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irgendwelcher Wasserkräfte im Wallis verhindern werden. Zuerst müssen wir doch ein Projekt haben, damit überhaupt eine Projektprüfung stattfinden kann, und zwar daraufhin insbesondere, ob hier übergeordnete Interessen und vor allem bundesrechtliche Vorschriften, KLN- oder andere Schutzvorschriften, verletzt würden. Erst dann könnten wir eine Erklärung abgeben - wie Sie sie in Ziffer 3 wünschen -, dass wir diese Nutzbarmachung verhindern werden. Sie erwarten im heutigen Zeitpunkt zuviel vom Bundesrat. Denn sowohl nach dem Prinzip der Legalität der Verwaltung - danach können wir erst tätig werden, wenn wir eine Sache geprüft haben; wir können sie aber nicht prüfen, bevor wir überhaupt Projekte, Unterlagen haben und sehen, ob allen- falls schutzwürdige Interessen oder Bundesrecht verletzt werden -, wie auch nach dem Prinzip der kantonalen Sou- veränität kann der Bund natürlich nicht anticipando bereits sein Veto einlegen oder irgendwelche Verbotserklärungen abgeben. Ich glaube, das ist doch von der Rechtslage her eindeutig.
In diesem Sinne also meine Erläuterung zu dieser Ziffer 3. Ich glaube, mit den Punkten 1, 2 und 4 kann sich Herr Natio- nalrat Aregger im wesentlichen einverstanden erklären.
Präsidentin: Ich darf feststellen, dass sich Herr Aregger von der Antwort des Bundesrates als teilweise befriedigt erklärt.
81.362 Interpellation Eggli NAGRA-Bohrgesuche Forages. Requêtes de la CEDRA
Siehe Jahrgang 1981, Seite 1387 - Voir année 1981, page 1387
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates (neue Fassung)
Rapport écrit du Conseil fédéral (nouvelle version)
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Erzeuger radioaktiver Abfälle, alles in ihrer Macht Stehende vorzukehren, dass der vom Bundesrat gesetzte Termin für den Nachweis der Gewährleistung der sicheren Entsorgung eingehalten wer- den kann. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den dazu nötigen Probebohrungen sobald wie möglich zu beginnen ist. Vorher sind jedoch alle gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Bundesbeschluss zum Atomgesetz bedürfen die geologischen Untersuchungen im Hinblick auf die Lagerung radioaktiver Abfälle einer Bewilligung des Bundesrates. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über vorbereitende Handlungen geregelt. Die NAGRA reichte die heute hängigen Gesuche um Bewil- ligung von zwölf Tiefbohrungen in der Nordschweiz am 24. Juni 1980 beim EVED zuhanden des Bundesrates ein. Nach der Publikation der Gesuche im Bundesblatt und nach deren öffentlicher Auflage im Bundesamt für Energiewirt- schaft (BEW), in den Kantonshauptorten und in den Stand- ortgemeinden konnte Ende 1980 das Vernehmlassungsver- fahren abgeschlossen werden. Im April 1981 veröffentlichte das BEW einen Bericht über die Einsprachen und die Stel- lungnahmen der Kantone. Es liegen 527 Einsprachen vor, die von 937 Personen unterzeichnet worden sind. Die Ant- wort der NAGRA auf das umfangreiche Material aus dem Einsprache- und Vernehmlassungsverfahren umfasst rund 250 Textseiten. In der Bundesverwaltung wurden die Ein- sprachen behandelt, und im Hinblick auf den Entscheid des Bundesrates wurde geprüft, welche Auflagen in die Bewilli-
gungen aufzunehmen sind. Bereits vor dem Entscheid des Bundesrates mussten ferner Auflagen im Hinblick auf eine Überwachung der Bohrarbeiten getroffen werden. Diese Vorbereitungsarbeiten führten für die betroffenen Fachstel- len zu einem grossen Arbeitsanfall.
Der Bundesrat hat am 17. Februar 1982 über die Gesuche entschieden. Das Bewilligungsverfahren hat dadurch länger gedauert als ursprünglich vorgesehen. Die Gründe dieser Verzögerung sind einerseits Fristverlängerungen, die im Vernehmlassungsverfahren gewährt werden mussten, andererseits der Umstand, dass die Behandlung der zahl- reichen Einsprachen nach Verwaltungsverfahrensgesetz und die Prüfung aller vorgebrachten Argumente viel Zeit beanspruchten, dies um so mehr, als es sich um neuartige Aufgaben handelte, für welche der Verwaltung infolge Per- sonalstopp nur in sehr beschränktem Umfang Personal zur Verfügung steht.
