Interpellation Uchtenhagen
980
N 25 juin 1982
82.353 Interpellation Uchtenhagen Gen-Biologie - «Génétique»
Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1982
Der Bundesrat wird ersucht, sich über Ausmass und Gefahr der in der Schweiz betriebenen Gen-Biologie, insbesondere der Gen-Manipulation, zu äussern und mitzuteilen, ob er - wie andere Industriestaaten - ein Gesetz zum Schutz der Gen-Technologie vorbereitet.
Texte de l'interpellation du 15 mars 1982
Le Conseil fédéral est invité à se prononcer sur l'impor- tance et les dangers de la biologie des gènes qui est prati- quée en Suisse, notamment sur la manipulation de celle-ci, et à dire si, comme dans d'autres pays industrialisés, il entend élaborer une loi visant à nous préserver des dan- gers que comporte la technologie en la matière.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Gen-Biologie oder genetische Rekombinantentechnik (Gen-Technologie). Während der letzten 20 Jahre hat die Forschung ein neues Teilgebiet der Biologie erschlossen, die Molekularbiologie. Mehrere schweizerische Gruppen haben dank der Unterstützung durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung wesentlich zu Erkenntnissen auf diesem neuen Gebiet beigetragen. Einer der Bereiche, der von den neuen Erkenntnissen profitiert hat, ist die Genetik, was ganz natür- lich ist, steht doch das Gen am Anfang der Lebensvor- gänge. In bestimmten Fällen beginnt man sich ein recht genaues Bild über die Struktur der Gene in einer Zelle zu machen, wie sich die Gene ausdrücken, wie sie ihre Infor- mation übertragen und wie sie sich manchmal im Laufe der Zeit verändern. Die Arbeitsmethoden, die diese Erweiterung des Wissens ermöglichen, stützen sich auf die labormäs- sige Nachahmung einer Folge natürlicher biologischer Ereignisse, die «genetische Rekombinationen» genannt werden. Dabei dienen Viren und Plasmide, beides selbstän- dige kleine Erbträger, als Empfänger ausgewählter Gene, und die resultierenden Neukombinanten werden in gutbe- kannten Mikroorganismen, Bakterien oder Hefen, zur Ver- mehrung gebracht. Diese Methodik dient in der Grundla- genforschung zur strukturellen und funktionellen Erfor- schung von Erbgut aus beliebigen Quellen, seien es Mikroorganismen, Pflanzen, Tiere oder Menschen. Sie öff- net aber auch neue Wege der unmittelbaren, biotechnologi- schen Anwendung, zum Beispiel der Herstellung neuer Medikamente. Die Verwendung von genetischen Rekombi- nationen im Labor bildet einen Tätigkeitsbereich, der Gen- Technologie genannt wird. Der manchmal auch verwendete Ausdruck «Gen-Manipulation» ist im hiesigen Sprachge- brauch leicht irreführend, da in ihm ein Werturteil verborgen. ist.
Die Gen-Technologie, Gegenstand dieser Interpellation, arbeitet nur mit sehr kleinen Fragmenten des genetischen Materials einer Zelle. Diese Fragmente umfassen nur ein oder höchstens einige wenige Gene, während eine mensch- liche Zelle etwa 1 Million Gene enthält.
Die Forschung in der Schweiz. In der Schweiz benützten im Jahr 1981 49 Forschungsgruppen diese Methoden der Gen-Technologie zur Erforschung von Fragen, welche die Gene von Viren, Bakterien, Hefen, Fliegen, Lurchen, Vögeln, Säugern und Pflanzen betreffen.
Diese Forschungen sind nicht nur deshalb von Interesse, weil sie die Grundkenntnisse über die Mechanismen der Genetik erweitern, sondern auch weil sie die Heranbildung einer ersten Generation schweizerischer Biologen ermögli- chen, die fähig sein wird, Anwendungsmöglichkeiten der
Gen-Technologie auf den Gebieten der Medizin, der Ener- gie, der Chemie, der Landwirtschaft und des Umweltschut- zes zu entwickeln.
