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tive angenommen oder abgelehnt wird. Das Gleiche gilt auch für den Gegenvorschlag. Solche Überlegungen einzu- beziehen in den Entscheid, ob der Bundesrat einen Gegen- vorschlag zu unterbreiten habe oder nicht, wäre auch ganz neu; es ist weder in der Verfassung noch in einem Gesetz vorgesehen.
Die zweite Bemerkung: Herr Aubert, Sie sind damit einver- standen, dass es sich beim Gegenvorschlag um eine echte Alternative handelt. Soll jetzt der Bundesrat nur, weil viel- leicht beides abgelehnt wird (niemand weiss das mit Sicher- heit), einfach auf sein Recht, einen Alternativvorschlag zu machen, verzichten? Ist das nicht eine ganz andere Gewichtung, die Sie zwischen einer Initiative und einem Gegenvorschlag vornehmen? Initiativen haben ja noch andere Ziele als nur schlussendlich Volk und Ständen prä- sentiert zu werden. Auch diese Initiative, die wir hier bera- ten, hat selbstverständlich den Zweck gehabt, den Bundes- rat aus dem Busch zu klopfen und ihn zu bitten, in dieser Frage einmal eine Meinung zu äussern. Das hat die Initiative zweifelsohne erreicht. Es gibt zahlreiche andere Initiativen, die nachher zurückgezogen worden sind, weil die Initianten den Eindruck gehabt haben, das, was sie wollten, nämlich irgendeine Frage zu aktualisieren, sei ihnen gelungen. Das ist hier auch der Fall. Ich sehe nicht recht ein, warum nur der Bundesrat und das Parlament zu kuschen haben und warum nicht zum Beispiel auch einmal die Initiantinnen sagen können: Das, was der Bundesrat vorgeschlagen hat, ist vielleicht nicht so enorm weit entfernt von dem, was wir gewollt haben. Zu dieser Abwertung der Stellung des Bun- desrates und des Parlamentes gegenüber den Initianten mache ich also einige Vorbehalte.
Darf ich jetzt aber auch eine Frage an Herrn Aubert richten? Herr Aubert, wo stünden wir, wenn wir jetzt das Verfahren befolgen würden, das Sie vorschlagen, nämlich auf den Gegenvorschlag zu verzichten, und die Initiative nachher abgelehnt wird? Wenn wir dann in den nächsten Monaten vielleicht aus irgendwelchen Gründen noch einen Inflations- schub haben, sollte der Bundesrat handeln, wie er das 1972 und 1975 gemacht hat. Sind Sie als Staatsrechtler der Mei- nung, er könne sich dann wieder, wie das Herr Reymond und Herr Debétaz vertreten haben, zum dritten und vierten Mal einfach auf den Artikel 89bis Absatz 2 abstützen? Wäre es nicht geschickter, man würde jetzt endlich einmal die Verfassungsgrundlage schaffen, um das zu realisieren, was das Schweizervolk und alle in diesem Saale damals, 1972 und 1975, unterstützt haben? Heute geht es um nichts anderes als darum, die verfassungsmässige Grundlage zu schaffen, dass wir, wenn wieder einmal Not am Mann ist, das realisieren können, was das Schweizervolk im 1972 und 1975 verlangt hat. Ich glaube, der Bundesrat hat richtig gehandelt, wenn er versucht hat, aus der Anrufung des Not- rechtes herauszukommen und eine verfassungsmässige Grundlage zu schaffen. Dass man das nun der Initiative gegenüberstellt, finde ich ein durchaus rechtsmässiges Vorgehen.
