Interpellation Bäumlin
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isolierte und in ihrer Struktur und Funktion analysierte Gene in den Zellkern eines anderen Organismus zurückzuver- pflanzen. Dies könnte auch gangbare Wege für eine Gen- Therapie eröffnen, die zur Heilung gewisser Erbkrankheiten dienen dürfte (z. B. Thalassämie). Diese Art von Anwen- dung der Gen-Technik auf den Menschen stellt eine Reihe von ethischen, rechtlichen und sozialen Fragen. Der Bun- desrat verfolgt daher die Entwicklung der Forschung auf diesem Gebiet mit Aufmerksamkeit und in engem Kontakt mit den wissenschaftlichen und medizinischen Gesellschaf- ten in der Schweiz und im Ausland.
Schlussfolgerungen. Aus verschiedenen Gründen glauben wir, dass beim heutigen Stand des Wissens und angesichts der in der Schweiz getroffenen Vorsichtsmassnahmen eine weitgehende gesetzliche Regelung keine nennenswerte Verminderung der Risiken bewirken würde, ohne gleichzei- tig den Nutzen zu schmälern, den uns diese Forschung bringen kann. Einmal wandeln sich die Regeln, die zurzeit im Ausland und in der Schweiz gelten, sehr rasch. Eine eid- genössische Gesetzgebung wäre also, kaum formuliert und angenommen, bereits überholt. Selbst wenn es sie gäbe, würde die systematische Überwachung ihres Vollzugs einen schwerfälligen Apparat erfordern, der höchst wahr- scheinlich weniger leistungsfähig wäre als das heute gel- tende System. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich die Kategorie der möglichen Risiken zurzeit nicht in einer präzi- sen Gesetzgebung umschreiben liesse. Wie schon die Interpellantin erwähnt, wurden in einer Reihe von Ländern, so auch in den Vereinigten Staaten und in der Bundesrepu- blik Deutschland, Versuche unternommen, die Arbeiten auf dem Gebiet der Gen-Technologie gesetzlich zu regeln. Bis jetzt sind aber fast alle Versuche aus den erwähnten Grün- den gescheitert. Dagegen scheint es uns wichtig, mit der Gen-Technologie eröffnete Fragen rechtlicher, sozialer und ethischer Natur rechtzeitig zu diskutieren, die einer hohen ethischen Norm entsprechenden Folgerungen zu ziehen und diese in unserem Staat zu verwirklichen. Was das aller- dings konkret bedeuten wird, ist heute noch nicht im Detail abzusehen.
Es ist zu erwarten, dass sich die Entwicklung der Gen- Technologie, die sich erst noch im Anfangsstadium befin- det, auf unsere Gesellschaft in verschiedener Weise auswir- ken wird. Einerseits wird ihre Anwendung zur Lösung zahl- reicher künftiger Probleme beitragen, andererseits ist sie mit grosser Verantwortung verbunden, die zwischen den Wissenschaftern, Bürgern und Behörden aufzuteilen sein wird. Eine offene Information, wie sie sich übrigens schon jetzt, am Anfang dieser neuen Technologie, abzeichnet, scheint uns die beste Gewähr dafür zu sein, dass die Gen- Technologie mit einem Minimum an Risiken und unter Wah- rung der Rechte und der Würde des Menschen den Beitrag erbringt, den man von ihr erwartet.
Frau Uchtenhagen: Zu dieser Frage wurde eine Diskussion verlangt, weil die Antwort verschiedene Interessierte nur teilweise befriedigt. Wir möchten aber davon absehen, weil wir glauben, die Diskussion bringe nicht viel. Wir glauben auch, dass der Bundesrat recht hat, dass eine gesetzliche Regelung diese schwierigen Fragen nicht lösen kann. Wir möchten den Bundesrat aber eindringlich bitten, diese Fra- gen weiterhin zu verfolgen und dabei auch den Arbeiten und Stellungnahmen des Europarates Rechnung zu tragen.
