Interpellation Mascarin
1008
N 25 juin 1982
781). Sie gibt auf die meisten der in der Interpellation gestellten Fragen Antwort. Es wird deshalb ausdrücklich auf diese Botschaft verwiesen. Ergänzend gehen wir ledig- lich auf diejenigen Fragen ein, die nicht Gegenstand des Rahmenbewilligungsverfahrens für das Kernkraftwerk Kai- seraugst sind oder nicht nur dieses Werk betreffen.
Zu Frage 5: In der Diskussion um das Projekt Kaiseraugst wird darauf hingewiesen, dass in einer derart dicht besie- delten Region wie Basel eine in der Welt einmalige Ballung von Kernkraftwerken Tatsache sei. Inwieweit dies zutrifft, möchten wir offenlassen, hängt die entsprechende Aus- sage doch wesentlich davon ab, von welchen Annahmen ausgegangen wird. Es fragt sich ausserdem, ob es zulässig ist, derartige Erwägungen nur in bezug auf Kernkraftwerke anzustellen, oder ob es nicht angezeigt wäre, auch andere Formen der Energieproduktion in die Betrachtungen einzu- beziehen. Der Bundesrat ist jedenfalls der Auffassung, dass aufgrund der heutigen Kenntnisse ein Widerruf der Stand- ortbewilligung nicht gerechtfertigt wäre.
Zu Frage 7: Kernkraftwerke sind in allen Staaten Unterneh- men von nationaler Bedeutung. Die Planung und die Wahl der Standorte erfolgen nicht nach regionalen, sondern übergeordneten Kriterien. Kein Staat ist bereit, zugunsten eines Nachbarn auf ein Werk zu verzichten. Das Bewilli- gungsverfahren ist ein nationales Verfahren und die einzel- staatlichen Entscheide hängen nicht vom Vorgehen in andern Staaten ab. Es ist deshalb nicht einzusehen, wes- halb der Bundesrat durch seinen nach schweizerischem Recht getroffenen Entscheid die Stellung der Schweiz ver- schlechtert haben soll. Dieser Entscheid trägt im übrigen den Abmachungen innerhalb der Rheinanliegerstaaten ins- besondere bezüglich der Aufwärmung des Gewässers Rechnung.
Zu den Fragen 12, 13 und 16: Die Abklingbecken in Kern- kraftwerken dienen - entgegen der Feststellung in der Interpellation - nicht der Kompaktlagerung von Atommüll, sondern der Lagermöglichkeit für abgebrannten Kernbrenn- stoff bis zu dessen Abtransport zu einer Wiederaufarbei- tungsanlage. Solche Abklingbecken eignen sich durchaus für eine mehrjährige Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen, sind sie doch daraufhin konzipiert wor- den. Radioaktive Abfälle aus dem Kraftwerkbetrieb werden in den speziell dafür vorgesehenen betriebseigenen Zwi- schenlagern aufbewahrt.
Für jene Abfälle, welche nach 1990 allenfalls aus der Wie- deraufarbeitung zurückgenommen werden müssen, beste- hen entsprechende Pläne für die Errichtung eines zentralen Zwischenlagers bzw. eines Endlagers. Die NAGRA richtet bekanntlich ihre Planung nicht nur auf die Endlagerung von Abfällen aus der Wiederaufarbeitung, sondern auch auf die direkte Endlagerung abgebrannter Brennelemente auf dem Gebiet der Schweiz aus. Ziel dieser Bemühungen ist es, auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, selbst wenn die Wie- deraufarbeitungsverträge nach 1990 nicht erneuert würden. Der Bund hat im übrigen bisher keine Verhandlungen mit Staaten der Dritten Welt zur Lagerung radioaktiver Abfälle geführt und plant auch keine solchen. Wie der Bundesrat zur Lagerung von radioaktiven Abfällen im Ausland steht, ergibt sich aus unserer Antwort auf die Einfache Anfrage Grobet vom 12. Juni 1979 (Nr. 79.704), auf die hier verwie- sen wird.
