Wohnsitz der Eltern in der Schweiz oder bei Wohnsitz im Ausland das Licht der Welt erblickt. Mit anderen Worten: Es spielt eine Rolle, ob ein solches Kind das Licht der Schweiz oder das Licht des Auslandes erblickt!
Dann der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Hei- rat. Die Ausländerin, welche einen Schweizer heiratet, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht und erhält ohne Verzug alle politischen Rechte, selbst dann, wenn sie es eigentlich nicht wollte. Sie behält sogar das Bürgerrecht, auch wenn die Ehe kurz nach der Heirat geschieden wird. Es soll ja sogar vorkommen, dass Ehen nur um des Bürgerrechts wil- len und nicht um der Liebe willen geschlossen werden, und niemand kann einem solchen Missbrauch entgegentreten. Die Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, erwirbt dadurch die Staatsangehörigkeit des Ehemannes und ver- liert das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie es nicht beibe- halten will. Die geltende Regelung beruht auf dem Grund- satz der Einheit des Bürgerrechtes in der Familie. Die Staatsangehörigkeit wird aber je länger, je mehr als Persön- lichkeitsrecht aufgefasst und an die Einzelperson und nicht mehr an die Familie geknüpft. Eines ist sicher: Mit dem Ver- fassungsartikel «Gleiche Rechte für Mann und Frau» wur- den auch weitgehend die Weichen für eine neuzeitliche Bür- gerrechtsgesetzgebung gestellt, aber auch die Vergleiche mit den Nachbarstaaten machen erkenntlich, dass bei uns einiges revisionsbedürftig ist. Sie werden dies aus meinen kurzen Ausführungen erkannt haben.
Dazu kommt der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewach- senen Ausländern. Es entspricht unserer Ausländerpolitik, wenn wir den über längere Zeit in unserem Land lebenden
Ausländern die Eingliederung in unsere Gemeinschaft erleichtern. Wir denken da vor allem an die Kinder, die die Schweizer Schulen durchlaufen haben, die unsere Sprache sprechen, die sich möglicherweise nur noch durch die Hautfarbe und durch den Krauskopf von unseren Kindern unterscheiden. Diese sogenannte zweite Ausländergenera- tion ist bei uns mit rund 300 000 Jugendlichen unter 22 Jah- · ren vertreten. Wir wollen sie nicht in die Isolation drängen, das wäre gefährlich! Diese Jugendlichen möchten politisch mitwirken und mit ihren Altersgenossen die Rekrutenschule absolvieren, aber oft fallen die Sperrfristen hemmend ins Gewicht. Einzelne Kantone, zum Beispiel Zürich, Basel- Stadt, Thurgau, Genf und Tessin, haben Einbürgerungs- erleichterungen gewährt. Andere Kantone sind eher zurück- haltend.
Dann die Flüchtlinge und Staatenlosen. Der Bruch mit dem Heimatstaat ist mit besonderen Belastungen und Proble- men verbunden. Den Flüchtlingen und Staatenlosen ist bei- nahe jeglicher Rückhalt genommen. Ihre Lage ist unver- gleichlich schlimmer als diejenige der in der Schweiz leben- den Ausländer, die noch eine Beziehung zum Heimatstaat haben und jederzeit wieder dorthin zurückkehren können. Auch für die Einbürgerung dieser Menschen drängt sich eine Lösung auf. In der Flüchtlingspolitik unterscheidet sich ja die Schweiz deutlich von anderen Ländern, die zum Bei- spiel Flüchtlinge aufnehmen, aber nicht in der Absicht, den- selben dauernden Aufenthalt zu gewähren. Wir aber möch- ten diesen Menschen, sofern sie es wünschen, eine neue Heimat anbieten, und deshalb muss auch die Einbürge- rungsfrage klar und menschlich geregelt werden.
Wenn wir nun den Ist-Zustand mit dem abwägen, was erstrebenswert ist, so merken wir recht bald, dass wir ein heisses Eisen anzufassen haben. Aber mit so heissen Eisen sind wir ja in letzter Zeit geradezu gesegnet! Ich erinnere an die Schwangerschaftsfrage, an Kaiseraugst, an den UNO- Beitritt usw. Sollen wir deswegen den Dingen in Sachen Bürgerrechtsfrage den Lauf lassen? Es geht um ein wichti- ges Anliegen! Es wäre falsch, wenn wir zum Beispiel auf- grund des Volksentscheides vom 6. Juni, den wir alle respektieren, die Fahnen einrollen würden. Das würde einem Vorbeischauen an der Realität gleichkommen. Innert 30 und mehr Jahren hat sich doch einiges in unserem Staat geändert! Das sollten auch jene einsehen, die das Rad der Zeit oft wieder zurückdrehen möchten. Unsere Kommission will es aber vorwärtsdrehen. Sie beantragt Ihnen, auf die Vorschläge des Bundesrates zu einer grossen Lösung ein- zutreten und den Anträgen zuzustimmen.
Wir haben heute über die Verfassungsartikel zu befinden. In einer zweiten Runde muss dann das Parlament zu den gesetzlichen Bestimmungen Stellung nehmen. Möglicher- weise gibt dann diese Vorlage mehr zu reden als die Vor- lage zur Verfassungsänderung. Wie weit wird das Gesetz gehen? Dies kann heute noch nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden. Immerhin ersehen Sie aus der Botschaft unter den Fussnoten auf Seite 19, dass nach Vorschlag der Expertenkommission zum Beispiel jugendliche Ausländer nach mindestens zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz zwischen dem 16. und 22. Altersjahr erleichtert eingebür- gert werden können. Es ist aber auch klar ersichtlich, dass weiterhin als Voraussetzung für die Einbürgerung die volle Eingliederung, der gute Leumund, die Erfüllung der öffentli- chen und privaten Verpflichtungen sowie die Bejahung der demokratischen Rechtsordnung gelten werden. Zudem soll den Kantonen bei der Beurteilung der Eignung für die Ein- bürgerung ein Ermessensbereich zustehen.
Unser Bürgerrecht in Ehren! Wenn wir unsere Familienna- men über Jahrhunderte nachweisen können, was übrigens nicht unser ureigenes Verdienst ist, darf uns das freuen und glücklich machen, aber auf keinen Fall überheblich. Denken wir an jene, die unfreiwillig ihrer Heimat entfremdet worden sind, die Flüchtlinge; denken wir an jene, die mit uns über einige Jahrzehnte zur Hebung unseres Wohlstandes beige- tragen haben. Wir dürfen uns nicht dazu verleiten lassen, selbstzufrieden die Augen vor diesen Problemen zu ver- schliessen.
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Ich habe viel Verständnis für Mitbürger, die etwas Mühe haben, in diesen Fragen mitzukommen. Es ging auch mir zu einer gewissen Zeit - vor etwa 20 oder 30 Jahren - nicht besser; ich denke zum Beispiel an die für einzelne arme Gemeinden etwas schwer verdauliche Öffnung von 1952. Die erleichterte Einbürgerung der Kinder von Schweizerin- nen, die mit Ausländern verheiratet waren, ist mir noch in bester Erinnerung. Aber die damals vermutete «Verhee- rung» ist glücklicherweise nicht eingetreten. Und so bin ich aufgrund der Erfahrungen inzwischen etwas optimistischer geworden.
Bei der ganzen Übung, die wir vorhaben, scheint mir wichtig zu sein, dass der Bund nur das unumgänglich Notwendige neu ordnet und den Kantonen weiterhin möglichst viel freien Spielraum lässt. Nur so kommen wir einen Schritt vor- wärts. Mit unseren Ansichten sind wir übrigens nicht allein. Wie eingangs erwähnt, befürworten 23 Kantone im Ver- nehmlassungsverfahren eine umfassende Neuregelung der Bürgerrechtsgesetzgebung. Mitte Mai 1982 hat der Schwei- zerische Verband der Bürgergemeinden anlässlich seiner Jahresversammlung in Obwalden auf die anstehenden Pro- bleme in Sachen Revision der Bürgerrechtsgesetzgebung aufmerksam gemacht und Lösungen, wie sie Ihnen nun vor- geschlagen werden, diskutiert und gefordert. Innert drei- zehn Jahren sind im Nationalrat und im Ständerat nicht weniger als neun parlamentarische Vorstösse eingereicht worden mit der Absicht, die dargelegten Mängel auszumer- zen. In diesen Vorstössen wurden alle Punkte, die heute zur Diskussion stehen, berührt. Schliesslich sind uns auch von schweizerischen Frauenverbänden zahlreiche Zuschriften zugegangen mit dem Wunsch, man möchte nun endlich in dieser Sache etwas tun.
Ich fasse zusammen. Einstimmig schlägt Ihnen die vorbera- tende Kommission vor, gemäss der Vorlage, die Sie erhal- ten haben, der Änderung von Artikel 44 Bundesverfassung über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürger- rechts durch Heirat, Abstammung und Adoption, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 gemäss einem ersten Bun- desbeschluss, bezeichnet A, und Artikel 44bis (neu) über die Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer sowie von Flüchtlingen und Staatenlosen in einem zweiten Bundesbeschluss, bezeichnet B, zuzustim- men.
Wir schlagen Ihnen also vor, der grossen Lösung den Vor- zug zu geben. Der Bürger soll dann bei der Volksabstim mung die Freiheit haben, über die zwei wichtigen Bereiche, nämlich betreffend Ehefrauen und Kinder und betreffend junge Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen sind, sowie Flüchtlinge und Staatenlose, getrennt entscheiden zu können, wobei beides notwendig ist und man das Gesamte nicht aus den Augen verlieren darf. Mit dieser Zweiteilung möchte man einzig dem Bürger die Übersicht erleichtern, auf keinen Fall möchte man damit etwa eine unterschiedli- che Wertung der beiden Vorlagen zum Ausdruck bringen. Wir stellen uns zu beiden Vorlagen gleichermassen positiv. Wir betrachten sie als gleichwertig und ersuchen Sie um wohlwollende Aufnahme dieser umfassenden Lösung.
Abschliessend nochmals zusammengefasst die Anträge der Kommission:
Eintreten und Zustimmung zur Vorlage Bundesverfas- sung Bürgerrecht, A und B, also Abänderung der Artikel 44, 45 Absatz 2 und 54 Absatz 4;
Nichteintreten auf die parlamentarische Initiative des Nationalrates und deren Abschreibung;
Zustimmung zur Motion des Nationalrates (Pagani).
Hänsenberger: Ich begrüsse das Eintreten auf die Vorlage und stelle mit Freude fest, dass seit der Datierung der bun- desrätlichen Botschaft kaum mehr als zwei Monate vergan- gen sind und die Angelegenheit jetzt bereits im Erstrat zur Sprache kommt.