Neben den Bewilligungen des Bundesrates benötigt die NAGRA auch noch kantonale und kommunale Bewilligun- gen nach der entsprechenden Gesetzgebung, insbeson- dere solche bau- und feuerpolizeilicher Natur. Diese Bewilli- gungen werden erst nach der Bewilligung des Bundesrates erteilt. Der Bundesrat kann auf diese Verfahren keinen Ein- fluss nehmen.
Diskussion - Discussion
Eggli: Wenn man die Leidensgeschichte der NAGRA-Bohr- gesuche verfolgt, dann stellt man fest, dass es im Grunde genommen eigentlich nicht von Nachteil sein müsste, wenn gewisse Dinge von den Behörden mit nicht allzu grosser Eilfertigkeit entschieden werden. Man geht hier auch vom Grundsatz aus, rasche Entscheide seien manchmal eher mit dem Risiko behaftet, Fehler zu enthalten, als nach alter Väter Sitte «erdauerte Entscheide», denen in allen Richtun- gen gründliche Abklärungen und Überlegungen vorausge- gangen sind.
Aber, wenn der Bundesrat einem für die radioaktiven Abfälle verantwortlichen Unternehmen den verbindlichen Auftrag erteilt hat, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Nachweis zu erbringen, dass die Endlagerung der radioakti- ven Abfälle aus den Kernkraftwerken möglich sei, dann sollte man annehmen, dass er nichts tun würde, um die Ausführung dieses Auftrages zu erschweren oder gar in Frage zu stellen.
Indessen ist genau das geschehen: Der Bundesrat hat die bereits im Juni 1980 eingereichten Vorgesuche für die gründliche Erkundung des tiefen Untergrundes der Schweiz, der noch weitgehend unbekannt ist, vorerst um fünf Monate aufgeschoben. Nach der ersten Interpellations- antwort vom 1. Juni 1981 wollte er im Herbst 1981 dazu Stellung nehmen; schliesslich hat er aber erst am 17. Februar 1982 entschieden. Der Zeitplan der NAGRA für die von ihr beabsichtigten zwölf Tiefbohrungen wurde so stark gestört, dass jetzt für den Nachweis der Machbarkeit eines Endlagers höchstens noch vier bis sechs Tiefenboh- rungen in der Sondierregion im nördlichen Mittelland und im Jura möglich sind. Die Resultate stehen aber für den vom Bundesrat bis 1985 geforderten Nachweis kaum rechtzeitig zur Verfügung. Dazu kommt, dass der Chef des EVED nach- träglich entschieden hat, es müssten von der NAGRA auch noch die baupolizeilichen Bewilligungen in Gemeinden und Kantonen eingeholt werden. Diese Gesuche sind einge- reicht worden, lassen aber ebenfalls auf sich warten. Die Verzögerung ist dadurch noch grösser geworden und könnte Folgen haben, welche dem Bundesrat selber viel- leicht alles andere als angenehm werden könnten.
Und jetzt komme ich zum Grund, warum ich eigentlich inter- pelliert habe: Erstens habe ich erwähnt, dass, gemäss Bun- desbeschluss vom 6. Oktober 1979, bis 1985 ein Projekt für die sichere Endlagerung der radioaktiven Abfälle vorliegen muss. Nachdem die Vorbewilligung mit langer Verspätung erst seit 17. Februar 1982 vorliegt, muss mit weiteren Ver- zögerungen gerechnet werden. Es ist zu befürchten, dass nur vier bis sechs Bohrungen, wie bereits erwähnt,
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gemacht werden können. Zuerst wurde festgestellt, dass zwölf Bohrungen nötig seien, und jetzt sollten vier bis sechs genügen. Das wird neue Zweifel an einem Projekt für die Endlagerung bringen.
