Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre
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N 25 juin 1982
zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur frei- willigen Versicherung für Auslandschweizer beruht.
Die heutige gesetzliche Regelung und die Auslegung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat für die Ehe- frauen von Auslandschweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem ent- löhnt werden, völlig unbefriedigende Auswirkungen. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehepaarsaltersrente, wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine Altersrente. Zudem besteht gegenüber der Invalidenversicherung keinerlei Anspruchsberechtigung. Im Todesfall des Ehemannes hät- ten Frau und Kinder wohl eine Hinterlassenenrente zugut. Die Kinder hätten aber keinen Anspruch auf eine Waisen- rente, wenn die Mutter stirbt. Dazu kommt, dass die bei- tragsfreien Ehejahre der Frau nicht angerechnet werden, was sich auf die Rentenhöhe ungünstig auswirken kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Bundesrat verkennt nicht, dass die vom Motionär erwähnten Änderungen bei Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland zu Lücken in ihrem Versicherungsverhältnis führen, die sich in bestimmten Fäl- len nachteilig für sie auswirken können. Fälle, in denen bis heute tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist, sind jedoch sehr selten und von den zuständigen Gerichten mei- stens noch nicht endgültig entschieden.
Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission bereits beauftragt, im Rahmen der 10. AHV-Revision nach einer Lösung zu suchen, welche die erwähnten Benachteili- gungen vermeidet. Dabei steht aber heute schon fest, dass die Lösung nicht darin gefunden werden kann, wie es die Motion fordert, dass sich das obligatorische Versicherungs- verhältnis des Ehemannes von Gesetzes wegen auch auf seine Gattin erstreckt. Nach dem Wortlaut zahlreicher Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten müsste eine solche Regel nämlich auch auf die im Ausland wohnhaften Ehefrauen ausländischer Nationalität angewen- det werden, deren Gatte in der Schweiz oder im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist. Das würde bei- spielsweise bedeuten, dass die schweizerische IV für eine im Ausland wohnhafte Ehefrau eines Grenzgängers oder Saisonniers leistungspflichtig würde. . Die finanziellen und administrativen Folgen einer derartigen Massnahme wären von der schweizerischen Sozialversicherung nicht zu bewältigen.
Ausserdem zeichnet sich bei den Vorarbeiten zur 10. AHV- Revision die Tendenz ab, das Versicherungsverhältnis der Ehegatten noch stärker zu individualisieren (z. B. Ersatz der Ehepaarrente durch zwei Einzelrenten). Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit dem Parlament seine Anträge unterbrei- ten. Er möchte sich jedoch nicht durch eine Motion auf eine Richtung festlegen lassen, die der genannten Tendenz direkt zuwiderläuft.
Eine Lösung des Problems wird sich voraussichtlich nur auf dem Weg über die freiwillige Versicherung finden lassen, weil diese den ausländischen Staatsangehörigen verschlos-' sen bleibt und von den Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten nicht berührt wird. Dieser Weg sollte jedoch noch verbessert werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass allen nichterwerbstätigen Ehefrauen ein befristetes rückwirkendes Beitrittsrecht eingeräumt wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.330
Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Energiesparende Gebäudesanierungen. Fiskalische Förderung Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre Isolation d'immeubles. Allégements fiscaux
Wortlaut der Motion vom 2. März 1982
Steigende Hypothekarzinsen schmälern den Anreiz und die finanziellen Möglichkeiten für Gebäudesanierungen und beeinträchtigen zudem deren Kosten-Nutzen-Relation. Dabei verbessert ein zeitgemäss sanierter Altwohnungsbe- stand das Angebot für Wohnungssuchende und damit den Wohnungsmarkt. Untrennbar verbunden mit einer Renova- tion ist heute die wärmetechnische Gebäudesanierung. Die aus solchen Massnahmen resultierenden Mehrkosten soll- ten daher nicht auch noch steuerlicher Belastung unterlie- gen.
Der Bundesrat wird daher ersucht, im Rahmen seiner Kom- petenzen die Verordnung zum Wehrsteuerbeschluss so zu ändern, dass Investitionen für wärmetechnische Gebäude- sanierungen in gleicher Weise wie Gebäudeunterhalts- und Renovationskosten steuerlich in Abzug gebracht bzw. als Aufwand mit dem Einkommen verrechnet und bei Geschäftsliegenschaften rasch abgeschrieben werden können.
