Motion Columberg
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Es trifft zu, dass das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwe- sen nicht die erhoffte Wirkung hatte. Als positiv ist indessen festzuhalten, dass dieses Gesetz mit dem Verbot, landwirt- schaftliche Liegenschaften mit Grundlasten und Pfandrech- ten über den Schätzungswert hinaus zu belasten, wenig- stens bei der Vermeidung einer übermässigen Verschul- dung eine nicht unwesentliche Rolle gespielt hat.
Nach Artikel 3 IBG muss der Gesuchsteller in der Regel seine eigenen Mittel und seinen Kredit soweit zumutbar ein- gesetzt haben, bevor ihm ein Investitionsdarlehen gewährt werden kann. In Artikel 10 Absatz 1 der dazugehörigen Ver- ordnung (IBV) vom 15. November 1972 wird präzisiert, dass vor Inanspruchnahme von Investitionskrediten «die Mög- lichkeiten der Aufnahme normaler Kredite zum Zinssatz für erste Hypotheken ohne Mehrsicherheit auszuschöpfen sind». Laut Absatz 2 des gleichen Artikels kann indessen von dieser Regelung abgewichen werden, namentlich für die Erstellung und Beschaffung von Wohnraum, bei den übrigen Massnahmen im Berggebiet, ferner in Ausnahme- fällen, wenn und soweit die entstehende Zinsbelastung untragbar wird.
Das Gesetz bietet somit einen verhältnismässig grossen Spielraum. Dies hat sich in der Praxis auch sehr gut bewährt; besonders im Berggebiet und für kleine Betriebe wird von den obenerwähnten Ausnahmemöglichkeiten häu- fig Gebrauch gemacht. In mehreren Bergkantonen ist der Normalkredit, der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b IBV in der Regel den Ertragswert nicht überschreiten soll, regel- mässig beträchlich niedriger als dieser.
Es geht dem Motionär darum, das Gesetz in dem Sinne abzuändern, dass der Normalkredit nicht nur in den bisher vorgesehenen zahlreichen Sonderfällen, sondern systema- tisch nicht mehr ausgeschöpft werden müsste. Gewiss wäre eine solche Änderung für die Landwirtschaft von Vor- teil. Sie würde zweifellos eine Verringerung der Verschul- dung ermöglichen, wenn auch die stimulierende Wirkung günstiger Kredite auf das Ausmass der Investitionen nicht ausser acht gelassen werden sollte. Diese Änderung wäre aber nicht denkbar, ohne dass gleichzeitig beträchtliche neue Mittel zur Verfügung gestellt würden. Aufgrund der vorhandenen Zahlen des Jahres 1981 würde eine angenom- mene Herabsetzung des Normalkredites um nur 10 Prozent - womit dieser von durchschnittlich etwa 120 000 Franken auf 108 000 Franken pro Fall zurückginge - bereits einen Bedarf an zusätzlichen Mitteln von etwa 35 Millionen Fran- ken pro Jahr verursachen. Angesichts der gegenwärtigen finanziellen Lage des Bundes ist es zurzeit nicht realistisch, eine solche Änderung vorzuschlagen.
Es ist auch zu erwähnen, dass nach einer am 8. Oktober 1971 neu ins IBG aufgenommenen und am 15. Dezember 1972 in Kraft getretenen Bestimmung für die Empfänger von Investitionskrediten in der Regel eine Verpflichtung zur angemessenen Tilgung nicht nur dieser Darlehen, sondern allgemein auch der anderen Kredite besteht. Seither haben über 20 000 landwirtschaftliche Betriebe einen Investitions- kredit erhalten. Fast alle wurden der genannten Tilgungs- pflicht unterstellt; die anderen Kredite sind mit jährlich durchschnittlich etwa 2,5 Prozent getilgt worden. Da die Zahl der Nutzniesser von Investitionskrediten weiterhin jähr- lich um einige Tausend zunimmt, steigt auch regelmässig die Zahl der der erweiterten Tilgungspflicht unterstellten Betriebe. Es darf also damit gerechnet werden, dass diese Massnahme, die den Wünschen des Motionärs entgegen- kommt, immer wirkungsvoller wird.
Aus den genannten Gründen kann sich der Bundesrat im heutigen Zeitpunkt nicht bereit erklären, das Anliegen in der verbindlichen Form einer Motion entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.360 Motion Columberg Wasserrechtsgesetz. Wasserzinsmaximum Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevance maximale
Wortlaut der Motion vom 17. März 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Revision von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 zu unterbreiten, mit dem Ziel, den höchstzulässigen Wasserzins den geänderten Verhältnis- sen anzupassen.
Texte de la motion du 17 mars 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres une révision de l'article 49 de la loi fédérale du 22 décembre 1916 sur l'utilisation des forces hydrauliques; il est en effet nécessaire d'adapter la redevance maximale admise aux conditions actuelles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Biderbost, Blun- schy, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, de Chastonay, Cotti, Darbellay, Dirren, Dürr, Eisenring, Feigenwinter, Frei-Romanshorn, Jelmini, Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Müller-Luzern, Nussbaumer, Rüttimann, Schnider-Luzern, Schüle, Segmül- ler, Spiess, Steinegger, Tochon, Vannay, Wellauer, Wilhelm, Zbinden, Ziegler-Solothurn (36)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte vom 22. Dezember 1916 setzt in Artikel 49 eine obere bundesrechtliche Grenze für den Wasserzins fest. Die letzte Anpassung des Maximalansatzes erfolgte auf den 1. Januar 1976. Seither beträgt die Höchstgrenze 20 Fran- ken für die Bruttopferdekraft. Die in der Zwischenzeit (Dezember 1975 bis Februar 1982) eingetretene Teuerung beläuft sich auf 21,6 Prozent, so dass eine erhebliche Reduktion des effektiven Wertes der Entschädigung einge- treten ist.
Die Berggebiete haben ein Anrecht auf eine gerechte Abgeltung für einen der wenigen Rohstoffe, nämlich die Wasserkraft, über die sie verfügen. Für viele Bergregionen bilden die Wasserzinse eine sehr wichtige Einnahmequelle. Diese stellt eine gerechte Gegenleistung für die Versorgung unseres Landes mit günstiger Energie dar. Mit diesen Mehr- einnahmen können die wirtschaftlich benachteiligten Regio- nen und Kantone die teilweise erheblichen Kürzungen der Bundesbeiträge kompensieren.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und der in den letz- ten Jahren besonders starken Veränderung im Energiesek- tor drängt sich eine Anpassung des Wasserzinsmaximums auf. Bei der Festsetzung der Höhe sind neben einem Aus- gleich der Teuerung und der wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Berg- und Talgebiet auch allgemeine energiepoli- tische Gesichtspunkte zu beachten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
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Motion Columberg Wasserrechtsgesetz. Wasserzinsmaximum Motion Columberg Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevance maximale
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.360
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
965-965
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Pagina
Ref. No
20 010 563
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