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Abgabe auf Konsummilch
79.062 SBB. Leistungsauftrag Définition de l'offre des CFF
Siehe Seite 33 hiervor - Voir page 33 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 4. März 1982 Décision du Conseil national du 4 mars 1982
Achte Sitzung - Huitième séance
Dienstag, 16. März 1982, Nachmittag Mardi 16 mars 1982, après-midi 18.15 h Vorsitz - Présidence: Herr Dillier
Differenzen - Divergences
Art. 4, 6 und 9 Antrag der Kommission Art. 4 und 6 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 9 Festhalten
Art. 4, 6 et 9
Proposition de la commission Art. 4 et 6 Adhérer à la décision du Conseil national Art. 9 Maintenir
Gerber, Berichterstatter: Ihre Kommission hat gestern die verbleibenden drei Differenzen zum Nationalrat behandelt. Sie beantragt Ihnen in zwei Fällen - nämlich bei Artikel 4 und Artikel 6 - Zustimmung zur Lösung des Nationalrates; in Artikel 9 will sie an unserem Beschluss festhalten.
Kurz zu Artikel 4: Hier geht es um die Kostendeckung im Wagenladungsverkehr. Das klare Unternehmensziel, im Wagenladungsverkehr wieder volle Kostendeckung zu erreichen, soll nach Meinung des Nationalrates nicht durch Auflagen wie «im Rahmen der Kapazität» und «grösstmögli- chen Verkehrsanteil» belastet werden. Ihre Kommission konnte sich dieser Argumentation nicht verschliessen und empfiehlt Ihnen Zustimmung zur Fassung des Nationalra- tes, wobei sie sich der Zielvorgabe bis 1986 ebenfalls anschliesst.
Bei Artikel 6 empfiehlt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat und damit Abbau der Finanzhilfe im Stückgut- verkehr um jährlich 25 Millionen Franken.
Bei Artikel 9 empfiehlt Ihre Kommission Festhalten an der Fassung des Ständerates. Der Kommission scheint die Ziel- setzung für Unternehmensstruktur und Produktivitätsre- serve mit der von Ihnen beschlossenen Formulierung klar umschrieben zu sein.
Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 8.30 Uhr La séance est levée à 8 h 30
82.007 Abgabe auf Konsummilch. Erhöhung Lait de consommation. Majoration de la taxe
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. Februar 1982 (BBI, 237) Message et projet d'arrêté du 3 février 1982 (FFI, 249) Beschluss des Nationalrates vom 1. März 1982 Décision du Conseil national du 1er mars 1982
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalra- tes
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- nal
Gerber, Berichterstatter: Ende des Jahres 1981 stellten der Zentralverband der schweizerischen Milchproduzenten, die Vereinigung schweizerischer Mittelmolkereien und der Schweizerische Verband des Milch-, Butter- und Käsehan- dels das Begehren, die Margen für Konsummilch den gestiegenen Kosten anzupassen. Zuständig für die Behand- lung dieses Begehrens war die Eidgenössische Preiskon- trollstelle, die auf den 1. Februar 1982 eine Erhöhung der Konsummilchmarge um 3 Rappen je Liter zugestanden hat. Die Molkereien und der Milchhandel hatten wesentlich mehr verlangt. Für den Bundesrat stand fest, dass die zugestan- dene Margenverbesserung zu einer Preiserhöhung von 5 Rappen je Liter Milch führen würde, weil im Detailverkauf schon seit vielen Jahren nicht mehr mit Rappenstücken gehandelt wird. Um eine höhere, von der Preiskontrollstelle als unangemessen betrachtete Margenanpassung zu ver- hindern, bestand lediglich die Möglichkeit, die Aufrun- dungsdifferenz von 2 Rappen ab 1. Februar 1982 durch eine Erhöhung der bestehenden Konsummilchabgabe von heute 1 Rappen auf 3 Rappen je Liter abzuschöpfen.
Von verschiedener Seite ist die Abgabenerhöhung kritisiert worden. Dem Bundesrat blieb aber gar nichts anderes übrig. Die Abgabe ist völlig gesetzmässig, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes kann die Bundesversammlung unter anderem die Erhebung einer Abgabe auf Konsummilch anordnen. Diese beträgt nach Artikel 27 Absatz 1 des Milchbeschlusses höchstens 1,5 Rappen je Liter. Der Bundesrat bestimmt den jeweiligen Ansatz. Sofern es die Umstände erfordern, kann der Bun- desrat laut Absatz 3 dieses Artikels nach Anhören der bera- tenden Kommission den genannten Höchstansatz bis auf den doppelten Betrag, also auf 3 Rappen je Liter, erhöhen. Die Bundesversammlung beschliesst in der folgenden Ses- sion, ob die ausserordentliche Erhöhung in Kraft bleiben soll. Ihre Kommission hat in der Sitzung vom 15. Februar das vorliegende Geschäft behandelt. Sie stellte dabei fest, dass die Abgabe auf Konsummilch im Umlageverfahren ein- gesetzt wird. Der Ertrag der Abgabe wird zur Verbilligung von Milchprodukten verwendet. Sie möchte ausdrücklich erwähnt haben, dass bei der fünfräppigen Konsummilch- preiserhöhung nur der Zwischenhandel, nicht aber die Pro- duzenten zum Zuge gekommen sind.
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SBB. Leistungsauftrag Définition de l'offre des CFF
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
11.03.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
153-153
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Pagina
Ref. No
20 010 451
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