Interpellation Stucky
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Radio und Fernsehen gesendeten Werke grundsätzlich schweizerischen Verwertungsgesellschaften · anvertraut werden soll. Dies ergibt sich aus Artikel 4 der Vollziehungs- verordnung zum Verwertungsgesetz von 1940, wonach gegenüber einem ausländischen Bewerber der inländische den Vorzug hat.
1 nössischen Justiz- und Polizeidepartements vorgesehen, die der Ausdehnung des Verwertungsgesetzes von 1940 durch den Bundesrat Folge gibt.
Präsidentin: Frau Morf erklärt sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt.
82.303 Interpellation Stucky Reform der amtlichen Vermessung Réforme des mensurations officielles
Wortlaut der Interpellation vom 25. Januar 1982
Im Juni 1981 hat die Vermessungsdirektion des JPD ein Konzept veröffentlicht, betitelt «Reform amtliche Vermes- sung». Es soll Grundlage nicht nur für eine totale Überarbei- tung des Vermessungsrechtes bilden, sondern auch Aus- gangspunkt sein für ein Landesinformationssystem als Datenbank für praktisch alle Gebiete, die einen Bezug zum Raum und Boden haben. Damit werden Fragen aufgewor- fen, die von grundlegender Bedeutung sind, denn es wer- den Prozesse eingeleitet, die irreversibel sind. Ich richte daher folgende Fragen an den Bundesrat:
Ist bei der geplanten Reform der amtlichen Vermessung an eine Zentralisierung sämtlicher Angaben über Boden und Raum auf ein einziges Netz von Computern gedacht oder an eine Teilzentralisierung in den Kantonen?
Hält es der Bundesrat für sinnvoll, dass kantonale Stellen verpflichtet werden, spezifische Angaben, die praktisch ausschliesslich in ihren Aufgabenkreis fallen, in das zentrale Informationssystem einzuspeisen?
Wie stellt sich der Bundesrat die Datensicherung vor, wenn alle Behördenstellen und die im Bereich Boden und Raum tätigen Firmen (Baugesellschaften, Ingenieur-/Ver- messungsbüros, Banken, Versicherungen usw.) teilweise oder gar ganz Zugriff auf die Daten erhalten sollen und müssen?
Kann der Finanz- und Personalbedarf des zentralisierten Informationssystems gemäss der Studie in den verschiede- nen Phasen wenigstens in der Grössenordnung angegeben werden?
Texte de l'interpellation du 25 janvier 1982
Au mois de juin 1981, la direction des mensurations du DJP a publié une «conception» intitulée «Réforme de la mensu- ration officielle» (Reform amtliche Vermessung). Cette étude doit constituer non seulement la base d'une réforme totale du droit en la matière, mais aussi le point de départ d'un système d'information national conçu en tant que ban-
que de données pour tous les domaines qui (en pratique) ont quelque rapport avec le territoire, le sol et l'espace. Des questions sont donc évoquées qui ont une importance capitale, car des processus irréversibles seront engagés. C'est pourquoi je formule les questions suivantes à l'adresse du Conseil fédéral:
Envisage-t-on, en ce qui concerne la réforme projetée de la mensuration officielle, de centraliser toutes les don- nées concernant le territoire et l'espace dans un seul et uni- que réseau d'ordinateurs, ou prévoit-on une centralisation partielle dans les cantons?
Le gouvernement estime-t-il judicieux d'obliger les ser- vices cantonaux à stocker des données spécifiques, qui ne relèvent en pratique que de leur seul et unique champ d'activité, dans le système central d'information?
Comment le Conseil fédéral conçoit-il la protection des données si tous les services officiels et autorités, de même que les entreprises exerçant leur activité dans le domaine du territoire et de l'espace (entreprise de construction, bureaux d'ingénieurs et de mensuration, banques, sociétés d'assurance, etc.) peuvent et doivent avoir accès à tout ou partie des données?
Est-il possible d'indiquer quels seront, aux différentes étapes du développement de ce projet, les besoins en per- sonnel et en crédits du système centralisé d'information prévu par l'étude susmentionnée, dans leur ordre de gran- deur pour le moins?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zur Frage 1: Der Chef der Vermessungsdirektion hat im Dezember 1981 in einem Vortrag in Zürich von eventuell teilzentralisierten Datenbanken gesprochen, nicht einem zentralisierten Netz. Das Konzept erweckt aber eher den gegenteiligen Eindruck. Man muss sich fragen, ob der Öffentlichkeit (Notare, Geometer, Gemeindebehörden, Landeigentümer usw.) nicht besser mit dem heutigen, dezentralisierten System gedient wäre. Immerhin zeigen Erfahrungszahlen im Kanton Zürich, dass mit der Compute- risierung die Kosten von Grundstückmutationen um einen Drittel gestiegen sind. Dringend wären wohl einheitliche EDV-Konzepte, Zulassungskriterien für Systeme, Normie- rung der Schnittstellen durch das Amt zuhanden der Ver- messungsbüros, Notare usw.
