Interpellation Landolt
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Wahrnehmung des diplomatischen Schutzes und indem sie schweizerische Interessen geltend machen, Schritte, um die Wahrung der Interessen unserer Mitbürger sicherzustel len. Diese Schritte nehmen meistens die Gestalt von Ver- handlungen im Hinblick auf eine gütliche Beilegung an. In der Vergangenheit haben sie den Transfer von blockierten Guthaben in Tunesien und Tansania möglich gemacht.
Ad 5. Der Bundesrat wird weiterhin mit den Behörden jedes betreffenden Landes nach einer zufriedenstellenden Lösung für das aufgeworfene Problem suchen. Wie die Erfahrung zeigt, ist die Entwicklungszusammenarbeit einer der Faktoren, die dazu beitragen, Regelungen auf gütlichem Wege zu erleichtern.
Hunziker: Ich bin nicht teilweise, sondern überhaupt nicht zufrieden mit dieser Antwort. Mit der grossen Mehrheit der Bevölkerung verstehe ich nicht, dass wir Ländern, die Gut- haben von Schweizern blockieren, Entwicklungshilfe-Millio- nen geben, ohne vorher zu verlangen, dass die zurückge- haltenen Vermögenswerte freigegeben werden.
Präsidentin: Der Interpellant ist nicht befriedigt.
81.505 Interpellation Landolt Gesamtschweizerisches Drogenkonzept Lutte contre la toxicomanie. Définition d'une politique à l'échelon national
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1981
Nach Artikel 15c des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel fördert der Bund Massnahmen im Kampf gegen den Betäubungsmittelmissbrauch. Welche Prioritäten setzt der Bundesrat beim gesamtschweizerischen Einsatz seiner vorhandenen Mittel?
Insbesondere erbitte ich Antwort auf folgende Fragen:
Wird die Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Betäu- bungsmittelkommission, die ein gesamtschweizerisches Drogenkonzept erarbeitet, die vielen bestehenden kantona- len Aufklärungsschriften, Broschüren, Lernprogramme, Handbücher und Periodika auswerten und zu einem für alle Schweizer Schüler und Erzieher wertvollen und ihnen die- nenden Lehrbuch ausarbeiten?
Müsste für die Erzieher und in der «Drogenszene» täti- gen und versierten Fachleute nicht eine Zeitschrift erschei- nen, die neue Erkenntnisse periodisch mitteilt?
Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den kan- tonalen Berichten über die Methadonprogramme?
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, den Kanto- nen bei der Schaffung von Therapieplätzen und geschütz- ten Arbeitsstätten für Drogenabhängige bzw. zur Resoziali- sierung geheilter Drogenabhängiger behilflich zu sein?
Texte de l'interpellation du 7 octobre 1981
Selon l'article 15c de la loi fédérale sur les stupéfiants, la Confédération soutient les mesures servant à combattre l'abus des stupéfiants. A quelles fins le Conseil fédéral use-t-il en priorité au niveau national des moyens dont il dis- pose dans cette lutte?
Je demande au Conseil fédéral de répondre notamment aux questions suivantes:
grammes d'enseignement, ouvrages et périodiques déjà existants dans les cantons pour mettre au point un manuel utile et profitable à tous les écoliers et éducateurs suisses? 2. Ne faudrait-il pas que les éducateurs et les personnes qui, par leur profession, sont confrontées quotidiennement au problème de la drogue disposent d'une revue qui fasse part régulièrement des nouveautés dans leur secteur pro- fessionnel?
Quelles conclusions le Conseil fédéral tire-t-il des rap- ports cantonaux sur les programmes de traitement à la méthadone?
Le Conseil fédéral pense-t-il qu'il soit possible à la Confédération d'aider les cantons à créer des établisse- ments thérapeutiques et des lieux de travail protégés pour les toxicomanes afin qu'une fois guéris, la réinsertion sociale de ceux-ci soit facilitée? Dans l'affirmative, sous quelles formes?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Blunschy, Bürer-Walenstadt, Cantieni, Columberg, Darbellay, Dürr, Günter, Hofmann, Huggenberger, Iten, Jung, Kaufmann, Keller, Kopp, Kühne, Lüchinger, Müller-Luzern, Nussbau- mer, Risi-Schwyz, Röthlin, Segmüller, Weber Leo, Wellauer (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 15c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel verpflichtet den Bund, die Kantone und private Organisatio- nen bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Dienstlei- stungen zu unterstützen. Die Einzelheiten für die Durchfüh- rung sind dem Bundesrat freigestellt. Wo sieht der Bundes- rat die Schwerpunkte seiner Hilfeleistung?
Gemäss «Jahresbericht 1980 der Kantone über die präventi- ven und therapeutischen Massnahmen in der Drogenhilfe», herausgegeben von der Koordinations- und Informations- stelle für Drogenfragen, erarbeitet eine Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission ein ge- samtschweizerisches Drogenkonzept. Dazu werden auch die Drogenkonzepte von verschiedenen Kantonen herange- zogen. Notwendig sind insbesondere Unterrichtshilfen für Schulen. Diese haben ihre Aufgabe innerhalb eines umfas- senden Gesundheitserziehungsprogrammes zu erfüllen.