Zu Frage 14: Es ist bekannt, dass in allen Gegenden der Schweiz auch ohne Kühlturm eine gewisse Asbestkonzen- tration vorhanden ist. Die bisherigen Messungen der EMPA beim Kernkraftwerk Gösgen-Däniken lassen darauf schlies- sen, dass durch den Betrieb des Kühlturmes diese Konzen- tration nicht erhöht wird. Auch hier kann somit die entspre- chende Feststellung der Interpellation nicht bestätigt wer- den.
Zu Frage 15: Wir verweisen auf unsere Botschaft vom 25. März 1981 über Grundsatzfragen der Energiepolitik (BBI 1981 || 318 ff.), insbesondere die Ziffern 161, 162 und 212. Zu Frage 17: Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung ist primär Angelegenheit der Kantone. Dazu stehen
ihnen ihre Polizeikräfte zur Verfügung. Reichen diese zivilen Mittel nicht aus, um Störungen von Ruhe und Ordnung zu verhindern oder zu beheben, ist im äussersten Fall der Ein- satz von Truppen zulässig (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst, SR 121). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dies jedoch das letzte aller möglichen Mittel. Der Bundesrat ist überzeugt, dass auch die Kantonsregierungen diesen Grundsatz beachten. Es ist aber auch Pflicht des Bundesra- tes, für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung und für die Bewah- rung unserer rechtsstaatlichen Demokratie zu sorgen (Art. 102 Ziff. 10 BV). Deshalb darf er nicht zum voraus auf nach geltendem Recht verfügbare Mittel verzichten. Er darf auch nicht in die entsprechenden Kompetenzen der Kan- tone eingreifen. Die Befugnis des Bundesrates, in eigener Kompetenz Truppen aufzubieten, unterliegt den Schranken von Artikel 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung.
Bisherige Erfahrungen zeigen im übrigen, dass sich unsere Bevölkerung auf das in einer rechtsstaatlichen Demokratie geltende Recht verpflichtet fühlt und dieses nicht durch rechtswidrige Aktionen in Frage stellt.
Präsidentin: Sie lehnen mit offensichtlicher Mehrheit die Diskussion ab. Die Interpellanten können erklären, ob sie von der Antwort des Bundesrates befriedigt sind. Sie erklä- ren sich nicht befriedigt.
82.325
Interpellation Mascarin Kernkraftwerk Kaiseraugst. Uranhandel mit Südafrika Centrale de Kaiseraugst. Vente d'uranium à l'Afrique du Sud
:
Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1982 Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fra- gen:
Stimmt es, dass angereichertes Uran, das im Besitze der KKW Kaiseraugst AG war, mit Vermittlung einer US-Makler- firma an die südafrikanische Energiekommission ESCOM verkauft und von der französischen Gesellschaft Fram- atome in Brennstäbe für das südafrikanische Atomkraft- werk Koeberg eingebaut wurde?
Stimmt es, dass Südafrika sogar seitens der USA die Lieferung von angereichertem Uran zum Betrieb der Atom- kraftwerke verweigert wurde, weil Südafrika den Atomsperr- vertrag nicht unterzeichnet hat bzw. sich weigert, alle seine atomaren Anlagen internationaler Kontrolle zu unterstellen?
Stimmt es, dass Südafrika zwar über genügend Natur- uran - unter anderem auch, weil es Uran aus Namibia stiehlt - verfügt, aber zuwenig weit ist in der Entwicklung von Kon- versions- und Anreicherungskapazitäten, so dass die Inbe- triebnahme von Koeberg I ohne das Uran der KKW Kaiser- augst erst später hätte erfolgen können?
Woher stammte ursprünglich das Uran der KKW Kaiser- augst? Welche Sicherheitsbestimmungen waren für dieses Uran gültig? War der Kauf oder Verkauf dieses Urans mit Regierungsabkommen gekoppelt? Wieviel Uran wurde ver- kauft?
