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Interpellation Morf
stellt. Da gleichzeitig ein rigoroser Personalstopp herrscht, sehen sich manche Mitarbeiter vor Grenzen der Belastbar- keit gestellt, was eine gewisse Unruhe ausgelöst haben dürfte.
Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für Misswirtschaft oder Vergeudung von Spendengeldern bestehen. Im Gegenteil kann festgestellt werden, dass offensichtlich grosse Anstrengungen zur Rationalisierung und zur Beseitigung der mehrjährigen Aufwandüber- schüsse getroffen werden mit dem Ziel, den zahlreichen Spendern Gewissheit über einen wirtschaftlichen und zweckmässigen Einsatz ihrer Gelder zu geben. Dass dabei den Bedürfnissen der Mitarbeiter, die sich in verdankens- werter Weise unter persönlichen, teilweise auch finanziellen Opfern für die heute mehr denn je benötigte Jugendarbeit einsetzen, angemessen Rechnung getragen wird, darf sei- tens aller verantwortlichen Organe erwartet werden.
Präsidentin: Herr Bäumlin braucht längere Zeit für seine Erklärung. Er beantragt deshalb Diskussion. - Die Diskus- sion wird verschoben.
81.561 . Interpellation Morf Guatemala-Komitee. Hausdurchsuchung Comité Guatemala. Perquisition
Wortlaut der Interpellation vom 2. Dezember 1981
Wie aus der Presse zu erfahren war («Volksrecht» und «Tages-Anzeiger» vom 25. November 1981, «Wochenzei- tung» vom 27. November 1981), hat die Bundesanwaltschaft in einer Nacht-und-Nebel-Aktion in den Räumen des Guatemala-Komitees in Zürich eine äusserst fragwürdige Hausdurchsuchung durchgeführt. Das Guatemala-Komitee ist ein Verein, der sich mit den demokratischen Kräften in Guatemala solidarisiert.
Ich frage den Bundesrat:
Wurde ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt? Wenn ja - von wem? Und weshalb wurde er den Betroffenen (Mie- ter, Verein Guatemala-Komitee) nicht zugestellt?
Warum wurde den Betroffenen keine Liste des mitge- nommenen Materials (Korrespondenz, Archiv, Dias) gege- ben?
Kann die Bundesanwaltschaft dafür garantieren, dass der Inhalt der von ihr «sichergestellten» Akten, Fotos und Namenlisten nicht der durch brutale Repression bekannten guatemaltekischen Polizei zur Kenntnis kommt? (Ich erin- nere in diesem Zusammenhang an die unrühmliche Zusam- menarbeit mit der iranischen Geheimpolizei SAVAK vor fünf Jahren).
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass hier weit übers Ziel hinausgeschossen wurde und dass Formfehler begangen wurden? Oder geschah die Hausdurchsuchung in der Absicht, das Guatemala-Komitee zu kriminalisieren und jene einzuschüchtern, die sich mit den politisch Ver- folgten in Guatemala solidarisieren?
Texte de l'interpellation du 2 décembre 1981
Ainsi que la presse l'a relaté (Volksrecht et Tages-Anzeiger du 25 novembre 1981, Wochenzeitung du 27 novembre
1981), le Ministère public de la Confédération a ordonné une perquisition dans les locaux du Comité Guatemala, association solidaire des forces démocratiques guatémaltè- ques sise à Zurich. Cette descente effectuée à la faveur de la nuit est des plus discutables. Je me permets de poser les questions suivantes au Conseil fédéral:
Un mandat de perquisition a-t-il été décerné? Si tel est le cas, par qui? Et pourquoi n'a-t-il pas été présenté aux per- sonnes concernées (locataires, association du Comité Gua- temala) ?
Pourquoi les personnes concernées n'ont-elles pas reçu une liste du matériel emporté (correspondance, archives, diapositives)?
Le Ministère public de la Confédération est-il à même de garantir que les listes de noms, les photos et les docu- ments qui ont été «mis en lieu sûr» ne tomberont pas entre les mains de la police guatémaltèque, tristement célèbre par la répression brutale qu'elle pratique? (Est-il besoin de rappeler ici la collaboration peu glorieuse d'il y a cinq ans avec la SAVAK, police secrète iranienne?)
Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas lui aussi qu'il s'agit en l'occurrence d'une mesure excessive et que des vices de forme ont été commis? Ou alors, la perquisition aurait- elle été effectuée dans le but d'incriminer le Comité Guate- mala et d'intimider les personnes solidaires de tous ceux qui, au Guatemala, sont persécutés pour leurs idées politi- ques?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Braunschweig, Bundi, Chopard, Deneys, Duvoisin, Euler, Gloor, Hubacher, Jaggi, Loetscher, Mauch, Meier Werner, Müller-Bern, Nauer, Neukomm, Reimann, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Schmid, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon (27)
Ohne Begründung - Sans développement
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Bundesanwaltschaft führte im Herbst 1981 ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen eine Personen- gruppe im Raum Zürich durch, deren Mitglieder verschiede- ner Sprengstoffverbrechen verdächtigt wurden. Am Abend des 11. November 1981 wurden zwei Verdächtigte beim Umgang mit Sprengstoff beobachtet und verhaftet. Es konnten rund 40 Kilo Sprengstoff sowie Zündschnüre und Zündkapseln sichergestellt werden.