82.376 Interpellation Bäumlin Pro Juventute. Bundesaufsicht Pro Juventute. Surveillance de la Confédération
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1982
In den letzten Wochen ist die Stiftung Pro Juventute zunehmend ins Gerede gekommen. Die Presse berichtet von Vorfällen, die Zweifel am Management dieser wichtigen Institution aufkommen lassen. Aus Sorge um den guten Ruf der Pro Juventute bitte ich den Bundesrat um Beantwor- tung folgender Fragen:
Über welche jährlichen Einnahmen verfügt die Pro Juventute aus dem Markenverkauf und aus anderen Zuwen- dungen von seiten des Bundes?
Wie wird die Bundesaufsicht über die Verwendung der Spendengelder gewährleistet?
Trifft es zu, dass der Zentralsekretär zugleich Delegierter der Stiftungskommission und damit sein eigener Vorgesetz- ter ist? Was hält der Bundesrat von dieser unüblichen Regelung?
Wird das Management der Pro Juventute nicht dadurch ernstlich beeinträchtigt, dass der Zentralsekretär gleichzei- tig eine florierende Anwaltspraxis leitet?
Wie beurteilt der Bundesrat die Personalpolitik der Stif- tung? Trifft es insbesondere zu, dass der Zentralsekretär der Leiterin eines Pro-Juventute-Ferienheimes in St. Moritz gekündigt hat, gegen den Willen ihres direkten Vorgesetz- ten und zuständigen Departementsleiters und ohne sich je über den Betrieb dieser Aussenstelle direkt ins Bild gesetzt zu haben? Weist der Umstand, dass gegenwärtig zwei Lei- terinnen für dieses Ferienheim angestellt sind, ihre Funktion aber nicht ausüben dürfen, nicht auf einen unsorgfältigen Umgang mit Spendengeldern hin?
Aus welchen Geldern wurden die Betriebszuschüsse der Pro Juventute an das AJZ Zürich bezahlt?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1982
Au cours des dernières semaines, il a de plus en plus été question de la fondation Pro Juventute. La presse a évoqué des affaires qui jettent des doutes sur la bonne gestion de cette importante institution. Soucieux de la bonne réputa- tion de Pro Juventute, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Quel est le montant annuel des ressources, provenant à la fois de la vente des timbres et de contributions versées par la Confédération, dont dispose Pro Juventute?
Comment la Confédération exerce-t-elle la surveillance sur l'utilisation des dons reçus par la fondation?
Est-il exact que le secrétaire général est en même temps délégué de la commission de la fondation et de ce fait son propre supérieur? Que pense le Conseil fédéral de ce sta- tut peu commun?
Le fait que le secrétaire général de Pro Juventute dirige en même temps un prospère cabinet d'avocat ne compro- met-il pas une gestion sérieuse de la fondation?
Que pense le Conseil fédéral de la politique du person- nel menée par la fondation? Est-il exact, notamment, que le secrétaire général a résilié le contrat de la responsable d'une maison des vacances de la fondation à St-Moritz, contre la volonté du supérieur direct et chef de départe- ment de l'intéressée, sans jamais s'être penché personnel- lement sur les problèmes d'exploitation de ce service exté- rieur? Le fait qu'actuellement deux collaboratrices de cette maison de vacances sont engagées mais n'ont pas le droit d'exercer leurs fonctions ne révèle-t-il pas une utilisation peu scrupuleuse des dons reçus par la fondation?
N
25 juin 1982
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Interpellation Bäumlin
Mitunterzeichner - Cosignataires: Gerwig, Renschler (2)
Begründung
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Développement
L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Stiftung Pro Juventute steht unter der Aufsicht des Bundes. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erhält und überprüft als Aufsichtsbehörde regelmässig den jährlichen Tätigkeitsbericht mit Rechnungsablage und Rap- port der stiftungsexternen Kontrollstelle. Der Rechen- schaftsbericht ist jeweils sehr detailliert und gestattet einen guten Überblick über die ausserordentlich vielgestaltigen Aktivitäten dieser grossen Stiftung.
