Protection de l'environnement. Loi486 N 18 mars 1982 #ST# Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance Donnerstag, 18. März 1982, Vormittag Jeudi 18 mars 1982, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 79.072 Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi Fortsetzung - Suite Siehe Seite 457 hiervor - Voir page 457 ci-devant Art. 50b (neu) Antrag der Kommission Titel Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen Text Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwir- kung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, können den Verursachern Überbunden werden. Art. 50b (nouveau) Proposition de la commission Titre Frais résultant de mesures de sécurité Texte Les frais provoqués par des mesures que les autorités prennent pour empêcher une atteinte imminente, ainsi que pour en déterminer l'existence et y remédier, peuvent être mis à la charge de ceux qui en sont la cause. Schmid, Berichterstatter: Sie haben gesehen, dass wir Arti- kel 50b neu eingefügt haben. Er lehnt sich an Artikel 8 des Gewässerschutzgesetzes an. Wir wollen die öffentliche Hand berechtigen und verpflichten, unmittelbar drohende Umweltschäden abzuwenden und bereits eingetretene Schäden zu beheben sowie in beiden Fällen die Kosten für die dringlichen Sofortmassnahmen dem Schadenverursa- cher aufzuerlegen. Eine solche Bestimmung ist notwendig, weil gewisse Umweltgüter Kollektivgüter sind - denken Sie an die Luft, an die Wildfauna und -flora -; auch diese Güter sind unbestritten Schutzobjekte des Umweltschutzgeset- zes. Der .Ersatzanspruch des Staates ist nicht wie im Haftpflicht- recht im Zivilprozess, sondern im Verwaltungsprozessver- fahren geltend zu machen. Er richtet sich auch nicht gegen einen zivilrechtlichen Verursacher wie im Haftpflichtrecht, sondern gegen den polizeilichen Zustands- oder Verhal- tensstörer. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ver- hältnismässigkeit ergibt sich, dass der Verursacher des polizeiwidrigen Zustandes, den die Behörde mit der antizi- pierten Ersatzvornahme zu beheben hat, der behördlich verfügten Ersatzforderung nicht schutzlos gegenübersteht. So sind offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Auf- wendungen aus der Kostenberechnung zu streichen. Ich beantrage Ihnen Annahme dieses Artikels. M. Petitpierre, rapporteur: Je n'ai rien à ajouter aux propos du président de la commission, sinon que, dans le texte français, la deuxième partie de la note marginale fait défaut. «Behebungsmassnahmen» n'est en effet pas traduit en fran- çais. La Commission de rédaction voudra donc bien intro- duire ici une phrase telle que: «Coût du rétablissement de l'état antérieur» ou ayant un sens analogue à cette dernière. Angenommen - Adopté Art. 51 Antrag der Kommission Abs. 1 a. (Betrifft nur den französischen Text) b. Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen den Menschen oder seine natür- liche Umwelt gefährden können, für diese Verwendungen in den Verkehr bringt (Art. 23); c. Stoffe ohne Gebrauchsanweisungen in Verkehr bringt, obwohl umweltgefährdende Verwendungen zu erwarten sind (Art. 24); d. Stoffe entgegen den Angaben in der Gebrauchsanwei- sung so verwendet oder lagert, dass sie, ihre Folgepro- dukte oder Abfälle den Menschen und seine Umwelt gefähr- den können (Art. 25); e. Vorschriften über Stoffe verletzt (Art. 26 und 29c); f. eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 27); g. Vorschriften des Bundesrates über Abfälle nach Arti- kel 29 Buchstaben f und g verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft;... Abs. 2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse. Art. 51 Proposition de la commission Titre Délits Al. 1 a. Aura omis de prendre... b. Aura mis dans le commerce des substances dont il savait ou devait savoir que certains usages auxquels il les destinait étaient de nature à causer des dommages à l'homme ou à son environnement (art. 23); c. Aura mis dans le commerce des substances sans indica- tions du mode d'emploi, quand bien même on peut en attendre des utilisations de nature à causer des dommages à l'environnement (art. 