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20010325 ΓÇó Environmental law: proportionality, cost allocation, and access to records
20010325Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)10.03.1982Modified
The National Council continued debate on the draft Environmental Protection Act and voted on several key amendments. It adopted the commission's proportionality clause in Article 2a, rejected specific minority language and a broader economic-tragability formulation, and rejected a new system of environmental levies. It also adopted the commission's restructuring of Articles 3, 3a, and 3b. Proposals for a special federal exemplary-duty, a general access-to-files right, broader soil definitions, and relocating protection for particularly sensitive persons were rejected. Some proposals were withdrawn after debate.
Environmental protection act; proportionality and causal-principle provisions. The general principle of proportionality may be expressly restated in the statute for clarification, but its content must not be narrowed into a special economic-tragability rule. References to technical, operational, and economic factors must remain part of the overall balancing test and may not displace the priority of protecting health and the environment. New fiscal or levy-based environmental steering instruments require clear legal basis and legislative maturity. Statutory transparency and special-protection clauses may be placed where they fit the systematics of the act, but general disclosure rules must be reconciled with official, business, and private secrecy.
Protection de l'environnement. Loi332 N 10 mars 1982 #ST# Achte Sitzung - Huitième séance Mittwoch, 10. März 1982, Nachmittag Mercredi 10 mars 1982, après-midi 15.00 h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 79.072 Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi Fortsetzung - Suite Siehe Seite 309 hiervor - Voir page 309 ci-devant Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Schmid, Berichterstatter: Im Auftrag der Kommission habe ich Ihnen eine kurze Erklärung abzugeben. In Artikel 2 geht es darum, dass der Verursacher die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Massnahmen zu tragen hat. Ein Beispiel: Wenn Schallschutzfenster angebracht werden müssen, hat zwar der Hauseigentümer diese Fenster anbringen zu lassen; der Strasseneigentümer dagegen - oder letztlich der Automobilist über den Benzinzoll - muss dafür die Kosten tragen. Ich bin übrigens nicht ganz sicher, ob alle Votanten, die sich in der Eintretensdebatte so vehe- ment für das Verursacherprinzip eingesetzt haben, sich bewusst waren, wer letztlich diese Verursacher sind. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte erwähnt, dass dadurch ein Anreiz geschaffen wird, Produktionsverfahren zu wählen, die keine nach diesem Gesetz erforderlichen umweltschutzpolitischen Massnahmen nötig machen, weil es umweltfreundliche Produktionsverfahren sind. Die Vorschrift in Artikel 2 verpflichtet zwar den Bürger direkt nicht. Es ist jedoch eine verbindliche Anweisung an die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden, die Ver- ursacher nach Massgabe dieses Gesetzes zu belasten. In der Kommission - deshalb ergreife ich hier das Wort - ist ein Antrag gestellt worden, der erreichen wollte, dass die Überwälzbarkeit dieser Kosten auf die Produktionspreise gewährleistet sei. Aufgrund der Diskussion in der Kommis- sion hat der Antragsteller seinen Vorschlag zurückgezo- gen; allerdings unter der Bedingung, dass ich hier eine ent- sprechende Erklärung abgebe. Diese lautet wie folgt: Es versteht sich von selbst, dass in jenen Zweigen unserer Wirtschaft, für welche die verfassungsmässige Handels- und Gewerbefreiheit und damit die Vertragsfreiheit gilt, Frei- heit der Preisbildung herrscht. Jeder vernünftige Unterneh- mer wird also versuchen, die ihm anfallenden Kosten - und zwar die Gesamtkosten - auf die Produkte zu überwälzen. Eine andere Frage ist es, ob ihm dies in jedem Fall gelingen wird. Es ist aber ebenso sicher, dass auf die Dauer - ich betone: auf die Dauer - einer keine Waren verkaufen kann, deren Preise insgesamt nicht kostendeckend sind. Vom Mechanismus her ist also die Überwälzbarkeit in jenen Bereichen gegeben, wo freie Preisbildung herrscht, und somit in jenen Wirtschaftszweigen, die unter der Handels- und Gerwerbefreiheit stehen. Nun ist aber der erwähnte Antrag aus Kreisen der Landwirt- schaft gekommen. Dort bestehen - wie Sie wissen - weit- gehend administrierte Preise. Der Bund hat somit einen sehr weitgehenden Einfluss auf die Preisbildung vieler land- wirtschaftlicher Produkte. Hiezu möchte ich festhalten, dass in der Kommission der Grundsatz des Paritätslohns, wie er im Landwirtschaftsge- setz verankert ist, nie in Zweifel gezogen wurde. Die Kosten, die den Landwirten durch Massnahmen nach die- sem Gesetz anfallen, sind somit grundsätzlich ebenfalls auf die Produkte zu überwälzen, damit der Paritätslohn nach Landwirtschaftsgesetz gewährleistet bleibt. