Emploi d'armes
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E 17 mars 1982
Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Ziff. I und II Titre et préambule, ch. I et Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 39 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr La séance est levée à 18 h 45
Neunte Sitzung - Neuvième séance
Mittwoch, 17. März 1982, Vormittag Mercredi 17 mars 1982, matin 8.50 h
Vorsitz - Présidence: Herr Vizepräsident Weber
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Vizepräsident Weber: Da der Ständeratspräsident unseren Rat bei einer Feier im Kanton Basel-Landschaft vertritt, habe ich die Ehre, die heutigen Verhandlungen zu leiten. Heute vor 150 Jahren, am 17. März 1832, wurde der zweit- jüngste eidgenössische Stand aus der Taufe gehoben. In Liestal proklamierten damals Abgeordnete der gegen Basel rebellierenden Gemeinden den souveränen Kanton Basel- Landschaft. Anderthalb Jahre später, am 26. August 1833, anerkannte dann auch die Tagsatzung die Trennung. Mit dem 17. März beginnen im Kanton Basel-Landschaft die Jubiläumsfeierlichkeiten, die sich bis ins nächste Jahr hin- einziehen werden. Unser Gruss geht an Volk und Stand von Basel-Landschaft.
81.061 Waffeneinsatz. Verbot oder Beschränkung Emploi d'armes. Interdiction ou limitation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. September 1981 (BBI III, 301) Message et projet d'arrêté du 16 septembre 1981 (FF III, 273) Beschluss des Nationalrates vom 1. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 1er décembre 1981
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- nal
Ulrich, Berichterstatter: Ich darf Sie betreffend das Über- einkommen über das Verbot oder die Beschränkung von Waffeneinsatz im Namen der aussenpolitischen Kommis- sion orientieren.
Die Schweiz hat das am 10. Oktober 1980 im Schosse der Vereinten Nationen in Genf verabschiedete Vertragswerk über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, am 18. Juni 1981 in New York unterzeichnet. Vorausgegangen waren die Arbeiten verschiedener vom IKRK einberufener Regierungsexpertentreffen und die Diplomatische Konfe- renz zur Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völker- rechtes.
Leider - und diesen Hinweis möchte ich zu Beginn meines Berichtes ganz besonders hervorheben - lässt die Dynamik der technischen Entwicklung der Kriegswaffen die Entwick- lung des Kriegsrechtes weit hinter sich. Die Schweiz fördert und unterstützt seit jeher alle Bemühungen und Bestrebun- gen, das Kriegsrecht den neuen Begebenheiten anzupas- sen. Entscheidende Impulse für ein humanitäres Völker- recht sind übrigens von Genf ausgegangen (Genfer Abkommen, Rotkreuz-Konvention). Darum hat die Schweiz
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Weltraumforschung
wiederum sehr aktiv an den Beratungen und Expertenge- sprächen teilgenommen, sich für die Betonung des humani- tären Standpunktes eingesetzt und versucht, die Auswir- kungen des Krieges auf die Zivilbevölkerung zu mildern, aber auch die Kombattanten vor grausamen Waffen und Methoden möglichst zu schützen.
Das vorliegende, mühsam erreichte Abkommen bringt der Menschheit nur einen bescheidenen Schutz vor den immer raffinierteren und grausameren Waffen. Hingegen ist auf diesem Gebiet das Zustandekommen eines Vertragswerkes schon als ein Erfolg zu begrüssen. Das Vertragswerk besteht aus einem Rahmenvertrag und zurzeit drei Zusatz- protokollen, welche die Verbote eingehend umschreiben.
Protokoll I, welches auf eine schweizerische Anregung zurückgeht, enthält eine einzige Bestimmung, wonach es verboten ist, jegliche Art von Waffen zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, Verwundungen herbeizuführen ' durch Splitter, die im menschlichen Körper mit Röntgen- strahlen nicht feststellbar sind. Dieses Protokoll dürfte gegenwärtig keine grosse praktische Bedeutung haben, da bis heute kaum Waffen bekannt sind, die in erster Linie eine solche Wirkung haben.
Protokoll Il regelt den Gebrauch von Minen im Hinblick auf einen verstärkten Schutz der Zivilbevölkerung und verbietet das Anbringen von Sprengfallen an harmlos erscheinenden Gegenständen. Das Protokoll untersagt den Gebrauch von Minen innerhalb von Städten, Dörfern oder ähnlichen Bevöl- kerungskonzentrationen, in denen keine Kampfhandlungen stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, ausser sie wer- den direkt gegen gegnerische militärische Ziele eingesetzt oder die Zivilbevölkerung werde durch entsprechende Massnahmen gewarnt.
Von Bedeutung ist die Registrierungspflicht, um später Minensäuberungen zu ermöglichen. Wichtig ist ferner das Verbot der Verwendung von Fallen - auch im Einsatz gegen `Kombattanten -, die wie harmlose Gegenstände aussehen, oder mit Kranken, Verwundeten, Toten oder Objekten wie Kinderspielzeugen, anerkannte Schutzzeichen oder Kultge- genstände verbunden sind.