24); d. Aura utilisé ou entreposé des substances contrairement aux indications fournies par le mode d'emploi, de manière que leur dérivés ou déchets puissent causer des dom- mages à l'homme et à son environnement (art. 25); e. Aura einfreint des prescriptions sur les substances (art. 26et29c); f. Aura aménagé ou exploité une décharge sans autorisa- tion (art. 27) ; g. Aura enfreint les prescriptions du Conseil fédéral sur les déchets selon article 29, lettres f et g, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende. La peine sera de six mois au moins si des êtres humains ou l'envi- ronnement ont été gravement mis en danger de ce fait. Al. 2 Si l'auteur a agi par négligence, la peine sera l'emprisonne- ment jusqu'à six mois ou l'amende. Art. 51 a (neu) Antrag der Kommission
Protection de l'environnement. Loi 488 18 mars 1982 anschaut, wäre doch noch einiges mehr drin; wir hätten hier noch etliche Vorschläge gehabt, um die Strafbestimmungen zu verschärfen. Wir haben uns aber auf diesen Antrag beschränkt, und ich glaube, gerade nach der Annahme des Streichungsantrages Linder von gestern (also der Heraus- streichung der Haftpflicht), wäre eine solche Verschärfung der Strafbestimmungen, die Firmen und Inhaber von Betrie- ben betreffen würde, gerechtfertigt. Was will unser Antrag? Wir möchten, dass unrechtmässig erworbene Vermögensvorteile, die aufgrund einer Wider- handlung gegen dieses Gesetz oder gegen entsprechende Ausführungsvorschriften entstanden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Widerhandlung zugunsten des zuständigen Kantons fallen würden. Ich glaube, da ja alle Sprecher, die hier nach vorne gekommen sind, die grosse Notwendigkeit des Umweltschutzes betont haben, dass das in diesem Sinne auch eine abschreckende und präven- tive Wirkung haben kann, wenn man hier ganz eindeutig sagt, dass keine Bereicherung richtig und möglich ist - auch politisch nicht richtig ist -, dass man dies verurteilt und hier in die Strafbestimmungen aufnimmt. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Schmid, Berichterstatter: Dem Anliegen des Herrn Herczog wird bereits jetzt durch das geltende Recht weitgehend Rechnung getragen. Ich verweise auf Artikel 58 des Straf- gesetzbuches: «Der Richter verfügt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenstän- den, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.» Damit ist das Anliegen weitgehend abgedeckt. Insbeson- dere ist zu erwähnen, dass auch Widerhandlungen gegen dieses Gesetz darunter fallen. Es wird aber auch durch den Begriff der öffentlichen Ordnung abgedeckt. Weiter darf ich darauf verweisen, dass das Verwaltungsstrafrecht des Bun- des eine analoge Bestimmung enthält. Darum scheint mir, wir könnten den Antrag von Herrn Herczog ablehnen, wenn er ihn überhaupt aufrecht erhält. Seinem Anliegen wird Rechnung getragen. M. Petitpierre, rapporteur: Le sujet en question a été dis- cuté en détail au sein de la commission, et l'on peut dire que, partiellement en tout cas, la proposition de M. Herczog est couverte par l'article 58 du Code pénal, en ce sens que celui-ci vise la confiscation d'objets. Toutefois, certains avantages économiques peuvent ne pas revêtir la forme d'un objet et, par conséquent, ne peuvent être confisqués comme tels. En conclusion, étant donné que nous disposons de l'arti- cle 58 du Code pénal, ainsi que de l'article 500 de la loi qui nous occupe - que vous venez d'accepter, cet article 50ù ayant une importance dans cette optique - l'article 510 pro- posé par M. Herczog devient superflu. Präsidentin: Herr Bundesrat Hürlimann schliesst sich den Ausführungen der beiden Berichterstatter an. Abstimmung - Vote Für den Antrag Herczog Dagegen Art. 52-55 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté 9 Stimmen 98 Stimmen Art. 56 Ziff. