Approval of double taxation treaties with Hungary and Britain

20010442Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)03.03.1982Granted

Zusammenfassung

On 3 March 1982, the Council of States unanimously approved two federal decrees on double taxation treaties: a protocol amending the agreement with the United Kingdom and a new agreement with Hungary. Rapporteur Miville explained that the British protocol added anti-abuse safeguards regarding the refund of tax credits, while the Hungarian treaty largely followed the OECD model and limited source taxation. Both measures were considered to have no referendum consequences under the Federal Constitution.

Regest

Art. 89 paras. 3 and 4 BV; approval of double taxation treaties and referendum qualification. A treaty amendment or treaty approval that neither accedes to an international organization nor effects multilateral unification of law is not subject to the optional referendum. Where the agreement implements anti-abuse safeguards or otherwise aligns bilateral allocation and limitation rules with treaty practice, parliamentary approval may be granted by federal decree without referendum obligation; the decisive criterion is the treaty’s object and constitutional classification, not its fiscal attractiveness or precedent value (consid. implied by rapporteur’s statement).

Gesamter Gesetzestext

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E 3 mars 1982

Convention avec la Hongrie

81.042 Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien Double imposition. Convention avec la Grande-Bretagne

Botschaft und Beschlussentwurf vom 1. Juli 1981 (BBI II, 1281) Message et projet d'arrêté du 1er juillet 1981 (FF II, 1233) Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 16 décembre 1981

Antrag der Kommission

Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalra- tes

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- nal

Miville, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 1. Juli 1981 unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkom- mens mit Grossbritannien vom 8. Dezember 1977. Dieses Protokoll ist am 5. März 1981 in London unterzeichnet wor- den. Der entsprechende Bundesbeschluss, den Ihnen Ihre Kommission zur Genehmigung empfiehlt, ist vom National- rat am 16. Dezember 1981 einstimmig gutgeheissen wor- den. Das erwähnte Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass schweizerischen Gesellschaften, sofern sie über eine wesentliche Beteiligung (10 Prozent oder mehr) an einer britischen Gesellschaft verfügen, ein bedeutender steuerlicher Vorteil zukommt. Sie können nämlich anlässlich der Dividendenausschüttung durch die britische Gesell- schaft die Erstattung der Hälfte der Steuergutschrift, des sogenannten «tax credit», der nach britischem Recht mit diesen Dividenden verbunden ist, verlangen. Der «tax cre- dit» beträgt drei Siebtel der ausgeschütteten Dividende. Das Abkommen von 1977 bevorzugt in dieser Weise auch in der Schweiz ansässige Aktionäre britischer Gesellschaften und schweizerische Gesellschaften, die in einer britischen Gesellschaft über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte verfügen.

Dieser Vorteil ist von Grossbritannien ausser der Schweiz auch den USA und den Niederlanden eingeräumt worden. Die britische Regierung befürchtet nun mit Blick auf ent- sprechende Vorkommnisse in den Niederlanden, dass Indu- strie- und Handelsgruppen aus nicht in gleicher Weise begünstigten Drittländern versuchen könnten, diesen Steuergutschriftsvorteil mittels Zwischenschaltung einer sogenannten Transitgesellschaft in der Schweiz zu erlan- gen. Zwar hat der Bundesrat bereits im Jahre 1962 Mass- nahmen zur Vermeidung solcher Missbräuche ergriffen. Aber das genügt den britischen Behörden nicht. Sie wollen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Mög- lichkeit haben, die Erstattung der Hälfte der Steuergut- schrift an schweizerische Gesellschaften selbst zu überprü- fen, um gegebenenfalls Massnahmen gegen missbräuchli- che Erstattungsgesuche ergreifen zu können.

Die von Grossbritannien schweizerischen Aktionären und Gesellschaften zugestandene Lösung ist ausserordentlich liberal. Die Schweiz konnte somit das britische Begehren nicht zurückweisen. Auch andere Doppelbesteuerungsab- kommen enthalten Vorkehren gegen Missbräuche. Buch- stabe c von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens von 1977 gestattet es nun den britischen Behörden, die Vergütung der Hälfte der Steuergutschrift zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er seine 10 Pro- zent übersteigende Beteiligung an der ausschüttenden bri- tischen Gesellschaft nach Treu und Glauben aus wirtschaft- lichen Gründen oder als normale Investition erworben hat. In einem an den Direktor der Eidgenössischen Steuerver-

waltung gerichteten Brief vom 6. März 1981 (Seiten 11 und 12 der Botschaft) verpflichten sich die britischen Behörden zu einer zurückhaltenden Anwendung des Protokolls, was auch durchaus den bisherigen Erfahrungen mit den briti- schen Steuerorganen entsprechen würde.