Zweitens besteht die Gefahr, dass diese Bohrungen zu negativen Ergebnissen führen und somit kein Projekt vor- gelegt werden kann. Das bedeutet aber, dass gemäss Atomgesetz die bestehenden Kraftwerke abgestellt werden müssen. Bis 1985 haben wir in der Schweiz einen Anteil an der Stromerzeugung von Atomstrom von rund 40 Prozent. Bei einem Ausfall dieser Stromerzeugung ergäbe das für die gesamte Bevölkerung Unannehmlichkeiten. Es müssten auch teilweise Maschinen stillgelegt werden. Diese Situa- tion könnte dann zu Verlusten von Arbeitsplätzen führen. Ob eine solche Politik der Verzögerung klug ist, bezweifle ich. Ich kann dem Bundesrat jetzt schon garantieren, dass - wenn diese Situation eintreffen sollte - dann auch mehrere Demonstrationen mit 20 000 und mehr Leuten auf der Strasse zu sehen sein werden. Aufgrund dieser Überlegun- gen muss ich mich von der Antwort des Bundesrates wie auch von der langen Verzögerung des Entscheides als unbefriedigt erklären.
Bundesrat Schlumpf: Das Wort wünsche ich allerdings, Frau Präsidentin, weil die Ausführungen von Herrn National- rat Eggli teilweise von völlig falschen rechtlichen und insbe- sondere auch unter Ausserachtlassung tatsächlicher Gegebenheiten ausgingen und vorgetragen wurden.
Es ist richtig: am 24. Juni 1980 wurden diese Gesuche - zwölf waren es - eingereicht. Eines musste nachher trans- portiert werden. Das ist der Fall Steinmaur, der erst im August 1981 kam. Das ist noch nicht erledigt. Elf konnten im Februar 1982 erledigt werden. Dazwischen wurde nun aber nicht etwa saumselig gearbeitet. Es ist vom Juni 1980 - Herr Nationalrat Eggli - bis zum 17. Februar 1982 natürlich nicht nichts gegangen. Wir hatten uns hier, wie in allen die- sen Verfahren, an das Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren zu halten und einmal Vernehmlassungen einzuho- len. Es konnten auch andere - Grundeigentümer und Dritte neben den betroffenen Gemeinden, die sich allenfalls in ihren Rechten verletzt fühlen könnten - Einsprache erhe- ben. Dieses Vernehmlassungsverfahren dauerte bis Ende 1980. Es wurden von vielen Vernehmlassenden - insbeson- dere Gemeinden, zum Teil Kantonen - Fristerstreckungsge- suche gestellt. Es entspricht allgemeiner Gepflogenheit, dass man insbesondere Gemeinden und Kantonen gegen- über eine angemessene Fristerstreckung von etwa ein bis zwei Monaten gewährt. Das musste auch hier gemacht wer- den.
Wir hatten dann etwa im Januar 1981 die Unterlagen bei- sammen, die Vernehmlassungen dieser verschiedensten Stellen. Wir haben in der schriftlichen Antwort dargelegt, dass 527 Einsprachen von 937 Einsprechenden eingereicht wurden. Eben nicht nur von diesen zwölf Gemeinden und den betroffenen vier Kantonen, sondern von vielen anderen, Dritten, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen können. Darauf hatte nun wieder die NAGRA - musste die NAGRA - Gelegenheit haben, Stellung zu beziehen. Die Stellung- nahme der NAGRA umfasste nur, um das hier etwas darzu- stellen, 250 Textseiten. Nun waren die Unterlagen beieinan- der, und die Auswertung konnte beginnen.
Im April 1981, also innert weniger als zwölf Monaten, erfolgte die Veröffentlichung. In der Folge ging es darum, den Wünschen, die von verschiedenster Seite vorgebracht wurden, nach mündlicher Aussprache mit dem Amt oder Departement zu entsprechen. Ich habe persönlich mit allen zwölf Gemeinden und den entsprechenden Kantonsregie- rungen im Sommer 1981 diese Gespräche durchgeführt. Dann war das Dossier behandlungsreif, nachdem auch diese mündliche Anhörung, die sicher berechtigterweise, begründeterweise, im Hinblick auf die Bedeutung der Sache, verlangt wurde, durchgeführt war. Das entspricht auch dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.