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderungen betreffen nur den französischen Text) Art. 56 eh. 1 Proposition de la commission Art. 18 AI. /bis II y a lieu de protéger tout particulièrement les rives, les roselières et les marais, les associations végétales fores- tières rares, les haies, les bosquets, les pelouses sèches et autres milieux qui jouent un rôle dans l'équilibre naturel ou présentent des conditions particulièrement favorables pour les biocénoses. AI. ï ter Si, tous intérêts pris en compte, il est impossible d'éviter des atteintes d'ordre technique aux biotopes dignes de protection, l'auteur de l'atteinte doit veiller à prendre des mesures particulières pour en assurer la meilleure protec- tion possible, sa reconstitution ou sinon son remplacement adéquat. Art. 21 La végétation des rives (roselières et jonchères, végétation alluviale et autres formations végétales naturelles rive- raines) ne doit pas être essartée ni recouverte ou détruite d'une autre manière. Angenommen - Adopté Art. 56 Ziff. 2 Antrag der Kommission Ingress Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 a. Zu 55 Prozent... 4. ... erforderlichen Schutzmassnahmen... .. .Ziffern 1 bis 3 hiervor, wobei sich diese Beiträge auf jähr- lich mindestens 10 Prozent des Gesamtbetrages gemäss Buchstabe a belaufen müssen. b. Zu 45 Prozent... Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt jeweils für die Dauer von minde- stens vier Jahren die Anteile der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aufgabengebiete an der gesamten Quote von 55 Prozent nach Massgabe der Dringlichkeiten. Art. 4 Abs. 1 ... notwendigen Schutzmassnahmen, die Kosten für Ersatz von FUSS- und Wanderwegen sowie die Kosten der unmit- telbaren Bauaufsicht... Art. 10 ... Kostenvoranschlages, einschliesslich allfälliger Bodenun- tersuchungen, des Landerwerbes, der Bauausführung, ein- schliesslich der nach dem Umweltschutzgesetz notwendi- gen Schutzmassnahmen, die Kosten für Ersatz von Fuss- und Wanderwegen sowie die Kosten der unmittelbaren Bauaufsicht. ... Art. 15 Abs. 1 Bst. b b. ...erforderlichen Schutzmassnahmen; „ Antrag Iten Art. 56 Ziff. 2 2. Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils
Protection de l'environnement. Loi 490 18 mars 1982 kann, der aber auch die Dringlichkeit meines Anliegens ver- deutlicht. Bei der Vorbereitung meines Antrages habe ich nun erfah- ren, dass der Bundesrat auch beabsichtigt, bei nächster Gelegenheit im Sinne meines Antrages tätig zu werden, und zwar bei der Neuverteilung der Treibstoffabgaben. Ich möchte deshalb Herrn Bundesrat Hürlimann höflich bitten, sich hier zu dieser Sache zu äussern, worauf ich allenfalls bereit bin, je nach dem Gehalt dieser Äusserungen, meine Anträge zurückzuziehen. Aus diesem Grunde beschränke ich mich auch bewusst in meiner Begründung auf diese paar Sätze und hoffe, dass Sie dem gestellten Thema trotz- dem Ihre Sympathie entgegenbringen können. Iten: Ich habe Ihnen den Antrag gestellt, den Bundesbe- schluss über die Verwendung des Treibstoffzollzuschlages so zu ergänzen, dass die Bundesbeiträge gemäss Artikel 44 des Umweltschutzgesetzes an Schallschutzmassnahmen entlang von Nationalstrassen auch dann ausbezahlt wer- den, wenn diese Bauten schon erstellt sind. Dieser Antrag soll verhüten, dass durch das Umweltschutz- gesetz ungleiches Recht geschaffen wird. Dies ist meines Erachtens nur dann möglich, wenn jene Sanierungsmass- nahmen, die seit Annahme des Verfassungsartikels, also seit 1971, ergriffen worden sind, durch den Bund finanziert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Lärm- schutzbauten den eidgenössischen Richtlinien und Lärm- grenzwerten entsprechen und im Eigentum des Kantons stehen. Es geht also um die Refinanzierung von Schall- schutzbauten an alten Nationalstrassenteilstücken, an denen diese Bauten schon vor Jahren oder jetzt dringend notwendig geworden sind. Auf jene Kantone und Gemein- den, die mit Hinblick auf die Erfordernisse eines guten und wirksamen Umweltschutzes, wie wir ihn jetzt in diesem Gesetz beschlossen haben, schon in den vergangenen Jah- ren auf eigene Kosten tätig geworden sind und Schall- schutzmassnahmen getroffen haben, ist Rücksicht zu neh- men. Diese Kantone und Gemeinden sind keineswegs mutwillig vorgeprellt, sondern ihr Handeln folgte dem Druck der Ereignisse, also dem Druck der schädlichen und unerträgli- chen Einwirkungen des Lärms von Nationalstrassen auf die umliegende