Prévoyance professionnelle. Loi 768 N 16 juin 1982 #ST# Siebente Sitzung - Septième séance Mittwoch, 16. Juni 1982, Vormittag Mercredi 16 juin 1982, matin 8.30 h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 75.099 Berufliche Vorsorge. Bundesgesetz Prévoyance professionnelle. Loi Siehe Seite 221 hiervon - Voir page 221 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 8. Juni 1982 Décision du Conseil des Etats du 8 juin 1982 Differenzen - Divergences Art. 35 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 35, al. 2 et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Muheim, Berichterstatter: Wir stehen in der dritten Runde des Differenzbereinigungsverfahrens. Die zweite Runde haben wir im März dieses Jahres durchgeführt. Damals hat- ten wir noch bei 17 Artikeln Differenzen, die wir dann auf zehn Differenzen zurückgeführt haben. Der Ständerat hat nun in der Junisession bis auf drei Punkte unseren Vor- schlägen und Beschlüssen zugestimmt. Wir haben also heute noch drei Differenzen zu bereinigen. Insbesondere hat der Ständerat der pièce de résistance, wenn ich so sagen darf, den Artikeln 32 und 34 betreffend Mindestlei- stungen in den ersten neun Jahren, zugestimmt. Er tat dies nach einer Erklärung des Bundesrates, wie dieser von der Ermächtigung, die wir ihm erteilen, Gebrauch zu machen gedenkt. Diese Erklärung des Bundesrates steht im Proto- koll des Ständerates. Die ganze Frage der Artikel 32 und 34 ist deshalb nicht mehr Gegenstand unserer heutigen Dis- kussion. Wir haben, wie bereits erwähnt, nurmehr drei Diffe- renzen, und ich komme gleich zur ersten Differenz: Artikel 35 Absatz 2. Hier geht es um die Koordination des beruflichen Vorsorge- gesetzes mit dem Unfallversicherungsgesetz und dem Mili- tärversicherungsgesetz für den Fall, dass aus beiden Gesetzen Leistungen zusammentreffen. Wir haben im Sep- tember 1981 beschlossen, dass in diesem Falle des Zusam- mentreffens von Leistungen aus beiden Gesetzen grund- sätzlich das Unfallversicherungsgesetz die Priorität haben solle. Der Ständerat hat aber im Januar dieses Jahres den umgekehrten Beschluss gefasst, nämlich dem beruflichen Vorsorgegesetz die Priorität einzuräumen. Er tat das aber nicht aus besonderer Überzeugung, sondern ausdrücklich, um zu erwirken, dass wir die ganze Frage nochmals über- prüfen. Wir haben dann in der Märzsession an der Priorität des Unfallversicherungsgesetzes festgehalten. Wir beschlossen, dass die BVG-Leistungen Kürzungen erfahren sollen, wenn die gesamten Leistungen 90 Prozent des mut- masslich entgangenen Verdienstes überschreiten. Damit wird wiederum die Priorität des Unfallversicherungsgeset- zes bestätigt. Der Ständerat hat dem grundsätzlich zugestimmt; er hält allerdings unsere Lösung mit dieser 90-Prozent-Grenze nicht für praktikabel. Er hat aber den Beschluss, den wir im September 1981 bereits gefasst haben, aufgenommen und zum seinigen gemacht. Wir stehen also vor der Situation, dass der Ständerat uns grundsätzlich zustimmt, aber eine Formulierung, die wir früher einmal beschlossen hatten, übernimmt. Die nationalrätliche Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zu dieser bereits früher beschlossenen Version. Absatz 3 von Artikel 35 wäre damit zu streichen und zum ersten Satz von Absatz 2 zu machen. Ihre Kom- mission beantragt Ihnen, in diesem Sinne zu beschliessen. M. Barchi, rapporteur: Après nos délibérations du 3 mars 1982, une quinzaine de divergences subsistaient. La com- mission et le plénum du Conseil des Etats ont encore tenté un effort remarquable pour parvenir à une conciliation. Dans la plupart des cas, ils ont suivi nos décisions. A propos des articles 32 et 