Risiken und Massnahmen. Jede neue Technologie ist mit Risiken verbunden. Im vorliegenden Fall unterscheidet man zwei Arten von Risiken. Das erste Risiko beruht auf der Möglichkeit, dass der Forscher selber während seiner Arbeit - und vielleicht auch seine Umgebung - durch einen bekannten Krankheitserreger infiziert werden. Dieses Risiko ist durch das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970 abgedeckt. Es sieht vor, dass die Forscher, die mit Krankheitserregern arbeiten, alle notwendigen Vorsichts- massnahmen treffen müssen, um die Ansteckungsgefahr gegenüber Menschen und Tieren auszuschliessen. Wir hal- ten dieses Risiko für gut abgedeckt, da die Forscher neben der Absicherung durch das Gesetz aus der Erfahrung der medizinischen Mikrobiologie Nutzen ziehen können, die schon lange mit Krankheitserregern arbeitet.
Eine zweite, schwieriger zu erfassende Kategorie von Risi- ken umfasst alle Fälle, bei denen man die Möglichkeit uner- warteter und bis anhin unbekannter Folgen der Anwendung der Gen-Technologie nicht ausschliessen kann. Es ist das dem Unbekannten innewohnende Risiko. Um solche unvor- hersehbare Risiken so weit wie möglich einzuschränken, haben die Biologen der ganzen Welt aus eigener Initiative Richtlinien ausgearbeitet, welche die Forscher über die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen informieren. Diese Richtlinien werden periodisch nachgeführt und dem jeweili- gen Stand der Kenntnisse angepasst sowie in den interna- tionalen, zwischenstaatlichen und nationalen wissenschaftli- chen Gremien besprochen. Man sollte bei dieser Art von Risiken nicht von Gefahr sprechen, hat sich doch weltweit noch nie ein auf Gentechnologie zurückzuführender Unfall ereignet.
In der Schweiz ist die seit 1975 bestehende Kommission für experimentelle Genetik der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften namentlich damit beschäf- tigt, die auf internationaler Ebene ausgearbeiteten Sicher- heitsgrundsätze an schweizerische Verhältnisse anzupas- sen. Die Kommission besteht zurzeit aus Wissenschaftern des öffentlichen und privaten Sektors, einem Juristen und Vertretern der Bundesverwaltung. Sie gibt jährlich an die in Frage kommenden schweizerischen Forscher Empfehlun- gen heraus; sie führt ein Register über die in öffentlichen und privaten Laboratorien der Schweiz durchgeführten Experimente - im Vergleich zu vielen anderen Ländern ist der Überblick, den die Schweiz hier bietet, beispielhaft. Weiter organisiert sie wenn nötig Sonderkurse und ist bereit, den Forschern über die Sicherheitsbedingungen für ein Experiment Auskunft zu geben. Schliesslich informiert sie periodisch Öffentlichkeit und Behörden über Umfang und Inhalt der Forschungen auf dem Gebiet der Gen-Tech- nologie in der Schweiz und über die Probleme, die sich im Zusammenhang mit den möglichen Risiken stellen können. Ergänzend sei noch festgestellt, dass sich jeder Forscher, der an den Nationalfonds ein Unterstützungsgesuch für die Realisierung einer Forschungsarbeit richtet, die mit geneti- schen Rekombinationen verbunden ist, verpflichten muss, die von der Kommission erlassenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Andererseits hat sich auch die Erwartung bestätigt, dass das Befolgen der Richtlinien selbstregulierend ist, ist es doch bei jeder Publikation von Forschungsergebnissen not- wendig, die Versuchsbedingungen genau zu beschreiben. Aus den gleichen Gründen sowie aus Gründen der Bestim- mungen über die Sicherheit bei der Arbeit werden die emp- fohlenen Sicherheitsvorschriften auch bei industriellen und anderen, nicht staatlich subventionierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten befolgt. Allgemein gelten ein ausge- prägtes Verantwortungsbewusstsein und eine absolute Ehrlichkeit in allen wissenschaftlichen Publikationen und damit in der Arbeit selber als ethische Prinzipien der biolo- gisch-medizinischen Forschung.