Bevölkerung, und zwar nicht nur auf die unmit- telbar an Nationalstrassen angrenzende Wohnbevölkerung - dieses Problem hätte man ja durch Bausperrzonen zum Teil reduzieren können -, sondern auf ganze Siedlungen und Wohngebiete. Vor allem an Hanglagen haben, die übli- chen Bausperrzonen nichts genützt. In diesem rechtzeiti- gen, nicht etwa vorzeitigen Handeln einiger Kantone und Gemeinden ist eine typische Vorwirkung dieses Gesetzes zu erblicken. Diese Vorleistungen sollte man nicht nur durch schöne Worte anerkennen, sondern auch entspre- chend honorieren. Deshalb ist der Bund anzuhalten, jene Aufwendungen von Kantonen und Gemeinden, die im Sinn und Geist dieses Umweltschutzgesetzes bereits erfolgt sind, im Rahmen von Artikel 44 zurückzuerstatten. Auch wenn dieses Anliegen nicht in allen Kantonen aktuell ist, verdient es die Beachtung des Gesetzgebers! Die Begründung meines Antrages ergibt sich zunächst ein- mal wörtlich aus der Botschaft zum Umweltschutzgesetz und ist ausserdem eine analoge Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes. In der Übersicht der Botschaft (Seite 3) lesen wir: «Sind Einwirkungen schädlich oder besonders lästig, müssen sie auf jeden Fall verhindert wer- den. Die Kosten für die entsprechenden Massnahmen sind grundsätzlich vom Verursacher zu tragen.» Aufgrund des Wortlautes der Bundesverfassung (Art. 24septies) gilt der Bund als Verursacher des Lärms an Nationalstrassen. Der Verfassungsauftrag lautet denn auch klar: «... Er (der Bund) bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.» In der Botschaft heisst es weiter: «Die Vorschriften zur Bekämpfung von Luftverunreinigungen und Lärm gelten nicht nur für neue Anlagen, sie dienen auch als Grundlagen für die Sanierung bestehender Anlagen.» Angesichts sol- cher Gesetzesmaterialien wäre nicht mehr einzusehen - und mit dem Gleichheitsartikel der Bundesverfassung wäre es auch unvereinbar -, dass jene Kantone und Gemeinden «bestraft» werden, die im Sinne des Verfassungsauftrages und im Geiste dieses Gesetzentwurfes schon gehandelt haben. Der Bund hat zudem von diesen Vorleistungen in verschiedener Hinsicht profitiert. Ein Beispiel: In den letzten zehn Jahren wurde mit Bezug auf Immissionsschutzbauten ein gewaltiger technischer Fortschritt erzielt. Dieses Know- how haben Kantone und Gemeinden mitvorfinanziert. Auch der Hinweis, viele Grundeigentümer hätten ihre Wohnhäu- ser zu nahe an die Autobahn gebaut, kann in diesem Zusammenhang nicht mehr als Argument verwendet wer- den. Sinn und Zweck der Umweltschutzmassnahmen ist es ja gerade, das Wohnen in der Umgebung entlang von Natio- nalstrassen wiederum einigermassen zu ermöglichen. Wer andersherum argumentiert, führt das Umweltschutzgesetz ad absurdum. Mein Antrag hält schliesslich auch einer kritischen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der wohlverstandenen Neuvertei- lung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen stand. Jene Kantone, die mit Hinblick auf die Erfordernisse eines guten und wirksamen Umweltschutzes gehandelt haben, würden sonst gegenüber jenen Kantonen benachteiligt, die bewusst das Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes abwarten, um in den Vollgenuss der Bundesbeiträge zu gelangen. Der Bundesgesetzgeber soll aber zeigen, dass es ihm mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes vorbe- haltlos ernst ist. Er soll also auch zu diesen Vorleistungen der Kantone und Gemeinden stehen. Er soll jene Behörden in Kantonen und Gemeinden unterstützen, die die Probleme und die Dringlichkeit von Massnahmen gegen schädliche Lärmeinwirkungen schon vor dem Erlass dieses Gesetzes erkannt und dagegen etwas unternommen haben. Anderen- falls fördern wir in den Gemeinden und Kantonen eine Men- talität, die darauf angelegt ist, selbst in dringenden Angele- genheiten gemächlich zuzuwarten, bis der Bund rechtlich verfügt - und auch bezahlt. Eine soche Gesetzgebung wäre vielleicht finanzpolitisch praktisch, aber psychologisch unbesonnen. Es ist bekannt, dass der Bund im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten an bestehenden Nationalstrassen auf- grund der bis