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Weltraumforschung
wiederum sehr aktiv an den Beratungen und Expertenge- sprächen teilgenommen, sich für die Betonung des humani- tären Standpunktes eingesetzt und versucht, die Auswir- kungen des Krieges auf die Zivilbevölkerung zu mildern, aber auch die Kombattanten vor grausamen Waffen und Methoden möglichst zu schützen.
Das vorliegende, mühsam erreichte Abkommen bringt der Menschheit nur einen bescheidenen Schutz vor den immer raffinierteren und grausameren Waffen. Hingegen ist auf diesem Gebiet das Zustandekommen eines Vertragswerkes schon als ein Erfolg zu begrüssen. Das Vertragswerk besteht aus einem Rahmenvertrag und zurzeit drei Zusatz- protokollen, welche die Verbote eingehend umschreiben.
Protokoll I, welches auf eine schweizerische Anregung zurückgeht, enthält eine einzige Bestimmung, wonach es verboten ist, jegliche Art von Waffen zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, Verwundungen herbeizuführen ' durch Splitter, die im menschlichen Körper mit Röntgen- strahlen nicht feststellbar sind. Dieses Protokoll dürfte gegenwärtig keine grosse praktische Bedeutung haben, da bis heute kaum Waffen bekannt sind, die in erster Linie eine solche Wirkung haben.
Protokoll Il regelt den Gebrauch von Minen im Hinblick auf einen verstärkten Schutz der Zivilbevölkerung und verbietet das Anbringen von Sprengfallen an harmlos erscheinenden Gegenständen. Das Protokoll untersagt den Gebrauch von Minen innerhalb von Städten, Dörfern oder ähnlichen Bevöl- kerungskonzentrationen, in denen keine Kampfhandlungen stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, ausser sie wer- den direkt gegen gegnerische militärische Ziele eingesetzt oder die Zivilbevölkerung werde durch entsprechende Massnahmen gewarnt.
Von Bedeutung ist die Registrierungspflicht, um später Minensäuberungen zu ermöglichen. Wichtig ist ferner das Verbot der Verwendung von Fallen - auch im Einsatz gegen `Kombattanten -, die wie harmlose Gegenstände aussehen, oder mit Kranken, Verwundeten, Toten oder Objekten wie Kinderspielzeugen, anerkannte Schutzzeichen oder Kultge- genstände verbunden sind.
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Protokoll Ill verbietet im wesentlichen einen Angriff mit Brandwaffen auf die Zivilbevölkerung oder auf zivile Ziele und regelt den Einsatz von Brandwaffen auf militärische Ziele innerhalb einer Ansammlung von Zivilpersonen. Der Rahmenvertrag enthält die allgemeinen Bestimmungen, wobei die Artikel 5 und 8 besondere Beachtung verdienen. Artikel 5 bestimmt - entgegen den Bemühungen der Schweiz und entgegen der Tradition des Genfer Konven- tionsrechtes -, dass nicht bloss zwei, sondern 20 Ratifika- tionen nötig sind, damit das Vertragswerk in Kraft treten kann. Gemäss Bundesrat sollte aber die relativ hohe Zahl von 20 Ratifikationen nicht überschätzt werden, da immer- hin 76 Staaten allen Artikeln im Konsens zugestimmt haben. Man rechnet daher in absehbarer Zeit mit dem Inkrafttreten. Artikel 8 sieht Revisions- und Änderungsmöglichkeiten vor. Damit kann später der Versuch gemacht werden, den relativ engen Geltungsbereich der drei Protokolle zu erweitern. Die grösste Schwäche des Vertragswerkes besteht im Feh- len eines Verbotes der Herstellung und des Besitzes der geächteten Waffen.
Bei der Diskussion im Rahmen der aussenpolitischen Kom- mission kam eine gewisse Skepsis über die Wirksamkeit des Vertragswerkes zum Ausdruck. Bedauert wird zum Bei- spiel das Fehlen einer Regelung für die chemischen Waffen, wo angeblich ein Konsens unmöglich war. Es wurde aller- dings darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch ein adoptiertes Protokoll aus dem Jahre 1925 bestehe. Bedau- ert wird sodann der Mangel jeglichen Kontrollrechtes, wel- chem sich insbesondere die Sowjetunion strikte widersetzt. Die Schweiz hat diesen Mangel sehr bedauert und sich vor- behalten, in den Revisionsverfahren immer wieder darauf zurückzukommen.
Trotzdem empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission Annahme; denn man betrachtet die Protokolle als weiteren, wenn auch kleinen Schritt auf dem Wege zu einer humane- ren Kriegführung. Die Kommission hat die ausgezeichnete
Schlusserklärung unseres Botschafters Pictet sehr zustimmend zur Kenntnis genommen. Darnach stellt das Abkommen für die Schweiz nur einen ersten Schritt dar, während baldige Revisionskonferenzen zu weiteren Schrit- ten in dieser Richtung führen müssen. Dass die Schweiz wahrscheinlich als erstes Land das Vertragswerk ratifiziert, wurde von der Kommission ausdrücklich begrüsst. Es wurde wiederholt festgestellt, dass das Übereinkommen sicher auf der Linie unserer traditionellen humanitären aus- senpolitischen Bestrebungen liege.