Ich begrüsse es, wenn die Vorlage gemäss Kommissions- antrag in zwei getrennte Abstimmungsfragen zerlegt wird, und begrüsse die Betonung der Zuständigkeit der Kantone
für alle Einbürgerungen, die nicht aus Heirat, Abstammung und Adoption entstehen. Die Kommission hat sehr grossen Wert darauf gelegt, dass diese Vorlage durch den Erstrat bereits in der Sommersession 1982 behandelt wird. Wir wollten allen Vorwürfen die Spitze brechen, unsere Absicht, dass eine Verfassungsrevision nötig sei und die verschiede- nen anstehenden Fragen zum Bürgerrecht gemeinsam anzugehen seien, bedeute eine langwierige Verzögerung des wohl kaum bestrittenen Punktes der möglichen Weiter- gabe des Bürgerrechts durch die Mutter.
Weil ich an der letzten Sitzung der Kommission nicht teil- nehmen konnte, erlaube ich mir, hier beim Eintreten noch eine Frage aufzuwerfen, die in der Kommission nicht behandelt worden ist, die aber unserem Rat vorgelegt und durch den Zweitrat meines Erachtens ausführlich geprüft werden sollte. Es geht um die Niederlassungsfreiheit, Arti- kel 45 Bundesverfassung: «Jeder Schweizer kann sich an jedem Orte des Landes niederlassen.» Wenn wir die Vor- lage annehmen, wird an diesem Text nichts geändert, es wird nur ein zweites Alinea in diesen Artikel eingefügt. Die heutige Vorlage wird bewirken - Herr Zumbühl hat es bereits erwähnt -, dass Eheleute vermehrt verschiedene Staatsangehörigkeiten haben: der Mann Ausländer und die Frau Schweizerin, und neu dann auch der Mann Schweizer und die Frau Ausländerin. Es stellt sich darum die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit nicht auch für den Ehegatten eines Schweizers ausdrücklich in der Verfassung zugesi- chert werden sollte. Es gilt ja zu verhindern, dass die freie Niederlassung des verheirateten Menschen irgendwo in der Schweiz daran scheitert, dass einem Ehepartner, der nicht Schweizer ist, dieses Recht nicht zusteht. Eine Schweizerin könnte faktisch auch gezwungen sein, ihrem politisch aus- gewiesenen Ehemann an einen neuen ausländischen Wohn- sitz zu folgen. Das könnte auch zutreffen für einen Schwei- zer, dessen Ehefrau ausgewiesen würde.
Erlauben Sie mir einige Überlegungen, wie der Text in der Bundesverfassung angepasst werden könnte. Artikel 45 Absatz 1 BV würde lauten: «Jeder Schweizer und sein Ehe- gatte können sich an jedem Orte des Landes niederlassen.» Damit würde dann der Ausdruck «Schweizer» sowohl für den Mann wie für die Frau angewendet. Das war ja bei der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechtes noch nicht angängig, aber jetzt dürfte es doch eindeutig sein. Oder es könnte eine Formulierung geprüft werden, wie Frau Lotti Ruckstuhl-Thalmessinger sie vorschlägt: «Jeder Schweizer und seine Ehegattin und jede Schweizerin und ihr Ehegatte können sich an jedem Orte des Landes niederlassen.»
Ich sehe die Schwierigkeiten, die sich bei Gewährung die- ser Freiheit an eine grosse Personengruppe ergeben kön- nen, seien es fremdenpolizeiliche Bedenken oder auch nur abstimmungstaktische. Doch darf ich hier auf die Überle- gungen verweisen, wie sie vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angestellt wurden in einem Frage- bogen zu einem Vernehmlassungsverfahren vom 6. Januar 1975, Ziffer 2.1, zu den Artikeln 44 Absatz 1 (Ausweisung: «Ein Schweizer darf weder aus der Schweiz noch aus sei- nem Heimatkanton ausgewiesen werden») und zu Artikel 45, den ich bereits zitiert habe. In diesem Fragebogen zur Vernehmlassung wird davon gesprochen, «dass die Ach- tung vor der bestehenden Ehe, die in der Schweiz geführt wurde, alle fremdenpolizeilichen Rücksichten zurücktreten lässt». Sowohl bei der Niederlassungsfreiheit wie beim Ver- bot der Ausweisung liesse sich dieser Gedanke verwirkli- chen.
Wie gesagt, die Kommission hat diese Fragen nicht geprüft, und es wäre vermessen von mir, nun eine Formulierung im Alleingang vorzuschlagen. Die Botschaft des Bundesrates, wie sie uns vorgelegt wurde, hat sich auch nicht damit befasst; ich hoffe aber, nachdem unser Rat heute minde- stens von diesem Problem Kenntnis nimmt, dass die Kom- mission des Nationalrates und der Zweitrat die Sache noch näher prüfen werden.
Frau Lieberherr: In der Botschaft des Bundesrates über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfas-
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sung lassen sich zwei verschiedene Problemkreise unter- scheiden, nämlich ein familien- bzw. frauenpolitischer und ein ausländerpolitischer. Mit dem ersten sind wir Frauen schon seit Jahren bestens vertraut. Der zweite macht mir persönlich je länger, je mehr bei meiner beruflichen Tätig- keit als Vorsteherin des Sozialamtes der Stadt Zürich grosse Sorgen. Dabei möchte ich die Integrationsschwierig- keiten der jugendlichen Ausländer der zweiten Generation eher als schleichendes Problem, wenn nicht gar als soziale Zeitbombe bezeichnen, während das Problem der Asylbe- werber die Fürsorgeinstitutionen ganz akut und in unerwar- tetem Ausmass beschäftigt.
Es ist ein jahrzehntealtes Postulat der Frauenorganisatio- nen, dass Kinder verheirateter schweizerischer Mütter das Schweizer Bürgerrecht in gleicher Weise wie Kinder verhei- rateter schweizerischer Väter erwerben sollen. Diesem Postulat würde die Initiative des Nationalrates vollumfäng- lich, und zwar unmittelbar auf Verfassungsstufe, gerecht. Ein Vorziehen dieser kleinen Lösung des Nationalrates hätte daher vieles für sich. Eine Annahme der Vorlage des Bundesrates würde es jedoch zusätzlich erlauben, die Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer bezüglich Bürger- rechtserwerb der Ehe eines Schweizers mit einer Auslände- rin gleichzustellen; das ist ebenfalls ein seit viel Jahren erhobenes Postulat. Dies veranlasst mich nun, doch grund- sätzlich die Lösung des Bundesrates zu unterstützen, auch wenn zu deren Realisierung ein vermutlich zeitraubender zweiter Schritt auf Gesetzesstufe erforderlich sein wird.
Bezüglich des zweiten in der bundesrätlichen Vorlage auf- gegriffenen Problemkreises dürfen wir uns keinen Illusionen hingeben. Die Ablehnung des Ausländergesetzes am 6. Juni hat deutlich gezeigt, dass es sich dabei um ein heis- ses Eisen handelt, wie das bereits der Sprecher unserer vorberatenden Kommission ausgeführt hat. Gerade dieser ablehnende Volksentscheid, der bestimmt viele junge Aus- länder sehr enttäuscht hat, sollte uns aber zu einem vollen Engagement auch für den zweiten Teil des Vorschlages des Bundesrates, nämlich für eine erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländern der zweiten Generation sowie von Flüchtlingen und Staatslosen, motivieren. Ich bin aber froh, dass ein Weg gefunden werden konnte, der es ermöglicht, Volk und Ständen zwei getrennte Abstimmungsfragen zu unterbreiten. Denn eine Verbindung der beiden Problem- kreise in einer einzigen Abstimmungsfrage hätte vor allem den ersten Teil der Vorlage über Gebühr belastet. Ich könnte mir aber auch in umgekehrter Richtung gewisse intensive Auswirkungen vorstellen.
Gestern vor einem Jahr wurde in der Volksabstimmung der Gleichberechtigungsartikel deutlich angenommen. Während der Debatte dieses Artikels in den beiden Räten wurde der Bundesrat in einer Motion beauftragt, einen Katalog jener Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts auf- zustellen, die Männer und Frauen unterschiedlich behan- deln. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen hat im April dem Justiz- und Polizeidepartement eine Dokumen- tation zukommen lassen, die im Detail ausführt, in welchen Artikeln von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen ungleiche Behandlungen von Mann und Frau ausgemerzt werden müssen. Der gestern veröffentlichte Katalog der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen enthält an vorderster Linie die Forderung, dass die heute geltenden Bestimmungen, wonach Männer und Frauen bzw. Kinder von Schweizer Vätern und Schweizer Müttern ungleich behandelt werden, aufgehoben werden sollen. Ich befür- worte daher das von der Kommission vorgeschlagene Vor- gehen und beantrage Ihnen, auf diese Vorlage einzutreten.
Mme Bauer: Sans doute avez-vous reçu comme moi- même, au cours des dernières années, des lettres nom- breuses et émouvantes, des appels téléphoniques peut- être aussi, venus parfois de pays lointains, émanant de femmes suisses mariées à des étrangers, qui demandent avec insistance de pouvoir transmettre leur nationalité à leurs enfants.
Au nom du principe d'égalité des droits entre hommes et femmes, que le peuple suisse a accepté il y a une année déjà, cette revendication ne peut plus longtemps être diffé- rée, et il incombe maintenant au Parlement de procéder aux modifications qui s'imposent.
Me basant sur les avis de droit de plusieurs professeurs d'université, j'étais favorable, pour ma part, à une modifica- tion législative qui possédait le mérite d'être infiniment plus simple et plus rapide. Ainsi aurions-nous pu répondre, dans des délais relativement brefs, à la longue attente de nom- breuses compatriotes qui sont impatientes de voir la fin de nos travaux.
Dès lors, cependant que la majorité des membres de notre commission s'est prononcée en faveur de la modification constitutionnelle proposée par le Conseil fédéral et adoptée par le Conseil national, il nous faut envisager une consulta- tion populaire avec les lenteurs et les incertitudes qu'elle comporte.
Dans son message du 7 avril 1982, le Conseil fédéral pro- pose d'adjoindre d'autres modifications, afin de régler glo- balement toutes les questions relatives à la nationalité. Ainsi donc, les points suivants seraient-ils modifiés conjoin- tement: nationalité des enfants de mère suisse, abrogation des effets du mariage sur la nationalité suisse et naturalisa- tion facilitée pour le conjoint étranger d'une Suissesse ou d'un Suisse, enfin naturalisation facilitée des jeunes étran- gers élevés en Suisse, d'une part, des réfugiés et des apa- trides, d'autre part.