Anlass zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen bestanden in all den vergangenen Jahren nicht. Natürlich hatte Pro Juventute wie jede andere umfangreiche Institution hin und wieder besondere Probleme zu lösen, Anpassungen an ver- änderte Umstände und Umstellungen vorzunehmen. Sie vermochte dies aber aus eigener Kraft zu bewerkstelligen. Die Aufsichtsbehörde wurde jeweils entsprechend orien- tiert. Dabei ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtli- cher Praxis die Stiftungsaufsicht nur beschränkte Eingriffs- möglichkeiten kennt, die keineswegs denjenigen einer Vor- mundschaftsbehörde gleichgestellt werden können. Die Stiftung ist eine autonome Institution; die behördliche Kon- trolle reduziert sich daher auf die grundsätzliche Prüfung der Einhaltung des Stiftungszwecks. In dieser Hinsicht kann vorweggenommen werden, dass aufgrund des vom EDI ein- geholten Berichts über die neuesten Anschuldigungen in der Presse in keinerlei Hinsicht gesagt werden kann, Pro Juventute oder einzelne ihrer Organe handelten zweckwid- rig oder verstiessen sonstwie gegen die statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen oder gegen das Gesetz.
Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten:
für das Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer (AJAS) Fr. 149 175 .-
für das Ferienwerk für Ausland- schweizerkinder Fr. 95 275 .-
für das Schweizerische Jugendschrif- tenwerk (SJW) Fr. 49 520 .-
für die Vermittlung von Praktikanten an arme Bergbauern Fr. 18 000. -
für Witwen- und Waisenhilfe (laut Bundesgesetz über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung)
Fr. 1 658 000. -
Auf Initiative des Delegierten der Stiftungskommission wurde seit 1981 die Prüfung der Jahresrechnung durch die Revisuisse wesentlich verschärft. Neben vertiefteren Stich-
proben werden zusätzlich ganze Systemprüfungen im Laufe des Jahres durchgeführt. Das Resultat wird dem EDI bekanntgegeben.
Ebenfalls 1981 wurden innerbetriebliche zusätzliche Siche- rungen eingebaut, die die Geldausgabe erschweren, indem die Visumspflicht geändert und zusätzliche Budgetsitzun- gen der Geschäftsleitung durchgeführt werden, die der Kontrollstelle (Revisuisse) den Einblick in die Verausga- bung der Spendengelder erleichtert.
Weiter geht die Kontrolle, die von den Bundesinstanzen bezüglich der zur Verfügung gestellten, zweckgebundenen Gelder ausgeübt wird. Insbesondere prüft das Bundesamt für Sozialversicherung regelmässig die gesetzmässige Ver- wendung der über das ELG gewährten Mittel für die Wit- wen- und Waisenhilfe.
Diese Organisation ist seitens der Stiftungsaufsicht nicht zu bemängeln, da sie die Zusammenarbeit zwischen Zentralse- kretariat und Stiftungskommission fördert und letzterer damit vermehrte direkte Einflussmöglichkeiten gibt als bei strikter Trennung beider Organe. Eine solche Regelung ist übrigens nicht neu; sie ist auch bei einigen andern grossen Stiftungen anzutreffen. Im übrigen handelt es sich um einen Versuch, der nur bei Bewährung in eine definitive Form gekleidet werden soll.
Ob es zweckmässig ist, dass der Zentralsekretär gleich- zeitig eine private Anwaltspraxis führt, hat die Stiftung sel- ber, nicht die Aufsichtsbehörde zu beurteilen. Immerhin ist festzustellen, dass eine Dezentralisation in zweifacher Hin- sicht vorgenommen worden ist. Einmal wurde das Regional- sekretariat ausgebaut, die Zusammenarbeit mit den 190 Bezirkskommissionen verbessert und damit die Leistungs- fähigkeit der Stiftung in den Bezirken erhöht. Zum anderen wurden den Abteilungsleitern des Zentralsekretariats unter gleichzeitigem Abbau ihres Bestandes von 28 auf 11 Perso- nen vermehrte Kompetenzen abgetreten. Damit konzen- triert sich die Aufgabe des Zentralsekretärs auf die eigentli- che Leitungsfunktion, die ihm erlaubt, in beschränktem Masse freiberuflich tätig zu sein. Nach Meinung der Stif- tungskommission gereicht die Verbindung zur juristischen Praxis und zur Wirtschaft der Stiftung zum Vorteil, jedenfalls scheint sie nicht nachteilige Auswirkungen zu haben.
