Politique économique extérieure. 18 e rapport 782 N 17 juin 1982 #ST# Achte Sitzung - Huitième séance Donnerstag, 17. Juni 1982, Vormittag Jeudi 17 juin 1982, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 81.079 Aussenwirtschaftliche Massnahmen. Bundesgesetz Mesures économiques extérieures. Loi Siehe Seite 515 hievor - Voir page 515 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 9. Juni 1982 Décision du Conseil des Etats du 9 juin 1982 Differenzen - Divergences Art. 10, Titel und Abs. 2, Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 10, titre et al. 2, art. 11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Risi-Schwyz, Berichterstatter: Im Bundesgesetz über aus- senwirtschaftliche Massnahmen besteht eine Differenz zum Ständerat. Nach dem geltenden Beschluss wird die Mitwir- kung der Bundesversammlung bei den vom Bundesrat angeordneten aussenwirtschaftlichen Massnahmen wie folgt geregelt: In Artikel 10 Absatz 2 heisst es: «Die Bun- desversammlung entscheidet, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.» Nach dem Entwurf des Bundesrates, den wir im Frühjahr ange- nommen haben, heisst es dann: «Die Bundesversammlung kann verlangen, dass der Bundesrat seine nach Artikel 1 getroffenen Massnahmen ausser Kraft setze, ergänze oder abändere.» Darüber wurde bei uns nicht diskutiert. Der Ständerat aber hat dann mit 34 zu 0 Stimmen die alte Fas- sung vorgezogen, in welcher es heisst, die Bundesver- sammlung entscheide über die Genehmigung. Der Unter- schied zwischen beiden Formulierungen - der uns nicht sehr aufgefallen war - besteht in seiner Auswirkung darin, dass die Genehmigung nach geltendem Beschluss der Zustimmung beider Räte bedarf. Was dagegen die Ausser- kraftsetzung bestehender Massnahmen betrifft, könnte die fehlende Zustimmung im einen Rat bereits diese Ausser- kraftsetzung bewirken. Der Ständerat will mit seinem Beschluss erreichen, dass die Massnahmen des Bundesrates dahinfallen, wenn eine Kam- mer die Genehmigung verweigert. Er geht davon aus, dass diese Regelung dem geltenden Beschluss entspreche. Der Entwurf des Bundesrates dagegen verschlechtert die Stel- lung der Räte, da hier die bundesrätliche Massnahmen nur durch übereinstimmenden Beschluss beider Kammern auf- gehoben werden können. Es geht also in erster Linie um einen Kompetenzstreit zwischen Bundesrat und Parlament. Da nun selbst der Antragsteller im Ständerat erklärte, an sich seien beide Wege gangbar und der Ständerat mit 34 zu 0 Stimmen der alten Fassung zustimmte, war unsere Kom- mission der Meinung, es habe keinen Wert, an unserer For- mulierung festzuhalten. Wir haben darum einstimmig dem Ständerat beigepflichtet, und ich bitte Sie, das ebenfalls zu tun. Angenommen - Adopté #ST# 82.005 Aussenwirtschaftspolitik. 18. Bericht Politique économique extérieure. 18" rapport Bericht, Botschaft und Beschlussentwürfe vom 25. Januar 1982 (BBI l, 329) Rapport, message et projets d'arrêté du 25 Janvier 1982 (FF l, 341) Beschluss des Ständerates vom 11. März 1982 Décision du Conseil des Etats du 11 mars 1982 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Herr Risi-Schwyz unterbreitet namens der Wirtschaftskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht: Die Wirtschaftskommission befasste sich am 16. Februar 1982 mit dem 18. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik, der über die weltwirtschaftliche Lage und die Entwicklung der schweizerischen Aussenwirtschaft orientiert. Die gegenwärtige Weltwirtschaftslage Die gegenwärtige Weltwirtschaftslage ist gekennzeichnet durch weitgehende Stagnation. Die Hauptgründe dafür sind: - die nach wie vor hohe durchschnittliche Inflationsrate in den OECD-Ländern und die damit verbundene restriktive Geld- und Finanzpolitik; - der erneut kräftige rezessive Einbruch in den Vereinigten Staaten ; - die hohen und tendenziell wieder steigenden amerikani- schen Zinssätze; - die zunehmende Arbeitslosigkeit im OECD-Raum (man rechnet mit 28 Millionen Arbeitslosen in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres) ; - die Aufwertung des amerikanischen Dollars gegenüber den europäischen Währungen im Sog der hohen Zinssätze. Das OECD-Sekretariat rechnet damit, dass der wirtschaftli- che Aufschwung, primär getragen von einer aufgrund der Verbesserung der Realeinkommen ausgehenden Belebung des persönlichen Verbrauchs sowie von einer Nachfragebe- lebung im Nicht-OECD-Raum, etwa Mitte 1982 einsetzen und im zweiten Semester zu einem Wachstum von über 3 Prozent führen wird. Diese Prognose erscheint angesichts einer sich weiter verschlechternden Arbeitsmarktlage zumindest fraglich, und der erwartete wirtschaftliche Auf- schwung dürfte eher bescheiden ausfallen. Ein weiteres Problem bilden die bereits spürbaren protektionistischen Tendenzen, denen die schwierige Lage auf den Arbeits- märkten zusätzlich Auftrieb verleihen könnte. Die Lage der schweizerischen Aussenwirtschaft Dank dem lange Zeit relativ günstigen Frankenkurs hat sich die schweizerische Aussenwirtschaft mit Blick auf die schwache internationale Konjunktur bis in den Herbst 1981 hin bemerkenswert gut gehalten; ein Übergreifen der rezes- siven Tendenzen im Ausland im Gefolge der eingetretenen Frankenaufwertung auf unsere Wirtschaft trat erst im Laufe des 4. Quartals 1981 ein, wobei sich der Geschäftsgang für die überwiegend exportorientierten Unternehmungen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Aussenwirtschaftliche Massnahmen. Bundesgesetz Mesures économiques extérieures. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.079 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 782-782 Page Pagina Ref. No 20 010 514 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.