Bekannt ist, dass bereits viele Kantone wertvolle Hilfen ge- schaffen haben, die nicht gesamtschweizerisch verwertet werden. Der Kanton Zürich hat die Broschüre «Zum Ausflip- pen» herausgegeben, und die Gesundheitsdirektion versen- det periodisch ein Drogenbulletin. Bern hat eine Drogen- sondernummer der «Berner Schule» gedruckt. Die Luzerner Erziehungsdirektion gibt das Lernprogramm «Kritisch kon- sumieren» an seine Schüler, und diejenige von Basel hat das Buch «Drogen unter uns» neu aufgelegt. Schliesslich sei das Schaffhauser Handbuch «happy-high-tot» und die Schrift des Kantons Wallis «Drogues et éducation» erwähnt. In allen diesen Schriften spiegelt sich drastisch der Födera- lismus in Erziehung und Gesundheitswesen. Glaubt der Bundesrat, dass es möglich, notwendig und erreichbar ist, die präventive Aufklärung über die missbräuchliche Verwen- dung der Suchtmittel, den Genuss von Alkohol und Nikotin, den Missbrauch von Medikamenten oder Drogen, in einem gesamtschweizerischen Handbuch darzustellen?
In 15 Schweizer Kantonen laufen Methadon-Langzeitpro- gramme mit grosser bzw. unterschiedlicher Beteiligung von Patienten. In 19 Kantonen ist diese Methadonbehandlung gemäss Artikel 15 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes kantonal geregelt. Über die Bedingungen und Vorausset- zungen dieser Heroin-Substitutions-Programme, welche nur in seltenen Fällen zu einer Entziehungskur werden, herrscht sozusagen Einigkeit. Selbst über die praktische Durchführung kann beinahe von einer unité de doctrine gesprochen werden. Über die persönlichen Erfahrungen gehen zwar die Meinungen auseinander. Aber 13 Kantone befürworten eine gesamtschweizerische Regelung. Drängt sich damit, unter Berücksichtigung, dass nur 15 Kantone Langzeitprogramme durchführen, eine schweizerische Lösung gebieterisch auf?
N 19 mars 1982
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Interpellation Renschler
Wer immer im erwähnten Jahresbericht 1980 die Zahl der bestehenden und geplanten Einrichtungen von derzeit 258 bzw. 288 Plätzen vergleicht mit der Situationsstatistik, wo für 1979 7045 «Täter» erwähnt sind, ist entsetzt. Wenn sich nur 10 Prozent der bedauernswerten Patienten freiwillig behandeln lassen wollen, haben zwei Drittel davon mit einer Wartezeit von 2 bis 3 Jahren zu rechnen, auf eine Möglich- keit, eine effiziente Entziehungskur antreten zu können, zu warten, d. h. weiter zu fixen oder als Ersatz Methadon zu schlucken.
Die geheilten Patienten aber werden mit noch grösserer Mühe einen Platz zur Rehabilitation finden und kaum einen geschützten Arbeitsplatz, wo sie gezielt vor Rückfällen bewahrt sein werden. Wenn es nicht gelingt, den geheilten Drogensüchtigen auch eine echte Wiedereingliederung zu garantieren, ist jede Prophylaxe und Prävention fragwürdig. Nachdem es den Kantonen nicht gelungen ist, dieses Pro- blem einigermassen befriedigend zu lösen, bitte ich den Bundesrat um Auskunft, welche Hilfe er zur Lösung dieses vordringlichen Problems anbieten kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Bundesrat erachtet den zunehmenden Missbrauch ille- galer Drogen neben dem Alkoholmissbrauch und anderen Suchtgewohnheiten als gesundheits- und sozialpolitisch vorrangiges Problem und unterstützt alle Massnahmen, die zur Eindämmung des Suchtmittelmissbrauchs führen. Dabei kommt dem Bund gemäss Artikel 15c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) die Aufgabe zu, die präventiven und therapeutischen Massnahmen in der Dro- genhilfe zu fördern und zu koordinieren und die Kantone bei der Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen durch Dienstleistungen zu unterstützen.
Eine Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Betäubungsmit- telkommission befasst sich zurzeit mit der Vorbereitung eines Drogenberichtes zuhanden des Bundesrates, in wel- chem unter anderem ein Konzept für eine effiziente gesamt- schweizerische Drogenpolitik entwickelt werden soll. Die Koordinations- und Informationsstelle für Drogenfragen des Bundesamtes für Gesundheitswesen soll dazu beitragen, die Koordination auf dem Drogenhilfesektor zu verbessern. Der Bundesrat ist bereit, sich im Rahmen seiner beschränk- ten Möglichkeiten für eine wirkungsvolle Drogenpolitik ein- zusetzen und die Kantone bei ihren diesbezüglichen Bemü- hungen zu unterstützen. Ähnlich gerichtete Vorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordination im Bereich der primären Prävention und Gesundheitserzie- hung wurden im Bericht über die Vorarbeiten zur Schaffung eines Bundesgesetzes über Krankheitsvorbeugung unter- breitet.