Im September 1981 waren die Unterlagen bereit und spruchreif. Rechnen Sie nun von dort weg, wieviel Behand-
lungszeit beansprucht wurde. Es waren etwa vier Monate für die sogenannte Verschreibung, also die Vorbereitung dieser Entscheide. Es musste zu allen diesen Einsprachen - 527 Einsprachen - zu ganz unterschiedlichen Sachverhal- ten - je nach Gemeinden - Stellung bezogen werden. Es musste für jeden Fall auch ein Entscheid ausgefertigt sein. Wenn es Sie interessiert, will ich gerne einen solchen als Beispiel liefern: Diese Entscheide umfassten etwa 40 Maschinenseiten. Sie wurden sehr sorgfältig, sehr detailliert ausgearbeitet, und es mussten insbesondere für die künfti- gen Bohrtätigkeiten der NAGRA weitgehende Auflagen, Sicherheitsauflagen, Kontrollauflagen usw., Berichterstat- tungen - vielleicht kennen Sie diese Details - erarbeitet werden. Man hatte kein Modell, man hatte keinen bisheri- gen Fall, auf den man sich hier abstützen konnte. Dann musste die Geschichte an den Bundesrat. Das war im Januar 1982 soweit, also innert etwa drei bis vier Monaten, und der Bundesrat, im normalen Mitberichtsverfahren, hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und eben am 17. Februar konnte dann der Bundesrat - der ist zuständig, nicht das Departement - entscheiden.
Ich kann also den Vorwurf, dass der Bundesrat oder unser Departement oder das zuständige Amt - denken Sie bitte auch etwas an die Auswirkungen der Personalknappheit bei einem solchen Amt - saumselig, oder mindestens nicht speditiv gearbeitet hätte, unter keinen Umständen akzeptie- ren. Wenn Sie dieses ganze Verfahren - das ja nicht wir im Departement festgelegt haben, sondern durch das Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren zwingend vorge- schrieben ist - in Rechnung stellen und vergleichen mit anderen Verfahren, dann werden Sie auch sagen müssen, dass hier nicht getrödelt wurde.
Nun noch einige Bemerkungen zur Sache, Herr Nationalrat Eggli. In zwei Punkten machen Ihre Ausführungen auch noch einige rechtliche Feststellungen notwendig. Einmal haben Sie gesagt, der Departementsvorsteher habe nach- träglich entschieden, dass neben der Bundesbewilligung für die Bohrungen auch noch kommunale oder kantonale Bewilligungen nötig seien. Man kann schon sagen, der Departementsvorsteher habe entschieden. Ich möchte aber in aller Bescheidenheit sagen: der Departementsvorsteher hat nur festgestellt, dass dem so sei. Dass dem aber recht- lich so ist, kann einfach nachgewiesen werden. Im Atomge- setz vom Jahre 1979 in Artikel 4 Absatz 3 - und dieses Atomgesetz gilt heute noch, soweit nicht durch den Bun- desbeschluss vom Jahre 1978 Änderungen vorgenommen wurden - heisst es : «Die polizeilichen Befugnisse des Bun- des und der Kantone insbesondere mit Bezug auf die Bau-, Feuer- und Gewässerpolizei usw. bleiben vorbehalten.» Das steht im Atomgesetz. Im Bundesbeschluss vom Jahre 1978 hat das Parlament damals in Artikel 10 Absatz 2 gesagt: «Der Bundesrat erteilt in einem besonderen Verfahren die Bewilligung für vorbereitende Handlungen zur Erstellung von Lagern.» Damit sind diese Probebohrungen gemeint. Aber es wird kein Wort gesagt, dass damit Artikel 4 Absatz 3 des Atomgesetzes in bezug auf die Kompetenzen der Kantone und Gemeinden nicht mehr gelten würde.
Und in anderem Zusammenhang, Flugplatz Kestenholz und Verbois, hatten wir Präjudizien des Bundesgerichtes, die dahin gehen, dass die Kompetenzen der Kantone und Gemeinden durch Bundesrecht nur dann als nicht mehr bestehend, als aufgehoben und obsolet gelten können, wenn dies ausdrücklich so angeordnet wurde.