M. Aubert: A la question de M. Honegger, je réponds de la façon suivante: cette base, constituée par l'article 31quinquies enrichi, vous ne l'aurez vraisemblablement pas dans ce pro- chain scrutin. Je ne suis pas prophète, mais il y a une forte probabilité que vous ne l'aurez pas. Et non seulement vous ne l'aurez pas, mais vous l'aurez compromise pour un scru- tin ultérieur. Rappelez-vous l'histoire de l'assurance-mala- die, où les deux camps étaient d'accord sur la perception de cotisations proportionnelles au salaire. Cette idée morte, deux fois morte le 8 décembre 1974, n'a plus refait surface. Quand vous aurez tué l'initiative et quand vous aurez tué votre contre-projet, vous aurez de la peine à le ressuscitér pour en faire ensuite un projet distinct.
Avec ma proposition, l'initiative va seule devant le vote du peuple et des cantons. Si une majorité du peuple et des cantons approuve cette initiative, c'est qu'elle est vraiment très bonne, comme aurait dit Jean-Jacques Rousseau.
Je suppose maintenant qu'il n'y ait pas cette majorité du peuple et des cantons. Au bout de quelques mois, puisque
tout est préparé, vous aurez votre article 31quinquies enrichi. Si, dans l'intervalle, survenait une vague d'inflation à laquelle l'article 31quinquies ne permettrait pas encore de faire face, nous pourrions recourir à l'article 89bis. Nous l'avons fait plusieurs fois, nous pourrions encore le faire.
Vous faites allusion à ma conscience de constitutionnaliste, il y a aussi mes sentiments de démocrate. J'aime mieux faire quelques usages supplémentaires de l'article 89his - qui, somme toute, n'est pas si mauvais que de duper une fois de plus le peuple et les cantons, en leur présentant une vraie alternative avec un choix faussé.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für dem Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
10 Stimmen 29 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 25 Stimmen 14 Stimmen
Für den Antrag Debétaz/Reymond
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
25 Stimmen 13 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz Assurance-chômage. Loi
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 2. Juli 1980 (BBI III, 489) Message et projet de loi du 2 juillet 1980 (FF III, 485) Beschluss des Nationalrates vom 18. Juni 1981 Décision du Conseil national du 18 juin 1981
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Miville, Berichterstatter: Die Arbeitslosenversicherung geht in der Schweiz schon auf eine lange Tradition zurück. Von den ersten Ansätzen im Jahre 1880 bis zum ersten Bundes- gesetz von 1951 hat sie sich bereits kräftig entwickelt. Und doch genügt auch die damalige Regelung heute bei weitem nicht mehr. Der neue Verfassungsartikel, der 1976 mit gros- ser Mehrheit angenommen wurde, sieht die Arbeitslosen- versicherung als wichtiges Instrument der Sozialpolitik und zugleich des Arbeitsmarktes. Sie soll dem Arbeitslosen nicht nur ein Ersatzeinkommen sichern, sondern auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, indem sie Massnahmen zur Förderung seiner Wiedereingliederung finanziert. Was dies gerade heute und noch mehr in der Zukunft angesichts des sich immer rascher abwickelnden Strukturwandels bedeutet, braucht hier nicht dargelegt zu werden. Glücklicherweise ist man heute in der Öffentlichkeit von dieser Politik bereits ausgesprochen sensibilisiert für gerade diese mit dem Strukturwandel zusammenhängen- den Probleme.
Was nun das vorliegende neue Arbeitslosenversicherungs- gesetz betrifft, so möchte ich hier einleitend klar zum Aus- druck bringen: Es ist höchste Zeit, dass dieses Gesetz kommt, und es ist nach Auffassung Ihrer Kommission ein gutes und ausgewogenes Gesetz. Es wird Arbeitgebern wie Arbeitnehmern schwierige Zeiten überbrücken helfen und
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trotzdem allfälligen Missbräuchen der einen wie der ande- ren Seite keinen Vorschub leisten. Es stellt nach Auffas- sung der Kommission einen würdigen Abschluss der gros- sen Arbeit dar, die seit Anfang der siebziger Jahre für die Verbesserung der Arbeitslosenversicherung geleistet wor- den ist.