Kann der Bundesrat Auskunft darüber geben, wie der Handel KKW Kaiseraugst/US-Maklerfirma/ESCOM zu- stande kam? An welchem Datum fand der Verkauf des angereicherten Urans statt?
Spielte bei diesem Handel zu irgendeinem Zeitpunkt die Vermittlung von Bundesbehörden mit?
Interpellation Mascarin
1009
Juni 1982 N
In welcher Art wurde der Handel der KKW Kaiseraugst mit der ESCOM durch französische Behörden vermittelt? Haben die zuständigen Behörden der USA dem Handel in irgendeiner Form zugestimmt? Haben französische oder amerikanische Instanzen in dieser Sache mit Bundesbehör- den Kontakt aufgenommen?
Hat der Bundesrat bei der französischen Regierung wegen dieses Handels einer Schweizer Firma, der dem Ansehen der Schweiz schadet, interveniert? Wann und mit welchem Ergebnis? Ist der Bundesrat bereit, eventuell in
! Zusammenarbeit mit der französischen Regierung, alles zu unternehmen, damit das angereicherte Uran der KKW Kai- seraugst AG, das zurzeit noch in Frankreich lagert, nicht nach Südafrika gelangt?
Wozu und in welchem Umfang wurden Importe und Exporte von spaltbarem Material und anderen Gütern für nukleare Anlagen von und nach Südafrika seit 1978 seitens der Bundesbehörden bewilligt (gemäss der Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen im Gebiete der Atomenergie vom Mai 1978)? Gibt es gegenwärtig hän- gige Bewilligungsverfahren? Welche?
Wofür und in welchem Umfang wurden seit 1970 Exportrisikogarantien für den Export von spaltbarem Mate- rial, von Gütern für nukleare Anlagen oder von Nukleartech- nologie nach Südafrika gewährt? Wurden seit 1978 von der Schweiz Waren für nukleare Anlagen (Konversions-, Anrei- cherungs- oder Wiederaufbereitungsanlagen), die nicht internationaler Kontrolle unterstehen, geliefert?
Trifft es zu, dass der Elektrowatt-Konzern am Aufbau des Atomkraftwerkes Koeberg führend beteiligt war, wie diese Firma in ihren Prospekten an der NUCLEX 81 in Basel behauptete? Welche eidgenössische Stelle hat welche Bewilligung für diese Arbeiten der Firma Elektrowatt ausge- stellt? Trifft es zu, dass die Firma Sulzer Kompressoren für eine Anreicherungsanlage, in Südafrika geliefert hat? Wel- che anderen Firmen erhielten Bewilligungen für derartige Geschäfte mit Südafrika?
Die Swissair-Maschine, die am 7. Oktober 1979 bei der Landung in Athen verunglückte, hatte laut Berichten des EVED 40 Behälter mit radioaktivem Material an Bord. Wie lauten die Schlussfolgerungen der mit der Untersuchung beauftragten Experten des griechischen Atomzentrums? Woher stammte das radioaktive Material, und welches war seine Bestimmung? Um was für Material handelte es sich genau?
Ist der Bundesrat bereit, jährlich Bericht zu erstatten über den Export und Import von spaltbarem Material und Waren, die für nukleare Anlagen bestimmt sind?
Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, damit in Zukunft Schweizer Konzerne nicht mehr am Aufbau einer Atomindustrie in Ländern mithelfen können, die den Atomsperrvertrag und andere internationale Abkommen nicht erfüllen?
Texte de l'interpellation du 1er mars 1982
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Est-il exact que de l'uranium enrichi, appartenant à la société anonyme «Kernkraftwerke Kaiseraugst» a été vendu par l'intermédiaire d'une entreprise de courtage américaine à la commission sud-africaine de l'énergie ESCOM et a servi à la société française Framatome à fabriquer des crayons de combustible destinés à la centrale atomique de Koeberg en Afrique du Sud?