Das war hier nicht der Fall. Meine Antwort an die Regierung des Kantons Aargau vom Sommer 1980 war einfach eine Feststellung dieser Rechtslage. Ich glaube, dass es nicht angängig gewesen wäre - auch wieder im Hinblick auf diese gesetzlichen Bestimmungen -, zu sagen, dieser Artikel 10 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom Jahre 1978 beinhalte implicite eine Änderung von Artikel 4 Absatz 3 des Atomge- setzes, weil nach allgemeinen Auslegungsregeln die verfas- sungsmässigen Kompetenzordnungen den Vorrang vor gesetzlichen Bestimmungen haben.
Nach Verfassung liegen die Kompetenzen bei den Kanto- nen, soweit sie nicht ausdrücklich dem Bund zugeordnet
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sind. Das war eine Feststellung, die ich vorgenommen habe, um der Regierung des Kantons Aargau auf die Frage zu antworten: Haben wir - Kantone und Gemeinden - noch baupolizeiliche, feuerpolizeiliche oder andere polizeiliche Aufgaben? Ich habe diese Frage bejaht.
Natürlich ist Ihre Feststellung richtig, dass solche Verfahren dort auch durchgeführt werden müssen, wobei aber dadurch die Bewilligung des Bundes in der Sache selbst nicht in Frage gestellt werden darf. Das ist übrigens bei den Bewilligungen für den Bau von Kernkraftwerken genau das- selbe. Der Bund erteilt die Standortbewilligung, die Rah- menbewilligung und dann auch die nukleare Baubewilligung und später die Betriebsbewilligung, Inbetriebnahmebewilli- gung, aber die lokale Baubewilligung nach kantonalem Recht - also die baupolizeiliche Bewilligung - muss trotz- dem eingeholt werden. Das war bisher immer so. Nur darf die Bewilligung des Bundes dann nicht durch baupolizeili- che Auflagen ausser Kraft gesetzt werden. Auch hier gibt es Entscheide des Bundesgerichts. Das zu dieser Rechts- frage, wie ich zu dieser Antwort an die Regierung des Kan- tons Aargau kam.
Rahmenbewilligung, konkret Kaiseraugst, Graben oder Ver- bois - gilt Artikel 12 Absatz 2 des Bundesbeschlusses von 1978, wonach die Inbetriebnahmebewilligung erst dann 'erteilt werden darf, wenn der Entsorgungsnachweis gelei- stet ist. Das wäre also die Regelung für diejenigen, die sich jetzt in der Übergangsphase befinden. Sie haben eine Standort-, aber noch keine Rahmenbewilligung.
Nun ging es darum, für die bestehenden Kernkraftwerke, die schon in Betrieb sind - inklusive Leibstadt, welches alle Bewilligungen hatte, aber noch nicht in Betrieb stand -, eine Frist zur Erfüllung von Artikel 10 des Bundesbeschlus- ses festzulegen. Das geschah mit dieser departementalen Verfügung bis Ende 1985. Es ist also nicht eine gesetzliche Frist; sie steht nicht in einem Gesetz, sondern es sind Departementsverfügungen, und sie beziehen sich auf diese bereits heute laufenden Kernkraftwerke und auch für das Kernkraftwerk Leibstadt. Das wäre noch zur Rechtslage in bezug auf diese Fristen beizufügen, worüber gelegentlich Missverständnisse herrschen.
Präsidentin: Herr Eggli hat sich von der Antwort des Bun- desrates als nicht befriedigt erklärt.
Interpellation Carobbio SBB. Arbeitsunfälle CFF. Accidents de travail
Siehe Jahrgang 1981, Seite 1387 - Voir année 1981, page 1387
Diskussion - Discussion
Carobbio: Ringrazio anzitutto il Consiglio federale per la risposta che ha dato alla mia interpellanza del 3 giugno 1981 che aveva preso lo spunto dalla serie di gravi incidenti mor- tali che erano capitati sulla linea del Gottardo nel primo
semestre dell'anno scorso e che avevano coinvolto diversi lavoratori che erano rimasti vittime di incidenti sul posto di lavoro. Posso dichiararmi solo parzialmente soddisfatto della risposta del Consiglio federale. Sono soddisfatto quando il Consiglio federale nella sua risposta ammette che la carenza di personale in parte ha sicuramente delle conse- guenze, nel senso che aumenta i rischi di pericolo et quando ammette che probabilmente si dovrebbe andare nella direzione di migliorare, attraverso una riduzione del tempo di lavoro e attraverso un aumento del personale, le condizioni generali di lavoro. Non sono per contro soddi- sfatto quando il Consiglio federale riprende gli argomenti che ormai conosciamo, il blocco del personale, le difficoltà finanziarie, per sostenere che non si può andare molto più in là di quello che si fa già oggi, e questo perché penso che la sicurezza dei lavoratori, ma anche la sicurezza del traf- fico, a mio parere, dovrebbe essere prioritaria rispetto alle considerazioni del blocco del personale e dei problemi finanziari.