Die Kommission hat die Vorlage an drei Sitzungen im Umfang von insgesamt fünf Tagen durchberaten. Wie sie auf der Fahne ersehen, ist sie mit ihren Anträgen weitge- hend dem Nationalrat gefolgt. Über einige - zum Teil schwerwiegende - Punkte muss freilich noch diskutiert werden. Zu einigen Fragen liegen zudem Minderheitsan- träge vor. Über das neue Gesetz ist bereits so viel geredet und geschrieben worden, dass ich davon absehen möchte, es noch einmal von Grund auf darzustellen. Ich werde mich auf einige Schwerpunkte beschränken, denen aus der Sicht der Kommission besondere Bedeutung zukommt und kurz auf einige der wichtigsten Differenzen zum Nationalrat ein- gehen.
Eines der Hauptanliegen der Kommission war, bei den Prä- ventivmassnahmen eine angemessene Regelung zu finden. Der Vorschlag des Bundesrates wurde von der einen Seite als zu wenig präventiv angesehen, weil sie sich strikte an die arbeitsmarktliche Indikation hält und dadurch eine vor- ausschauende Fort- und Weiterbildung durch Umschulung ausschliesst, wenn solche Massnahmen nicht der Vermei- dung oder Abkürzung einer bereits bestehenden oder unmittelbar drohenden Arbeitslosigkeit dienen. Von anderer Seite dagegen wurden umgekehrt einzelne der im Entwurf vorgeschlagenen Massnahmen als zu weitgehend bezeich- net. Nach eingehender Diskussion folgte die Kommission schliesslich weitgehend dem Nationalrat. Sie beantragt jedoch die Umzugskostenentschädigung zu streichen, und zwar aus regionalpolitischen Überlegungen.
Bezüglich der Beiträge an besondere Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung schloss sich die Mehrheit dem Nationalrat an, während ein Minderheitsantrag auf Streichung lautet. Im Hinblick auf die Präventivmassnahmen war im übrigen eine vom Nationalrat vorgesehene Änderung des Entwurfs von grosser Bedeutung. Es handelt sich um die verstärkte Mitsprache der Sozialpartner in der Versiche- rung. Diese wird von der Kommission voll unterstützt. In der Tat haben es dank dieser Regelung die Sozialpartner in der Hand, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zu entscheiden, wieweit man bei diesen Präventivmassnah- men gehen soll. In den Einzelfällen wiederum sind es die Kantone, die über Zusprechung oder Ablehnung der Lei- stungen befinden, und zwar gestützt auf
die Arbeitsmarktsituation in ihrem Gebiet sowie unter Berück- sichtigung regionalpolitischer Erwägungen. Auf diese Weise besteht Gewähr dafür, dass eine wirklichkeitsbezogene Praxis entsteht. Im übrigen misst ihre Kommission der vom Nationalrat vorgeschlagenen Verstärkung der Stellung der Sozialpartner auch im Bereiche der finanziellen Fragen grösste Bedeutung zu.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Kurzarbeit. Die Kom- mission war sich absolut einig darin, dass der Kurzarbeit- entschädigung grösste Bedeutung zukommt. Sie erlaubt dem Arbeitgeber die Erhaltung seines eingespielten Perso- nals und den Arbeitnehmern die Erhaltung ihres Arbeits- platzes. Die Kontroversen drehten sich aber um das für eine Entschädigung vorausgesetzte Mindestmass an Arbeitsausfällen sowie um den Selbstbehalt des Arbeitge- bers in Form eines Karenztages. Hier sah sich die Kommis- sion vor dem Problem, dass es aus vielen Gründen unmög- lich ist, in jedem Einzelfall die Notwendigkeit von Kurzarbeit durch irgendeine Instanz überprüfen zu lassen und dass deshalb auf andere Weise eine gewisse Bremse eingebaut werden muss, damit ein Arbeitgeber nicht ohne Not durch Kurzarbeit seine Lohnkosten auf die Versicherung abwälzt. Auf der anderen Seite wurde geltend gemacht, dass ein sol- cher Karenztag gerade für eine ums Überleben kämpfende Firma unter Umständen nicht tragbar sei und dann dazu führe, dass der Betrieb zu Entlassungen schreite. Es liegt denn auch ein Minderheitsantrag auf Streichung des Selbst-
