Taxes sur les carburants. Affectation
842
N 22 juin 1982
Bestimmungen nicht nachvollziehen. Wir hatten letzte Woche einen Kontakt mit der Verbandsleitung des ACS der Schweiz; dort hat man uns gesagt, dass die allgemeine For- mulierung so generell sei, dass man damit auch eine Tarif- verbilligung für den Regionalverkehr finanzieren könnte. Das war selbstverständlich nicht die Meinung der Kommis- sion. Mit unserem Antrag möchten wir zum Ausdruck brin- gen, dass keine extensive Interpretation der allgemeinen Formulierung in Litera c zulässig ist. Es ist, wie Herr Barchi zu Recht gesagt hat, eine Auslegungshilfe.
Dieser Antrag hindert aber nicht, dass man mit dem Benzin- zollzuschlag auch Massnahmen des öffentlichen Verkehrs unterstützen kann, zum Beispiel Bahnhofparkierungsanla- gen: das dient dem öffentlichen Verkehr, dient aber auch der Strasse, ist also zulässig; Huckepackverkehr: dient auch der Strasse und dem öffentlichen Verkehr, ist also zulässig; Autotransporte durch Bahntunnel: dienen der Strasse, sind auch zulässig.
Ich bin der Meinung, dass wir mit diesem Antrag an den Auffassungen und Vorschlägen der Kommission nichts ändern, dass wir aber damit die Automobilverbände beruhi- gen und ihnen eine Zustimmung erlauben.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
82.031 KUVG und Arbeitslosenversicherung. Versicherter Verdienst LAMA et assurance-chômage. Gain assuré
c
Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Bundes- gesetzes über die Arbeitslosenversicherung Arrêté fédéral concernant la modification de la loi fédé- rale sur l'assurance-chômage
Dringlichkeitsklausel - Clause d'urgence Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel 161 Stimmen (Einstimmigkeit)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht La majorité qualifiée est acquise
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.017
Treibstoffzölle. Zweckbindung Taxes sur les carburants. Affectation
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 832 hiervor - Voir page 832 ci-devant
Präsidentin: Wir fahren mit der Detailberatung weiter. Die Anträge der Mehrheit, Minderheit I und Minderheit Il zum
Einleitungssatz von Artikel 36ter wurden begründet. Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.
Bundesrat Ritschard: Ich habe einigermassen Mühe, die beiden Anträge zu verstehen.
Zum Antrag der Minderheit I: Der Bund hat Anspruch auf diese neuen 10 Prozent. Er könnte sie schon geltend machen mit Rücksicht auf den 1,2-Milliarden-Vorschuss, den er à fonds perdu geleistet hat. Der Antrag von Herrn Biel (Minderheit I) ist also abzulehnen.
Den Antrag der Minderheit II verstehe ich nicht: Er will den Bereich des Strassenwesens deutlich einengen, vermutlich um die Verkehrsverbände zu beruhigen. Sie schreiben mit dieser Vorlage ganz deutlich in der Verfassung, was Sie mit diesem Geld alles tun wollen. Sie wollen die Hauptstrassen subventionieren, Sie wollen für die Entlastung des Stras- senverkehrs, für die Entflechtung Geld geben. Ich fürchte sehr: Wenn Sie im Einleitungssatz derart einengen, wird man später laufend Schwierigkeiten haben, wenn man die Buchstaben a bis f anwenden will. Immer wieder wird dann geltend gemacht werden, es gehe hier um Strassenzwecke, und gefragt, was nun wirklich ein Strassenzweck sei. Der Streit wird dann doppelt so gross sein.
Deshalb finde ich, dass diese Beruhigung, die man da aus- drücken will, einfach nicht nötig sei. Die Beruhigung kommt, indem man in der Verfassung abschliessend aufzählt, was mit diesem Benzinzoll alles gemacht werden darf. Mir scheint, das müsste genügen; man sollte das nicht noch juristisch - soweit ich das verstehe - erschweren.
Herr Coutau hat einmal mehr darauf hingewiesen, dass der Benzinzoll am meisten belastet werde. Wir haben jetzt auf dem Verkaufspreis eine Zollbelastung (mit dem Zuschlag, mit der WUST, mit der Carbura-Gebühr usw.) von 46 Pro- zent. Dabei ist dieser Benzinzoll zur Hauptsache zweckge- bunden, im Sinne eines Verursacherprinzips. Wir haben beim Alkohol oder Tabak, ohne von einem Verursacherprin- zip sprechen zu können, eine Zollbelastung von 52 Prozent. Das Geld geht an die AHV. Gut, wir müssen den starken Rauchern wahrscheinlich in den meisten Fällen etwas frü- her eine AHV- oder IV-Rente geben. Aber im Grunde genommen ist hier der Konnex und das Verursacherprinzip viel weniger gegeben. Wir haben bei den gebrannten Was- sern Zollabgaben an der Grenze bis zu 75 Prozent, beim Whisky zum Beispiel. Da gibt es auch kein eigentliches Ver- ursacherprinzip, es geht hier um den Schutz der inländi- schen gebrannten Gewässer und natürlich um die Volksge- sundheit. Es gibt die Zölle auf Wein, die allerdings kleiner sind, es gibt die Zölle auf Bier, all diese Artikel sind sehr stark belastet mit Fiskalabgaben. Man kann nicht sagen, dass das Benzin über Gebühr belastet würde, um so mehr nicht, weil ja all dieses Geld wieder für die Strassen verwen- det wird.
Ich bitte Sie, im Sinne der Klarheit dieser Verfassungsvor- lage auf die Zusätze zu verzichten und die 50 Prozent zu beschliessen. Ich glaube, wir werden so die Sache viel bes- ser anwenden können!
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 124 Stimmen Für den Antrag der Minderheit I 26 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Minderheit il 52 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 96 Stimmen
Bst. a
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Let. a Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
KUVG und Arbeitslosenversicherung. Versicherter Verdienst LAMA et assurance-chômage. Gain assuré
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
842-842
Page
Pagina
Ref. No
20 010 526
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.