Est-il exact que même les Etats-Unis d'Amérique ont refusé de livrer à l'Afrique du Sud de l'uranium enrichi pou- vant être utilisé dans les centrales atomiques, parce que ce pays n'a pas signé le traité sur la non-prolifération des armes nucléaires et refuse de soumettre toutes ses installa- tions nucléaires à un contrôle international?
Est-il exact que l'Afrique du Sud dispose de quantités suffisantes d'uranium naturel - dont elle vole d'ailleurs une partie à la Namibie - mais n'a pas développé dans la
mesure nécessaire ses capacités de conversion et d'enri- chissement de l'uranium, de sorte que l'exploitation de la centrale de Koeberg I a été accéléré grâce à l'uranium pro- venant de la centrale de Kaiseraugst?
D'où provenait l'uranium utilisé par la centrale de Kaiser- augst? Quelles dispositions de sécurité étaient-elles appli- cables à cet uranium? L'achat ou la vente de cet uranium était-il lié à un accord gouvernemental? Quelle quantité d'uranium a-t-on acheté?
Le Conseil fédéral peut-il donner des renseignements sur la façon dont l'affaire a été négociée entre la centrale de Kaiseraugst, la maison de courtage américaine et l'ESCOM; A quelle date l'uranium enrichi a-t-il été vendu?
Les autorités fédérales ont-elles servi d'intermédiaire à un moment quelconque des négociations ?
Comment les autorités françaises ont-elles servi d'inter- médiaire lors des négociations entre la centrale de Kaiser- augst et l'ESCOM? Les autorités américaines compétentes ont-elles donné leur accord sous une forme quelconque ? Des autorités françaises ou américaines ont-elles pris contact avec les autorités fédérales en l'occurrence?
Le Conseil fédéral est-il intervenu auprès du gouverne- ment français au sujet de ce négoce d'une maison suisse qui nuit au renom de notre pays? Quand? Quels ont été les résultats de cette intervention? Le Conseil fédéral est-il prêt à tout entreprendre, le cas échéant avec la collabora- tion du gouvernement français, pour que l'uranium enrichi encore entreposé en France et appartenant à la société anonyme «Kernkraftwerke Kaiseraugst» ne puisse arriver en Afrique du Sud?
Pour quelles raisons les autorités fédérales ont-elles autorisé depuis 1978 l'importation d'Afrique du Sud de matières fissiles et d'autres biens servant à des installations nucléaires, ainsi que l'exportation de tels produits vers ce pays? Sur quelles quantités ces autorisations ont-elles porté? (Il s'agit d'autorisations au sens de l'ordonnance de mai 1978 sur les définitions et les autorisations dans le domaine de l'énergie atomique.) Des procédures d'autori- sation sont-elles en cours? Lesquelles?
A quel titre a-t-on accordé depuis 1970 la garantie pour les risques à l'exportation pour les ventes de matières fis- siles, de biens servant à des installations atomiques ou de technologie nucléaire à l'Afrique du Sud? Dans quel ordre de grandeur? La Suisse a-t-elle livré depuis 1978 des biens servant à des installations atomiques (installations servant àla conversion, à l'enrichissement ou au retraitement de matériel nucléaire) qui ne sont pas placées sous contrôle international?
Est-il exact que le konzern Elektrowatt a eu un rôle pré- dominant dans la construction de la centrale atomique de Koeberg, comme cette maison l'a affirmé dans les prospec- tus qu'elle a fait distribuer à la NUCLEX 81, à Bâle? Quelle est l'autorité fédérale qui a donné l'autorisation nécessaire pour ces travaux à la maison Elektrowatt? De quelle autori- sation s'agissait-il? Est-il exact que la maison Sulzer a livrédes compresseurs destinés à une installation d'enri- chissement de l'uranium sise en Afrique du Sud? Quelles sont les autres maisons auxquelles des autorisations ont été délivrées .pour mener à bien des affaires semblables avec l'Afrique du Sud?