Die Änderung des Abkommens mit Grossbritannien führt zu keinen finanziellen oder personellen Auswirkungen. Der Bundesbeschluss muss nach den geltenden Bestimmun- gen gemäss Artikel 89 Absatz 3 und 4 der Bundesverfas- sung dem Staatsvertragsreferendum nicht unterstellt wer- den. Ich beantrage Ihnen namens Ihrer einstimmigen Kom- mission, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbe- schluss Ihre Zustimmung zu erteilen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

81.054

Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn Double imposition. Convention avec la Hongrie

Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. September 1981 (BBI III, 518) Message et projet d'arrêté du 2 septembre 1981 (FF III, 478) Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 16 décembre 1981

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalra- tes

Proposition de la commission

Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- nal

Miville, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. September 1981 unterbreitet Ihnen der Bundesrat ein am 9. April 1981 unterzeichnetes Doppelbesteuerungsabkommen mit der ungarischen Volksrepublik zur Genehmigung. Der National- rat hat den entsprechenden Beschluss am 16. Dezember 1981 einstimmig gutgeheissen. Bereits am 5. Oktober 1942 haben die Schweiz und das damalige Königreich Ungarn in Budapest auf dem Gebiet der direkten Steuern ein Doppel- besteuerungsabkommen unterzeichnet. Wegen der Kriegs- ereignisse kam in der Folge die Ratifikation nicht zustande, und nach dem Kriege erachteten die Behörden von Ungarn, das unterdessen eine Republik geworden war, die Promul- gierung einer Vereinbarung aus der Zeit des Königreiches nicht mehr als opportun. Erst ein von beiden Seiten unter- zeichnetes Protokoll vom 2. Februar 1948 legte den Weg für das Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1942 frei.

Im März 1978 stellte der ungarische Finanzminister den Antrag auf Revision dieses Abkommens. Die Schweiz ging auf dieses Ansinnen ein, entspricht doch das bestehende Abkommen nicht mehr der schweizerischen Vertragspraxis und auch nicht dem OECD-Musterabkommen von 1977. Da es sich um den ersten Vertrag der Eidgenossenschaft mit einem osteuropäischen Staatswirtschaftsland handelte,

  1. März 1982 S

99

Motion Affolter

erhielt er eine Art Testcharakter für weitere Verhandlungen und Abschlüsse in dieser Richtung. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass den beschränkten Investitionsmög- lichkeiten in Ungarn die volle Freizügigkeit in der Schweiz gegenübersteht.

Ungarn zeigte sich gewillt, die Lösungen aus dem OECD- Mustervertrag für sich zu übernehmen. Die Abweichungen sind in der Botschaft erwähnt. Das Abkommen trägt den wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Schweiz weitgehend Rechnung. Es begrenzt bei Dividenden und Zinsen die Quellensteuer auf 10 Prozent. Lizenzgebühren können ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.

Seit einigen Jahren sind in Ungarn wirtschaftliche Unterneh- men mit ausländischer Beteiligung von höchstens 49 Pro- zent des Kapitalanteils, sogenannte Joint Ventures, mög- lich. Das Doppelbesteuerungsabkommen soll aus ungari- scher Sicht einen Anreiz zur Bildung solcher Joint Ventures schaffen. Vorläufig ist die Lage so, dass die sich aus dem Abkommen ergebenden Einbussen - eben Begrenzung der Quellensteuer, Null-Lösung bei den Lizenzgebühren - gering sind, weil ungarische Privatpersonen bei uns keine Investitionen tätigen dürfen und schweizerische Investitio- nen in Ungarn eher Seltenheitswert aufweisen. Anderer- seits ergeben sich Vorteile für die schweizerischen Fisken daraus, dass die ungarische Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen unter dem neuen Abkommen nicht zum Abzug zugelassen werden muss und somit die aus Ungarn stam- menden Einkünfte in der Schweiz brutto besteuert werden können.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Blick auf die präjudizielle Bedeutung dieses Abkommens für Regelun- gen mit Oststaaten die Verhandlungsergebnisse vom Mai 1979 zum Gegenstand einer Umfrage bei Kantonen und schweizerischen Wirtschaftskreisen gemacht.

Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internatio- nalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung, ebenso fehlen die Voraus- setzungen für ein fakultatives Referendum nach Absatz 4 dieser Verfassungsbestimmung.