Es liegt nicht in der Kompetenz der Stiftungsaufsicht, nachzuprüfen, ob einer Heimleiterin zu Recht gekündigt wurde oder nicht, und ob die Einstellung einer zweiten Lei- terin für ein Ferienheim zweckmässig und wirtschaftlich war. Fest steht, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses durch den Zentralsekretär im Einvernehmen mit dem Stiftungskommissionspräsidenten erfolgte. Die zweite Lei- terin ersetzte vorübergehend im Feriendorf Bosco della Bella eine krankheitshalber ausgefallene leitende Ange- stellte und hat inzwischen die Leitung des Heimes Spuon- das übernommen.
Am 1. März 1980 erliess die Stiftung ein neues Personalre- glement, das von der Kommission als sehr fortschrittlich bezeichnet wird, indessen im Zusammenhang mit der noch laufenden Reorganisation und mit Neuerungen wie Einset- zung einer Personalkommission, Mitarbeiterversammlun- gen, Qualifikationsgesprächen sowie Mitspracherechten in mancherlei Hinsicht erhöhte Ansprüche an die Mitarbeiter
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Interpellation Morf
stellt. Da gleichzeitig ein rigoroser Personalstopp herrscht, sehen sich manche Mitarbeiter vor Grenzen der Belastbar- keit gestellt, was eine gewisse Unruhe ausgelöst haben dürfte.
Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für Misswirtschaft oder Vergeudung von Spendengeldern bestehen. Im Gegenteil kann festgestellt werden, dass offensichtlich grosse Anstrengungen zur Rationalisierung und zur Beseitigung der mehrjährigen Aufwandüber- schüsse getroffen werden mit dem Ziel, den zahlreichen Spendern Gewissheit über einen wirtschaftlichen und zweckmässigen Einsatz ihrer Gelder zu geben. Dass dabei den Bedürfnissen der Mitarbeiter, die sich in verdankens- werter Weise unter persönlichen, teilweise auch finanziellen Opfern für die heute mehr denn je benötigte Jugendarbeit einsetzen, angemessen Rechnung getragen wird, darf sei- tens aller verantwortlichen Organe erwartet werden.
Präsidentin: Herr Bäumlin braucht längere Zeit für seine Erklärung. Er beantragt deshalb Diskussion. - Die Diskus- sion wird verschoben.
81.561 . Interpellation Morf Guatemala-Komitee. Hausdurchsuchung Comité Guatemala. Perquisition
Wortlaut der Interpellation vom 2. Dezember 1981
Wie aus der Presse zu erfahren war («Volksrecht» und «Tages-Anzeiger» vom 25. November 1981, «Wochenzei- tung» vom 27. November 1981), hat die Bundesanwaltschaft in einer Nacht-und-Nebel-Aktion in den Räumen des Guatemala-Komitees in Zürich eine äusserst fragwürdige Hausdurchsuchung durchgeführt. Das Guatemala-Komitee ist ein Verein, der sich mit den demokratischen Kräften in Guatemala solidarisiert.
Ich frage den Bundesrat:
Wurde ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt? Wenn ja - von wem? Und weshalb wurde er den Betroffenen (Mie- ter, Verein Guatemala-Komitee) nicht zugestellt?
Warum wurde den Betroffenen keine Liste des mitge- nommenen Materials (Korrespondenz, Archiv, Dias) gege- ben?
Kann die Bundesanwaltschaft dafür garantieren, dass der Inhalt der von ihr «sichergestellten» Akten, Fotos und Namenlisten nicht der durch brutale Repression bekannten guatemaltekischen Polizei zur Kenntnis kommt? (Ich erin- nere in diesem Zusammenhang an die unrühmliche Zusam- menarbeit mit der iranischen Geheimpolizei SAVAK vor fünf Jahren).
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass hier weit übers Ziel hinausgeschossen wurde und dass Formfehler begangen wurden? Oder geschah die Hausdurchsuchung in der Absicht, das Guatemala-Komitee zu kriminalisieren und jene einzuschüchtern, die sich mit den politisch Ver- folgten in Guatemala solidarisieren?