L'avion de la Swissair qui a été avarié lors de son atter- rissage à Athènes le 7 octobre 1979 avait 40· récipients contenant du matériel radioactif à son bord, selon les ren- seignements fournis par le Département des transports, des communications et de l'énergie. Quelles sont les conclusions tirées par l'expert du centre atomique grec qui a été chargé de mener l'enquête à ce sujet? D'où provenait ce matériel et quelle était sa destination? De quelle nature était exactement ce matériel?
Le Conseil fédéral est-il prêt à présenter un rapport annuel écrit sur l'importation de matières fissiles et de biens servant aux installations nucléaires?
128 - N
Interpellation Mascarin
1010
N
25 juin 1982
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG hat im Herbst 1981 nach eigenen Angaben angereichertes Uran in der Grössenord- nung einer Erstladung eines Reaktors an eine «internatio- nale Firma» verkauft. Kurze Zeit später hat die ESCOM, die Energiekommission Südafrikas, bekanntgegeben, dass sie auf dem «internationalen Markt» genügend angereichertes Uran kaufen konnte, um den ersten Reaktor des AKW Koe- berg planmässig in Betrieb zu setzen.
In der Beantwortung einer einfachen Anfrage ist der Bun- desrat auf einen Teilaspekt dieses Handels eingegangen; eingehende Recherchen haben jedoch viele zusätzliche Fragen aufgeworfen, die dem ganzen Geschäft eine bisher unbekannte Dimension geben.
Es ist heute ein offenes Geheimnis, dass das angereicherte Uran der ESCOM mit Sicherheit von der KKW Kaiseraugst stammt. Mit anderen Worten: das Uran der KKW Kaiser- augst ist in den Besitz eines Staates gelangt, der wegen seiner Rassenpolitik und der illegalen Besetzung Namibias geächtet ist. Südafrika hat sich ausserdem bisher gewei- gert, die Bedingungen des Atomsperrvertrages zu akzeptie- ren bzw. seine nuklearen Anlagen unter internationale Kon- trolle zu stellen. In Südafrika besteht die Gefahr, dass mit der Inbetriebnahme des AKW Koeberg das Rassistenre- gime sein Atomprogramm ungehindert weiterführen kann - unter anderem in Zusammenarbeit mit Israel. Unterstützung des Regimes in Südafrika steht in krassem Gegensatz zu verschiedenen Aufrufen der UNO-Organe, jegliche nukleare Zusammenarbeit mit Südafrika einzustellen, und wider- spricht sogar einem bestehenden Embargo der USA, das Lieferungen von angereichertem Uran und nuklearen Anla- gen an Südafrika verhindern soll.
Die Leitung des KKW Mühleberg hat ausserdem bestätigt, dass in Mühleberg Uran aus Namibia verbraucht wird. Auch dies verletzt auf massive Art UNO-Beschlüsse. Angesichts dieser alarmierenden Tatsachen stellt sich die Frage, ob die Schweiz zu einer internationalen Drehscheibe für Geschäfte der Atomindustrie geworden ist, die die internationalen Gesetze und Normen bewusst umgehen will. Es stellt sich auch die Frage, wie diese Geschäfte, die das Ansehen und das antirassistische Bewusstsein des Schweizervolkes ver- letzen, gestoppt werden können.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die rechtlichen Aspekte des Uranverkaufs sind schon in den Beantwortungen der Einfachen Anfragen Ziegler (81.752 vom 2. Dezember 1981) und Bauer (82.608 vom 25. Januar 1982) behandelt worden. Es ist hervorzuheben, dass der Verkauf des Urans durch die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG in keiner Weise unter Umgehung oder Ver- letzung der von der Schweiz übernommenen internationa- len Verpflichtungen erfolgt ist. Die Behauptung, die Schweiz sei zu einer internationalen Drehscheibe für «Geschäfte der Atomindustrie» geworden, ist unzutreffend; die Schweiz hält sich strikte an die aus dem Atomsperrvertrag erwach- senen internationalen Verpflichtungen und an die Richtli- nien der Nuklearlieferländer.
