Foreign speakers’ ban and ECHR compatibility

20010368Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)19.03.1982Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Renschler asked whether the 1948 federal order requiring authorization for political speeches by foreigners was incompatible with Article 10 ECHR and requested reasons for any restriction and a European comparison. The Federal Council replied that Article 16 ECHR expressly allows restrictions on the political activity of foreigners, that such limits may be justified by internal security and foreign-relations concerns, and that the order would be abolished once the new foreign nationals legislation entered into force. It refused to commission comparative research on other European states.

Omnilex-Regeste

Art. 16 EMRK; politische Betätigung von Ausländern; Art. 10 EMRK ist nicht dahin auszulegen, dass er den Vertragsstaaten politische Beschränkungen gegenüber Ausländern verwehrt. Der Bundesrat kann politische Reden von Ausländern aus Gründen der inneren Sicherheit und der Aussenbeziehungen einschränken; die Zulässigkeit solcher Massnahmen wird durch den Vorbehalt von Art. 16 EMRK mitgetragen. Ein Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen ist nicht geschuldet, wenn der Bundesrat davon absieht, Erhebungen hierzu anzuordnen.

Gesamter Gesetzestext

N 19 mars 1982

546

Interpellation Renschler

Wer immer im erwähnten Jahresbericht 1980 die Zahl der bestehenden und geplanten Einrichtungen von derzeit 258 bzw. 288 Plätzen vergleicht mit der Situationsstatistik, wo für 1979 7045 «Täter» erwähnt sind, ist entsetzt. Wenn sich nur 10 Prozent der bedauernswerten Patienten freiwillig behandeln lassen wollen, haben zwei Drittel davon mit einer Wartezeit von 2 bis 3 Jahren zu rechnen, auf eine Möglich- keit, eine effiziente Entziehungskur antreten zu können, zu warten, d. h. weiter zu fixen oder als Ersatz Methadon zu schlucken.

Die geheilten Patienten aber werden mit noch grösserer Mühe einen Platz zur Rehabilitation finden und kaum einen geschützten Arbeitsplatz, wo sie gezielt vor Rückfällen bewahrt sein werden. Wenn es nicht gelingt, den geheilten Drogensüchtigen auch eine echte Wiedereingliederung zu garantieren, ist jede Prophylaxe und Prävention fragwürdig. Nachdem es den Kantonen nicht gelungen ist, dieses Pro- blem einigermassen befriedigend zu lösen, bitte ich den Bundesrat um Auskunft, welche Hilfe er zur Lösung dieses vordringlichen Problems anbieten kann.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

Der Bundesrat erachtet den zunehmenden Missbrauch ille- galer Drogen neben dem Alkoholmissbrauch und anderen Suchtgewohnheiten als gesundheits- und sozialpolitisch vorrangiges Problem und unterstützt alle Massnahmen, die zur Eindämmung des Suchtmittelmissbrauchs führen. Dabei kommt dem Bund gemäss Artikel 15c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) die Aufgabe zu, die präventiven und therapeutischen Massnahmen in der Dro- genhilfe zu fördern und zu koordinieren und die Kantone bei der Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen durch Dienstleistungen zu unterstützen.

Eine Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Betäubungsmit- telkommission befasst sich zurzeit mit der Vorbereitung eines Drogenberichtes zuhanden des Bundesrates, in wel- chem unter anderem ein Konzept für eine effiziente gesamt- schweizerische Drogenpolitik entwickelt werden soll. Die Koordinations- und Informationsstelle für Drogenfragen des Bundesamtes für Gesundheitswesen soll dazu beitragen, die Koordination auf dem Drogenhilfesektor zu verbessern. Der Bundesrat ist bereit, sich im Rahmen seiner beschränk- ten Möglichkeiten für eine wirkungsvolle Drogenpolitik ein- zusetzen und die Kantone bei ihren diesbezüglichen Bemü- hungen zu unterstützen. Ähnlich gerichtete Vorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordination im Bereich der primären Prävention und Gesundheitserzie- hung wurden im Bericht über die Vorarbeiten zur Schaffung eines Bundesgesetzes über Krankheitsvorbeugung unter- breitet.

