526
Motion Roth
N 19 mars 1982
rekt das Gemeindeparlament als Verwaltungskontrollin- stanz anerkannt. Damit kann auch das Gemeindeparlament nicht ein Verwaltungsgremium sein. Dennoch bleibt ein schaler Geschmack zurück. Das Bezirksgericht hatte immerhin den Gemeindepolitiker anfänglich verurteilt. Jeder kritische Gemeindepolitiker ist seit dem Vorfall gewarnt. Angesichts dieser Tatsache und der neuen Situation sind entsprechende Vorstösse im Kommen. Im Kanton Appen- zell-Ausserrhoden steht diese Frage im Zusammenhang mit der Revision des kantonalen Strafgesetzes bereits in Dis- kussion. Im Kanton Luzern ist eine entsprechende Motion deponiert. Im Aargau hat man bei der neuen Verfassung dies kurz und einfach vergessen. Entsprechende Korrektu- ren oder Korrekturversuche werden kommen.
Nachdem der Bundesrat die Sache dem kantonalen Staats- recht zuweist, scheint es mir völlig überflüssig, diese Bemerkung überhaupt anzubringen. Von Interesse sind ja nicht die vergangenen Bedürfnisse, sondern die gegenwär- tigen und zukünftigen. Diese haben sich nach dem zitierten Fall so entwickelt, dass wieder einmal neue Regelungen und Normen notwendig werden, leider.
Frau Meier Josi: Ich möchte nur zwei Dinge sagen: Erstens: Wenn hier nur kurze Bemerkungen erlaubt wer- den, sollte man sich wirklich auf kurze Bemerkungen beschränken. Ich bitte die Präsidentin, das in Zukunft auch so zu handhaben.
Zweitens gehe ich davon aus, dass wir hier weder Oberbun- desgericht noch in der Lage sind, an Stelle eines - für diese Motion allein zuständigen - kantonalen Parlamentes zu tagen. Ich möchte Sie bitten, auch in diesem Sinne Ihre Vor- stösse in Zukunft entsprechend zu beschränken.
Abgelehnt - Rejeté
81.549 Motion Roth Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone Etablissements d'horticulture en zone agricole
Wortlaut der Motion vom 30. November 1981
Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu einer Revision der einschlägigen rechtlichen Grundlagen so vor- zulegen, dass in Zukunft auch Gärtnereibetrieben eine Ansiedlung sowie die Errichtung der notwendigen Infra- struktur und Bauten in der Landwirtschaftszone möglich ist.
Texte de la motion du 30 novembre 1981
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et des propositions concernant la révision des bases légales y relatives afin de permettre également aux établissements d'horticulture de s'installer en zone agricole et d'y construire les bâtiments et l'infrastructure dont ils ont besoin.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger, Basler, Blocher, Bühler-Tschappina, Eng, Fischer-Weinfel- den, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Oester, Ogi, Räz, Reichling, Rutishauser, Schnyder-Bern, Zwygart (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz ist das einzige Land Europas, das den produ- zierenden Gartenbau nicht voll der Agrargesetzgebung unterstellt.
Die ausländische Konkurrenz geniesst infolge eindeutiger Zugehörigkeit zur Landwirtschaft zahlreiche Subventions- und Stützungsmassnahmen, welche die Wettbewerbssitua- tion gegenüber der Schweiz massiv verzerren.
Der Schweizer Gärtner ist in seiner Entwicklung und Exi- stenz bedroht, da es keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt, einen modernen, leistungsfähigen Betrieb in der Land- wirtschaftszone zu erstellen.
Er lebt vom Boden und der Urproduktion wie der Landwirt und braucht daher den Boden als Grundelement seiner Pro- duktion. Er leistet einen bedeutenden Beitrag für die Ver- sorgung der Bevölkerung mit Blumen und Pflanzen, zur Bepflanzung unserer Städte und Gemeinden und für die Pflege und Erhaltung des Grüns.
Er ist mit seinem Produktionspotential in Notzeiten der Garant für die zusätzliche Versorgung der Bevölkerung mit Gemüsesetzlingen und Frischgemüse, wie das im letzten Krieg unter Beweis gestellt werden konnte.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Entwurf des Bundesrates für zweites, betont föderali- stisch gestaltetes Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthielt keine besondere Regelung über den Garten- bau (vgl. Botschaft vom 27. Februar 1978, BBI 1978 1 1006 ff.). Er beschränkte sich auf die unumgänglich notwen- digen Grundsätze und überliess es den Kantonen, in ihrer Gesetzgebung die notwendigen Präzisierungen vorzuneh- men. Die Kantone können ihren besonderen Gegebenhei- ten Rechnung tragen; ihnen weist die Bundesverfassung (Art. 22quater Abs. 1 BV) die Hauptverantwortung in der Raumplanung zu.
In der parlamentarischen Beratung fügte der Ständerat den Gartenbau präzisierend zum Begriff der landwirtschaftli- chen Nutzung hinzu; er wollte den bodenabhängigen, vor- wiegend im Freien tätigen Gartenbau grundsätzlich gleich behandeln. Er wollte aber die industriellen Formen des Gar- tenbaus auch nicht bevorzugter behandeln als jene der Landwirtschaft. In beiden Fällen sind Abgrenzungen nötig. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, heute diese grundsätzliche Ordnung zu durchbrechen. Er ist überzeugt, dass den Kantonen bei der Erarbeitung angemessener Lösungen in der Nutzungsordnung - nicht nur für Gärtne- reibetriebe - der notwendige Spielraum überlassen bleiben muss. Dabei ist zu bedenken, dass Standortfragen für Gar- tenbaubetriebe sich nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzonen stellen (Weiterexistenz von Betrie- ben am bisherigen Standort!). Solche Fälle regelt ausdrück- lich das kantonale Recht (Art. 23 RPG).
Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil sie den Rahmen der Grundsatzgesetzgebung sprengt und der von der Ver- fassung gewollten Aufgabenteilung zuwiderläuft. Er wird aber die aufgeworfenen Fragen in der Praxis der Kantone aufmerksam verfolgen und zu gegebener Zeit prüfen, ob sich auf Bundesebene in raumplanerischer oder in anderen Bereichen zusätzliche Massnahmen aufdrängen. Im übrigen stehen seine in der Sache zuständigen Fachstellen (Bundesamt für Raumplanung und Bundesamt für Landwirt- schaft) zur Verfügung, um die Kantone zu beraten und sie in ihren Bemühungen zu unterstützen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Roth Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone Motion Roth Etablissements d'horticulture en zone agricole
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.549
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
526-526
Page
Pagina
Ref. No
20 010 344
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.