behaltes vor. Trotzdem war die Kommission mehrheitlich von der Notwendigkeit einer solchen Missbrauchsbremse überzeugt. Sie trug jedoch den vorgebrachten Bedenken mit Beifügung einer Härteklausel Rechnung. Diese soll ver- hüten, dass Betriebe mit an sich guten Aussichten auf wei- tere Beschäftigung in einer kurzfristigen Krisensituation durch den Karenztag allzu stark belastet oder gefährdet werden. Auf der anderen Seite soll für den Normalfall dieses einzige Institut zur Missbrauchverhütung unbedingt erhal- ten bleiben. Im übrigen war sich die Kommission absolut einig darin, dass die Kurzarbeit, so nützlich sie an sich ist, nicht der Erhaltung überholter Strukturen dienen darf, und dass deshalb an gewissen Einschränkungen festgehalten werden muss.
Bezüglich des Mindestausfalls für die Entschädigung wurde ebenfalls ein Kompromiss gefunden, indem auch Ausfälle von genau 10 Prozent oder einem halben Tag pro Woche, bzw. einem ganzen Tag pro zwei Wochen, entschädigt wer- den sollen. Der Entwurf hatte gerade diese Grenze als kri- tisch angesehen und verlangt, dass die Ausfälle mehr als 10 Prozent betragen müssen. Im übrigen gelangte die Kom- mission zur Auffassung, dass die Vorschrift über den Min- destausfall durch den 4. Absatz des gleichen Artikels wesentlich entschärft wird, nachdem der Ausfall auf eine Betriebsabteilung statt auf den Gesamtbetrieb bezogen werden kann. Bezüglich der Schlechtwetterentschädigung gab sich die Kommission Rechenschaft darüber, dass diese auf eine lange Tradition zurückblickt und im Baugewerbe, vor allem in Bergregionen von grosser Bedeutung ist und dadurch auch regionalpolitische Dimensionen hat. Im übri- gen führte dieser Abschnitt kaum zu Kontroversen.
Sehr eingehend dagegen setzte sich die Kommission mit der Insolvenzentschädigung auseinander. Ein Mitglied hatte Zweifel an der Verfassungsmässigkeit dieser Leistung geäussert und einen Streichungsantrag gestellt. Die Kom- mission hielt jedoch, gestützt auf ein Gutachten des Bun- desamtes für Justiz, die Verfassungsmässigkeit für gege- ben. Insbesondere gelangte sie auch zur Überzeugung, dass sich eine Regelung dieses Problems im Rahmen der Arbeitslosenversicherung aufdrängt, da sich sonst keine vertretbare Lösung anbietet. Es gilt hier, eine schwerwie- gende Lücke in der Sozialversicherung zu schliessen. Wie der Nationalrat schlägt aber die Kommission dafür vor, den vom Bundesrat vorgesehenen Sonderbeitrg zu Lasten der Arbeitgeber zu streichen.
Einer der am meisten umstrittenen Punkte war die Höhe der Taggelder bei Ganzarbeitslosigkeit. Einige Kommissions- mitglieder traten unter Hinweis auf die SUVA-Regelung für ein einheitliches Taggeld für alle Versicherten in Höhe von 80 Prozent ihres früheren Lohnes ein. Die Mehrheit folgte jedoch der vom Bundesrat vorgeschlagenen Abstufung nach Familienlasten. Massgebend dafür waren Erwägungen familienpolitischer Art, aber auch die Tatsache, dass für einen Arbeitslosen ohne Unterhaltspflichten das Taggeld nicht so hoch angesetzt werden sollte, dass ihm die Arbeitsannahme als wenig wünschbar erscheinen würde.
