Taxes sur les carburants. Affectation820 N 21 juin 1982 Die Finanzkommission beantragt Ihnen, den Nachtragskre- diten zuzustimmen. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 à 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 104 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# Wahl eines Stimmenzählers Election d'un scrutateur Präsidentin: Ich beantrage Ihnen, nun die auf der Tagesord- nung angekündigte Wahl eines Stimmenzählers vorzuneh- men. Die Wahl wird notwendig, weil unser Kollege Nebiker uns mitgeteilt hat, dass er zum Präsidenten der SVP-Frak- tion gewählt wurde und deshalb als Mitglied des Büros aus- scheiden will. Die Fraktionen schlagen Ihnen unseren Kollegen Herrn Rudolf Reichling vor. Wir schreiten zur Wahl. Ich bitte die Herren Stimmenzähler, die Wahlzettel auszuteilen. Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel / Bulletins délivrés 122 eingelangt / rentrés 122 leer / blancs 13 ungültig / nuls 0 gültig / valables 109 absolutes Mehr / majorité absolue 55 Es wird gewählt / Est élu Herr Rudolf Reichling mit 90 Stimmen Präsidentin: Ich gratuliere Herrn Reichling zu seiner ehren- vollen Wahl und bitte ihn, seinen Sitz einzunehmen. (Beifall) #ST# 82.017 Treibstoffzölle. Zweckbindung Taxes sur les carburants. Affectation Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. März 1982 (BBI l 1345) Message et projet d'arrêté du 24 mars 1982 (FF I 1361) Antrag der Kommission Eintreten Antrag Herczog Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Zwecksbestimmung für den Treibstoffzollzuschlag sowie für den Reinertrag des Treibstoffzolls aufzuheben. Proposition de la commission Entrer en matière Proposition Herczog Renvoi au Conseil fédéral en l'invitant à supprimer l'affecta- tion spéciale de la surtaxe et du produit net des droits de base sur les carburants. Huggenberger, Berichterstatter: Die beantragte Verfas- sungsänderung soll ermöglichen, den Treibstoffzuschlag von 30 Rappen je Liter auch nach der Tilgung des National- strassenvorschusses im Jahre 1983 weiter zu erheben. Nach der recht späten Erkenntnis, dass diese bedeutende, bereits bestehende Einnahmequelle des Bundes nahtlos erhalten bleiben muss, folgten sich in kurzen Abständen am 25. November 1981 das Vernehmlassungsverfahren des Finanzdepartementes, hierauf die Botschaft des Bundesra- tes vom 25. März dieses Jahres und schliesslich die Behandlung des Geschäftes am 24./25. Mai in unserer Kommission im Nationalrat. Vier Wochen später verhandeln wir nun darüber im Plenum. Damit ist bewiesen, dass im Strassenwesen nicht alles auf die lange Bank geschoben wird, wenn einmal etwas als vordringlich und reif für die Ent- schlussfassung erkannt worden ist. Seit 1937 beträgt der Zolltarif für Benzin unverändert Fr. 26.50 pro 100 Kilogramm. Entsprechend der Geldent- wertung ist diese Belastung heute auf etwa ein Viertel gesunken. Die daraus resultierenden Treibstoffzölle flössen bis 1949 voll in die Bundeskasse. Ab 1950 wurden sie zur Hälfte für die Kosten des Strassenwesens bestimmt. Vor etwas mehr als 20 Jahren hat man zur Finanzierung des Nationalstrassenbaus die Treibstoffzölle neu verteilt. Um diesen Nationalstrassenbau sicherzustellen, erhöhte man damals den Anteil der für das Strassenwesen zweckgebun- denen Mittel von 50 auf 60 Prozent und schaffte überdies die Möglichkeit eines Zollzuschlages für den Bau der Natio- nalstrassen. Dieser Zuschlag wurde 1962 erstmals erhoben und sukzessive von damals 5 Rappen auf 30 Rappen pro Liter im Herbst 1974 erhöht. Im entsprechenden Bundesbe- schluss über die Finanzierung der Nationalstrassen wurde festgelegt, dass der Zollzuschlag dahinfalle, wenn er nicht mehr für den Bau der Nationalstrassen oder die Rückzah- lung des Bundesvorschusses dafür benötigt werde. Das wäre nun ab 1983/84 der Fall. In den letzten zehn Jahren hat sich immer mehr die Ansicht durchgesetzt, dass die Motorfahrzeuge nicht nur ein Segen, sondern ebensosehr eine Geissel für den Menschen bedeuten. Gerade deswegen sei es gerechtfertigt, dass die immensen Kosten des Strassenverkehrs durch den motori- sierten Strassenbenützer weitgehend selbst zu decken seien, und zwar - und das ist von Bedeutung - nicht nur für den Nationalstrassenbau, sondern vermehrt für die Stras- senkosten auch in den Kantonen und in den Gemeinden. Diese Überlegungen haben denn auch dazu geführt, dass die Beibehaltung des Treibstoffzollzuschlages von 30 Rap- pen in der Vernehmlassung praktisch unbestritten blieb. Weitere Gründe dafür sind (dass eben dieser Ansatz unbe- stritten blieb): Die Belastung des Benzins bleibt wie heute gleich hoch. Der Benzinpreis ist in der Schweiz im Vergleich zum Ausland durchaus konkurrenzfähig. Mit Ausnahme von Luxemburg und Spanien haben praktisch alle Staaten (mit Ausnahme von Deutschland, das annähernd den gleichen Preis hat) höhere Benzinpreise und auch höhere Fiskalbela- stungen. Solange die Gesamtkosten - ich denke an die direkten und indirekten Kosten -, die der Strassenverkehr verursacht, nicht gedeckt werden können, besteht kein Anlass, den Zollzuschlag und damit den Benzinpreis zu reduzieren; ganz abgesehen davon, dass es gar nicht sicher ist, ob diese Reduktion dann tatsächlich dem Käufer zugute käme. 30 Rappen Zollzuschlag mit Preisstand 1974 entsprechen heute noch 21 Rappen. Die Geldentwertung brachte auch da eine deutliche Entlastung, nicht nur beim Grundzoll. Andererseits wird nun von weiten Kreisen verlangt, ein Teil der Treibstofferträge sei auch für den öffentlichen Verkehr
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Wahl eines Stimmenzählers Election d'un scrutateur In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1982 - 15:30 Date Data Seite 820-820 Page Pagina Ref. No 20 010 523 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.