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Protokoll Ill verbietet im wesentlichen einen Angriff mit Brandwaffen auf die Zivilbevölkerung oder auf zivile Ziele und regelt den Einsatz von Brandwaffen auf militärische Ziele innerhalb einer Ansammlung von Zivilpersonen. Der Rahmenvertrag enthält die allgemeinen Bestimmungen, wobei die Artikel 5 und 8 besondere Beachtung verdienen. Artikel 5 bestimmt - entgegen den Bemühungen der Schweiz und entgegen der Tradition des Genfer Konven- tionsrechtes -, dass nicht bloss zwei, sondern 20 Ratifika- tionen nötig sind, damit das Vertragswerk in Kraft treten kann. Gemäss Bundesrat sollte aber die relativ hohe Zahl von 20 Ratifikationen nicht überschätzt werden, da immer- hin 76 Staaten allen Artikeln im Konsens zugestimmt haben. Man rechnet daher in absehbarer Zeit mit dem Inkrafttreten. Artikel 8 sieht Revisions- und Änderungsmöglichkeiten vor. Damit kann später der Versuch gemacht werden, den relativ engen Geltungsbereich der drei Protokolle zu erweitern. Die grösste Schwäche des Vertragswerkes besteht im Feh- len eines Verbotes der Herstellung und des Besitzes der geächteten Waffen.
Bei der Diskussion im Rahmen der aussenpolitischen Kom- mission kam eine gewisse Skepsis über die Wirksamkeit des Vertragswerkes zum Ausdruck. Bedauert wird zum Bei- spiel das Fehlen einer Regelung für die chemischen Waffen, wo angeblich ein Konsens unmöglich war. Es wurde aller- dings darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch ein adoptiertes Protokoll aus dem Jahre 1925 bestehe. Bedau- ert wird sodann der Mangel jeglichen Kontrollrechtes, wel- chem sich insbesondere die Sowjetunion strikte widersetzt. Die Schweiz hat diesen Mangel sehr bedauert und sich vor- behalten, in den Revisionsverfahren immer wieder darauf zurückzukommen.
Trotzdem empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission Annahme; denn man betrachtet die Protokolle als weiteren, wenn auch kleinen Schritt auf dem Wege zu einer humane- ren Kriegführung. Die Kommission hat die ausgezeichnete
Schlusserklärung unseres Botschafters Pictet sehr zustimmend zur Kenntnis genommen. Darnach stellt das Abkommen für die Schweiz nur einen ersten Schritt dar, während baldige Revisionskonferenzen zu weiteren Schrit- ten in dieser Richtung führen müssen. Dass die Schweiz wahrscheinlich als erstes Land das Vertragswerk ratifiziert, wurde von der Kommission ausdrücklich begrüsst. Es wurde wiederholt festgestellt, dass das Übereinkommen sicher auf der Linie unserer traditionellen humanitären aus- senpolitischen Bestrebungen liege.
Schliesslich möchte ich noch ausdrücklich festhalten, dass die Protokolle, gemäss den Ausführungen eines Vertreters des EMD, keine Nachteile für unsere Landesverteidigung bringen.
Ich beantrage Zustimmung zum Bundesbeschluss.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.075
Weltraumforschung. Trägerrakete Ariane Recherche spatiale. Lanceurs Ariane
Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. November 1981 (BBI 1982 1, 1) Message et projet d'arrêté du 18 novembre 1981 (FF 1982 1, 1)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Ulrich, Berichterstatter: Auch über diese Vorlage darf ich Sie im Namen der aussenpolitischen Kommission orientie- ren. Zur Diskussion steht die Genehmigung einer Erklärung, mit der die am Raumfahrzeugträgerprogramm Ariane betei- ligten Staaten Herstellung und Vermarktung weiterer Ariane-Serien der überwiegend französischen Aktiengesell- schaft «Arianespace» übertragen.
Ziel des 1973 beschlossenen Ariane-Programms - die eid- genössischen Räte genehmigten die schweizerische Betei- ligung im Jahre 1974 - der Europäischen Weltraumorganisa- tion (ESA) war es, Europa eine leistungsfähige Trägerrakete zu verschaffen, damit für den Start europäischer Wissen- schafts- und Nutzsatelliten nicht länger immer amerikani- sche Dienste beansprucht werden müssen. Dieses Pro- gramm war erfolgreich, und die Ariane steht heute vor der serienmässigen Produktion, wobei jährlich mit bis zu sechs Raketenstarts gerechnet wird, um wissenschaftliche und kommerzielle Satelliten in ihre Umlaufbahn zu bringen. Zahl- reiche Bestellungen und Reservationen für Satellitenstarts mit Ariane, darunter auch solche aus den USA, unterstrei- chen die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Trägerra- kete. .
Zu diesem Erfolg hat auch die Schweiz mit einem finanziell zwar bescheidenen, technisch aber sehr wichtigen Anteil beigetragen. Das Ziel ist also erreicht. Das Trägerraketen-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Waffeneinsatz. Verbot oder Beschränkung Emploi d'armes. Interdiction ou limitation
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.061
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1982 - 08:50
Date
Data
Seite
156-157
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Pagina
Ref. No
20 010 455
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