34, le Conseil des Etats a notamment approuvé notre conception concernant les prestations mini- males pendant la période transitoire. Cela a donné l'occa- sion à M. Hürlimann, chef du département, de faire une déclaration d'interprétation authentique de l'article 34, en vue de fixer les lignes directrices qui devraient inspirer les dispositions d'exécution contenues dans l'ordonnance. On trouve cette déclaration dans le Bulletin officiel du Conseil des Etats. Elle fixe, par exemple, le principe de la primauté des cotisations, qui demeure acquis. On y explicite aussi le terme «revenu modeste» - soit environ 21 000 francs - cor- respondant à un salaire coordonné d'environ 6000 francs. D'autres points encore de l'article 34 ont été interprétés authentiquement par le représentant du Conseil fédéral. Cela est important car la déclaration de M. Hürlimann a tendu un pont pour faciliter la réalisation d'une unité de doctrine entre le Conseil national et le Conseil des Etats, en tenant compte des particularités des différentes caisses et en permettant ainsi une intégration plus aisée des caisses existantes dans le système propre du régime transitoire, selon l'article 11 des dispositions transitoires de la constitu- tion fédérale. Sur ce point, il n'y avait pas de divergence, néanmoins il était très important d'en fixer l'interprétation. J'en viens maintenant à la première divergence qui sub- siste. Après les délibérations du Conseil des Etats, le 7 juin 1982, trois divergences demeurent à propos desquelles votre commission vous invite à vous rallier aux décisions du Conseil des Etats. La première divergence concerne l'arti- cle 35 qui règle le cumul des prestations et le concours de prestations découlant de la loi sur la prévoyance profes- sionnelle avec des prestations découlant de la loi sur l'assu- rance-accidents ou de la loi sur l'assurance militaire. Le Conseil des Etats avait créé intentionnellement une diver- gence afin de donner à l'administration la possibilité d'approfondir la matière. M. Muheim, président de la com- mission, vous a expliqué exactement quelle «navette» ce fut entre les décisions prises par les Etats et notre propre décision; Je ne vous en donnerai donc pas les détails. L'important, c'est de constater que, finalement, les Etats ont décidé de reprendre notre texte tel qu'il était sorti de nos débats en septembre 1981. C'est un pas en arrière, un pas d'écrevisse mais qui nous donne toutefois raison. Nous n'avons aucun motif de nous opposer à cette décision du Conseil des Etats qui reprend notre décision de septembre 1981. Angenommen - Adopté Art. 63a Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 63a al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Prévoyance professionnelle. Loi 770 N 16 juin 1982 légalement prescrite sont équitables du point de vue du régime obligatoire.» Votre commission vous propose de vous rallier aux déci- sions du Conseil des Etats qui ont tenu compte de la conception qui avait été approuvée dans ce conseil. Angenommen - Adopté Präsidentin: Das Wort hat nun Bundesrat Hürlimann für eine Schlusserklärung. Bundesrat Hürlimann: Mit dem aufrichtigen Dank an die Herren Muheim und Barchi sowie an alle Mitglieder, die je einmal die'ser Kommission Ihres Rates angehört haben, gebe ich meiner Genugtuung Ausdruck, dass Sie mit Ihren heutigen Beschlüssen eine eindrückliche gesetzgeberische Leistung in den eidgenössischen Räten zum Abschluss gebracht haben. Es ist - das möchte ich hier hervorheben - ein Werk beider Räte. Auf Wunsch der Kommission und im Einvernehmen mit Ihrer sehr verehrten Frau Präsidentin darf ich noch kurz eine Würdigung der Vorlage