Anwendung der Gen-Technologie auf das Erbgut des Men- schen. Neuerdings zeichnen sich Möglichkeiten ab, zuvor
Interpellation Bäumlin
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isolierte und in ihrer Struktur und Funktion analysierte Gene in den Zellkern eines anderen Organismus zurückzuver- pflanzen. Dies könnte auch gangbare Wege für eine Gen- Therapie eröffnen, die zur Heilung gewisser Erbkrankheiten dienen dürfte (z. B. Thalassämie). Diese Art von Anwen- dung der Gen-Technik auf den Menschen stellt eine Reihe von ethischen, rechtlichen und sozialen Fragen. Der Bun- desrat verfolgt daher die Entwicklung der Forschung auf diesem Gebiet mit Aufmerksamkeit und in engem Kontakt mit den wissenschaftlichen und medizinischen Gesellschaf- ten in der Schweiz und im Ausland.
Schlussfolgerungen. Aus verschiedenen Gründen glauben wir, dass beim heutigen Stand des Wissens und angesichts der in der Schweiz getroffenen Vorsichtsmassnahmen eine weitgehende gesetzliche Regelung keine nennenswerte Verminderung der Risiken bewirken würde, ohne gleichzei- tig den Nutzen zu schmälern, den uns diese Forschung bringen kann. Einmal wandeln sich die Regeln, die zurzeit im Ausland und in der Schweiz gelten, sehr rasch. Eine eid- genössische Gesetzgebung wäre also, kaum formuliert und angenommen, bereits überholt. Selbst wenn es sie gäbe, würde die systematische Überwachung ihres Vollzugs einen schwerfälligen Apparat erfordern, der höchst wahr- scheinlich weniger leistungsfähig wäre als das heute gel- tende System. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich die Kategorie der möglichen Risiken zurzeit nicht in einer präzi- sen Gesetzgebung umschreiben liesse. Wie schon die Interpellantin erwähnt, wurden in einer Reihe von Ländern, so auch in den Vereinigten Staaten und in der Bundesrepu- blik Deutschland, Versuche unternommen, die Arbeiten auf dem Gebiet der Gen-Technologie gesetzlich zu regeln. Bis jetzt sind aber fast alle Versuche aus den erwähnten Grün- den gescheitert. Dagegen scheint es uns wichtig, mit der Gen-Technologie eröffnete Fragen rechtlicher, sozialer und ethischer Natur rechtzeitig zu diskutieren, die einer hohen ethischen Norm entsprechenden Folgerungen zu ziehen und diese in unserem Staat zu verwirklichen. Was das aller- dings konkret bedeuten wird, ist heute noch nicht im Detail abzusehen.
Es ist zu erwarten, dass sich die Entwicklung der Gen- Technologie, die sich erst noch im Anfangsstadium befin- det, auf unsere Gesellschaft in verschiedener Weise auswir- ken wird. Einerseits wird ihre Anwendung zur Lösung zahl- reicher künftiger Probleme beitragen, andererseits ist sie mit grosser Verantwortung verbunden, die zwischen den Wissenschaftern, Bürgern und Behörden aufzuteilen sein wird. Eine offene Information, wie sie sich übrigens schon jetzt, am Anfang dieser neuen Technologie, abzeichnet, scheint uns die beste Gewähr dafür zu sein, dass die Gen- Technologie mit einem Minimum an Risiken und unter Wah- rung der Rechte und der Würde des Menschen den Beitrag erbringt, den man von ihr erwartet.