lo mi augro veramente che il Consiglio federale e tramite esso la Direzione delle Ferrovie federali abbiano veramente Nun scheint hier nicht ganz Klarheit in bezug auf diese Frist bis Ende 1985 zu herrschen. Ich möchte diesen Punkt noch einmal klarstellen. Wir müssen dreierlei Anforderungen und Termine unterscheiden. Wenn es sich um neue Kernkraft- werke für die Zukunft handelt, die noch keinerlei Bewilli- gung, keine Standort-, keine Rahmenbewilligung haben, dann gilt Artikel 2 Absatz 2 des Bundesbeschlusses, wonach die Rahmenbewilligung von Anfang an nur dann erteilt werden darf, wenn Gewähr für die Entsorgung gebo- ten ist. Das wäre die Vorschrift für künftige Kernkraftwerke. Für die sogenannten Übergangswerke - es sind diejenigen, a meglio tener conto, soprattutto adesso dopo l'introdu- zione dell'orario cadenzato, delle situazioni difficili in cui la carenza di personale mette molto spesso il personale stesso. E soprattutto insisto perché, soprattutto in rapporto al punto della mia interpellanza il Consiglio federale inter- venga presso le istanze delle Ferrovie federali per ottenere che soprattutto quando ci sono sulla linea lavori di ripara- zione le misure di controllo siano notevolmente rafforzate. Infatti in particolare il caso di Mendrisio, anche se non conosco ovviamente i dettagli dell'inchiesta - e a questo punto sarei grato al Consigliere federale on. Schlumpf se die schon eine Standortbewilligung haben, aber noch keine · fosse in grado di dare qualche precisazione in più, visto che nella risposta del'interpellanza si diceva che non era ancora a conoscenza delle risultanze dell'inchiesta stessa ha dimo- strato, almeno da quanto si è potuto apprendere dalla stampa, che l'insufficienza di misure di controllo e di perso- nale per il controllo può essere in parte ritenuto alla base dell'incidente. Questo è quanto ritenevo di dover aggiun- gere all'interpellanza stessa. Ringrazio il Consigliere fede- rale per eventuali risposte supplementari che vorrà darmi.
Bundesrat Schlumpf: Ich habe, um die Frage von National- rat Carobbio noch konkret zu beantworten: Non ho ancora il risultato di questa procedura, non è terminata finora. Aber ich werde - ich rede jetzt wieder Deutsch, damit es alle ver- stehen - Sie gerne darüber orientieren, sobald die Ergeb- nisse vorliegen.
Zur Sache selbst ist folgendes zu sagen: Ihre Bedenken und Besorgnisse teilen wir selbstverständlich. Da aber fest- zustellen ist, dass diese bedauerlichen Unfälle, die sogar Menschenleben forderten, bisher nicht auf Überlastungen - lassen wir den Fall Mendrisio, der noch nicht abgeklärt ist, für heute beiseite - zurückzuführen sind und weil die SBB seit langem durch spezielle Aufträge daran sind, alle Mög- lichkeiten für einen weiteren Abbau von Unfallrisiken auszu- schöpfen, erachten wir es nicht als geboten, mit besonde- ren Weisungen oder Anordnungen des Bundesrates in die- sen unternehmerischen Bereich einzugreifen, und zwar nicht etwa, weil wir das Problem nicht gleich beurteilen wür- den wie Nationalrat Carobbio, sondern weil die SBB sich dieser Sache seit geraumer Zeit aus eigenem Antrieb bereits annehmen.
Über diesen konkreten Fall werde ich Sie also, wie gesagt, orientieren, sobald ich die Unterlagen erhalten habe.
Präsidentin: Herr Carobbio hat sich teilweise befriedigt erklärt.
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.362
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1982 - 15:30
Date
Data
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953-955
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20 010 554
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