Die aufgeworfenen Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Die Arbeitsgruppe der Betäubungsmittelkommission wird - soweit es zur Erfüllung ihres Auftrages nötig ist - die ihr zugänglichen Schriften und die Fachliteratur studieren und auswerten. Es ist hingegen nicht vorgesehen, ein Lehr- mittel (Lehrbuch) zu schaffen, um so mehr, als dies Sache der für das Schul- und Erziehungswesen zuständigen kan- tonalen Organe und Behörden ist. Das BAG und die Eidge- nössische Betäubungsmittelkommission sind hingegen bereit, sofern dies gewünscht wird, diese Stellen zu bera- ten.
Die Herausgabe einer periodischen Publikation aus Bun- desmitteln für die an Drogenfragen interessierten Personen und Fachleute ist angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes und des Personalstopps zurzeit nicht möglich.
Die Behandlung Drogenabhängiger mit Methadon ist in Fachkreisen nach wie vor umstritten. Dementsprechend bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen in bezug auf Bewilligungspraxis und technische Durchfüh- rung sogenannten Methadonprogramme.
Die Betäubungsmittelkommission prüft daher, ob und allen- falls wie dieser offensichtliche Nachteil durch eine gesamt-
schweizerisch einheitliche Regelung der Methadonfrage behoben werden kann.
Landolt: Von der Antwort zu Punkt 1 und 2 bin ich teilweise befriedigt. Auf die Punkte 3 und 4 kann ich nicht eingehen, solange kein gesamtschweizerisches Drogenkonzept vor- liegt. Darum kann ich auch nicht sagen, ob ich befriedigt bin oder nicht. Es wird sich sicher Gelegenheit bieten, darüber im Rat noch ausgiebig zu diskutieren. Ich stelle jedoch kei- nen Antrag auf Diskussion.
Präsidentin: Wir nehmen von dieser Erklärung Kenntnis.
81.591 Interpellation Renschler Menschenrechtskonvention Convention des droits de l'homme
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1981
Am 21. November 1981 sprach in Zürich vor dem Nationalen Medienkongress der Schweizerischen Journalisten-Union (SJU), des Syndikats Schweizerischer Medienschaffender (SSM) und der Demokratischen Juristen der Schweiz (DJS) der irische Friedens-Nobelpreisträger Sean MacBride. In seinem Referat betonte er, wie wesentlich es im Bestreben um die Sicherung des Friedens sei, die Meinungsäusse- rungsfreiheit, wie sie in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert sei, zu schützen und auszubauen, damit die Völker die ungestörte Möglichkeit haben, auf die Politiker im Sinne einer Friedenspolitik einzu- wirken.
Wenige Tage nach diesem Kongress machte die Fremden- polizei des Kantons Zürich die Veranstalter darauf aufmerk- sam, dass der Redner nicht im Besitze einer Redebewilli- gung gewesen sei, wie sie ein Bundesratsbeschluss aus dem Jahre 1948 vorschreibe.
Der Bundesrat wird um Auskunft über seine Auffassung ersucht, ob dieser veraltete Bundesratsbeschluss nicht im Widerspruch zu Artikel 10 der Europäischen Menschen- rechtskonvention steht. Sollte der Bundesrat die Auffas- sung vertreten, Artikel 10 EMRK stehe diesem Beschluss nicht entgegen, wird er ersucht, ausführlich darzulegen, welches die Gründe sind, die seiner Auffassung nach eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ausländi- scher Redner im Sinne von Absatz 2 von Artikel 10 EMRK als notwendig erscheinen lassen. Er wird darüber hinaus ersucht, darzulegen, in welchen anderen Ländern in Europa (im Sinne des geographischen Begriffs) ähnliche Einschrän- kungen vorhanden sind.
Texte de l'interpellation du. 16 décembre 1981
Le 21 novembre 1981, l'Irlandais Sean MacBride, prix Nobel de la paix, a pris la parole à Zurich devant le Congrès natio- nal des mass media, qui regroupe l'Union suisse des jour- nalistes (USJ), le Syndicat suisse des mass media (SSMM) et les Juristes progressistes suisses (JPS). Dans son exposé, il a souligné que la recherche d'une solution de paix était étroitement liée à la protection et au renforcement de la liberté d'expression, telle qu'elle est prévue à l'article
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Landolt Gesamtschweizerisches Drogenkonzept Interpellation Landolt Lutte contre la toxicomanie. Définition d'une politique à l'échelon national
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.505
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1982 - 08:00
Date
Data
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545-546
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Pagina
Ref. No
20 010 367
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