Schliesslich möchte ich noch ausdrücklich festhalten, dass die Protokolle, gemäss den Ausführungen eines Vertreters des EMD, keine Nachteile für unsere Landesverteidigung bringen.
Ich beantrage Zustimmung zum Bundesbeschluss.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.075
Weltraumforschung. Trägerrakete Ariane Recherche spatiale. Lanceurs Ariane
Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. November 1981 (BBI 1982 1, 1) Message et projet d'arrêté du 18 novembre 1981 (FF 1982 1, 1)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Ulrich, Berichterstatter: Auch über diese Vorlage darf ich Sie im Namen der aussenpolitischen Kommission orientie- ren. Zur Diskussion steht die Genehmigung einer Erklärung, mit der die am Raumfahrzeugträgerprogramm Ariane betei- ligten Staaten Herstellung und Vermarktung weiterer Ariane-Serien der überwiegend französischen Aktiengesell- schaft «Arianespace» übertragen.
Ziel des 1973 beschlossenen Ariane-Programms - die eid- genössischen Räte genehmigten die schweizerische Betei- ligung im Jahre 1974 - der Europäischen Weltraumorganisa- tion (ESA) war es, Europa eine leistungsfähige Trägerrakete zu verschaffen, damit für den Start europäischer Wissen- schafts- und Nutzsatelliten nicht länger immer amerikani- sche Dienste beansprucht werden müssen. Dieses Pro- gramm war erfolgreich, und die Ariane steht heute vor der serienmässigen Produktion, wobei jährlich mit bis zu sechs Raketenstarts gerechnet wird, um wissenschaftliche und kommerzielle Satelliten in ihre Umlaufbahn zu bringen. Zahl- reiche Bestellungen und Reservationen für Satellitenstarts mit Ariane, darunter auch solche aus den USA, unterstrei- chen die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Trägerra- kete. .
Zu diesem Erfolg hat auch die Schweiz mit einem finanziell zwar bescheidenen, technisch aber sehr wichtigen Anteil beigetragen. Das Ziel ist also erreicht. Das Trägerraketen-
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Pétition Burger
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E 17 mars 1982
monopol der NASA ist durch eine tragfähige europäische Alternative ersetzt worden. Heute können wir feststellen, dass es für die Schweiz mutig und klug war, damals bei dem Projekt mitzumachen.
Angesichts der Schwierigkeiten einiger ESA-Mitgliedstaa- ten innerhalb der auf Forschung und Entwicklung ausge- richteten ESA, eine nach industriellen und wirtschaftlichen Kriterien ausgerichtete Serienproduktion von Trägerraketen durchzuführen, schlug die französische Regierung 1979 vor, die Produktion und Vermarktung weiterer Ariane-Serien einer Aktiengesellschaft französischen Rechts zu übertra- gen. Zu deren Aktionären sollen die an der Ariane-Produk- tion beteiligten Industriefirmen aller ESA-Mitgliedstaaten gehören. Diese Firma wurde im März 1980 unter dem Namen «Arianespace» gegründet und hat ihren Sitz in der Nähe von Paris. Über 59 Prozent des Aktienkapitals von 120 Millionen französischen Franken befinden sich in französi- schen Händen. Auf vier schweizerische Aktionäre entfallen lediglich insgesamt 2,7 Prozent.
Die Übertragung der Ariane-Produktion an «Arianespace» wurde in die Rechtsform eines ESA-Fakultativprogramms gekleidet, das seinerseits durch eine Erklärung der interes- sierten Mitgliedstaaten begründet wird. Von den elf ESA- Mitgliedstaaten haben bisher lediglich Irland, die Nieder- lande und die Schweiz der Erklärung noch nicht zuge- stimmt. Die schweizerische Delegation stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erklärung - weil sie Rechte und Pflichten der Ariane-Vereinbarung von 1973 abändert - ein völkerrechtlicher Vertrag ist und deshalb von der Bundes- versammlung genehmigt werden muss.
Der Bundesrat betrachtet die rechtliche Form der Delega- tion der Ariane-Produktion an «Arianespace» allerdings nicht als ideal, da sie Elemente eines Fakultativprogramms mit jener einer Betriebstätigkeit vermischt und der Text der Erklärung nicht präzis genug formuliert worden ist. Nach Abwägen aller Faktoren kam man aber trotzdem zum Schluss, dass für die Schweiz die Nachteile des Abseitsste- hens - mit allen Konsequenzen in bezug auf die weitere Berücksichtigung der schweizerischen Industrie - im Ver- gleich mit den Nachteilen der Zustimmung überwiegen.