Zu Fragen über Geschäfte zwischen Drittstaaten nimmt der Bundesrat nur insoweit Stellung, als das Interesse der Schweiz betroffen ist.
Antworten - Réponses
1./4./5./8. Die KKW Kaiseraugst AG hat angereichertes Uran an eine amerikanische Handelsgesellschaft verkauft, die sich zu diesem Zeitpunkt unter französischer Rechtsho- heit befand. Wie schon in der Antwort auf die Einfache Anfrage Ziegler dargelegt worden ist, stand das Uran nie
bzw. steht es nicht unter schweizerischem Recht, weshalb der Bundesrat keinen Anlass hat, die Umstände und den Verlauf der verschiedenen Transaktionen zu verfolgen.
Das durch die USA Südafrika gegenüber verhängte Embargo ist eine Folge des 1978 durch das US-Parlament erlassenen innerstaatlichen «Nuclear Nonproliferation Act», der vorsieht, dass die USA nur an Länder liefern dürfen, die ihre sämtlichen Anlagen der IAEO-Kontrolle unterstellt haben. Derartige Bedingungen entsprechen nicht dem heute gültigen, international anerkannten Niveau.
Südafrika verfügt über bedeutende eigene Uranvorkom- men. Wieweit es auf ausländische Konversions- und Anreicherungsdienste angewiesen ist, um Verzögerungen bei der Inbetriebnahme von Koeberg zu vermeiden, entzieht sich unserer Kenntnis.
Nein.
Weder französische noch amerikanische Instanzen haben in dieser Sache mit Bundesbehörden Kontakt aufge- nommen. Im übrigen verweisen wir auf die Antworten zu den Fragen 1, 4, 5 und 8 und auf den zweiten Teil der Einlei- tung.
9./10. In Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarun- gen bewilligen die Schweizer Behörden Exporte von Nukle- arlistengütern nur für kontrollierte Nuklearanlagen. Keine Südafrika betreffende Bewilligungsverfahren sind hängig, und es sind auch keine Exporte oder Importe von Nuklear- material nach oder aus diesem Land bewilligt worden. Siehe dazu auch die Beantwortung der Interpellation Mascarin (81.546 vom 30. November 1981). In bezug auf die Exportri- sikogarantie wahrt der Bundesrat Vertraulichkeit.
Die Tätigkeit von Schweizer Firmen im Ausland unter- steht keiner schweizerischen Bewilligungspflicht, weshalb die Frage auch nicht beantwortet werden können. Für den zweiten und dritten Teil der Frage verweisen wir auf die Antwort zu den Fragen 9./10.
Dem publizierten Untersuchungsbericht des EVED kann entnommen werden, dass die Experten des griechi- schen Atomzentrums in ihren Schlussfolgerungen feststel- len, dass kein radioaktives Material in die Atmosphäre ent- wich.
Das Material stammte aus England und Frankreich mit Bestimmungsort Volksrepublik China und war für medizini- sche Zwecke bestimmt.
Eine besondere Berichterstattung über solche Geschäfte, die nur in geringer Zahl zu behandeln sind, erscheint weder geboten noch zweckmässig.
Präsidentin: Sie lehnen auch hier mit offensichtlicher Mehr- heit die Diskussion ab. Frau Mascarin erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Mascarin Kernkraftwerk Kaiseraugst. Uranhandel mit Südafrika Interpellation Mascarin Centrale de Kaiseraugst. Vente d'uranium à l'Afrique du Sud
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1982
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Anno
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III
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
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82.325
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Datum
25.06.1982 - 08:00
Date
Data
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1008-1010
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