A titre personnel, je considère ces modifications constitu- tionnelles comme souhaitables, et je voterai les deux arrê- tés. Au nom de l'unité du droit de la famille, il est juste de traiter simultanément celle qui concerne la nationalité des enfants de mère suisse, et celle qui traite de la naturalisa- tion facilitée du conjoint étranger, tant homme que femme. Quant à la troisième modification, celle qui propose de faci- liter la naturalisation des jeunes étrangers, elle repose sur des observations fondées; les années d'enfance, les années de jeunesse, celles passées dans les écoles jouent un rôle important dans la formation de la personne. Elles favorisent l'assimilation, l'intégration et il faut bien reconnaî- tre que la plupart des jeunes étrangers élevés dans notre pays, ayant perdu le contact avec leur pays d'origine ou n'ayant avec lui que des contacts épisodiques, ne le connaissent que peu ou pas du tout. Par contre, ils se sen- tent ici chez eux et considèrent la Suisse comme leur patrie. Enfin, le sort des réfugiés et des apatrides est l'un des plus pitoyables qui soient, et c'est être fidèle à la voca- tion d'accueil de la Suisse que de rendre leur naturalisation plus facile.
Toutefois, bien que favorable à l'ensemble de ces modifica- tions, j'estime qu'il faut faire preuve de réalisme politique. Le rejet, la semaine dernière, de la loi sur les étrangers, les résultats mitigés de la consultation sur la naturalisation des réfugiés et des apatrides doivent nous inciter à la prudence. Plutôt que de risquer un rejet de la totalité par le peuple, et afin de ne pas décevoir une fois encore la longue attente des femmes suisses ayant épousé un étranger, mieux vaut scinder les propositions en deux arrêtés distincts et je remercie le Conseil fédéral de s'être rangé aux propositions de plusieurs membres de notre commission.
Ainsi donc je suis favorable à l'entrée en matière, je suis favorable à ces deux arrêtés et je vous demande de suivre les propositions de votre commission.
Schmid: Wie Sie dem ausgeteilten Antrag entnehmen kön- nen, stelle ich den Antrag, auf den Bundesbeschluss B nicht einzutreten. Demgegenüber bin ich für Eintreten auf den Bundesbeschluss A und begrüsse die dort vorgeschla- genen Revisionspunkte.
Der in diesem Bundesbeschluss B einzig enthaltene Artikel 44bis Bundesverfassung weckt bei mir grundsätzliche Bedenken und gefährdet nach meiner Auffassung die übrige Revision des Artikels 44 der BV, der ich, wie ich bereits ausgeführt habe, vollumfänglich zustimme.
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Zunächst zu den materiellen Bedenken. Artikel 44bis BV, wie er von der Kommission vorgeschlagen wird, sieht vor, dass der Bund die Einbürgerung junger, in der Schweiz auf- gewachsener Ausländer sowie von Flüchtlingen und Staa- tenlosen erleichtern kann. In seiner ursprünglichen Fassung als Artikel 44 Absatz 3 des bundesrätlichen Entwurfes lau- tete diese Bestimmung: «Der Bund kann den Kantonen Erleichterung für die Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer sowie von Flüchtlingen und Staatenlosen vorschreiben.» Der Sinn ist in beiden Fassun- gen derselbe. Nur zeigt die ursprüngliche bundesrätliche Fassung meines Erachtens besser, wo die Schwachstelle dieser Revision liegt. Es geht mir keineswegs darum, den jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern sowie den Flüchtlingen und Staatenlosen Hindernisse auf dem Weg zur Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts entgegen- zustellen. Es geht mir vielmehr um die Wahrung der kanto- nalen Souveränität und um die Wahrung der Rechte der Gemeinden, die auf diesem Gebiet des Bürgerrechtes ein Rückzugsgefecht zu schlagen haben, weil der Bund ihnen vorschreiben will, die genannten Ausländer erleichtert ein- zubürgern. Dabei will ich eines ganz klarstellen: Die Motive, die den Bundesrat und auch die Kommission dazu bewo- gen haben, diese neue Bestimmung in die Bundesverfas- sung einzufügen oder wenigstens vorzuschlagen, verstehe ich wohl. Ich bin durchaus einig mit dem Bundesrat in sei- ner Beurteilung der Situation dieser Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen sind, sowie der Flüchtlinge und der Staatenlosen. Es ist richtig, dass solche jungen Ausländer in vielen Fällen keine intensive Beziehung zu ihrem Heimat- land haben, sich vielmehr vollständig als Schweizer fühlen und dass sie oftmals geradezu daran interessiert sind, auch in rechtlicher Hinsicht als Schweizer anerkannt zu werden und die sich daraus ergebenden politischen Rechte wahr- zunehmen und persönliche Pflichten auf sich zu nehmen. Auch ist dem Bundesrat darin zuzustimmen, dass Flücht- linge und Staatenlose vielleicht mehr als irgendwelche andere Ausländer die vollständige Integration in ihrem Zufluchtsland suchen und sich hierzu mit grossem Einsatz selbst bemühen. Alle diese Überlegungen, die in der bun- desrätlichen Botschaft enthalten sind, finden meine unge- teilte Zustimmung.
Wo sich aber mein Weg von demjenigen des Bundesrates und der Kommission trennt, ist der Punkt, an dem die Kon- sequenzen aus dieser gleichen Lagebeurteilung zu ziehen sind. Bundesrat und Kommission sehen das Haupthindernis für die politische Integration junger Ausländer, von Flücht- lingen und Staatenlosen in den kantonalen Bürgerrechtsge- setzgebungen, die zum Teil prohibitive Wohnsitz- und Ein- kaufsgebührenklauseln enthalten. Da gehen nun Bundesrat und Kommission aufs Ganze und wollen mit einer einheitli- chen Bundeslösung Abhilfe schaffen. Unterstellen wir, dass es in der Tat die kantonalen Vorschriften sind, die es den Ausländern erschweren, Schweizer zu werden, dann stellt sich doch immerhin die Frage, die noch zu beantworten wäre - und es geht auch hier wieder um eine Frage der Interessenabwägung -: Ist das Interesse der jungen Aus- länder, der Flüchtlinge und der Staatenlosen, erleichtert ein- gebürgert werden zu können, das einzige legitime und zu schützende Interesse, das hier im Spiele steht? Ist dieses Interesse nicht vielmehr auch dem Interesse der Kantone an ihrem Kantons- und Gemeindebürgerrecht und ihrer Souveränität, dieses Bürgerrecht gesetzlich zu ordnen, gegenüberzustellen? Ist das Interesse der Kantone nicht schützenswert, oder ist es derart minderwertig, dass es ohne weiteres dem Interesse der Ausländer an der Einbür- gerung zu weichen hätte? Eine dieser Fragen muss beim Entscheid von Bundesrat und Kommission, uns diesen Arti- kel vorzulegen, zuungunsten der kantonalen Hoheit, in Bür- gerrechtsfragen im bisherigen Sinn und im bisherigen Rah- men legiferieren zu können, ausgefallen sein. Meines Erachtens zu Unrecht; denn ich sehe keinen Grund, der es unumgänglich machen würde, und keinen Übelstand, der es zwingend gebieten würde, die Kantone bezüglich ihrer eige- nen Bürgerrechtsgesetzgebung in ihren Rechten zu
beschneiden. Das ist der erste Grund, der mich zur Opposi- tion gegen diesen Artikel 44bis der Bundesverfassung ver- anlasst.
Der zweite Grund vermag vielleicht jene unter Ihnen, die diese dargelegten föderalistischen Bedenken nicht teilen, zumindest zum Nachdenken veranlassen. Es gibt das Sprichwort: Das Bessere ist oft der Feind des Guten. Ich bin überzeugt, dass diesem Bundesbeschluss B in einer Abstimmung grosse Gegnerschaft erwächst. Darauf haben bereits der Herr Kommissionspräsident und Frau Lieberherr indirekt aufmerksam gemacht, und ich hege die Befürchtung, dass diese Gegnerschaft nicht nur den Artikel 44bis der Bundesverfassung, also den Bundesbeschluss B, vom Tische wischt, sondern im gleichen Zuge auch die begrüssenswerten Neuerungen des Bundesbeschlusses A mit bachab schickt. Diese Bedenken können auch durch den Kunstgriff, den die Kommission durch die Präsentation zweier formell verschiedener, aber materiell zusammenge- hörender Bundesbeschlüsse angewendet hat, nicht ausge- räumt werden.
Ich glaube, wir müssen dafür sorgen, dass wir das Fuder nicht überladen. Gefährden wir nicht die Revision des Bür- gerrechtsartikels 44 gemäss Bundesbeschluss A durch eine Bestimmung, der in guten Treuen opponiert werden kann, die auch erhebliche Opposition erfahren wird und zu deren Erlass wir auch vom Völkerrecht her nicht verpflichtet sind!
Binder: Das Bürgerrecht in der Schweiz hat fast etwas My- thisches an sich. Das Bürgerrecht steht bis heute nur voll den Männern zu; es fällt uns nicht leicht, uns von dieser alten und schönen Tradition zu trennen. Das Votum des Herrn Kollegen Schmid hat dies erneut bewiesen. Ich möchte zur Vorlage drei Bemerkungen machen:
Eine Bemerkung bezüglich der Ausländer. Die Abstimmung vom 6. Juni hat zu einer gewissen Resignation geführt. Aber ich bin der Auffassung, dass wir unsere langfristigen Bemü- hungen und Zielsetzungen, die Ausländer in unsere Gesell- schaft und in unseren Staat zu integrieren, nicht aufgeben sollten, vor allem was die zweite Generation der Ausländer betrifft. Wir dürfen diese jungen Mitmenschen, die voll und ganz in unser Alltagsleben integriert und - wie man so schön sagt - assimiliert sind, die mit unseren eigenen Söh- nen und Töchtern aufgewachsen sind, die unsere Schulen besucht haben, die unsere Sprache sprechen, die unsere Lebensgewohnheiten angenommen haben, die eine Zahl von rund 300 000 erreicht haben, staatspolitisch nicht isolie- ren! Wir schaffen sonst meines Erachtens völlig unnötig ein Minderheitsproblem in der Schweiz, das zu schweren Span- nungen führen könnte. Ich glaube, dass hier gewisse mini- male Bundeskompetenzen notwendig sind, bei aller Hoch- achtung vor der Souveränität der Kantone! Ich darf vielleicht auch darauf hinweisen, und wir müssen uns das bei diesen Ausländerfragen immer wieder überlegen, dass die Schweiz in früheren Jahrhunderten gegenüber den Ausländern viel grosszügiger und viel weitherziger war als die Schweiz von heute. Ich verweise auf die grosszügige Asylpolitik. Ich ver- weise auf die Aufnahme der Hugenotten in der Schweiz. Wenn Sie die Geschichte studieren: eine grossartige Tat gewisser Schweizer Kantone!