Die schweizerische Zustimmung zur Erklärung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die Teilnehmer sind aber verpflichtet, an die Infrastrukturkosten des Startzen- trums in Kourou (Französisch-Guyana) weiterhin Beiträge zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge ist jedoch in der Erklä- rung noch nicht bestimmt, und eine konkrete finanzielle Verpflichtung entsteht erst, wenn ein neuer Beitragsschlüs- sel ausgehandelt ist. Personelle Auswirkungen ergeben sich für die Schweiz keine. Auch die Bedingungen für die Unterstellung des Bundesbeschlusses unter das fakultative Staatsvertragsreferendum sind nicht erfüllt.
Die einstimmige aussenpolitische Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem «Bundesbe- schluss über die Zustimmung der Schweiz zur Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger» zuzustimmen. Damit ermöglichen wir, dass auch unser Land bei der anlaufenden und kommerziellen Phase der europäischen Trägerrakete Ariane mitmachen kann, was für unser Land und für die schweizerische Indu- strie von grosser Bedeutung ist.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.266
Petition Burger Christine, Genf. Humanitäre Hilfe Pétition Burger Christine, Genève Aide humanitaire
Herr Ulrich unterbreitet namens der Kommission für aus- wärtige Angelegenheiten den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit mehreren Schreiben an den Nationalratspräsidenten forderten Christine Burger und andere Personen im vergan- genen Sommer die eidgenössischen Räte auf, die Bundes- beiträge in der Form schweizerischer Milchprodukte für das Jahr 1981 an «Terre des hommes» nicht zu kürzen.
Üblicherweise werden Petitionen von der Petitionskommis- sion vorberaten; ihre Vorprüfung obliegt jedoch, wenn sie sich auf ein hängiges Sachgeschäft beziehen, der mit seiner Vorberatung betrauten Kommission (Art. 40 Abs. 1 Geschäftsreglement des Nationalrates). Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten, die sich letztes Jahr mit der Vorlage über die Weiterführung der humanitären Hilfe befasste, stellt folgendes fest: Der Bund teilt im Rahmen der internationalen humanitären Hilfe jedes Jahr den inter- nationalen Hilfswerken wichtige Mengen schweizerischer Milchprodukte zu. Im Februar 1981 gab die DEH den inter- nationalen Hilfswerken bekannt, dass die letztjährigen Zuteilungen von schweizerischen Milchprodukten aus fol- genden Gründen nicht in genügendem Ausmass erfolgen konnten, um allen Bedürfnissen zu entsprechen:
Die von den eidgenössischen Räten 1980 beschlossene allgemeine Reduktion der Bundessubventionen um 10 Pro- zent wirkt sich ebenfalls auf die für die Lieferung schweize- rischer Milchprodukte an die internationalen Hilfswerke zur Verfügung stehenden Kredite aus.
Der Milchpreis erfuhr ab 1. Januar 1981 eine Erhöhung um 3 Rappen, was eine Preiserhöhung von 24 Rappen pro Kilo Vollmilch in Puderform zur Folge hatte.
Die Verpackungs- und Transportkosten sind ebenfalls gestiegen.
Nahrungsmittelsoforthilfe wird wegen Katastrophen und akuten Nahrungsmittelversorgungskrisen immer wichtiger, wobei hier die Priorität auf die Linderung der schlimmsten unmittelbaren Folgen gelegt wird. Die der Schweiz zur Ver- fügung stehenden Mittel sind aber zu gering, um auch Nah- rungsmittelhilfe in jenen Fällen zu leisten, wo die unzurei- chende Versorgung auf strukturelle Probleme zurückzufüh- ren ist. In solchen Fällen führt nicht die direkte Nahrungs- mittelhilfe, sondern nur die Erhöhung der Entwicklungshilfe zu einer Lösung der Probleme.
Letztes Jahr konnte die Kürzung nicht aufgehoben werden. Inzwischen ist aber die Vorlage über die Weiterführung der humanitären Hilfe während der Herbstsession 1981 im Nationalrat und während der Wintersession 1981 im Stände- rat angenommen worden. Damit hat die Schweiz seit Beginn dieses Jahres wiederum die Möglichkeit, genü- gende Zuteilungen von schweizerischen Milchprodukten vorzunehmen.
Dem Anliegen der Petitionäre wird somit entsprochen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine weitere Folge zu leisten.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite.
Präsident: Die Kommission für auswärtige Angelegenhei- ten, die das Geschäft vorberaten hat, hat uns einen schriftli- chen Bericht unterbreitet. Der Kommissionspräsident ver-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Weltraumforschung. Trägerrakete Ariane Recherche spatiale. Lanceurs Ariane
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.075
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1982 - 08:50
Date
Data
Seite
157-158
Page
Pagina
Ref. No
20 010 456
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