Noch heisser umstritten war indessen die Abstufung der Taggelder je nach Dauer der Arbeitslosigkeit, d. h. die sogenannte Degression der Taggelder. Auf der einen Seite wurde geltend gemacht, angesichts der hohen Taggelder von 70 und 80 Prozent des Lohnes zuzüglich Familienzula- gen müsse die vom Bundesrat vorgeschlagene Degression wiederaufgenommen werden. Damit werde nicht nur der Anreiz zur Arbeitsannahme verstärkt, sondern auch nach Ablauf der Bezugsdauer der Übergang zu den Fürsorgelei- stungen von Kantonen und Gemeinden gleitend statt abrupt erfolgen. Eine Minderheit dagegen wehrte sich gegen die Degression mit dem Hinweis darauf, dass dem Missbrauch durch andere Mittel entgegengewirkt werden könne als durch eine solche Generalprävention im Sinne der Reduzierung von immerhin als Ersatzeinkommen dekla- rierten Leistungen. Die Kommission entschied sich schliesslich mit starker Mehrheit für den Vorschlag des Bundesrates, also für die zeitgestaffelte Reduktion. Ent- scheidend dafür war, dass diese nach dem Entwurf doch
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recht erheblichen Einschränkungen unterliegt: Der Versi- cherte kann versuchen, wenigstens mit einer Zwischenbe- schäftigung die Degression unwirksam zu machen; ferner kommt sie nicht zur Anwendung bei niedrigen Taggeldern, bei älteren oder behinderten Arbeitnehmern oder bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit gemäss Verord- nung. Die Kommission ist bei diesen Einschränkungen noch einen Schritt weitergegangen und will einen Verzicht auf die Degression durch bundesrätliche Verordnung auch bei bloss regional starker Arbeitslosigkeit vorsehen.
Sehr eingehend und an mehreren Sitzungen befasste sich die Kommission mit dem Problem der Behinderten in geschützten Werkstätten. Sie fand es stossend, dass Per- sonen, die nur in geschützten Werkstätten arbeiten können, Beiträge zahlen müssen, aber nicht anspruchsberechtigt sind. Das Problem hierbei ist, dass im allgemeinen nicht vorausgesagt werden kann, ob ein solcher Behinderter frü- her oder später nicht doch wieder in der Wirtschaft einge- gliedert werden kann. Eine Beitragsbefreiung einzelner Per- sonen wäre somit für solche Versicherte nicht wünschbar und auch administrativ nicht durchführbar. Die beiden betroffenen Bundesämter BIGA und BSV erarbeiteten des- halb eine Lösung, wonach sämtliche Behinderten in geschützten Werkstätten von der Beitragspflicht befreit sind, jedoch die einzelnen Behinderten ohne vorgängige Beiträge gedeckt sind, sobald sie auf dem freien Arbeits- markt eine Beschäftigung suchen können. Diese Lösung schien der Kommission durchaus zweckmässig, wurde aber von den befragten Behindertenorganisationen abgelehnt. Diese machten geltend, die Behinderten wünschten Gleich- behandlung mit den Gesunden, und der gemeinsame Bei- trag falle für sie finanziell nicht ins Gewicht; im übrigen gelte im Rahmen der Sozialversicherung das Solidaritäts- prinzip. Unter diesen Umständen sah sich die Kommission nicht mehr veranlasst, auf einer Sonderregelung zu beste- hen. Als alter Gewerkschafter bin ich mit der Situation ver- traut, dass Verbandsspitzen oft besser wissen - oder zu wissen glauben -, was ihren Mitgliedern frommt, als diese selbst.