vornehmen. Je länger die Beratungen dauern, desto grösser ist die Gefahr, dass der eigentliche Gehalt und die sozial- und wirtschafts- politischen Konturen eines solchen Gesetzes nicht mehr gesehen werden. Ich möchte sie deshalb, wie bereits gesagt, ganz kurz sichtbar machen. Dieses Gesetz bringt unbestreitbare Vorteile für alle, sowohl für die noch nicht oder nicht ausreichend Versicher- ten, als auch - und das halte ich besonders in diesem Moment fest - für die bereits gut Versicherten, und zwar folgende: 1. Soweit heute Lücken bestehen - und diese gibt es nach- weisbar - werden sie durch das BVG geschlossen. Dies gilt sowohl für diejenigen Arbeitnehmer, die noch überhaupt keine zweite Säule haben, als auch für diejenigen, die nur auf ausgesprochen niedrige Leistungen zählen können oder neben der Altersvorsorge nicht gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert sind. Ab dem ersten Tag ihrer Versi- cherung werden in Zukunft neben der Altersvorsorge alle gegen die Folgen des Todes oder einer Invalidität versichert sein. Dies ist ein sozialer Schutz, den auch die jungen Ver- sicherten zu schätzen wissen. Das BVG ist ein Gesetz im Sinne und Geiste unseres sozialen Rechtsstaates. 2. Mit dem BVG kommt die volle Freizügigkeit im Rahmen des Obligatoriums zum Tragen. Heute gibt es gemäss Obligationenrecht nur eine begrenzte Freizügigkeit, die erst nach 30 Beitragsjahren zur vollen Freizügigkeit wird. Das BVG trägt somit zur geographischen und beruflichen Mobi- lität bei. Die oft kritisierten «goldenen Fesseln» werden inskünftig durch das Obligatorium fallen. 3. Viele bereits Versicherte in unserem Land kennen heute noch keinen Teuerungsausgleich für ihre Renten. Welche Folgen dies hat, spürte mancher gerade in den letzten Jah- ren. Das BVG bringt den obligatorischen Teuerungsaus- gleich auf den Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Im Rah- men ihrer finanziellen Möglichkeiten haben die Pensions- kassen ausserdem auch die Altersrenten an die Teuerung anzupassen. 4. Oft werden heute einzelne Arbeitnehmer aus gesund- heitlichen Gründen nicht oder nur mit einem spürbaren Vor- behalt in die Pensionskasse aufgenommen. Dies ist beson- ders dann hart, wenn die Arbeitskollegen des gleichen Betriebes voll versichert sind. Mit dem Obligatorium hat jeder Arbeitnehmer- unabhängig von seinem Gesundheits- zustand - die Garantie, dass er, wenn er über 14 880 Fran- ken verdient, in die Pensionskasse kommt, und zwar ohne Vorbehalt. 5. Die Durchführung des Obligatoriums wird den Sozial- partnern obliegen. Alle wichtigen Organe der Vorsorgeein- richtungen werden paritätisch besetzt sein. Der Arbeit- geber und die Arbeitnehmer übernehmen gemeinsam die Ausgestaltung und Führung ihrer Pensionskasse. 6. Das BVG bringt eine generelle Garantie für die Folgen bei allfälliger Insolvenz aller registrierten Vorsorgeeinrich- tungen. In Zukunft wird es keinen Arbeitnehmer mehr geben, der bei einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit seiner Pensionskasse den Vorsorgeschutz verliert. Die für das Alter geäufneten Mittel sind garantiert durch den gesamt- schweizerischen Sicherheitsfonds. Aber allein schon dadurch, dass gewisse heute teilweise bestehende Schwachstellen in der Aufsicht und in der Kontrolle über die Vorsorgeeinrichtungen beseitigt werden, wird die Sicher- heit der Ansprüche aller Versicherten erhöht. 7. Das BVG bringt bei den Steuern die volle Abzugsfähig- keit aller an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge, wobei keine Beschränkung auf das Obligatorium erfolgt. Diese Steuerabzüge bedeuten eine Entlastung während der Zeit, in der die finanziellen Belastungen der Familie naturge- mäss am grössten sind. Später, wenn dann die Rentenlei- stungen besteuert werden, sind die Familienlasten kleiner. Das BVG ist somit «familienfreundlich». 