Zur Frage 2: Alle Bodenwerte (wie Schätzungswerte, Brandversicherungswerte usw.) sollen erfasst und Behör- den zugänglich gemacht werden. Damit werden zum Bei- spiel die kantonalen Gebäudeversicherungen zur Heraus- gabe ihrer Werte, die gemäss modernen versicherungs- technischen Gesichtspunkten ermittelt werden, verpflichtet. Für die Besteuerung des Grundeigentums sind diese Werte ungeeignet. Umgekehrt sollen die Steuerbehörden offenbar die Steuerwerte ebenfalls eingeben, die andern Behörden für ihre Belange wenig nützen, sondern nur zur Verwirrung führen.
Zur Frage 3: Im Konzept werden Fragen des Datenschutzes lediglich aufgeworfen. Besteht aber nicht die Wahrschein- lichkeit von derart grossen Problemen des Datenschutzes, dass auf eine Redimensionierung bzw. Dezentralisierung der geplanten Datenbank - nicht zuletzt auch aus Sicher- heitsgründen - tendiert werden müsste?
Zur Frage 4: Das Konzept gibt auch nicht rudimentär (je nach den diskutierten Varianten) Angaben über den Perso- nal- und Finanzbedarf. Dieser dürfte die Öffentlichkeit, ins- besondere die davon betroffene Privatwirtschaft, die Kan- tone und das Parlament interessieren. Fragwürdig wäre zum Beispiel, dass sich Gemeinden an den Kosten der Auf- arbeitung aller graphischen Kataster beteiligen müssten, selbst wenn während Jahren keine Handänderungen vor- kommen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Das vorliegende Grobkonzept für eine Reform der amtli-
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chen Vermessung bildet lediglich die Grundlage für noch auszuarbeitende detaillierte Lösungsvorschläge.
Das Ziel der geplanten Reform besteht in einer Verbesse- rung der Dienstleistung der Vermessung für Wirtschaft, Ver- waltung und Private. Insbesondere sollen die Informationen über die Verhältnisse in bezug auf Grund und Boden erwei- tert und der Zugang zu dieser Information erleichtert wer- den.
Die Daten der heutigen amtlichen Vermessung sind nicht einheitlich über das ganze vermessene Gebiet erhoben worden oder sie sind in einer Form dargestellt, die sich wohl für die Zwecke des Grundbuches, nicht aber für andere Aufgaben eignet. Die amtliche Vermessung könnte so organisiert werden, dass sie im Bereich der raumbezo- genen Information koordinierend wirken und als Grundlage für ein raumbezogenes Informationssystem dienen kann. Es besteht nicht die Absicht, die Kantone oder die Gemein- den zu einer Umarbeitung bestehender Vermessungswerke zu zwingen. Die zukünftigen Bundesvorschriften sollen lediglich derartige Umarbeitungen ermöglichen, sofern dies im Interesse der Benutzer als wünschenswert erscheint. Aus diesen Überlegungen lassen sich die gestellten Fragen beantworten:
Frage 1: Es ist keine Zentralisierung vorgesehen. Die Kom- mission schlägt vor, durch einen Ausbau der Kompetenzen der Kantone den regional unterschiedlichen Bedürfnissen vermehrt Rechnung zu tragen. Es könnte dabei den Kanto- nen anheimgestellt werden, Aufgaben, die sie nicht unbe- dingt selber ausführen müssen, im Rahmen ihrer Organisa- tionshoheit zu delegieren, zum Beispiel an Gemeinden, pri- vate Büros oder an gemischtwirtschaftliche Unternehmun- gen.
Land- (im Sinne von Boden-, nicht Landes-)Informationssy- steme sollen auf kommunaler, regionaler oder kantonaler Ebene, gestützt auf die Grundlagen der amtlichen Vermes- sung aufgebaut werden können. Mittels Normierung von EDV-Schnittstellen kann der Datenaustausch bzw. die Ver- knüpfung zwischen verschiedenen Informationssystemen sichergestellt werden.
Frage 2: Aus dem vorliegenden Grobkonzept fliessen keine solchen Verpflichtungen. Das noch zu erarbeitende Detail- konzept soll darüber Auskunft geben, ob und wie weit es für den Bund wünschbar wäre, gewisse Informationen von den Kantonen zu erhalten.
Frage 3: Datensicherheit (oder Datensicherung) = Schutz der gespeicherten Daten vor Verfälschung oder Verlust.
Datenschutz = Massnahmen, die verhindern, dass gewisse Daten Unberechtigten zugänglich sind.