Einiges zu reden gab auch die Finanzierung der Versiche- rung. Einzelne Kommissionsmitglieder wiesen darauf hin, dass in Ergänzung zur nationalrätlichen Fassung auch die Kantone zur Frage angehört werden sollten, ob auf die Rückzahlung der Darlehen der öffentlichen Hand verzichtet werden könne. Die Kommission gab sich aber Rechen- schaft darüber, dass es sehr schwierig wäre, hier einen Konsens zu erzielen. Schliesslich entschied sie sich ein- stimmig dafür, auf den vom Nationalrat vorgeschlagenen Zusatz gänzlich zu verzichten, weil es schliesslich auch ohne eine Gesetzesvorschrift dem Parlament unbenommen bleibt, im Bedarfsfalle einen solchen Einfachen Bundesbe- schluss zu fassen.
Wir sehen aus der Fahne, dass Artikel 113 stark geändert wurde. Die Kommission entschloss sich dafür, die Bestim- mungen über die Unfallversicherungen wieder zu streichen, nachdem heute festzustehen scheint, dass das neue Unfall- versicherungsgesetz entweder vor oder spätestens gleich- zeitig mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft tritt.
Kurz zu einigen redaktionellen Problemen. Die Redaktions- kommissionen haben ihre Arbeiten noch nicht abgeschlos- sen. In einigen Punkten hat unsere Kommission aber redak- tionelle Änderungen vorgeschlagen, wie Sie ebenfalls der Fahne entnehmen können. Die Redaktionskommission hat im übrigen angeregt, das Gesetz sollte auch einen Artikel mit einer Definition des «Versicherten» enthalten. Das Pro- blem liegt darin, dass der Kreis der Beitragspflichtigen und der Berechtigten nicht in jedem Falle übereinstimmt. Unsere Kommission gelangte zum Schluss, es sei kaum möglich, eine Definition zu finden, die mit Garantie nicht mit irgendeiner Detailbestimmung des Gesetzes im Wider- spruch stünde. Zudem ist eine solche Definition durchaus nicht in allen Sozialversicherungsgesetzen enthalten. Die Kommission sah deshalb davon ab, einen solchen Artikel zu beantragen.
Zum Schluss möchte ich noch betonen, dass die Kommis- sion bei ihren Beratungen den Arbeitslosen immer als Men- schen in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellte. Sie ist sich bewusst, dass Arbeitslosigkeit ein schweres Schicksal bedeutet und dass Missbräuche nur Ausnahmeerscheinun- gen sind. Aber gerade im Interesse der ehrlichen Arbeitslo- sen - so befand eine Mehrheit - müssen die nötigen Mittel bereitgestellt werden, damit nicht durch stossende Einzel- fälle dieses grosse Sozialwerk in Misskredit gebracht wird. Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf den Gesetzesentwurf einzutreten.