Er ist ferner gehalten, den Kantonen die gleiche Fiskal- massnahme zur Förderung der Wirtschaftlichkeit wärme- technischer Gebäudesanierungen und damit zur Entlastung der Wohnungsmieten zu empfehlen.
Texte de la motion du 2 mars 1982
Les charges financières résultant de la hausse des taux hypothécaires découragent les propriétaires d'entreprendre des travaux de rénovation d'immeubles; cette hausse affecte en outre le rapport coût/rentabilité des travaux. Or, une rénovation judicieuse de vieux appartements accroît le choix proposé à ceux qui cherchent un logement et partant, améliore la situation sur le marché du logement. A l'heure actuelle il est impossible de dissocier rénovations et isola- tion thermique des bâtiments. Les frais supplémentaires occasionnés par ces travaux d'isolation devraient donc se traduire par un allégement des charges fiscales.
Pour ces raisons, le Conseil fédéral est chargé de modifier, dans les limites de ses compétences, l'ordonnance relative à l'arrêté concernant l'impôt pour la défense nationale, de manière que les investissements consacrés à l'isolation thermique puissent être déduits de la valeur imposable au même titre que les frais de rénovation et d'entretien des bâtiments, c'est-à-dire être assimilés aux dépenses déduc- tibles du revenu. En outre, ces investissements devraient pouvoir être rapidement amortis pour ce qui est des immeubles à usage commercial.
Enfin, le Conseil fédéral est tenu de recommander aux can- tons d'appliquer cette mesure fiscale qui vise à rentabiliser les travaux d'isolation thermique et, de ce fait, à alléger les loyers.
Sprecher - Porte-parole: Basler
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Probleme auf dem Wohnungsmarkt lassen sich durch den Neubau von Wohnungen allein nicht beheben; dieser vermag den Bestand jährlich nur um 2 Prozent zu erhöhen. Die Altliegenschaften sind aber zu neun Zehnteln noch ent- standen, bevor man den Energiehaushalt eines Hauses als wesentlichen Gesichtspunkt beim Entwurf und Ausführung von Wohnbauten einbezog. Solche Liegenschaften sind
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Motion Christinat
durch die beiden Energiepreisschübe von 1973 und 1979 entwertet worden, weil sie den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Dennoch sind sie im allgemeinen mit zeitlich unbefristeten ersten Hypotheken belastet. Da es noch nie in der Geschichte des Bauwesens eine so abrupte Änderung der Gebäudequalität gegeben hat, ist die Vorstel- lung unrealistisch, eine warmetechnische Sanierung lose einen Mehrwert aus. Sie korrigiert höchstens den Verlust, der aus verändertem Energiebewusstsein entstanden ist. Diese nachträglichen Renovationsarbeiten sind jedoch wesentlich teurer, als wenn die Massnahmen mit dem Neu- bau zusammen eingeplant worden wären. Ausserdem sind die neuen Regeln der Baukunde für solche nachträglichen Eingriffe zeitlich noch unerprobt. Sanierungen sollten daher auch gefördert werden, um Erfahrungen zu sammeln. In der Mehrzahl der Fälle lassen sich wärmetechnische Verbesse- rungen von anderen Renovationsarbeiten nicht klar tren- nen.
Zudem bewirken die mit den Hypothekarzinsen steigenden Kapitalkosten einen Abschwung in der Beschäftigung des gesamten Baugewerbes, reduzieren den Zuwachs beim Neuwohnungsbestand und heben die Mietzinse. Die verlangte Fiskalmassnahme wirkt dem entgegen, indem Sanierungen gefördert und damit das Wohnungsangebot verbessert werden. Althaussanierungen sind ausserdem energie- und arbeitsmarktpolitisch förderungswürdig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Energiesparen ist unbestrittenermassen ein Gebot der Zeit. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat daher mit Kreisschreiben Nr. 1 der 20. Wehrsteuerperiode vom 17. August 1978 die kantonalen Wehrsteuerverwaltungen ersucht, die im Merkblatt der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 20. April 1978 empfohlenen steuerli- chen Massnahmen zur Förderung des Energiesparens auch für die direkte Bundessteuer (Wehrsteuer) anzuwenden. Ausgehend davon, dass die Kosten der Isolierung von Gebäuden und für andere energiesparende Massnahmen teilweise werterhaltend und damit grundsätzlich zum steuerlich abzugsfähigen Unterhalt zu rechnen sind, teil- weise aber wertvermehrende und damit nicht zum Abzug berechtigende Investitionen darstellen, wird im Merkblatt vorab empfohlen, bei der Abgrenzung der als Unterhalt zu qualifizierenden Kosten grosszügig vorzugehen. In diesem Sinne können in den meisten Kantonen Aufwendungen für energiesparende Sanierungen teilweise oder ganz vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die gleichen Steuererleichterungen werden auch bei der direkten Bun- dessteuer gewährt. Untersuchungen im Rahmen des Impulsprogrammes des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departementes zeigen, dass energiesparende Massnahmen an Gebäuden dank dieser grosszügigen Steuerpraxis in einem nicht unbedeutenden Ausmass bereits heute geför- dert werden. Soweit jedoch entsprechende Kosten als wertvermehrende Investitionen qualifiziert werden müssen, kann nach einem feststehenden Grundsatz des Steuerrech- tes ein Abzug weder für private noch für geschäftliche Lie- genschaften in Frage kommen (Art. 23 WStB). Bei Geschäftsliegenschaften werden dagegen auf entsprechen- den Einrichtungen erhöhte Abschreibungen gewährt (vgl. Merkblatt A 1979 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftli- cher Betriebe).