jetzt geltenden Rechtsordnung Beiträge aus- bezahlt hat; dies im Rahmen jener Beträge, die er aufgrund der geltenden Bundesgerichtspraxis in Form von Entschä- digungszahlungen an die Grundeigentümer hätte zahlen müssen. Ich will dies nicht leugnen, sondern vielmehr Herrn Bundesrat Hürlimann und seinen Mitarbeitern im ASB herz- lich dafür danken. Diese Grosszügigkeit war aber weitge- hend ein Entgegenkommen, ein finanzieller Gnadenakt, und vor allem weit unter dem Ansatz, wie er jetzt gelten wird. Die dankbare Haltung gegenüber dem bisher Geleisteten wird mich deshalb nicht daran hindern dürfen, für den jetzt neu zu schaffenden vollumfänglichen Rechtsanspruch zu kämpfen. Ich bitte Sie, mich in diesem Anliegen, auch wenn es nur eine Minderheit betrifft, zu unterstützen. Ich erwarte nicht mehr, als was die Verfassung ausdrücklich vor- schreibt und was dieses Gesetz für die Zukunft verspricht. Zugegeben: es geht um finanzielle Leistungen. Diese sind jedoch abschätzbar und vor allem in einem Bereich, in dem anerkanntermassen die nötigen Mittel vorhanden sind. Es geht hier nicht um Subventionen, sondern um die Einlösung einer unbestreitbaren obligatio moral/s. Ich schliesse mit dem Wunsch an Sie: Seien Sie als Gesetzgeber in dieser Frage etwas weniger Bund und etwas mehr Eidgenossen. Schmid, Berichterstatter: Ich darf Herrn Iten in einem Punkt entgegenkommen: Wir werden uns auch künftig bemühen, gute Eidgenossen zu sein, auch wenn wir seinen Antrag ablehnen müssen. Ich spreche ausschliesslich zu Ziffer 2 von Artikel 56. Sie haben gesehen, dass wir hier gegenüber dem Entwurf des Bundesrates eine ganze Reihe von Änderungen vorgenom- men haben. Ich möchte Ihnen diese kurz erläutern und nachher zum Antrag Iten Stellung nehmen. Zum Antrag
Protection de l'environnement. Loi 492N 18 mars 1982 nicht nur bei den Nationalstrassen, sondern auch beim übri- gen Verkehr etwas beitragen müssen. Die Erfahrungen bei den Nationalstrassen haben immerhin bewiesen, dass die Entflechtung des Verkehrs die Nationalstrassen zu den sichersten Strassen unseres Landes gemacht hat. Man kann über die Nationalstrassen sehr oft sagen und schrei- ben was man will, aber die Tatsache bleibt, dass prozentual von den vielen tödlichen Unfällen, die wir leider auf unseren Strassen zu beklagen haben, sich etwa 3 Prozent auf den Nationalstrassen ereignen. Wenn Sie die Nationalstrassen benützen, wissen Sie ganz genau, dass es eine völlig andere Situation ist, auf einer Nationalstrasse zu fahren, - vor allem, wenn sie dann noch vierspurig ist, - als wenn Sie mit Ihrem Auto in einem dichtbesiedelten Dorf oder in einer Stadt fahren müssen. Weil dem so ist, möchten wir diese Entflechtung eben auch in den übrigen Strassenbereichen mit den Mitteln, die wir vom Autofahrer erheben (Benzinzoll und Benzinzollzu- schlag) erreichen. Dies würde die Änderung von Arti- kel 36 ler , wie Sie mit Recht erwähnt haben, ermöglichen. In diesem Verfassungsartikel, der grundsätzlich vom Bundes- rat beraten ist, ist dieses Prinzip vorgesehen, und zwar nicht nur für die Nationalstrassen, wie wir es jetzt schon haben. Ziel ist die Sicherheit für den Automobilisten, vor allem aber auch für Radfahrer und Fussgänger. Wenn Sie etwa an die Schulwege denken in unserem Land, die von unseren Kindern täglich benützt werden: Es ist ein echtes Risiko, wenn diese Kinder mit ihren Velos Strassen benüt- zen müssen, die gleichzeitig auch dem motorisierten Ver- kehr geöffnet sind. Herr Ganz, ich kann Ihnen also die Zusi- cherung, die Sie von mir verlangt haben, im Namen des Bundesrates geben: Benzinzoll und Benzinzollzuschlag werden inskünftig nicht nur für Zwecke der Nationalstras- sen verwendet werden. Herr Iten, Ihr Anliegen ist schwieriger. Zunächst einmal vom Prinzip her: Ganz allgemein sind in unserer Rechtsordnung Rückwirkungen von Gesetzen unerwünscht. Mit jeder Rückwirkung schaffen Sie nämlich neues Unrecht. Sie müs- sen sagen, wie weit diese Rückwirkung reichen soll. Sie haben eine sehr lange Frist gewählt: bis zum Jahr 1971. Aber es wurden auch schon im Jahre 1970 und im Jahre 1969 entsprechende Massnahmen getroffen, und damit