Das Grobkonzept hebt hervor, dass den Forderungen des Datenschutzes grösste Beachtung zu schenken sei. Aller- dings sind die damit zusammenhängenden rechtlichen und technischen Fragen noch zu klären. Durch Bundesvor- schriften sollen Anforderungen an die Norm und 'Qualität der Daten, an die Datensicherung und an den Datenschutz festgelegt werden. Fest steht jedoch schon heute, dass der Zugriff nur durch Berechtigte möglich sein darf und dass die Daten jeweils nur von einer Stelle (der berechtigten) nachgeführt, d. h. verändert werden dürfen.
Frage 4: Wie bereits oben ausgeführt, ist keine Zentralisie- rung vorgesehen. Das Grobkonzept sieht vor, durch einen Ausbau der Kompetenzen der Kantone den regional unter- schiedlichen Bedürfnissen vermehrt Rechnung zu tragen. Parallel dazu wird das Postulat aufgestellt, die finanzielle Zuständigkeit weitgehend mit derjenigen für die organisato- rischen Aufgaben zu decken. Aufgrund der vorgeschlage- nen Aufgabenteilung ergäbe sich folgendes:
Der Bund beschränkt sich auf die Bereitstellung der Grund- daten für raumbezogene Informationssysteme. Die finan- zielle Belastung des Bundes wird sich deshalb im gleichen Rahmen wie heute bewegen. Die Ausweitung des Grundda- tensatzes gegenüber den heute von der amtlichen Vermes- sung erhobenen und verwalteten Daten ist bescheiden, und die dem Bund übertragenen Koordinationsaufgaben sind nicht aufwendig. Von den Kantonen oder Gemeinden
gewünschte Ausweitungen des Inhalts der amtlichen Ver- messung (= Optionen) sind von diesen selber zu finanzie- ren. Ihre künftige Belastung wird einerseits abhängen von ihrem Bedarf an Optionen und andererseits vom Ausmass der auf die Verursacher und Benützer übertragenen Kosten. Dabei liegt es im Kompetenzbereich der Kantone, für eine Entflechtung Kanton - Gemeinde - Eigentümer zu sorgen, wobei an eine Kostentragung nach Massgabe des Interesses und an eine möglichst weitgehende Überwäl- zung auf die Verursacher gedacht wird. Die genaue Festle- gung der Finanzierungsanteile erfolgt jedoch zweckmässi- gerweise erst im Rahmen des Detailkonzeptes. Immerhin lassen die bisherigen Erfahrungen aus der Parzellarvermes- sung erkennen, dass nicht mit wesentlichen Mehrkosten allein aus dem EDV-Einsatz zu rechnen ist. Hingegen bringt die Einführung eines raumbezogenen Informationssystems viele - nicht direkt in Franken umrechenbare Vorteile für die Öffentlichkeit und für die Verwaltung aller Ebenen. Die angestrebten raumbezogenen Informationssysteme würden mithelfen, bessere Grundlagen für politische Entscheidun- gen zu liefern und den Komfort für die Benützer zu erhö- hen. Ausserdem könnten Doppelspurigkeiten in den Ver- waltungen vermieden werden, wie zum Beispiel die mehrfa- che Führung von Grundeigentümerverzeichnissen durch voneinander unabhängige Stellen (Grundbuchamt, Steuer- verwaltung, Gemeindeverwaltung usw.).
Ausserdem ist es möglich, mit Hilfe der EDV die Qualität (Zuverlässigkeit) eines Vermessungswerkes wesentlich zu steigern.
Präsidentin: Herr Stucky erklärt sich von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt.
81.419 Interpellation Herczog Kampfflugzeugbeschaffung. Zusatzkredite Acquisition d'avions de combat. Crédits additionnels
Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1981
Im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über die Folgebeschaffung von 38 Tiger-Kampfflugzeugen wies der Bundesrat in seiner Botschaft vom 12. Dezember 1980 auf verschiedene kommerzielle und terminliche Beschaffungsri- siken hin, insbesondere auf das Risiko der Kostenberech- nung bezüglich der Teuerungsentwicklung und der Wech- selkursverhältnisse.
Den Kosten für die zweite Tiger-Serie liegt ein Wechselkurs von 1.70 Schweizerfranken pro US-Dollar zugrunde; ge- mäss Aussagen in der Militärkommission bewirkt eine Kurs- steigerung um 10 Rappen Beschaffungsmehrkosten von zirka 30 Millionen Franken.
Ich frage deshalb den Bundesrat an:
Texte de l'interpellation du 17 juin 1981
Dans son message du 12 novembre 1980 à l'appui d'un pro- jet d'arrêté sur l'acquisition complémentaire de 38 avions de combat du type Tiger, le Conseil fédéral fait état de diffé- rents risques d'ordre commercial et de problèmes de délais découlant de cette acquisition. Il mentionne notamment la
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Stucky Reform der amtlichen Vermessung Interpellation Stucky Réforme des mensurations officielles
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.303
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
985-986
Page
Pagina
Ref. No
20 010 585
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