Auch bei grosszügiger Auslegung des Begriffes werter- haltender Unterhaltsarbeiten ist jedoch nicht zu verkennen, dass isolier- und wärmetechnische Vorkehren nicht selten. doch zu einer Wertvermehrung des Gebäudes führen, wes- halb in diesen Fällen kein Abzug möglich ist. Abgesehen davon würde der Abzug sämtlicher wertvermehrender Auf- wendungen, die bei Sanierungen mit dem Energiesparen zusammenhängen, zu einer schwerwiegenden Rechts- ungleichheit führen. Denn der Erwerber oder Ersteller eines neuen, bereits nach dem modernsten technischen Stand
isolierten Gebäudes kann die auf die diesbezüglichen Vor- kehren entfallenden Aufwendungen steuerlich auch nicht in Abzug bringen, weil diese Kosten Bestandteil des Erwerbs- bzw. Baupreises bilden. Ob ferner eine vollumfängliche steuerliche Anerkennung der Sanierungskosten zu einer Entlastung der Wohnungsmieten führen würde, ist sehr fraglich, erhöhen doch Gebäudesanierungen den Wohn- komfort und damit auch den Wohnwert, was kaum ohne Auswirkung auf die Mietzinsgestaltung bleiben dürfte.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Die Motion ist als erfüllt abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
82.364
Motion Christinat Sicherheit der Grenze. Anstellung von Zollpersonal Sécurité de la frontière. Recrutement du personnel douanier
Wortlaut der Motion vom 17. März 1982
Der Bundesrat wird ersucht, rasch die unbedingt notwendi- gen Massnahmen zur vermehrten Einstellung von Personal in der Zollverwaltung und ganz besonders im Grenzwacht- korps zu treffen, damit eine reguläre Überwachung unserer Grenzen gewährleistet werden kann.
Texte de la motion du 17 mars 1982
Le Conseil fédéral est prié de prendre rapidement les mesures indispensable permettant d'assurer une surveil- lance normale de nos frontières par l'engagement intensif de personnel dans l'administration des douanes et tout spécialement dans le corps des gardes-frontière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann-Saint- Gall, Bacciarini, Bircher, Bratschi, Braunschweig, Brélaz, de Capitani, Carobbio, Chopard, Cotti, Couchepin, Crevoisier, Dafflon, Darbellay, Duboule, Duvoisin, Eggenberg-Thoune, Forel, Ganz, Gloor, Grobet, Herczog, Hubacher, Jaggi, Jel -. mini, Leuenberger, Loetscher, Magnin, Mascarin, Mauch, Meier Josi, Meier Werner, Meizoz, Morel, Morf, Muheim, Müller-Berne, Neukomm, Pedrazzini, Pini, Reimann, Reini- ger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rothen, Roy, Rubi, Schmid, Schüle, Segmüller, Soldini, Spreng, Stich, Tochon, Vannay, Zehnder (57)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Dans le courant du mois de janvier, la presse genevoise s'est fait l'écho des énormes difficultés rencontrées par la
122 - N
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Energiesparende Gebäudesanierungen. Fiskalische Förderung Motion du groupe de l'Union démocratique du Centre Isolation d'immeubles. Allégements fiscaux
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1982
Année
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Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.330
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.06.1982 - 08:00
Date
Data
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960-961
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