Die aufgeworfenen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

  1. Die Arbeitsgruppe der Betäubungsmittelkommission wird - soweit es zur Erfüllung ihres Auftrages nötig ist - die ihr zugänglichen Schriften und die Fachliteratur studieren und auswerten. Es ist hingegen nicht vorgesehen, ein Lehr- mittel (Lehrbuch) zu schaffen, um so mehr, als dies Sache der für das Schul- und Erziehungswesen zuständigen kan- tonalen Organe und Behörden ist. Das BAG und die Eidge- nössische Betäubungsmittelkommission sind hingegen bereit, sofern dies gewünscht wird, diese Stellen zu bera- ten.

  2. Die Herausgabe einer periodischen Publikation aus Bun- desmitteln für die an Drogenfragen interessierten Personen und Fachleute ist angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes und des Personalstopps zurzeit nicht möglich.

  3. Die Behandlung Drogenabhängiger mit Methadon ist in Fachkreisen nach wie vor umstritten. Dementsprechend bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen in bezug auf Bewilligungspraxis und technische Durchfüh- rung sogenannten Methadonprogramme.

Die Betäubungsmittelkommission prüft daher, ob und allen- falls wie dieser offensichtliche Nachteil durch eine gesamt-

schweizerisch einheitliche Regelung der Methadonfrage behoben werden kann.

  1. Wie die Prävention ist auch der therapeutische Bereich der Drogenhilfe Sache der Kantone. Der Bund muss sich auf Dienstleistungen im Bereich der Information und Koor- dination sowie auf Empfehlungen beschränken. Der Dro- genbericht des Bundesrates wird konzeptionelle Hinweise und Empfehlungen für eine breite, den verschiedenen Bedürfnissen und Stufen der Drogenrehabilitation ange- passte therapeutische Kette enthalten.

Landolt: Von der Antwort zu Punkt 1 und 2 bin ich teilweise befriedigt. Auf die Punkte 3 und 4 kann ich nicht eingehen, solange kein gesamtschweizerisches Drogenkonzept vor- liegt. Darum kann ich auch nicht sagen, ob ich befriedigt bin oder nicht. Es wird sich sicher Gelegenheit bieten, darüber im Rat noch ausgiebig zu diskutieren. Ich stelle jedoch kei- nen Antrag auf Diskussion.

Präsidentin: Wir nehmen von dieser Erklärung Kenntnis.

81.591 Interpellation Renschler Menschenrechtskonvention Convention des droits de l'homme

Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1981

Am 21. November 1981 sprach in Zürich vor dem Nationalen Medienkongress der Schweizerischen Journalisten-Union (SJU), des Syndikats Schweizerischer Medienschaffender (SSM) und der Demokratischen Juristen der Schweiz (DJS) der irische Friedens-Nobelpreisträger Sean MacBride. In seinem Referat betonte er, wie wesentlich es im Bestreben um die Sicherung des Friedens sei, die Meinungsäusse- rungsfreiheit, wie sie in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert sei, zu schützen und auszubauen, damit die Völker die ungestörte Möglichkeit haben, auf die Politiker im Sinne einer Friedenspolitik einzu- wirken.

Wenige Tage nach diesem Kongress machte die Fremden- polizei des Kantons Zürich die Veranstalter darauf aufmerk- sam, dass der Redner nicht im Besitze einer Redebewilli- gung gewesen sei, wie sie ein Bundesratsbeschluss aus dem Jahre 1948 vorschreibe.

Der Bundesrat wird um Auskunft über seine Auffassung ersucht, ob dieser veraltete Bundesratsbeschluss nicht im Widerspruch zu Artikel 10 der Europäischen Menschen- rechtskonvention steht. Sollte der Bundesrat die Auffas- sung vertreten, Artikel 10 EMRK stehe diesem Beschluss nicht entgegen, wird er ersucht, ausführlich darzulegen, welches die Gründe sind, die seiner Auffassung nach eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ausländi- scher Redner im Sinne von Absatz 2 von Artikel 10 EMRK als notwendig erscheinen lassen. Er wird darüber hinaus ersucht, darzulegen, in welchen anderen Ländern in Europa (im Sinne des geographischen Begriffs) ähnliche Einschrän- kungen vorhanden sind.