würden Sie einfach wieder andere Eidgenossen, die im glei- chen Sinne tätig wurden, enttäuschen, wie Sie das hier durchaus richtig ausgeführt haben. Ich anerkenne diese Leistungen, die zum Teil gemacht wurden, ohne dass man mit Subventionen, vor allem bei Hauptstrassen oder Gemeindestrassen, rechnen konnte. Zu erwähnen wäre noch ein anderer Nachteil: Die eidgenös- sischen Räte haben seinerzeit gegen den Willen des Bun- desrates beim Gewässerschutzgesetz eine Rückwirkung von Subventionen beschlossen. Das hat zur Folge gehabt, dass wir Subventionen - ich kenne einzelne Beispiele genau - an Städte und Gemeinden, zum Teil an Kantone für Anlagen bezahlen mussten, die bereits abgeschrieben und vollständig amortisiert waren. Das widerspricht dem Sinn der Subvention. Mit unseren Beiträgen wollen wir Neues auslösen. Wir wollen die Städte, die Kantone und Gemein- den animieren, etwas zu tun. Wenn Sie nun rückwirkend solche Zahlungen machen, dann finanzieren wir aus der Sicht unserer Gesetzgebung und aus der politischen Ziel- setzung dieses Gesetzes Dinge, die wir bereits realisiert haben. Das liegt nicht in der Natur unserer Gesetzgebung. Dann noch das Entscheidende - ich habe das gestern bereits ausgeführt -: Dieses Geld ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden. Wir haben jetzt schon zu wenig Geld, um diese Beiträge im Sinne von Umweltschutzmassnahmen, die wir nur dem Benzinzoll entnehmen können, zu finanzie- ren. Aber beim Nationalstrassenbau - ich danke Ihnen für die objektive Darstellung der Situation; Sie werden das ja als Gemeindepräsident von Hergiswil und in anderen Zusammenhängen auch festgestellt haben -waren wir nicht kleinlich im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schütze der Umwelt oder zur Bekämpfung von Lärmimmissionen. Wir werden das auch in Zukunft so halten. Wir sehen vor, das in Ihrem Sinne auszudehnen auf die übrigen dem Stras- senverkehr geöffneten Strassen. Mit Rücksicht auf die Tat- sache, dass wir schon jetzt das Geld für das, was Sie gestern beschlossen haben, nicht zur Verfügung haben, muss ich eine rückwirkende Auszahlung von Subventionen aus grundsätzlichen, aber auch aus finanzpolitischen Grün- den ablehnen. Die übrigen Zusicherungen, die ich in bezug auf die Natio- nalstrassen abgegeben habe, bleiben aufrechterhalten. Ich danke Ihnen, dass ich das auch hier vor Ihrem Rat feststel- len kann; denn ich bin nicht nur für den Nationalstrassen- bau verantwortlich, sondern mit Rücksicht auf die Kompe- tenzen im Nationalstrassenbau bin ich immer auch bestrebt, an die Ziele des Umweltschutzgesetzes - das ich im Auftrag des Bundesrates vor Ihnen zu vertreten habe - zu denken. Ganz: Ich möchte Herrn Bundesrat Hürlimann noch fragen, ob er bezüglich des Termins etwas sagen kann. Bundesrat Hürlimann: Die Vorlage wird so vorbereitet, dass die eidgenössischen Räte in der Junisession den Prioritäts- rat bestimmen und die Kommissionen wählen können; sofern diese Vorlage - Irrtum vorbehalten - nicht an die Kommission des Herrn Nebiker überwiesen wird. Das wäre denkbar; dann könnte die Arbeit sogar schon früher au/ge- nommen werden. Wenn es eine neue Kommission ist, wird der Zeitplan so gestaltet sein, dass diese neue Kommission im Juni bestellt wird; dann wird auch der Prioritätsrat zu bestimmen sein. Mit Rücksicht auf die Bereiche, die durch die erwähnte Kommission bereits behandelt werden, sollte das voraus- sichtlich - nehme ich an - der Nationalrat sein; aber dar- über werden die beiden Büros befinden. Die Vorlage des Bundesrates wird bis zu jenem Zeitpunkt vorliegen. Präsidentin: Hält Herr Ganz an seinem Antrag fest? Ganz: Die bestimmte Zusicherung seitens des Bundesra- tes, die soeben Herr Bundesrat Hürlimann gegeben hat (dass die entsprechenden Massnahmen in meinem Sinne, ja vielleicht sogar noch weitergehende, eingeleitet werden), aber auch die Bekanntgabe des Termins haben mich davon überzeugt, dass es rasch gehen wird, bis wir über dieses Thema werden sprechen können. Das erlaubt mir, meine Anträge zurückzuziehen. Ich danke Herrn Bundesrat Hürli- mann für seine Bereitschaft. Präsidentin: Der Antrag Ganz ist zurückgezogen. Abstimmung - Vote Für den Antrage Iten 43 Stimmen Für den Antrag der Kommission 54 Stimmen Präsidentin: Damit ist Ziffer 2 bereinigt. Art. 56 Ziff. 3 Antrag der Kommission Ingress, Art. 27 Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 3 Abs. Ibis (neu) Titel Aufgaben des Bundes Abs. Ibis Der Bund vollzieht die Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, und er sorgt für die Einhaltung der entsprechenden Verbote nach Artikel 23 Absatz 2; er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. Art. 5 Abs. 1 Titel Aufgaben der Kantone