Im Anschluss an die Verhaftung verfügte der Bundesanwalt eine Hausdurchsuchung am effektiven, polizeilich nicht gemeldeten Wohnsitz der beiden Beschuldigten. Beim Wohnobjekt handelte es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung, die von mehreren Mietern als Wohngemeinschaft benützt wurde und somit auch den Beschuldigten mit allen Räumen zugänglich war. Gemäss den Bestimmungen des Bundes- gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wurde der Beschuldigte W. zur Hausdurchsuchung, mit welcher die Kantonspolizei Zürich beauftragt worden war, beigezogen. Da er jede Auskunft über die genauen Wohnverhältnisse verweigerte, mussten alle Räume durchsucht werden. Über die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Gegen- stände und Papiere wurde vorschriftsgemäss ein Protokoll erstellt. Auf Antrag des Beschuldigten W. wurde ein Zimmer gesamthaft versiegelt und damit unzugänglich gemacht. Siegelung erfolgte auf Begehren weiterer von der Durchsu- chung betroffener Wohnungsmieter auch bezüglich des polizeilich sichergestellten Materials.
Weder das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren noch im besondern die durchgeführte Hausdurchsuchung richte- ten sich gegen das Guatemala-Komitee. Die zuständigen Ermittlungsbehörden hatten vor Durchführung der Aktion keine Kenntnis davon, dass dessen Mitglieder in der durch- suchten Wohnung schriftliche Unterlagen und anderes Material aufbewahrten. Da im Zeitpunkt der Hausdurchsu- chung die Eigentumsverhältnisse an den für das Verfahren
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möglicherweise bedeutungsvollen Gegenständen und Unterlagen nicht geklärt waren und wegen der Aussagever- weigerung des beigezogenen Beschuldigten eine Ausschei- dung an Ort und Stelle nicht möglich war, wurde auch nicht den Beschuldigten gehörendes Material einstweilen sicher- gestellt. Infolge der verlangten Siegelung war eine sofortige Bestimmung der Eigentumsverhältnisse sowie die vorgese- hene Rückgabe an die Dritteigentümer, einschliesslich die Vertreter des Guatemala-Komitees, nicht möglich.
Anfang Januar 1982 wurde die Strafsache gegen die beiden in Zürich verhafteten Beschuldigten den Behörden des Kan- tons Zürich zur weiteren Untersuchung und Beurteilung übertragen. Das Bundesgericht überwies daher ein bei ihm eingereichtes Entsiegelungsgesuch mit Entscheid vom 12. Januar 1982 an die Zürcher Gerichtsbehörden.
Die Vertreter des Guatemala-Komitees haben einen Zür- cher Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Am 31. März 1982 wohnte dieser einer Sichtung des sicher- gestellten Materials durch die heute für die Durchführung des Verfahrens zuständige Bezirksanwaltschaft Zürich bei. Das Guatemala-Komitee ist im Anschluss daran wieder in den Besitz sämtlicher Gegenstände und Unterlagen gelangt, in welche keine Drittpersonen hatten Einsicht neh- men können.
Zusammenfassend kann der Bundesrat die von der Inter- pellantin gestellten Fragen wie folgt beantworten:
Die beanstandete Hausdurchsuchung erfolgte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege in einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren zur Abklärung bedeutender Sprengstoffde- likte. Es lag ein rechtsgütliger Hausdurchsuchungsbefehl des Bundesanwaltes vor.
Über die anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Gegenstände und Unterlagen wurde vorschriftsge- mäss ein Verzeichnis erstellt. Angesichts der im Zeitpunkt der Durchsuchung ungeklärten Wohnverhältnisse konnte dieses den betroffenen Mitbewohnern der durchsuchten Wohnung erst nachträglich ausgehändigt werden.
Das zum Nachteil des Guatemala-Komitees sicherge- stellte Material wurde keinen Drittpersonen zugänglich gemacht und befindet sich wieder in dessen Besitz. Was den unberechtigten Vorwurf «unrühmlicher Zusammenar- beit» schweizerischer Polizeibehörden mit der iranischen Geheimpolizei betrifft, wird auf die Antwort des Bundesra- tes auf eine entsprechende Einfache Anfrage von Herrn Nationalrat Ziegler-Genf vom 21. Juni 1976 verwiesen.