Texte de l'interpellation du. 16 décembre 1981

Le 21 novembre 1981, l'Irlandais Sean MacBride, prix Nobel de la paix, a pris la parole à Zurich devant le Congrès natio- nal des mass media, qui regroupe l'Union suisse des jour- nalistes (USJ), le Syndicat suisse des mass media (SSMM) et les Juristes progressistes suisses (JPS). Dans son exposé, il a souligné que la recherche d'une solution de paix était étroitement liée à la protection et au renforcement de la liberté d'expression, telle qu'elle est prévue à l'article

  1. März 1982 N

547

Interpellation der Fraktion PdA/PSA/POCH

10 de la Convention européenne des droits de l'homme. Les peuples doivent en effet être entièrement libres d'exer- cer une influence sur les hommes politiques pour les ame- ner à trouver une solution de paix.

Quelques jours plus tard, en invoquant un arrêté du Conseil fédéral de 1948, la police des étrangers zurichoise a attiré l'attention des organisateurs du congrès sur le fait que l'orateur n'avait pas été officiellement autorisé à s'exprimer. Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas que cet arrêté est dépassé et de surcroît contraire à l'article 10 de la Conven- tion européenne des droits de l'homme? Dans la négative, le Conseil fédéral est prié d'exposer de façon détaillée quelles sont les raisons qui selon lui militent en faveur d'une restriction de la liberté d'expression des orateurs étran- gers, au sens de l'article 10, paragraphe 2, CEDH. Enfin, il est prié de dire quels autres pays européens (au sens géographique du terme) appliquent des restrictions analo- gues.

Begründung

Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und bittet um schriftliche Beantwortung.

Développement

L'interpellateur renonce à donner un exposé des motifs et demande une réponse écrite.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

Der Bundesrat hat sich bei der Beantwortung der Interpella- tion Villard vom 1. Dezember 1971 (Redeverbot für Auslän- der) und der Stellungnahme zur Motion Ziegler vom 17. Dezember 1971 (Redeverbot für Ausländer) ausführlich zum Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1948 über poli- tische Reden von Ausländern (Rednerbeschluss) geäus- sert. In Anlehnung an die nach wie vor gültigen, damaligen Ausführungen lassen sich die vom Interpellanten aufgewor- fenen Fragen wie folgt beantworten.

  1. Einschränkungen der politischen Tätigkeit der Ausländer sind mit dem allgemeinen Völkerrecht vereinbar. Zudem gestattet Artikel 16 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK) ausdrücklich, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen: Der vom Interpellanten angerufene Artikel 10 EMRK darf nach dem Wortlaut von Artikel 16 EMRK nicht so ausgelegt werden, dass er den Vertragsstaaten verbietet, die politische Tätig- keit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. Dar- auf hat der Bundesrat bereits in seinem Bericht an die Bun- desversammlung über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 9. Dezember 1968 (BBI 1968 I( 1076 f.) und zehn Jahre später in der Bot- schaft zum Ausländergesetz vom 19. Juni 1978 (BBI 1978 II 186) hingewiesen.

2.1 Äusserungen von Ausländern zu innenpolitischen Fra- gen oder gar Beeinflussungsversuche können sich negativ auf unsere innenpolitischen Verhältnissen auswirken und dadurch unter Umständen die innere Sicherheit gefährden. Öffentliche Stellungnahmen von Ausländern zu Ereignissen im Ausland ihrerseits können unsere aussenpolitischen Beziehungen belasten. Es muss deshalb eine Möglichkeit bestehen, Reden von Ausländern, die in dieser Weise geeignet sind, unsere Landesinteressen zu gefährden, nötigenfalls zu verbieten.

2.2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Hinblick auf die Revision des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer Rechtsgrundlage, Inhalt und Form des Rednerbeschlusses überprüft. Das Ergebnis dieser Arbeiten ist für das neue Ausländergesetz berücksichtigt worden. Tritt es in Kraft, wird der in den letz- ten Jahren sehr liberal gehandhabte Rednerbeschluss auf- gehoben, wobei allerdings - soweit die Einschränkung oder das Verbot der politischen Tätigkeit es rechtfertigen -

einem Ausländer auch weiterhin untersagt werden kann, an einer öffentlichen Veranstaltung über ein politisches Thema zu reden (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1978, Ziff. 204.7).