Protection de l'environnement. Loi 494 18 mars 1982 Nous ne saurions davantage accepter une troisième limita- tion à la protection de la vie et de la santé des travailleurs, à savoir celle qui figure dans le projet du Conseil fédéral et qui fait référence aux mesures que l'état de la technique permet d'appliquer. Il va de soi que l'on ne saurait exiger des mesures qui n'auraient pas encore été inventées ou qui ne seraient pas applicables pour des raisons techniques - et non économiques, précisons - le bien. Mais comme cela est tellement évident, nous ne voyons pas pourquoi, en l'occurrence, l'on voudrait introduire, ou plutôt maintenir dans la loi une telle possibilité d'échapper à l'obligation de protéger les travailleurs. En conséquence, pour éviter ces trois entraves à l'applica- tion de mesures préventives efficaces permettant de sauve- garder la vie et la santé de ceux qui sont exposés aux diffé- rents dangers du monde professionnel, nous vous deman- dons, chers collègues, de bien vouloir accepter notre pro- position. Nous savons que ces conditions figurent déjà dans l'article 6, 1 er alinéa, actuellement en vigueur, mais du moment que ce dernier va être modifié, autant procéder à cette modification en apportant ici une sensible améliora- tion. Schmid, Berichterstatter: Es geht bei Ziffer 5 um die Anpas- sung des Arbeitsgesetzes. Ich möchte hier sehr deutlich feststellen - auch gegenüber Herrn Crevoisier -, dass mit dieser Anpassung nicht bezweckt wird, den Schutz des Arbeitnehmers zu verschlechtern! Diese Anpassung erfolgt einzig aus systematischen Gründen. Wenn das Umwelt- schutzgesetz in Kraft ist, soll das Arbeitsgesetz aus- schliesslich auf den Arbeitnehmerschutz, d. h. auf den Schutz des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, beschränkt sein, während der darüber hinausgehende Schutz, der bis- her teilweise im Arbeitsgesetz geregelt war, nun zum Rege- lungsbereich des Umweltschutzes gehört. Aus diesen systematischen Gründen beantrage ich Ihnen, den Antrag von Herrn Crevoisier abzulehnen. M. Petitpierre, rapporteur: Ici, dans la loi sur le travail telle qu'elle existe, l'on a simplement retranché la référence à la protection de l'environnement extérieur à l'entreprise. Au sein de la commission, notre doctrine fut de reviser les autres lois seulement dans la mesure absolument néces- saire à la mise en parallèle avec le projet de loi sur la pro- tection de l'environnement. Nous ne voulons pas opérer de revisions partielles, par exemple dans la loi sur le travail dans l'optique de la protection des travailleurs; le système a ses propres règles, lorsqu'on lit l'article 6 isolément, l'on peut penser que la santé ou la vie des travailleurs vont être subordonnées à la technique, etc., or telle n'est pas l'inten- tion. Il existe un système général de la loi sur le travail - dont on a parlé en son temps lorsque M. Früh a présenté son amendement sur la proportionnalité - et je crois qu'il ne faut pas y toucher. Il convient de laisser à une revision éventuelle de la loi sur le travail le soin de s'occuper de la protection du travailleur sur des points qui n'ont rien à voir avec la protection de l'environnement. C'est pourquoi il faut de nouveau suivre ici la proposition de la majorité. Bundesrat Hürlimann: Es geht hier um die Systematik im Gesetz. Artikel 6 des Arbeitsgesetzes hatte bisher folgen- den Wortlaut: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer sowie zum Schutz der Umgebung des Betriebes vor schädlichen und lästigen Einwirkungen alle Massnahmen zu