Hausdurchsuchung und Sicherstellung von für das Ermittlungsverfahren möglicherweise bedeutsamen Mate- rials waren durch die Bedürfnisse der von der Bundesan- waltschaft geführten Untersuchung geboten. Es sollte damit allfälliges Beweismaterial gegenüber den jede Aus- sage verweigernden, erheblich belasteten Beschuldigten ermittelt werden. Das Guatemala-Komitee war zu keinem Zeitpunkt Zielobjekt polizeilicher Erhebungen.
Präsidentin: Frau Morf erklärt sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt.
81.916 Interpellation Morf Kabelfernsehen. Urheberrecht Télédistribution. Droits d'auteur
Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1981
Nachdem die ursprünglich auf Herbst 1981 versprochene Behandlung des Urheberrechts vom Bundesrat schon wie-
der verschoben wurde - diesmal auf die nächste Legislatur -, ist die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten, neuerdings auch für Radio- und TV-Anstalten und deren Autoren, für Kabelgesellschaften und sogar für das Publikum noch grös- ser geworden und droht der Raub an geistigem Eigentum noch länger anzudauern. Da sich diesbezügliche dringende Fragen stellen, deren Beantwortung sich nicht auf die lange Bank schieben lassen, bitte ich den Bundesrat um Auskunft zu folgenden Fragen:
Ist zu befürchten, dass durch diese neue Verschiebung der Behandlung des Urheberrechts dem Bundesgerichts- entscheid vom 20. Januar 1981 (Kabelrechte betreffend) in absehbarer Zeit noch nicht Folge geleistet wird?
Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine schwei- zerische Gesellschaft die Rechte wahrnehmen sollte, damit wir als kleines Produktionsland selbständig und möglichst unabhängig bleiben?
Unterstützt der Bundesrat die Vorstellung, dass es sich dabei um eine einzige Gesellschaft pro Werkkategorie handeln sollte?
Wie stellt sich der Bundesrat zum Alleinvertretungsan- spruch der Radio- und TV-Anstalten in ihren Bereichen; sieht er darin nicht auch die Gefahr, dass dadurch die Stel- lung der Autoren geschwächt werden könnte?
Texte de l'interpellation du 17 décembre 1981
Le Conseil fédéral ayant une fois de plus renvoyé, à la pro- chaine législature cette fois-ci, les délibérations sur le droit d'auteur - promises initialement pour l'automne 1981 - l'insécurité juridique s'est encore accrue pour tous les inté- ressés et tout récemment pour les instituts de radio et de télévision et leurs auteurs également, pour les sociétés de transmission par câble, voire pour le public lui-même; quant à la spoliation de la propriété intellectuelle, elle risque fort de se prolonger encore très longtemps. Comme des ques- tions urgentes se posent à cet égard, questions dont la réponse ne peut être différée indéfiniment, je demande au Conseil fédéral des renseignements sur les points suivants:
Faut-il 'craindre que ce nouvel ajournement de l'examen du droit d'auteur ne fasse obstacle à la mise en application, ces prochains temps, de l'arrêt du Tribunal fédéral du 20 janvier 1981 concernant les droits sur la transmission par câbles?
Le gouvernement est-il aussi de l'avis qu'une société suisse devrait défendre et sauvegarder les droits, de manière que la Suisse, petit «pays de production», demeure autonome et aussi indépendante que possible?
Le Conseil fédéral souscrit-il à l'idée qu'il devrait s'agir, en l'occurrence, d'une seule société par catégorie d'œuvres de l'esprit?
Quelle est sa position face à la prétention des instituts de radio et de télévision, visant à leur attribuer la représen- tation exclusive de leur secteur d'activité; ne voit-il pas là également le danger d'un affaiblissement de la position des auteurs?
Ohne Begründung - Sans développement
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Verordnung des Bundesrates vom 31. März 1982 dehnt den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes von 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten (SR 231.2) auf die Verwertung des Weitersenderechts an allen durch Radio und Fernsehen gesendeten Werken aus. Diese Verordnung wurde als Folge der beiden Entscheidungen des Bundesgerichts vom 20. Januar 1981 zu dieser Frage erlassen; sie ist am 1. Mai 1982 in Kraft getreten. Die Ver- schiebung der Behandlung der Totalrevision des Bundes- gesetzes von 1922 betreffend das Urheberrecht auf die nächste Legislaturperiode steht somit der Verwirklichung dieser beiden Urteile nicht entgegen.
Der Bundesrat stellt sich hinter den Grundsatz, wonach die Verwertung des Rechts zur Weiterverbreitung der von
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Morf Guatemala-Komitee. Hausdurchsuchung Interpellation Morf Comité Guatemala. Perquisition
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.561
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
983-984
Page
Pagina
Ref. No
20 010 583
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