Ihre einstimmige Kommission beantragt, auf die Vorlage einzutreten und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der ungarischen Volksrepublik zuzustimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

81.458 Motion Affolter Ausgleich der Folgen der kalten Progression Compensation des effets de la progression à froid

Wortlaut der Motion vom 21. September 1981

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in Anwendung von Artikel 41ter Absatz 5 letzter Satz,

und Absatz 6 der Bundesverfassung Ausführungsbestim- mungen vorzulegen, mit welchen der verfassungsrechtli- chen Pflicht zum periodischen Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen Nachachtung verschafft wird.

Texte de la motion du 21 septembre 1981

Le Conseil federal est chargé de présenter aux Chambres fédérales des dispositions d'exécution en application de l'article 41ter, 5e alinéa a, dernière phrase, et de l'alinéa 6 de la constitution fédérale, afin que soit respectée l'obligation constitutionnelle de compenser périodiquement les effets de la progression à froid sur l'impôt frappant le revenu des personnes physiques.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Baumberger, Bürgi, Debétaz, Generali, Hänsenberger, Knüsel, Letsch, Munz (9)

Affolter: Zur Begründung dieser Motion sind vorerst zwei Besonderheiten zu vermerken. Einmal bin ich in der unge- wohnten Lage, die Stellungnahme des Bundesrates zu mei- ner Motion schon zu kennen, bevor ich sie auch nur begründet habe. Ende Januar hat der Bundesrat in der Presse bekanntgegeben, dass er beantragen werde, gleich- lautende oder ähnliche Motionen im Nationalrat in unver- bindlichere Postulate umzuwandeln. Diese Absicht, wenn ich nicht ganz fehl gehe, dürfte er auch meiner Motion gegenüber bekunden.

Die zweite Besonderheit besteht darin, dass mir als Motio- när diese Stellungnahme bis heute nicht schriftlich zuge- kommen ist, sondern dass ich sie samt Begründung etwa am 25. Januar der Presse entnehmen musste. Nach diesem Stand der Dinge muss ich annehmen, dass der Vorsteher des Finanzdepartementes auch heute, entsprechend der Haltung des Bundesrates vor fünf Wochen, die Motion nur in Form eines Postulates entgegennehmen will.

Auch ich möchte der formellen Antwort des Bundesrates nun etwas vorwegnehmen, um völlige Klarheit zu schaffen: Ich werde der Umwandlung meiner Motion in ein Postulat heute und hier nicht zustimmen. Nach unserem Ratsregle- ment bedeutet dies, dass Ihnen nur die Wahl bleibt, entwe- der die Motion zu überweisen oder sie abzulehnen; im Gegensatz zum Nationalrat, wo das Geschäftsreglement es erlaubt, dass der Rat eine Motion auch gegen den Willen des Motionärs als Postulat überweist.

Zur Sache selbst: Sie kennen die Vorgeschichte dieser Motion. Ich habe letzten Sommer, im Zusammenhang mit der neuen Finanzordnung, das Problem des Ausgleichs der kalten Progression schon einmal an Sie herangetragen. Ich wollte mit meinem damaligen Antrag die Periodizität des Ausgleichs der kalten Progression verfassungsrechtlich verankern, nämlich auf Beginn jeder Wehrsteuerveranla- gungsperiode. Der Antrag ist seinerzeit «gestorben», weil man ihm Unsicherheiten nachsagte. Ich erklärte damals, wir sähen uns bei Philippi wieder, und reichte in der nachfol- genden Session die heutige Motion ein. Der gleiche Motionstext wurde von der freisinnig-demokratischen Frak- tion des Nationalrates übernommen, und in der gleichen Herbstsession reichten auch die unabhängige und evangeli- sche Fraktion und Herr Nationalrat Chopard Motionen glei- chen oder ähnlichen Inhalts im Nationalrat ein.

Dem heutigen Motionstext wird man keine Unsicherheiten mehr vorwerfen können. Verlangt wird schlicht und einfach der Erlass der längst fälligen Ausführungsgesetzgebung zu einer eindeutigen, imperativen Verfassungsvorschrift, die seit 1971 in unserer Bundesverfassung 'steht, nämlich in Artikel 41ter Absatz 5 letzter Satz. Die Argumente, die der Bundesrat in seiner Verlautbarung im Januar gegen die voll- umfängliche Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zum periodischen Ausgleich der kalten Progression und gegen deren gesetzliche Verankerung vorgebracht hat, sind - ich halte mich an diese Verlautbarung, weil ich nichts anderes habe - in meinen Augen nicht stichhaltig, nicht

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn Double imposition. Convention avec la Hongrie

In

Dans

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1982

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 81.054

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

03.03.1982 - 08:00

Date

Data

Seite

98-99

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Ref. No

20 010 442

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Schlagwörter

double taxationtreaty approvalwithholding taxtax creditanti-abuseOECD modelreferendum