treffen ...» Weil wir das jetzt ganz generell - und nicht nur für die Betriebe - regeln, müssen wir den Artikel entsprechend kürzen. Es wäre aber systemwidrig, über das Umwelt- schutzgesetz das Arbeitsrecht zu ändern. Für eine Ände- rung des Arbeitsrechts werden die Gewerkschaften, die Wirtschaft, vor allem alle jene, die an diesem Gesetz feder- führend beteiligt sind - ich denke an das Volkswirtschafts- departement - zur Vernehmlassung eingeladen. Es geht hier tatsächlich nur um eine systematische Bereini- gung jenes Bereichs, der bisher - weil wir das Umwelt- schutzgesetz nicht hatten - im Arbeitsrecht enthalten war. Es wird dann allenfalls im Rahmen einer Revision des Arbeitsgesetzes zu entscheiden sein, ob man eine Ände- rung im Sinne des Antrags von Herrn Crevoisier vornehmen muss. Dazu ist dann eben ein anderes Verfahren notwen- dig, weil auch andere Departemente und Interessengrup- pen bei der Beurteilung dieser Frage miteinbezogen wer- den müssen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Crevoisier 17 Stimmen Für den Antrag der Kommission 117 Stimmen Art. 57 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Präsidentin: Vor der Gesamtabstimmung möchten Herr Herczog und Herr Bonnard noch Erklärungen abgeben. Herczog: Die PdA/PSA/Poch-Fraktion wird sich in dieser Gesamtabstimmung der Stimme enthalten. Erstens stellen wir fest, dass unser Rückweisungsantrag nicht ganz unberechtigt war. Das wird auch durch die vielen Anträge verdeutlicht, die ja nicht nur von unserer Seite ein- gegangen sind. Zweitens: Der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf, der nun an den Ständerat gehen soll, stellt in unseren Augen - inhaltlich gesehen - ein absolutes Minimum dar. Er ent- spricht unseren Einschätzungen in der Eintretensdebatte. Drittens: Unsere definitive Haltung zu diesem Gesetz wer- den wir nach den Ergebnissen der ständerätlichen Bera- tung definieren. Wir werden dann auch wissen, wieweit unsere Anträge effektiv abgedeckt sein werden. M. Bonnard: Le groupe libéral rappelle qu'il a voté à l'unani- mité l'entrée en matière. Il a considéré, en effet, et il consi- dère encore que nous avons le devoir de poursuivre la lutte pour la protection de l'environnement. Cette lutte doit cependant s'opérer dans le respect de la constitution et des principes essentiels qui en découlent, notamment du principe de la proportionnalité. Les débats que nous avons eus à cet égard, même s'ils nous ont apporté certaines assurances, n'ont pas levé tous nos doutes. Les articles 1 ( ' r et 2 du projet devront encore être repris. Nous croyons aussj que la loi, telle qu'elle est sortie de nos délibérations, doit faire, dans son ensemble, l'objet d'un examen attentif, afin de vérifier qu'elle prend bien en considération, dans toutes ses dispositions, la totalité des facteurs en cause, sans en privilégier aucun par rapport aux autres. De plus, nous ne voulons pas des pouvoirs que notre conseil a confiés à l'Assemblèe fédérale, nous craignons qu'ils ne politisent à l'excès la protection de l'environnement. Nous ne voulons pas davantage du recours des associations nationales qui confère à ces dernières une position exces- sive. Dans ces conditions, et en l'état actuel de la procédure par- lementaire, le groupe libéral refusera le projet. Notre vote ne préjuge pas de la position que nous prendrons dans les phases ultérieures de la procédure parlementaire, ni lors du vote final. Nous voulons que le Conseil des Etats sache clai- rement où sont nos doutes, afin qu'il puisse, dans ses pro- pres travaux, en tenir le compte qu'il jugera utile. Cela ne nous empêchera pas de rendre ici, pour terminer, hom- mage à M. Hürlimann, conseiller fédéral, dont nous savons parfaitement bien qu'il mènera finalement ce dossier à bon port, et de rendre hommage, aussi, à nos rapporteurs qui, par leur maîtrise du dossier, ont bien simplifié notre tâche.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.072 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1982 - 08:00 Date Data Seite 486-495 Page Pagina Ref. No 20 010 334 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.