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Bundesverfassung. Bürgerrecht
Frage an Herrn Bundesrat Furgler - das ist eine staats- rechtliche Frage -: Ist das erlaubt, ist es staatsrechtlich zulässig, dass im Grunde genommen eine einzige Frage an das Volk nun einfach aufgeteilt wird in zwei oder mehrere Fragen? Persönlich halte ich das für zulässig; aber ich möchte doch, dass dieses Problem auch von Herrn Bun- desrat Furgler beantwortet wird.
Dann drängt sich bei mir noch eine andere Frage auf: Kann diese Zweiteilung nicht geradezu kontraproduktiv wirken? Das heisst, wir selber haben Angst vor dem Volk und vor der Volksabstimmung; deshalb machen wir aus einer Vor- lage zwei Vorlagen: Wird damit das Parlament nicht unglaubwürdig? Gefährden wir durch dieses Vorgehen nicht die Vorlage für die zweite Generation der Ausländer? Eine dritte Bemerkung und gleichzeitig eine Frage: In Arti- kel 44 Absatz 1 der beiden Vorschläge wird vom Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes durch Heirat, Abstammung und Adoption gesprochen. Hier ist eine umfassende Bun- deskompetenz vorgeschlagen, meines Erachtens richtiger- weise, denn der Bund ist ohnehin zivilrechtlich schon zuständig. Ich frage jedoch, warum man hier nun wieder den Begriff «Adoption» verwendet. Gemäss dem revidierten Artikel 252 ZGB entsteht das Kindsverhältnis auch durch Adoption. Damit ist die Adoption dem Kindsverhältnis durch Abstammung gleichgestellt. Es scheint mir deshalb etwas problematisch zu sein, jetzt in Artikel 44 Absatz 1 erneut zwischen dem Kindsverhältnis durch Abstammung und dem Kindsverhältnis durch Adoption zu unterscheiden. Ich stelle hier keinen Abänderungsantrag; aber ich möchte doch den Herrn Bundesrat bitten, im Rahmen der Weiterbehandlung dieser Vorlage, die Frage nochmals zu prüfen, ob wir hier den Begriff «Adoption» wirklich verwenden müssen.
Gesamthaft gesehen bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzu- treten.
Munz: Der Antrag von Herrn Kollege Schmid veranlasst mich, noch einige Bemerkungen anzubringen. Wenn wir diesen Bundesbeschluss B, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist, weglassen würden, so würden wir die ganze Revision im wesentlichen wieder auf den Teil beschränken, den der Nationalrat mit seiner parlamentari- schen Initiative vorgeschlagen hat, nämlich die erleichterte Einbürgerung von Kindern von Schweizerinnen, die im Aus- land leben und mit einem Ausländer verheiratet sind. Der Bundesrat und Ihre Kommission aber waren der Meinung, dass man es nicht bei diesem Teilbereich bewenden lassen könne und dass dieser Teilbereich nicht einmal das wesent- lichste Anliegen an dieser Revision sein könnte.
Man muss sich doch darüber im klaren sein: Wenn Kinder, die im Ausland geboren sind, im Ausland leben und viel- leicht überhaupt nie in die Schweiz kommen, das Schweizer Bürgerrecht erwerben können, weil die Mutter Schweizerin ist oder war, schaffen wir vor allem die Möglichkeit, dass Leute Schweizer werden, die keinerlei Beziehungen zu unserem Lande haben und vielleicht auch nie die Absicht haben, eine wirkliche Beziehung zur Schweiz zu schaffen. Das zentrale Problem in dieser ganzen Revision sind doch die jungen Ausländer der sogenannten zweiten Generation. Es handelt sich hier immerhin um einige hunderttausend junge Menschen, die hier aufwachsen, die bei uns leben und die wir nicht nur gesellschaftlich, sondern eben auch national integrieren sollten.
Eine dritte Gruppe sodann sind die Flüchtlinge und die Staatenlosen. Ich habe in der Kommission die Frage aufge- worfen, ob es nicht möglich und nicht richtig wäre, diese erleichterte Einbürgerung für die jungen Ausländer, die in
der Schweiz aufgewachsen sind, vom anderen Problem, nämlich der erleichterten Einbürgerung von Staatenlosen und Flüchtlingen, verfassungsrechtlich zu trennen. Es ist doch klar, dass sehr viele dieser Flüchtlinge als erwachsene Menschen zu uns kommen. Es handelt sich vielfach - gerade unter den heutigen Verhältnissen - um Menschen aus völlig anderen Kulturkreisen, die sich gar nicht so leicht assimilieren. Wenn man hier die erleichterte Einbürgerung gewährt, kann es unter Umständen gewisse Probleme und Komplikationen geben.
Aber es schien nicht möglich zu sein, diese Frage der erleichterten Einbürgerung von jungen, hier aufgewachse- nen Ausländern von der Frage der erleicherten Einbürge- rung von Staatenlosen und Flüchtlingen verfassungsrecht- lich zu trennen. Ob es auf dem Wege der Gesetzgebung möglich sein wird, hier Unterscheidungen zu treffen, bleibt eine offene Frage.
Aber, wenn wir nach dem Antrag von Herrn Kollege Schmid auf den Bundesbeschluss B, wie er jetzt vorgelegt ist, ver- zichten wollten, dann würden wir von uns aus den entschei- denden Teil dieser Revision wieder weglassen. Wir hätten dann ebensogut der parlamentarischen Initiative des Natio- nalrates Folge geben können. Dass man den Artikel 54 wegen der Verleihung des Bürgerrechtes durch Heirat auf- hebt, ist unter den heutigen Verhältnissen völlig unbestrit- ten; aber ich meine, wir dürften das andere jetzt nicht tun. Die andere Frage ist, ob es richtig war, dass die Kommis- sion Ihnen vorschlägt, dieses Gesamtproblem, das wirklich eine einheitliche Materie ist, in zwei Abstimmungsvorlagen aufzuteilen. Über diese Fragen hat man sich unterhalten. Ich gebe Herrn Kollege Binder durchaus recht, wenn er behauptet, hier sei einfach etwas Taktik betrieben worden. Es ist in der Tat so, dass man in der Kommission glaubte, dass für die Verleihung des Bürgerrechtes an Kinder von Auslandschweizerinnen die Zustimmung vom Souverän leichter zu erhalten sei, und man diesen Teil der Vorlage nicht gefährden wollte. Es ist eine Geschmacksfrage, ob es richtig sei, so zu operieren. Darüber kann sich ja dann auch der Nationalrat noch unterhalten bzw. die Frage noch ein- mal prüfen. Dass es rechtlich möglich ist, eine an sich ein- heitliche Materie in zwei Abstimmungsvorlagen aufzuteilen, bezweifle ich keinesfalls. Wir hätten ja auch die Möglichkeit gehabt, diesen Teil der Revisionsvorlage einfach aus dem bundesrätlichen Antrag herauszustreichen, und man hätte nur einen Teil der ganzen Revisionsvorlage behandelt. Aber der Grund, warum man nicht auf die parlamentarische Initia- tive eingehen wollte, war die Überlegung, dass man nicht in kurzen Zeitabständen mit verschiedenen Vorlagen über Bürgerrechtsfragen vor das Volk treten könne; man würde zuviel Unruhe schaffen, wenn man diese Probleme mitein- ander behandelte, sie miteinander auf den Tisch legen würde. Wie gesagt, ob es dann richtig ist, diese Teilung aus abstimmungspolitischen Überlegungen vorzunehmen, das ist eine andere Frage. Ich glaube aber nicht, dass ein Nein zu einer Vorlage unbedingt auch ein Nein zur anderen Vor- lage bedeuten muss. Dass die Nein-Stimmen - wenn alles in einer Vorlage verpackt ist - sich eher kumulieren, das dürfte kaum bestritten werden. Ob man den Mut haben soll, alles in eine Vorlage zu verpacken, das ist eine andere Frage. Darüber kann man sich in guten Treuen unterhalten. Ich bitte Sie meinerseits, auf die Bundesbeschlüsse einzu- treten.
Bundesrat Furgler: Die Bürgerrechtsfragen beschäftigen das Parlament seit mehr als einem Jahrzehnt. Wenn Sie in unserer Botschaft auf Seite 13 die Motionen und Postulate lesen, dann spüren Sie, dass Bundesrat und Parlament gemeinsam um eine Verbesserung des jetzt unbefriedigen- den Zustandes ringen. Es werden Ihnen drei Problemkreise aufgezeigt. Ein erster, der das Bürgerrecht von Kindern aus der Ehe einer Schweizerin und einem Ausländer beschlägt. Ein zweiter, der das Bürgerrecht von ausländischen Ehe- partnern mit Schweizerinnen und Schweizern umfasst. Und ein dritter, der die erleichterte Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern zum Ziele hat.
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Constitution fédérale (Nationalité)
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E 15 juin 1982
Zum ersten: Nach dem geltenden Artikel 44 Absatz 3 unse- rer Verfassung erwirbt das Kind einer schweizerischen Mut- ter und ihres ausländischen Ehegatten bloss dann das müt- terliche Bürgerrecht, wenn die Mutter von Abstammung Schweizerin ist und die Eltern im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz wohnen. Das führt zu den grotesken Situatio- nen, dass ein Kind einer solchen Frau, die mit ihrem Ehe- mann in der Schweiz wohnt, Schweizer ist; haben die Eltern aber den Wohnsitz verlegt und wohnen sie im Ausland, dann ist das Kind in der gleichen Familie, auch wenn es in der Schweiz geboren wird, nicht Schweizer. Kein Mensch kann heute sagen, dass das eine sinnvolle Bürgerrechtslö- sung sei. Und ich begreife, dass vor allem auch die Frauen seit Jahren erklärt haben, dieser Zustand müsse so schnell als möglich beseitigt werden. Es ist ebenso selbstverständ- lich, dass in diesem Zusammenhang wir Männer besser gestellt sind. Jede Frau, die wir heiraten, auch wenn sie Ausländerin ist, wird sofort mit der Ehe Schweizerin, so dass sich für die Kinder aus einer solchen Verbindung die gleichen Probleme nicht stellen. Ich wage zu behaupten, dass diese gleiche Sorge die Frauen sogar dazu geführt hat, vor dem Nationalrat zu sagen: Lösen wir dieses Pro- blem, und lassen wir alle anderen auf der Seite. Oder wie Herr Schmid es ausdrückte: Beschränken wir uns auf Weni- ges und bringen es unter Dach. Ich bin glücklich, dass auch in der ständerätlichen Vorberatung zu diesem Erlass Einmü- tigkeit darüber herrschte, diese unhaltbare Situation zu kor- rigieren. Ich begnüge mich mit dem ganz einfachen Satz: Der Gleichberechtigungsartikel, den wir vor einem Jahr beschlossen haben, zwingt uns zu einem solchen Handeln. Aber weil wir Männer ja auch nach Gerechtigkeit streben, hätte es nicht einmal eines solchen Artikels bedurft, um das zu ändern, ich bin davon überzeugt. Wir wollen ganz einfach hier Frauen gerecht behandeln.