M. Genoud: La généralisation de l'assurance-chômage et l'obligation d'y affilier les personnes de condition dépen- dante ne peuvent plus être mises en doute. Les conditions d'existence et le mode de vie de notre temps imposent à la très grande majorité des travailleurs de pouvoir compter en tout temps sur un minimum de ressources mensuelles pour assurer le financement du budget personnel ou familial. Or, les variations conjoncutrelles toujours plus fréquentes et soudaines, qui marquent l'économie moderne, créent de plus en plus des situations de perte totale ou partielle de l'emploi. Même si le phénomène a connu jusqu'à mainte- nant dans notre pays une ampleur très réduite, en compa- raison de ce qui se passe dans les autres pays industriali- sés, nous ne pouvons pas être sûrs que la situation ne se modifiera pas à notre détriment. De toute façon, pour ceux qui sont frappés par le chômage, la situation personnelle est marquée de la même difficulté, quelle que soit l'ampleur générale du phénomène. Le risque de voir des travailleurs et leur famille être privés des moyens minimaux d'existence et en être réduits, lors de la perte de l'emploi, à des recours d'assistance, ne peut pas être accepté. C'est donc à bon droit qu'il est prévu d'assurer ce risque et de mettre les intéressés à l'abri des graves conséquences du chômage. Ceci étant admis, il importe de prévoir des dispositions qui servent le mieux possible le but que l'on s'assigne. Il faut éviter de tomber dans les excès contraires qui sont appa- rus pendant les temps de préparation de cette matière. Certains voudraient faire preuve d'une générosité sans limite qui n'exclut pas une certaine dose de naïveté. D'autres, choqués peut-être par des cas d'abus qu'ils ont connus ou côtoyés, concentrent l'essentiel de leur réflexion sur les mesures propres à éviter les abus. Les deux ten- dances partent certainement d'évidentes bonnes inten- tions. Je ne pense pas que c'est dans une mise en opposi- tion totale de ces conceptions que la solution doit être trou- vée. Il s'agit de doser raisonnablement la prise en compte de ces exigences. En un mot, il faut mettre sur pied une bonne assurance contre les conséquences du chômage, mais en évitant que la solution ne devienne un oreiller de paresse qui tente ceux qui n'ont pas un amour débordant pour le travail, en les incitant trop peu à faire effort pour quitter la situation de chômeur.
Il faut se rappeler que plus une loi sociale est généreuse, plus les risques d'abus sont grands. En définitive, c'est ser- vir la cause des vrais chômeurs que de prendre les mesures appropriées pour empêcher que des profiteurs peu scrupuleux ne portent atteinte au bon renom de toute l'institution.
Le projet de loi que nous traitons a le mérite de ne pas se cantonner dans le rôle d'assurance contre les consé- quences personnelles du chômage, en se contentant d'intervenir après coup et sur le seul plan de la nécessité financière. Il entend s'attaquer au mal lui-même du chô- mage, d'abord par des dispositions en matière de reclasse- ment, perfectionnement et réintégration. Ce but est louable. On ne soulignera jamais assez que notre époque voit dispa- raître des professions autrefois très répandues, que notre économie exige un perfectionnement professionnel continu et que les travailleurs sans formation ou de formation ancienne et dépassée sont les candidats au chômage les plus probables à chaque ralentissement conjoncturel. La mobilité professionnelle dévelopée est l'un des meilleurs garants pour retrouver un emploi. Il faut y ajouter, mais
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dans une moindre mesure, la mobilité géographique qui doit être encore encouragée dans notre pays où l'on accepte difficilement les temps de déplacement quotidiens qui sont la règle dans toutes les grandes agglomérations des pays voisins.
Toutefois, le développement souhaitable de la mobilité géographique ne doit pas entrer en conflit avec d'autres objectifs de la politique de développement régional, notam- ment des régions périphériques. C'est donc à bon droit que la commission propose de ne pas retenir l'indemnité pour déménagement qui pourrait contribuer à renforcer l'exode des régions les plus faibles en cas de difficulté sur le mar- ché de l'emploi. Par contre, les soutiens envisagés pour les déplacements quotidiens ou hebdomadaires, hors de la région économique, sont bienvenus, aussi bien au titre de la lutte contre le chômage que du souci du maintien de la population en régions périphériques.
Les mesures préventives ne remplissent leur rôle et ne pro- curent l'effet attendu que si l'on accepte sans scepticisme qu'elles peuvent être efficaces. Elles ont cependant un cadre bien précis dans lequel leur action doit être claire- ment contenue. Il n'appartient pas à la législation sur le chômage de se substituer à celle qui régit la formation pro- fessionnelle et d'entreprendre un programme entrant en concurrence avec cette dernière. Il ne peut s'agir non plus de promouvoir par l'assurance-chômage le développement régional. La législation sur la matière déploie un effet géné- rateur d'emploi qui, indirectement, combat le chômage, certes, mais les buts ne doivent pas être confondus.