Texte de l'interpellation du 2 décembre 1981
Ainsi que la presse l'a relaté (Volksrecht et Tages-Anzeiger du 25 novembre 1981, Wochenzeitung du 27 novembre
1981), le Ministère public de la Confédération a ordonné une perquisition dans les locaux du Comité Guatemala, association solidaire des forces démocratiques guatémaltè- ques sise à Zurich. Cette descente effectuée à la faveur de la nuit est des plus discutables. Je me permets de poser les questions suivantes au Conseil fédéral:
Un mandat de perquisition a-t-il été décerné? Si tel est le cas, par qui? Et pourquoi n'a-t-il pas été présenté aux per- sonnes concernées (locataires, association du Comité Gua- temala) ?
Pourquoi les personnes concernées n'ont-elles pas reçu une liste du matériel emporté (correspondance, archives, diapositives)?
Le Ministère public de la Confédération est-il à même de garantir que les listes de noms, les photos et les docu- ments qui ont été «mis en lieu sûr» ne tomberont pas entre les mains de la police guatémaltèque, tristement célèbre par la répression brutale qu'elle pratique? (Est-il besoin de rappeler ici la collaboration peu glorieuse d'il y a cinq ans avec la SAVAK, police secrète iranienne?)
Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas lui aussi qu'il s'agit en l'occurrence d'une mesure excessive et que des vices de forme ont été commis? Ou alors, la perquisition aurait- elle été effectuée dans le but d'incriminer le Comité Guate- mala et d'intimider les personnes solidaires de tous ceux qui, au Guatemala, sont persécutés pour leurs idées politi- ques?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Braunschweig, Bundi, Chopard, Deneys, Duvoisin, Euler, Gloor, Hubacher, Jaggi, Loetscher, Mauch, Meier Werner, Müller-Bern, Nauer, Neukomm, Reimann, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Schmid, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon (27)
Ohne Begründung - Sans développement
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Bundesanwaltschaft führte im Herbst 1981 ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen eine Personen- gruppe im Raum Zürich durch, deren Mitglieder verschiede- ner Sprengstoffverbrechen verdächtigt wurden. Am Abend des 11. November 1981 wurden zwei Verdächtigte beim Umgang mit Sprengstoff beobachtet und verhaftet. Es konnten rund 40 Kilo Sprengstoff sowie Zündschnüre und Zündkapseln sichergestellt werden.
Im Anschluss an die Verhaftung verfügte der Bundesanwalt eine Hausdurchsuchung am effektiven, polizeilich nicht gemeldeten Wohnsitz der beiden Beschuldigten. Beim Wohnobjekt handelte es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung, die von mehreren Mietern als Wohngemeinschaft benützt wurde und somit auch den Beschuldigten mit allen Räumen zugänglich war. Gemäss den Bestimmungen des Bundes- gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wurde der Beschuldigte W. zur Hausdurchsuchung, mit welcher die Kantonspolizei Zürich beauftragt worden war, beigezogen. Da er jede Auskunft über die genauen Wohnverhältnisse verweigerte, mussten alle Räume durchsucht werden. Über die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Gegen- stände und Papiere wurde vorschriftsgemäss ein Protokoll erstellt. Auf Antrag des Beschuldigten W. wurde ein Zimmer gesamthaft versiegelt und damit unzugänglich gemacht. Siegelung erfolgte auf Begehren weiterer von der Durchsu- chung betroffener Wohnungsmieter auch bezüglich des polizeilich sichergestellten Materials.
Weder das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren noch im besondern die durchgeführte Hausdurchsuchung richte- ten sich gegen das Guatemala-Komitee. Die zuständigen Ermittlungsbehörden hatten vor Durchführung der Aktion keine Kenntnis davon, dass dessen Mitglieder in der durch- suchten Wohnung schriftliche Unterlagen und anderes Material aufbewahrten. Da im Zeitpunkt der Hausdurchsu- chung die Eigentumsverhältnisse an den für das Verfahren
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1982
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Anno
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III
Volume
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.376
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
981-983
Page
Pagina
Ref. No
20 010 582
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