Ein zweiter Problemkreis. Gestützt auf den geltenden Arti- kel 54 Absatz 4 unserer Verfassung erwirbt die Ausländerin, die einen Schweizer heiratet, mit Abschluss der Ehe auto- matisch das Schweizer Bürgerrecht. Der ausländische Ehe- mann einer Schweizerin hingegen kann lediglich durch ordentliche Einbürgerung Schweizer werden. Wollen wir das beibehalten? Ja oder Nein? Das ist in diesem zweiten Problemkreis die Schlüsselfrage. Noch einmal verweise ich Sie auf unsere Verpflichtung, die wir mit der Zustimmung des Souveräns zu Artikel 4 BV übernommen haben. Ich weise aber auch darauf hin, dass in der Entwicklung des Bürgerrechtes europaweit die Frage immer mehr gestellt worden ist, ob denn der Abschluss einer Ehe automatisch zu Bürgerrechtsveränderungen führen könne. Mit anderen Worten, ob nicht auch die Lösung darin bestehen könnte, dass man sagt: Wer heiratet, kann nach einer bestimmten Zeitdauer erleichtert eingebürgert werden. Der Vorteil die- ser Lösung: eine Heirat allein um des Bürgerrechts willen fällt dahin. Die Zumutbarkeit dieser Lösung ist - wenn man im Bürgerrechtsgesetz eine vernünftige Zeitdauer wählt - ohne Zweifel für Mann und Frau gegeben. Für uns Männer bedeutet dies - und wir gehen in dieser Richtung -, dass dieser Automatismus, der jetzt noch gilt (eine Ausländerin wird bei Heirat mit einem Schweizer sofort Schweizerin), dahinfiele und dass der ausländische Ehemann einer Schweizerin ebenfalls nicht in den Genuss dieser jetzt bestehenden automatischen Einbürgerung käme, sondern auch nach einem bestimmten Zeitablauf erleichtert einge- bürgert werden könnte.
Wenn Sie diese Frage werten, darf ich Sie darauf aufmerk- sam machen, dass neben der Schweiz nur noch ganz wenige Staaten, insbesondere Italien, den automatischen Staatsangehörigkeitserwerb mittels Heirat kennen, während alle anderen Länder ihre Rechtsordnungen in Richtung einer erleichterten Einbürgerung ausgebaut haben.
Letzter Satz: Noch einmal rufe ich in Erinnerung: wir sind gehalten, so zu handeln, alles andere ist ungerecht und ist auch nicht mehr in Übereinstimmung mit Artikel 4 BV. Ich spürte aus der heutigen Debatte und schon in der vor- beratenden Kommission, dass diesen beiden entscheiden- den Revisionspunkten keine Opposition erwächst.
Und nun der dritte Punkt, der hier und schon in der Kom- mission am meisten zu reden gab. Soll man eine erleich- terte Einbürgerung für junge Ausländer, die bei uns gross geworden sind, vorsehen, ja oder nein? Eine erste Bemer- kung, die ich in diesem Zusammenhang, gestützt auf den so konzis begründeten Antrag von Herrn Schmid, einbrin- gen darf, geht dahin, dass natürlich heute schon die Grund- sätze für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechtes durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt werden, wie es Artikel 44 Absatz 2 vorsieht. Wir haben bei der Prüfung dieser Frage unsere ganze föderalistische Demokratie zu überden- ken. Es kann keiner von uns Schweizer sein, wenn er nicht gleichzeitig Kantonsbürger und Gemeindebürger ist. Es kann aber auch keiner Gemeindebürger und Kantonsbürger sein, wenn er nicht gleichzeitig Schweizer Bürger ist. Diese Trilogie ist gegeben. Und Sie haben im Bürgerrechtsgesetz, in Artikel 12, die ganz klare Vorschrift, wonach die Einbür- gerung nur gültig ist, wenn eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt. Es ist also nicht so, dass hier der Machtbereich des Bundes zulasten der Kantone und Gemeinden gleichsam aus Übermut ausgeweitet werden soll. Wir sind heute und morgen aufeinander angewiesen. In diesem speziellen Fall - Herr Binder hat das klar zum Aus- druck gebracht, unterstützt von Herrn Munz - geht es um ein eminent staatspolitisches Problem. Ich möchte es so umschreiben: Wenn 300 000 Menschen von einer Frage betroffen sind, und wenn von diesen 300 000 jungen Aus- ländern, die weniger als 22 Jahre alt sind, rund eine Viertel Million hier aufgewachsen sind, unsere Schulen besucht haben, sich in nichts von unseren schweizerischen Kindern unterscheiden (Dialekt, Sprache, vielleicht nur noch im Haarschopf, der da und dort auf ein anderes Land hinweist, was zur Belebung und auch aus ästhetischen Gründen durchaus erwünscht sein kann), kurz und gut: wenn man sich so gut versteht, wie das die Jungen tun, soll man dann ein solches unechtes Überfremdungsproblem laufend mit sich schleppen? Es werden auch diese Zahlen in all den Statistiken, die uns vor dem 6. Juni wieder bis zum Hals hin- auf vorgesetzt worden sind, angeführt. Sie hörten nie, dass diese Viertelmillion im Grunde genommen voll in die schwei- zerische Demokratie integriert sei. Der Bundesrat und auch die Kantonsregierungen waren seit Jahren mit dieser Frage konfrontiert. Und Sie mögen aus unseren verschiedenen Vernehmlassungen, die wir im letzten Jahrzehnt einge- bracht haben, erkennen, dass wir nicht einfach aus dem Ärmel legiferieren. Herr Schmid dürfte bestätigen, dass auch sein Kanton, den ich, weiss Gott, gerne habe, sich nicht etwa gegen eine solche Ordnung ausgesprochen hat. 23 Kantone haben für eine umfassende Neuregelung des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechtes plädiert, dies noch im letzten Jahr (für mich nicht überraschend, weil schon Mitte der siebziger Jahre die Kantone in ähnlicher Weise sagten: «Tut doch endlich», - ich könnte fast sagen - «tut doch um Gottes Willen etwas Tapferes!»). Vor diese Frage sehen wir uns also gestellt. Will man das Problem vor sich herschie- ben, oder will man es anpacken? Wenn wir es anpacken, dann müssen wir den Mut haben, für diese Gruppe von Menschen eine erleichterte Einbürgerung vorzusehen. Bis- her - Sie wissen es - kann man diese Menschen nur nach den Vorschriften, wie sie für erwachsene Ausländer beste- hen, einbürgern. Die Meinung - wir haben das in der Ver- nehmlassung klar zum Ausdruck gebracht - geht nicht dahin, dass man die Frist auf Null reduziert. Aber es soll eine kürzere Frist sein, und sie drängt sich auf - noch ein- mal sage ich es -, wenn ich daran denke, dass diese jungen Menschen bei uns aufgewachsen sind und sich bereits inte- griert haben. Niemand wird gezwungen; derjenige, der nicht will, der bleibt, was er ist, aber derjenige, der will, der soll die Chance haben, im Kanton, in der Gemeinde und in unserem Bund das Bürgerrecht zu erhalten. Nachdem die Kantone in dieser grossen Mehrheit uns gegenüber part- nerschaftlich erklärt haben, sie wollten das, so wage ich doch in Beantwortung der wichtigen Frage von Herrn Schmid, ob wir denn da nicht etwas gegen unseren föderali- stischen Staatsaufbau täten, zu sagen, dass dies nicht der
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Bundesverfassung. Bürgerrecht
Fall ist. Seien Sie unbesorgt, unsere Kantone selbst haben es so gewollt. Sie können dieses Ziel aber selbst nicht ver- wirklichen, wenn wir nicht in dieser Verfassungsvorschrift direkt die Grundlage dafür schaffen.
Ich halte also dafür, dass wir hier nicht etwa mutwillig unsere eigene Staatsordnung verkennen, missachten, zu weit gehen (Herr Schmid hat das Anliegen fairerweise in Frageform gekleidet), sondern dass wir so handeln müssen, wenn wir dieses staatspolitische Problem überhaupt lösen wollen.
Es wurde in diesem Zusammenhang von Herrn Binder und von Herrn Munz nach meiner Überzeugung zu Recht gesagt, dass das Zusammenwirken von Bund, Kantonen und Gemeinden gelegentlich auch in sehr heiklen Fragen gewagt werden muss, wenn man ganz schwierige Gegen- wartsprobleme einer echten Lösung entgegenführen will. Die Flüchtlinge und die Staatenlosen wurden von nieman- dem als einer erleichterten Einbürgerung nicht wert befun- den. Es wird auch hier eine Frage des Masses sein, und darüber haben Sie erneut die volle Kontrollbefugnis, weil es ja der Konkretisierung durch das Bürgerrechtsgesetz bedarf. Dass man massvoll bleibt, kann ich Ihnen jetzt schon in aller Form zusichern. Alles andere wäre politisch unklug. Aber dass diese Gruppe von Menschen, die heute überhaupt nirgends Wurzeln schlagen kann, unserer Bemü- hungen wert ist, das scheint mir, mit Blick auf unsere Stel- lung in der Völkergemeinschaft und mit Blick auf den hohen Wert, den wir dem Asylgedanken einräumen, auch eine echte politische Verpflichtung der Schweiz zu sein.
Wenn ich die dritte umstrittene Frage so zu werten versu- che, dann meine ich, dass wir massvolle Lösungsvor- schläge unterbreiten. Sie erkennen diesen Willen schon daraus - und das mag Herrn Schmid noch einmal beruhigen -, dass wir ja im neu gefassten Artikel 44 Absatz 4 deutlich machen, dass eingebürgerte Personen bloss dann an Bür- ger- und Korporationsgütern beteiligt sind, wenn das kanto- nale Recht dies vorsieht. Hier wollen wir den Korporationen, den Bürgergemeinden vollen Respekt zollen, wie das auch Kommissionspräsident Zumbühl, Nachfolger des Stände- ratspräsidenten, hier deutlich gemacht hat. Ich halte dafür, dass diese Regel sich bewährt hat. Wenn wir sie hier expli- zit sichtbar machen, zeigt das, dass wir uns selbst treu blei- ben.