8. Das BVG bringt nicht nur den Arbeitnehmern steuerliche Vorteile, sondern auch den Selbständigerwerbenden. Neben der Möglichkeit, dass sich jeder Selbständigerwer- bende einer Pensionskasse - findet er keine andere, so bleibt die Auffangeinrichtung - anschliessen kann, werden im Rahmen des BVG sogenannte gleichwertige Vorsorge- formen für Selbständigerwerbende - zum Beispiel beson- dere Spar- und Versicherungslösungen - geschaffen wer- den. Die dafür aufgewendeten Beiträge kann der Selbstän- digerwerbende von der Steuer abziehen. Mit dem Obligato- rium über die zweite Säule werden also gleichzeitig Grund- lagen für die steuerliche Begünstigung der dritten Säule geschaffen. 9. Das BVG bietet denjenigen Versicherten, die Wohn- eigentum erwerben wollen, die Gelegenheit, einen Teil ihrer Pensionskassengelder dafür einzusetzen. Zusätzlich wer- den sogenannte Wohnsparmodelle, die neben den Pen- sionskassen im Rahmen der freiwilligen Vorsorge bestehen, angeboten. Das BVG ist somit «eigentumsfreundlich». 10. Im Gegensatz zu dem, was oft behauptet wird, räumt das BVG den Pensionskassen, die bereits bestehen, die grösstmögliche Freiheit ein. Es gibt keinen gesamtschwei- zerischen Pool mehr, der den Vorsorgeeinrichtungen Umtriebe gebracht hätte. Die Administration wird auf ein tragbares Minimum beschränkt. Weite Bereiche werden und bleiben den Pensionskassen überlassen, ihre Autono- mie bleibt weitgehend erhalten. Das BVG ist «kassen- freundlich» und praxisbezogen. Die beiden parallel zu den parlamentarischen Beratungen erstellten Berichte über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen in die obligatorische berufliche Vorsorge wurden von beiden Räten immer wieder zur Überprüfung und Überarbeitung des jeweiligen Gesetzesentwurfes herangezogen. Das war bis zum Schluss - bis zur letzten Differenz - der Fall. So ist das BVG zum Beispiel voll auf das Beitragsprimat umge- stellt worden. Dies gilt auch für die vom Bundesrat im Rah- men der Verordnung nach Artikel 34 festzulegenden Min- destleistungen während der ersten neun Jahre nach Inkraft- treten des Gesetzes. Am Beitragsprimat wird auf der gan- zen Linie konsequent festgehalten. Den Bedürfnissen der Praxis soll aber auch bei der Ausar- beitung der Verordnung Rechnung getragen werden. Des- halb wird die Verordnung zum BVG in enger Zusammenar- beit mit den Praktikern erstellt, wobei es nichts zu verstek- ken gibt. Es wird keine Geheimniskrämerei betrieben. Die Mitglieder der Kommission für die Ausarbeitung der Verord- nung werden anlässlich der nächsten Sitzung Anfang Juli ausdrücklich ermächtigt werden, über die bis jetzt vorlie- genden Zwischenergebnisse der einzelnen Arbeitsgruppen zu informieren. Auf diese Weise wird eine breite Information und eine Beteiligung der interessierten Kreise an der Ausar- beitung der Verordnung sichergestellt. Gestatten Sie mir zum Schluss noch ein eher persönliches Wort. Mit meinen Mitarbeitern, denen ich bei dieser Gele- genheit meine Anerkennung für den steten Einsatz aus- spreche, habe ich mich im Auftrag des Bundesrates mit Ihnen und dem Ständerat, mit den Kommissionen und ihren
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Berufliche Vorsorge. Bundesgesetz Prévoyance professionnelle. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 75.099 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.06.1982 - 08:30 Date Data Seite 768-771 Page Pagina Ref. No 20 010 511 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.