En conclusion, je trouve le projet de loi à la fois adapté aux exigences de notre époque et empreint de l'équilibre sou- haitable entre les mesures de soutien, de contrôle et de prévention. Je voterai donc l'entrée en matière.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu -
Schluss der Sitzung um 12.15 Uhr La séance est levée à 12 h 15
Sechste Sitzung - Sixième séance
Mittwoch, 10. März 1982, Vormittag Mercredi 10 mars 1982, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Dillier .
80.048 Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz Assurance-chômage. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 120 hiervor - Voir page 120 ci-devant
Hänsenberger: Die Vorlage über die Arbeitslosenversiche rung, wie sie dem Ständerat von unserer Kommission vor- gelegt wird, ist sorgfältig erarbeitet worden. Herr Bundesrat Honegger und seine Mitarbeiter vom BIGA haben der Kom- mission und einzelnen Mitgliedern auf grossartige Weise die Arbeit erleichtert, alle nötigen Unterlagen wohlgeordnet zur Verfügung gestellt und jeden Wunsch für weitere Abklä- rungen rasch und sehr zuverlässig erfüllt. Als Kommissions-, mitglied, das erstmals mit der Arbeitslosenversicherung zu tun bekommen hat und das auf Unterlagen der Verwaltung angewiesen war, nebst allem Material, das uns von anderer Seite zugestellt worden ist, danke ich Ihnen, Herr Bundes- präsident, und Ihren Mitarbeitern.
Was die Kommission in ihren Änderungen gegenüber der Fassung des Nationalrates angestrebt hat, lässt sich, wie mir scheint, wie folgt zusammenfassen:
Das Gesetz soll gut anwendbar sein und soll dem Arbeitslosen seine Guthaben möglichst unbürokratisch und korrekt zukommen lassen.
Das Gesetz soll aber auch diejenigen, die durch ihre Bei- träge die nötigen Gelder aufbringen, davor schützen, dass das Geld unberechtigten Profiteuren zukommt. Die Kom- mission hat sich bemüht, nicht nur Missbräuche auf der Seite der Bezüger von Arbeitslosentaggeldern zu unterbin- den, sondern auch Missbrauchsmöglichkeiten auf Arbeitge- berseite zu bekämpfen, insbesondere wenn Kurzarbeit angewendet würde, um Lohnkosten abzuwälzen. Die Kom- mission will mehrheitlich den Karenztag bei der Kurzarbeit beibehalten, der zu Lasten des Arbeitgebers geht. Miss- brauch ist nicht nur, was der andere tut! Dem einzelnen Arbeitslosen wird in diesem Gesetz mehrmals der Drohfin- ger aufgehalten und der missbräuchliche Bezug auf man- che Weise zu verhindern versucht. Hier, beim Karenztag der Kurzarbeit, gilt es, eine entsprechende Bestimmung dem korrekten Verhalten des Arbeitgebers zu widmen. Miss- bräuche können von beiden Seiten, vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber, versucht werden.
Das Gesetz soll mit der übrigen Gesetzgebung in Ein- klang gebracht werden. Das führte die Kommission dazu, die Wartezeit des kranken Arbeitslosen wieder auf eine Woche zu erhöhen, wie das der Bundesrat vorgesehen hatte. Es soll damit auch eine unverhältnismässige admini- strative Belastung bei kurzer Krankheit vermieden werden.
In der wohl wichtigsten Differenz, der von unserer Kom- mission wieder nach Bundesratsvorschlag aufgenommenen Verminderung der Taggelder nach 85 oder 170 Tagen Bezug, ist doch zu beachten, dass diese Degression nur bei ausgewogenem Arbeitsmarkt in Kraft tritt und dass ältere und invalide Arbeitnehmer ausgenommen sind. Nach
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz Assurance-chômage. Loi
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1982
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Anno
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II
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Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.048
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Numero dell'oggetto
Datum
09.03.1982 - 10:00
Date
Data
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Pagina
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