Ich komme noch zu den Fragen, die aufgeworfen worden sind. Herr Hänsenberger erkundigte sich nach dem Artikel 45. Ich bin froh, dass er diese Frage stellt; denn tatsächlich ist sie seit dem 6. Juni akut geworden. Sie erinnern sich vielleicht daran, dass wir im Ausländergesetz eine entspre- chende Bestimmung eingebracht hatten, die den Ehepart- ner in die genau gleich günstige Rechtslage brachte wie den Niedergelassenen, wie den Schweizer Bürger. Ich werde gerne prüfen, ob wir die Formulierung, die wir seiner- zeit zu Artikel 45 in die Vernehmlassung gegeben hatten, wegen dieses jüngsten Volksentscheides wieder aufgreifen sollen. Wir haben seinerzeit im Fragebogen, der allen zuge- stellt worden ist, formuliert: «Jeder Schweizer und sein Ehegatte können sich an jedem Ort des Landes niederlas- sen.» Also das, was Sie selbst jetzt erarbeitet haben. Wenn Sie damit einverstanden sind - weil es ja keinen Sinn hat, einfach aus dem Handgelenk Verfassungsrevision zu betrei- ben -, werde ich das, in Kenntnis des Abstimmungsergeb- nisses vom 6. Juni, vor den Beratungen in der zweiten Kam- mer noch einmal aufgreifen und dann alle Pro und Kontra abwägen. Soviel zur Frage von Herrn Hänsenberger.
Zu den Fragen von Herrn Binder. Wir haben nach staats- rechtlichen Aspekten geprüft, ob man aufteilen könne, ich betone könne. Eine Antwort ist von Herrn Munz bereits gegeben worden. Weil wir ja auch den Text verändern könn- ten, kamen wir nach sorgfältiger Prüfung zur Überzeugung, dass eine doppelte Fragestellung an den Bürger erlaubt sei. Wir haben aber, wie Sie auf der Fahne festgestellt haben, ausdrücklich als Fussnote hinzugefügt: «Dieser Artikel wird zu Artikel 44 Absatz 3, sofern dieser Beschluss zusammen mit dem Bundesbeschluss über Änderungen der Bürger- rechtsregelung in der Bundesverfassung in Kraft tritt.» Es
würde also staatsrechtlich gesehen in der Verfassung, wenn beide Fragen bejaht werden, ein einziger Artikel ent- stehen, entsprechend dem von Ihnen zu Recht unterstri- chenen Zusammenhang, der zwischen beiden Fragen besteht, was man sicher mit Einheit der Materie ausformu- lieren kann.
Ich möchte aber den zweiten Teil nach diesem «man kann» doch sehr gerne auch noch aufgreifen. Wenn ja, wenn Sie das tun, ist es nicht kontraproduktiv. Sie haben die Frage gestellt, Herr Munz hat sie aufgegriffen, andere Damen und Herren haben sie in der Kommissionsberatung und nachher privat auch mehrfach gestellt.
Ich gebe Ihnen offen zu, dass die Gefahr besteht - beim Weggehen von einer geschlossenen Lösung, wie sie der Bundesrat ausgearbeitet hatte -, den Eindruck zu erwek- ken, man werfe gleichsam den zweiten Teil dem Stimmbür- ger so hin, dass er ohne weiteres durch sein Nein wenig- stens den ersten Teil retten könnte. Aus der Sicht des Bun- desrates ist das natürlich nicht gewollt. Sie spürten aus meinem Votum, dass wir alle drei Aspekte dieser Vorlage als staatspolitisch ausserordentlich bedeutsam werten. Den ersten Teil, der die Kinder und ihre Mütter direkt betreffen wird, den zweiten Teil, der zwischen Mann und Frau glei- ches Recht schafft, und den dritten Teil, der immerhin für eine Viertelmillion Menschen bedeutsam ist, die jetzt noch als «junge Ausländer» - aber voll integriert - in der Schweiz sind.
Sie haben das also zu prüfen, und ich werde auf jeden Fall, selbst wenn Sie hier gemäss Fahne die Doppelfrage beschliessen sollten, auch noch einmal im anschliessenden Differenzbereinigungsverfahren mit dem Nationalrat die jetzt erwähnten Probleme sichtbar machen, damit man die möglichst gute Lösung wählt. Wenn Ihre Kommission zur Aufteilung kam, dann aus dem Grunde, den Frau Lieberherr hier geltend machte: sie wollte zum Ausdruck bringen, die Frauen sollten sich unter gar keinen Umständen darüber sorgen müssen, dass ihr eigenes Anliegen wegen der Aus- weitung der Vorlage gefährdet werden könnte. Ich glaube, Sie richtig zu interpretieren.
Zusammenfassend: Wenn es uns gelingt, die Bürger- rechts-Verfassungsbestimmungen in Artikel 44 und 54 so zu revidieren, wie Ihre Kommission es Ihnen vorschlägt und wie der Bundesrat es möchte - ich lasse die doppelte oder die einfache Fragestellung offen -, dann wird uns ein Instru- ment in die Hand gegeben, das dem Bundesrat und dem Parlament erlaubt, wichtigste staatspolitische Anliegen einer baldigen Lösung entgegenzuführen. Das liegt im Inter- esse der schweizerischen Eidgenossenschaft, der Men- schen, der Gemeinden, der Kantone und des Bundes. Ich ersuche Sie, in diesem Sinne zu entscheiden.
A Bundesbeschluss über die Revision der Bürgerrechts- regelung in der Bundesverfassung
Arrêté fédéral sur la révision du droit de la nationalité dans la constitution fédérale
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
B
Bundesbeschluss über die Erleichterung gewisser Einbürgerungen
Arrêté fédéral pour faciliter certaines naturalisations
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Eintreten) 29 Stimmen
Für den Antrag Schmid (Nichteintreten) 8 Stimmen
E 15 juin 1982
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Constitution fédérale (Nationalité)
Bundesbeschluss A - Arrêté fédéral A
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission
Titel Bundesbeschluss über Änderungen der Bürgerrechtsrege- lung in der Bundesverfassung
Für den Rest: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Chiffre et préambule, ch. I préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 44 Antrag der Kommission
Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
. . . durch Einbürgerung erworben werden. Die Kantone sind zuständig für die Einbürgerung. Der Bund erlässt . . .
Abs. 3
Streichen
Abs. 4
Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Kor- porationsgütern.2)
Art. 44
Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... par naturalisation. Les cantons sont compétents pour la naturalisation. La Confédération ...
Al. 3 Biffer
Al. 4
La personne naturalisée a les droits et obligations d'un res- sortissant d'un canton et d'une commune. Dans la mesure où le droit cantonal le prévoit, elle participe aux biens des bourgeoisies et des corporations.2)
Frau Bührer: Zu Artikel 44 Absatz 1 hätte ich eine Frage. Aber vorher möchte ich noch meiner Freude Ausdruck geben, dass der Kommissionspräsident verschiedentlich von einem Schritt vorwärts gesprochen hat. Und es ist ein Schritt in Richtung Gleichberechtigung, und darüber darf man sich freuen. Ich meine, die ganze Vorlage ist wieder einmal ein Beispiel dafür, wie kurz der Schritt vom Undenk- baren zum Selbstverständlichen sein kann.
Nun aber meine Frage. In der Botschaft wird auf Seite 18 zu diesem Absatz 1 folgendes ausgeführt: «Die Bundeskom- petenz erfasst auch den blossen Wechsel der Kantons- und Gemeindebürgerrechte.» Es werden dann die verschiede-
nen Möglichkeiten angetippt, die offen stehen, also bei- spielsweise, dass die national gemischten Ehen anders als die Ehen unter Schweizer Bürgern behandelt werden. Und dann auf Seite 19 wird gesagt, dass man der Heirat zwi- schen Schweizerinnen und Schweizern jede bürgerrechtli- che Wirkung absprechen könne oder dass wie bisher das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes durch Heirat auf die Ehefrau zu übertragen sei. Ich erinnere mich da an die Verhandlungen über das neue Eherecht, wo wir ja beschlossen haben, dass die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne das eigene bisherige Bürgerrecht zu verlieren.
Und hier nun meine Frage. Ich meine, hier einen Wider- spruch zum Gleichheitsartikel zu sehen, und zwar handelt es sich hier einmal um eine Diskriminierung des Mannes, der seinerseits das Bürgerrecht der Frau nicht erwerben kann, aber umgekehrt erhält die Frau automatisch durch Heirat eben das Bürgerrecht des Mannes. Meine Frage geht an den Bundesrat, ob dieser Text nicht dem Gleich- heitsartikel widerspreche.
M. Aubert: Il s'agit d'un problème de procédure. La ques- tion de la présentation au peuple et aux cantons suisses d'un ou de deux arrêtés devrait être tranchée expressé- ment par ce conseil, et non pas simplement d'une manière implicite.
Je demande si je dois m'exprimer maintenant, sur l'alinéa 3 de l'article 44, ou si le président m'autorise à présenter ma proposition après que nous aurons traité les articles 44 et 44bis.
Le président: Si personne ne s'y oppose, nous pourrions soumettre au conseil l'éventuelle proposition que ferait M. Aubert de ne pas séparer les deux objets. Je pense avoir bien compris son idée.
Nous pourrions donc, avant le vote sur l'ensemble du projet A, donner la parole à M. Aubert pour qu'il développe sa pro- position.
Bundesrat Furgler: Die Frage von Frau Bührer hängt mit der neuen Lösung einerseits und dem kommenden Ehe- recht andererseits zusammen. Es ist unbestritten, dass mit dem Wegfall des Automatismus - nachdem die Frau, die Ausländerin ist, durch Heirat mit einem Schweizer automa- tisch Schweizerin wird - der Gesetzgeber eine neue Lösung suchen wird. Sie geht nach Auffassung des Bun- desrates - und das blieb hier unwidersprochen -- dahin, dass für beide Ehepartner, die mit einem Ausländer oder mit einer Ausländerin verheiratet sind, eine Sonderregelung gefunden werden muss, welche vorsieht, dass der Erwerb des Bürgerrechts nach kurzer Zeit möglich ist.