  1. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, Erhebungen über in Europa bestehende Einschränkungen der politi- schen Tätigkeit von Ausländern tätigen zu lassen.

Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort nur teilweise befriedigt.

81.547

Interpellation der Fraktion PdA/PSA/POCH Atomwaffen im grenznahen Ausland Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH Armes atomiques à proximité de la Suisse

Wortlaut der Interpellation vom 30. November 1981

Presseberichten zufolge sollen sowohl in der Bundesrepu- blik Deutschland als auch in Frankreich relativ nahe an unserer Grenze Atomwaffen gelagert sein. Auch muss damit gerechnet werden, dass im Zuge der von der NATO beschlossenen weiteren Rüstung zusätzliche Trägerraketen und Atomwaffen rund um die Schweiz stationiert werden. Waffen dieser Art sind erfahrungsgemäss auf ihre Verwen- dung für den strategischen Angriff ausgerichtet, unabhän- gig davon, ob die jeweilige militärische Konzeption als defensiv bezeichnet wird oder nicht. Arsenale von strategi- schen Angriffswaffen bilden im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung ein erstrangiges Ziel für die Gegen- seite, wird doch jede Konfliktpartei versuchen, die Bewaff- nung des Gegners möglichst rasch und effizient zu zerstö- ren.

Im Falle eines militärischen Konfliktes in Mitteleuropa würde somit - ungeachtet der schweizerischen Neutralität - das Grenzgebiet der Schweiz in schwerste Mitleidenschaft gezogen. Diese Gefahr verschärft sich mit der Stationierung weiterer strategischer Angriffswaffen in unseren Nachbar- ländern.

Die Fraktion PdA/PSA/POCH bittet deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welcher Distanz zur Schweizer Grenze und in wel- chem Umfang befinden sich in den Nachbarstaaten Lager von Atomwaffen und anderen strategischen Angriffswaf- fen?

  2. Welche Auswirkungen auf die Grenzgebiete der Schweiz sind zu befürchten, wenn eine oder mehrere dieser Anlagen aus kriegerischen Ereignissen oder anderen Gründen ganz oder teilweise zerstört werden?

  3. Welche konkreten Schritte hat der Bundesrat unternom- men, um die Stationierung derartiger Waffen in Grenznähe zu verhindern?

Texte de l'interpellation du 30 novembre 1981

A en croire les comptes rendus publiés dans la presse, des armes atomiques seraient entreprosées à proximité de notre frontière, tant en Allemagne fédérale qu'en France. Il faut s'attendre aussi à ce que de nouvelles fusées por- teuses et des armes atomiques soient stationnées tout autour de la Suisse, en raison de l'armement supplémen- taire décidé par l'OTAN. Les armes de cette sorte-là sont, ainsi que l'expérience nous l'enseigne, conçues en prévi- sion de leur utilisation pour l'attaque stratégique, sans égard pour le fait que la conception militaire en vigueur soit qualifiée de défensive ou d'offensive.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Renschler Menschenrechtskonvention Interpellation Renschler Convention des droits de l'homme

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1982

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 81.591

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1982 - 08:00

Date

Data

Seite

546-547

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Ref. No

20 010 368

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Schlagwörter

freedom of expressionforeignersECHRpolitical speechinternal securityforeign relationsmigration policy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Compatibility of the 1948 federal order on speeches by foreigners with Article 10 ECHR

Extrahierter Entscheid

The Federal Council considered restrictions on political activity by foreigners compatible with general international law and relied on Article 16 ECHR to say Article 10 does not bar such restrictions.

Extrahierte Begründung

Article 16 ECHR expressly permits contracting states to impose restrictions on the political activity of foreigners; the Council also referred to its earlier parliamentary reports on the same rule.

Kernrechtsfrage

Need to justify restrictions on foreign speakers and compare European practice

Extrahierter Entscheid

The Federal Council gave reasons based on domestic security and foreign relations and declined to commission comparative inquiries into other European states.

Extrahierte Begründung

Foreign political statements may affect internal security and external relations; the Council saw no need for surveys of comparable restrictions abroad.

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