Frau Uchtenhagen: Zu dieser Frage wurde eine Diskussion verlangt, weil die Antwort verschiedene Interessierte nur teilweise befriedigt. Wir möchten aber davon absehen, weil wir glauben, die Diskussion bringe nicht viel. Wir glauben auch, dass der Bundesrat recht hat, dass eine gesetzliche Regelung diese schwierigen Fragen nicht lösen kann. Wir möchten den Bundesrat aber eindringlich bitten, diese Fra- gen weiterhin zu verfolgen und dabei auch den Arbeiten und Stellungnahmen des Europarates Rechnung zu tragen.
82.376 Interpellation Bäumlin Pro Juventute. Bundesaufsicht Pro Juventute. Surveillance de la Confédération
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1982
In den letzten Wochen ist die Stiftung Pro Juventute zunehmend ins Gerede gekommen. Die Presse berichtet von Vorfällen, die Zweifel am Management dieser wichtigen Institution aufkommen lassen. Aus Sorge um den guten Ruf der Pro Juventute bitte ich den Bundesrat um Beantwor- tung folgender Fragen:
Über welche jährlichen Einnahmen verfügt die Pro Juventute aus dem Markenverkauf und aus anderen Zuwen- dungen von seiten des Bundes?
Wie wird die Bundesaufsicht über die Verwendung der Spendengelder gewährleistet?
Trifft es zu, dass der Zentralsekretär zugleich Delegierter der Stiftungskommission und damit sein eigener Vorgesetz- ter ist? Was hält der Bundesrat von dieser unüblichen Regelung?
Wird das Management der Pro Juventute nicht dadurch ernstlich beeinträchtigt, dass der Zentralsekretär gleichzei- tig eine florierende Anwaltspraxis leitet?
Wie beurteilt der Bundesrat die Personalpolitik der Stif- tung? Trifft es insbesondere zu, dass der Zentralsekretär der Leiterin eines Pro-Juventute-Ferienheimes in St. Moritz gekündigt hat, gegen den Willen ihres direkten Vorgesetz- ten und zuständigen Departementsleiters und ohne sich je über den Betrieb dieser Aussenstelle direkt ins Bild gesetzt zu haben? Weist der Umstand, dass gegenwärtig zwei Lei- terinnen für dieses Ferienheim angestellt sind, ihre Funktion aber nicht ausüben dürfen, nicht auf einen unsorgfältigen Umgang mit Spendengeldern hin?
Aus welchen Geldern wurden die Betriebszuschüsse der Pro Juventute an das AJZ Zürich bezahlt?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1982
Au cours des dernières semaines, il a de plus en plus été question de la fondation Pro Juventute. La presse a évoqué des affaires qui jettent des doutes sur la bonne gestion de cette importante institution. Soucieux de la bonne réputa- tion de Pro Juventute, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Quel est le montant annuel des ressources, provenant à la fois de la vente des timbres et de contributions versées par la Confédération, dont dispose Pro Juventute?
Comment la Confédération exerce-t-elle la surveillance sur l'utilisation des dons reçus par la fondation?
Est-il exact que le secrétaire général est en même temps délégué de la commission de la fondation et de ce fait son propre supérieur? Que pense le Conseil fédéral de ce sta- tut peu commun?
Le fait que le secrétaire général de Pro Juventute dirige en même temps un prospère cabinet d'avocat ne compro- met-il pas une gestion sérieuse de la fondation?
Que pense le Conseil fédéral de la politique du person- nel menée par la fondation? Est-il exact, notamment, que le secrétaire général a résilié le contrat de la responsable d'une maison des vacances de la fondation à St-Moritz, contre la volonté du supérieur direct et chef de départe- ment de l'intéressée, sans jamais s'être penché personnel- lement sur les problèmes d'exploitation de ce service exté- rieur? Le fait qu'actuellement deux collaboratrices de cette maison de vacances sont engagées mais n'ont pas le droit d'exercer leurs fonctions ne révèle-t-il pas une utilisation peu scrupuleuse des dons reçus par la fondation?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1982
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Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.353
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.06.1982 - 08:00
Date
Data
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