Wenn wir in der Botschaft auf Seiten 18/19 sichtbar machen, dass im Familienrecht der Gesetzgeber die Mög- lichkeit hat, andere bürgerrechtliche Lösungen vorzusehen, dann dachten wir an das, was jetzt im Nationalrat in der Kommission so heftig diskutiert wird: Soll man auch bei den Ehen unter Schweizern gar keine bürgerrechtliche Wirkung der Ehe mehr provozieren, oder soll man beiden das Bür- gerrecht des anderen geben, oder soll man -- wie das bis- her der Fall ist - der Frau weiterhin zumuten, auf ihr bishe- riges Bürgerrecht zu verzichten und den Glücksfall zu erle- ben, in das Bürgerrecht des Gatten einzutreten? Dieser letzte Fall wurde von Ihnen in Ihrem Beschluss bereits aus- geweitet. Ich kann heute noch nicht genau sagen, wie es im Nationalrat herauskommt. Die Kommission hat anlässlich der nächsten Sitzung darüber erneut Diskussionen zu füh- ren. Ich nehme aber Ihren Hinweis sehr gerne mit in jene Beratungen, wonach Sie mit Blick auf die «armen» Männer nicht möchten, dass wir zu kurz kämen. Habe ich Sie richtig interpretiert?
Soviel zu diesem Punkt. Ich glaube, mit Bezug auf das, was hier beschlossen wird, herrscht unité de doctrine.
Angenommen - Adopté
Bundesverfassung. Bürgerrecht
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Art. 45 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 45 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
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Art. 54 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 54 al. 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hänsenberger: Ich möchte mich zu Artikel 54 äussern. Absatz 4 dieses Artikels stellte bis jetzt ganz lapidar fest: «Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimat- recht des Mannes.» Diesen Satz wollen wir nun streichen. In den Unterlagen wird etwas verschämt und mit schönen Worten darüber geschrieben. Ein Pressebericht umschrieb diesen Tatbestand so: «Nach allgemeiner Auffassung sollte heute die Heirat allein keine Wirkung mehr auf die Staatsan- gehörigkeit ausüben. Mit der beantragten Revision soll des- halb der automatische Bürgerrechtserwerb infolge Heirat durch die allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Rege- lung des Bürgerrechts durch Heirat ersetzt werden. Der Gesetzgeber wird also auch hier für Mann und Frau ein ein- heitliches Verfahren vorsehen.»
Ich habe die jetzt geltende Regelung immer als grosszügig, als grossherzig empfunden und als im Interesse der Familie liegend. Es widerstrebt mir, aus einem eher abstrakten Gleichheitsbestreben heraus dieses Vorrecht der Frau - aber vielleicht ist es ja auch ein Vorrecht des Mannes - aufzugeben. Gewiss, es sind Missbräuche vorgekommen. Sogar in meinen Familienregistern von sechs kleinen Land- gemeinden könnten wir manches Blatt mit Ausländerinnen finden, die durch Eheschliessung zu Schweizerinnen geworden sind und die dann nach der baldigen Scheidung bei einer Wiederverheiratung wieder mit einem Ausländer dieses Bürgerrecht beibehalten haben. Gewiss sind auch Scheinehen nur für den Erwerb des Schweizer Bürgerrech- tes eingegangen worden. Ob diese Missbräuche aber ver- langen, dass die grosszügige Lösung verlassen wird, davon bin ich nicht überzeugt. Weil wir die Familie als für unser Zusammenleben grundlegend betrachten, wie dies ja in die- sem Rat im Zusammenhang mit der Revision des Eherech- tes beispielsweise immer wieder betont worden ist, hat die heute geltende Bestimmung von Artikel 54 Absatz 4 BV wenigstens in den Fällen, wo eine Ausländerin mit einem Schweizer die Ehe einging, bewirkt, dass in dieser Familie von der Eheschliessung hinweg eine einheitliche Staatsan- gehörigkeit vorhanden war. Diese grosszügige Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht mag doch mancher Ausländerin die Eingliederung in die Familie, das Dorf, die Gemeinschaft erleichtert haben. Ob allenfalls damit einigen Schweizern das Finden einer Frau erleichtert worden ist, weil sich diese nicht nur vom unwiderstehlichen Charme des Schweizer Mannes, sondern vom Bürgerrechtserwerb hat beeinflus- sen lassen, das möchte ich nicht näher untersuchen.
Immer wieder wird betont, Hauptziel in Bürgerrechtsfragen sei stets die Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Was wir mit der Aufhebung von Alinea 4 dieses Artikels 54 tun, geht ganz genau in die entgegengesetzte Richtung, wobei wir - das sei nicht verschwiegen - eine für Mann und Frau gleichmässig unangenehme erleichterte Einbürgerung vorsehen.
Es kommen mir bei diesen Überlegungen - ich gebe es zu - mehrere Grundsätze gegenseitig in die Quere, die alle etwas für sich haben. Ich begreife und begrüsse es, dass
eine umfassende Bundeskompetenz für den Bürgerrechts- erwerb durch Heirat angestrebt wird. Ich begreife auch, dass man es als stossend empfinden kann, wenn die eine Frau durch blosses Ja-Wort vor dem Zivilstandsbeamten das Schweizer Bürgerrecht erhält, und eine andere Frau sich mit Assimilierung, jahrelangem Aufenthalt, durch Prü- fung durch manche Instanzen hindurch vorerst dafür qualifi- zieren muss. Und doch: Stund es uns etwa schlecht an, ausländischen Ehefrauen unserer Mitbürger sofort das volle Bürgerrecht zu geben? Ist diese negative Gleichbehand- lung wirklich der einzige Weg? Ich entschuldige mich - ich stelle keinen Antrag -, das Wort ergriffen zu haben. Aber wenigstens im Protokoll des Ständerates habe ich diese zugegebenermassen wohl eher nostalgischen, gefühlsmäs- sigen Überlegungen festhalten wollen. Wir wissen nicht, wie nach Jahrzehnten unsere Arbeit beurteilt wird. Bei unserem Hang, möglichst viele Gesetze möglichst oft zu ändern, dür- fen wir nicht vergessen, dass alte, in Jahrzehnten tief ins Bewusstsein des Volkes gedrungene Bestimmungen wie diese hier, die wir nun aufheben, auch einen guten Sinn gehabt haben.
Bundesrat Furgler: Nur eine Bemerkung an die Adresse von Herrn Hänsenberger. Das, was er will, das kann man auch weiterhin tun, wenn Sie es so beschliessen. In Absatz 1 von Artikel 44 sagen wir ganz deutlich: «Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Heirat». Wenn Sie die jetzige Sonderstellung der Männer im zu revidierenden Bürgerrechtsgesetz tatsächlich auch den Frauen geben wollen, so dass die Schweizerinnen, wenn sie einen Ausländer heiraten, den Gatten sofort ins Schweizer Bürgerrecht führen, dann können Sie das tun, auch wenn Sie Artikel 54 Absatz 4 streichen. Ich wollte das nur deutlich machen. Die Rechtswirkung des Streichens von Artikel 54 Absatz 4 führt nicht dazu, dass dem Bundesgesetzgeber diese Kompetenz entrissen würde. Ich neige allerdings dazu, wie ich Ihnen vorher sagte, dass das vermutlich auch vom Souverän nicht gewollt wird, sondern dass man dann den Automatismus wegfallen lässt und ihn durch eine zu bestimmende Frist ersetzt, nach deren Ablauf die Bürger- rechte verliehen werden. Damit wären auch all diese zum Zwecke des Bürgerrechtserwerbs abgeschlossenen Ehen zum vorneherein hinfällig. Das wollte ich Herrn Hänsenber- ger sagen, damit er bei seinen nostalgischen Betrachtun- gen auch noch einen gewissen Frohmut einbringen kann.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
M. Aubert: Je demande, en la forme, qu'à l'alinéa 3 de l'article 44, on rétablisse le texte du Conseil fédéral et qu'on abandonne le projet B. Dans le fond, vous l'avez bien com- pris, il s'agit de la question posée tout à l'heure par M. Bin- der, savoir s'il convient de voter en deux arrêtés ou en un seul.
J'élimine d'emblée le point de droit constitutionnel, qui est tout à fait clair : nous pouvons procéder des deux manières. Nous pouvons réunir en un seul faisceau les trois proposi- tions concernant le droit de la nationalité, l'acquisition de la nationalité par la filiation de la mère, l'acquisition de la natio- nalité par l'effet du mariage et l'acquisition de la nationalité par la naturalisation facilitée. C'est ce que le Conseil fédéral a fait et il avait raison. Mais nous pouvons aussi, avec la commission, former deux parties, en réunissant les deux
35 -S
Constitution fédérale (Nationalité)
266
E 15 juin 1982
premières propositions dans un arrêté et en mettant la tro- isième dans un autre.
C'est réaliste, c'est plus prudent, disait Mme Bauer tout à l'heure. C'est opportuniste, precisait M. Binder. Permettez- moi d'ajouter quant à moi que c'est un peu pusillanime! Nous connaissons le danger d'un seul arrêté, mais nous devons aussi considérer celui qu'implique la division en deux arrêtés. Je ne peux pas me défaire du sentiment que, si nous votons en deux arrêtés, un arrêté populaire qui ras- semblera sans peine la majorité du peuple et des cantons et un autre arrêté qui attirera sur lui tous les ressentiments, fondés ou non, des Suisses à l'égard des étrangers, nous condamnons le second à un échec durable. Et, à la fin du siècle, l'intégration des jeunes étrangers en Suisse ne sera pas encore faite.
On a écrit, paraît-il, on a téléphoné de loin, du fond des continents, pour que nous nous intéressions au sort des enfants de mère suisse et de père étranger. Je connais un peu la question. J'ai deux neveux à Washington, de mère suisse - c'est ma soeur - et de père americain. Naturelle- ment, si par la grâce du constituant et du législateur suisse, on peut faire un jour, de ces deux petits Américains, deux Suisses, j'en serai près heureux. Mais je vous assure que cette question n'a rien de dramatique, ce n'est pas une affaire d'Etat.
Beaucoup plus grave est la situation des jeunes étrangers domiciliés en Suisse. Eux n'ont pas écrit, ils n'ont pas télé- phone. Ils sont là, dans la rue. Ils sont Suisses par langue, par domicile, par l'instruction qu'ils ont reçue, ils sont Suis- ses par l'habitude, ils sont Suisses par l'entourage, mais ils ne sont pas Suisses parce que la constitution et la loi ne leur reconnaîssent pas encore cette qualité-là! Là est le vrai problème. Et c'est celui que nous risquons de ne jamais résoudre.
Voilà pourquoi, poussant plus loin l'idée de M. Binder, je demande que notre Conseil se prononce aujourd'hui sur ce point. Nous ne pouvons pas tacitement remettre au siècle prochain la solution d'une affaire aussi importante.
Je voudrais faire une dernière remarque. Je comprends malgré tout le désir de ceux qui souhaiteraient se pronon- cer une fois de manière séparée sur la naturalisation facili- tée des jeunes étrangers domiciliés en Suisse. A ceux-là, il sera toujours possible de donner un scrutin séparé, non pas au niveau de la constitution, mais celui de la loi. Car il est probable que, la constitution étant admise dans le texte du Conseil fédéral, nous serons amenés à prendre diverses mesures législatives, que l'une d'elles concernera les enfants de mère suisse et de père étranger, qu'une traitera de l'effet du mariage sur la nationalité, qu'une autre enfin, contre laquelle le référendum pourra être spécialement demandé, règlera la naturalisation facilitée des jeunes étrangers domiciliés en Suisse. Toutefois, aujourd'hui, au niveau constitutionnel, je vous prie de considérer la que- stion comme un tout et de ne pas la scinder en deux parties distinctes.
Zumbühl, Berichterstatter: Ich gebe ohne weiteres zu, dass man in guten Treuen dieser oder jener Meinung sein kann, ob es zum Beispiel abstimmungstechnisch oder auch rechtlich so oder so richtig ist. Zum rechtlichen Standpunkt möchte ich mich selbstverständlich nicht äussern, ich bin nicht Jurist. Aber zur anderen Frage: was ist richtig, Zwei- teilung oder Zusammenlegen? Ich glaube, wir sollten bei solchen Dingen nicht von Taktik oder von Kniffen sprechen, sondern von Vorlagen, die klar sind und die dem Bürger den Entscheid soweit wie nur möglich erleichtern. Die Kom- mission glaubt, sie hätte diesem Umstand Rechnung getra- gen. Sie hat diese Frage mehrmals diskutiert und den Ent- scheid einstimmig gefällt. Daher möchte ich Ihnen im Namen der Kommission empfehlen, an der Vorlage, wie sie nun vor uns liegt, also an der Zweiteilung des Beschlusses, festzuhalten.
Bundesrat Furgler: Ich habe bereits in meinem ersten Votum gesagt, dass ich den Standpunkt von Herrn Aubert
sehr wohl begreife. Das war mit eine Betrachtung, die wir in unserem eigenen Vorschlag angestellt haben. Aus ganz ähnlichen Überlegungen stellten wir uns die Lösung aller drei Problemkreise in einem einzigen Verfassungsartikel vor. . Ich habe dieser auch in der Botschaft enthaltenen Begründung nichts beizufügen. Ihre Kommission hat aus den soeben von Herrn Zumbühl geschilderten Überlegun- gen die Zweiteilung beschlossen, um die auf die Frauen und Kinder bezugnehmenden Verfassungsbestimmungen - ich möchte fast sagen - unter allen Umständen sicherzustellen. Aber die Überlegungen von Herrn Aubert, dass man auch im Gesetzestext eine entsprechende Unterteilung dannzu- mal vornehmen könne, sind sicher zutreffend, weil die ein- zelnen Kategorien von Fällen im Gesetz gesondert zur Dar- stellung kommen. Ich muss Ihnen den Entscheid überlas- sen. Der Vorschlag des Bundesrates ist klar.
Le président: La proposition de M. Aubert n'a pas été for- mulée par écrit, mais elle est tellement claire, que je ne peux pas m'imaginer que quelqu'un d'entre vous ne l'a pas comprise.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Aubert Für den Antrag der Kommission 11 Stimmen 25 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes A 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
Bundesbeschluss B - Arrêté fédéral B
Detailberatung - Discussion par articles
Antrag der Kommission
Titel
Bundesbeschluss über die Erleichterung gewisser Einbür- gerungen
Ingress
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. April 19821), beschliesst:
Ziff. I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 44bis (neu)
Der Bund kann die Einbürgerung junger, in der Schweiz auf- gewachsener Ausländer sowie von Flüchtlingen und Staa- tenlosen erleichtern.2)
Ziff. Il
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
BBI 1982 .
Dieser Artikel wird zu Artikel 44 Absatz 3, sofern dieser Beschluss zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ... über Änderungen der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung in Kraft tritt.
Proposition de la commission
Titre Arrêté fédéral pour faciliter certaines naturalisations
Préambule
L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu le message du Conseil fédéral du 7 avril 19821), arrête:
Ch. I
La constitution fédérale est modifiée comme il suit:
Art. 44bis (nouveau)
La Confédération peut faciliter la naturalisation des jeunes étrangers élevés en Suisse ainsi que des réfugiés et des apatrides2).
.
267
Kantonsverfassungen. Gewährleistung
Ch. II
Le présent arrêté est soumis au vote du peuple et des can- tons.
FF 1982 II ...
Cet article devient l'article 44, 3e alinéa, dans la mesure où cet arrêté entre en vigueur en même temps que l'arrêté du ... sur la révision du droit de la nationalité dans la constitution fédérale.
Bundesrat Furgler: Nochmals an die Adresse des Antrag- stellers. Vielleicht kann ich ihn in letzter Sekunde überzeu- gen. Die eidgenössischen Räte haben im letzten Jahr - das sei nicht verschwiegen - in einer Motion den Bundes- rat aufgefordert, so zu handeln und dem Parlament erleich- terte Einbürgerungsmöglichkeiten für junge Ausländer vor- zuschlagen. Wir sind also nicht nur dem Wunsch der Kan- tone, sondern auch demjenigen beider Kammern nachge- kommen.
M. Reymond: J'aimerais simplement faire une remarque, à la suite notamment de ce qu'a dit tout à l'heure M. Aubert, lorsqu'il a mis en évidence le fait que l'arrêté tendant à faci- liter certaines naturalisations pourrait être refusé en vota- tion populaire, à cause des ressentiments prédominants en Suisse à l'égard des étrangers. Je considère, quant à moi, que l'on peut être plus favorable à une naturalisation facili- tée et accélérée que ce n'est le cas aujourd'hui, mais pas dans la conception de l'arrêté fédéral proposé, lequel est d'une conception centralisatrice et lequel prive ainsi les cantons de pouvoirs qui leur sont propres.
C'est dans cet esprit que je m'oppose à l'arrêté. Le vote d'il y a dix jours, au sujet de la loi sur les étrangers, l'a démon- tré: les sensibilités cantonales à l'endroit des étrangers sont très différentes et, pour cette raison, les pouvoirs que la Confédération s'arroge ici, au moyen de cet arrêté, me paraissent être excessifs, donc inadmissibles pour les can- tons.
Je tiens encore à le préciser, c'est seulement dans cet esprit que je m'oppose à l'arrêté. Je me suis déjà exprimé au sein de ce conseil lors du vote sur la loi sur les étran- gers, en disant combien je souhaitais qu'on octroie des permis en fonction des sensibilités cantonales. Je prêchais pour mon canton qui a voté, dans une très large mesure, la loi sur les étrangers, mais qui souhaite conserver, en matière de naturalisation facilitéé, les prérogatives qui sont les siennes.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes B Dagegen
33 Stimmen 7 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.227
Parlamentarische Initiative des Nationalrates. Schweizer Bürgerrecht Initiative parlementaire du Conseil national. Nationalité suisse
Abgeschrieben - Classé
Ad79.226
Motion des Nationalrates (Kommission). Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Revision
Motion du Conseil national (Commission). Acquisition et perte de la nationalité suisse. Révision
Überwiesen - Transmis
Mitteilung - Communication
Le président: Avant de passer au point suivant de l'ordre du jour, je tiens à vous donner les nouvelles que nous venons de recevoir concernant M. Gassmann. Il est actuel- lement aux soins intensifs et la faculté reste optimiste, mal-
gré la gravité de son cas. Au nom de vous tous, je viens de lui adresser un mot d'amitié, d'encouragement et de bon rétablissement.
82.034
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
ZH, BL, SH, GR, TG
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. April 1982 (BBI II, 279) Message et projet d'arrêté du 28 avril 1982 (FF II, 291)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schönenberger, Berichterstatter: Sie haben heute über sie- ben Verfassungsänderungen in fünf Kantonen zu befinden, zu welchen ich mir folgende Hinweise und Ausführungen gestatte:
Im Kanton Zürich hat die Verfassungsänderung Unver- einbarkeitsbestimmungen für Kantonsratsmitglieder zum Gegenstand. Während bis anhin nur die Mitglieder des Regierungsrates nicht Mitglieder des Kantonsrates sein durften, soll nach der neuen Verfassungsbestimmung auf dem Gesetzgebungsweg festgelegt werden, welche ande- ren öffentlichen Ämter ein Mitglied des Kantonsrates nicht ausüben kann. Nach einer mit der Verfassungsänderung in getrennter Abstimmung durchgeführten Änderung des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen sollen neben Mitgliedern des Regierungsrates auch die Oberrichter, die vollamtlichen Verwaltungsrichter sowie die Beamten und Angestellten, die unmittelbar der Aufsicht der Direktions- vorsteher unterstehen, das Kantonsratsmandat nicht aus- üben können.
Durch die Verfassungsänderung im Kanton Basel-Land- schaft wird der bisher aus 80 Vertretern bestehende Grosse Rat auf 84 Mitglieder erhöht. Mit dem gleichzeitig in geheimer Abstimmung angenommenen Gesetz vom 7. Sep- tember 1981 über die politischen Rechte wird jedem Wahl- kreis eine Mindestgarantie von sechs Monaten gewährt. Um die bevölkerungsstarken Wahlkreise nicht zu benachteili- gen, wurde die in der Verfassung fixierte Mitgliederzahl des Landrates um vier erhöht.
Mit der Aufhebung der Verfassungsbestimmung betref- fend Entzug der Niederlassung für Bürger, die wegen schwerer Verbrechen oder Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, hat der Kanton Schaffhausen seine Verfassung an den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 45 der Bundesverfassung angepasst.
Überdies hat der Kanton Schaffhausen seine Gerichtsor- ganisation im Sinne einer Straffung geändert, indem er einerseits die in der Verfassung festgelegten Spruchkom- petenzen den veränderten Geldwertverhältnissen ange- passt und andererseits das Kassationsgericht abgeschafft hat, weil in Folge verbesserter bundesrechtlicher Rechts- mittel ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis weitge- hend fehle.
Die zweite Verfassungsänderung im Kanton Graubünden ist auf eine bisher bestehende Lücke zurückzuführen. Bisher
...
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Motion des Nationalrates (Kommission) Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Revision
Motion du Conseil national (commission) Acquisition et perte de la nationalité suisse. Révision
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Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer Ad 79.226
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.06.1982 - 08:00
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Data
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256-267
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