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, den von Bundesrat und Kommission beantragten Artikel gutzuheissen. Präsidentin: Der Berichterstatter französischer Sprache sowie der Bundesrat verzichten auf das Wort. Angenommen - Adopté Art. 2 a Antrag der Kommission Mehrheit Titel Verhältnismässigkeitsprinzip Text Massnahmen nach diesem Gesetz haben dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip zu entsprechen. Minderheit l (Früh, Auer, Blocher, Coutau, Eisenring, Jung, Rutishauser, Rüttimann, Spreng) Massnahmen nach diesem Gesetz haben auf die techni- schen und betrieblichen Möglichkeiten sowie auf die wirt- schaftliche Tragbarkeit Rücksicht zu nehmen. Minderheit II (Eventualantrag) (Muheim, Duvoisin, Günter, Kaufmann, Mauch, Neukomm, Petitpierre, Riesen-Freiburg, Schmid, Spiess) (falls der Antrag der Minderheit l angenommen wird) Streichen Antrag Coutau Massnahmen nach diesem Gesetz haben dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip zu entsprechen; sie nehmen insbeson- dere Rücksicht auf die technischen und betrieblichen Mög- lichkeiten sowie auf die wirtschaftliche Tragbarkeit. Antrag Crevoisier Streichen Art. 2 a Proposition de la commission Majorité Titre Principe de la proportionnalité Texte Les mesures prises en application de la présente loi doivent satisfaire au principe de la proportionnalité. Minorité I (Früh, Auer, Blocher, Coutau, Eisenring, Jung, Rutishauser, Rüttimann, Spreng) Les mesures prises en vertu de la présente loi doivent tenir compte des possibilités techniques et d'exploitation ainsi que de la charge économique. Minorité II (proposition éventuelle) (Muheim, Duvoisin, Günter, Kaufmann, Mauch, Neukomm, Petitpierre, Riesen-Fribourg, Schmid, Spiess) (au cas où la proposition de minorité I serait acceptée) Biffer
Protection de l'environnement. Loi334 10 mars 1982 das im Artikel '30 selber nachlesen. Es wird nun davon gesprochen, dass die Aufnahme des Minderheitsantrages das Gesetz zu einem stumpfen Instrument werden lasse. Der Antrag enthält eine Aufzählung der Fakten, die eine Berücksichtigung verdienen. Er unterscheidet sich also gar nicht so sehr vom allgemein abgefassten Artikel der Mehr- heit. Ich gehe von der Voraussetzung aus, dass unsere schweizerische Wirtschaft nicht nur aus Grossbetrieben besteht, sondern vor allem aus Klein- und Mittelbetrieben. Dies trifft übrigens auch für die Gemeinden und Kantone zu. Was hier verlangt wird, ist eine Rücksichtnahme. Es geht nicht darum, der wirtschaftlichen Tragbarkeit Priorität einzu- räumen, sondern den von behördlichen Massnahmen Betroffenen zu erlauben, auch wirtschaftlich begründete Einwände zu erheben. Es ist mir klar, dass es höherwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gibt. Hier darf die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang lässt der oben erwähnte Artikel aus dem Arbeitsgesetz, wo es eben um die Gesundheit des Arbeitnehmers geht, doch aufhorchen. Der Minderheitsan- trag verlangt, dass bei Massnahmen, die nach diesem Gesetz gefordert werden, Rücksicht auf die wirtschaftliche Tragbarkeit und die betrieblichen Möglichkeiten genommen werden sollte. Aber der Artikel verlangt in keiner Weise die Berücksichtigung dieser Kriterien bei den Immissionsgrenz- werten, denn da geht es um Einwirkungen. Ich muss diese Bemerkungen nochmals anbringen. Ich möchte so sicher sein wie die Vertreter der Umweltschutz- organisationen, die behaupten, dass aufgrund dieses Umweltschutzgesetzes kein Betrieb in der Schweiz schlies- sen müsste. Betrachten Sie einmal die Exportwirtschaft, aber auch die Binnenwirtschaft, die mit Betrieben im Aus- land in Konkurrenz stehen, die ganz anderen, weniger restriktiven Umweltschutzvorschriften genügen müssen. Ich nehme als Beispiel die Papierindustrie. Ein Unterneh- mer, der in einem harten Wettbewerb steht - der oftmals fast ruinösen Charakter aufweist -, und der deshalb kaum die anfallenden Mehrkosten überwälzen kann, der kaum weiss, ob er im nächsten Jahr für die ganze Belegschaft Arbeit hat, der Probleme hat, den Teuerungsausgleich aus- zubezahlen, darf sich doch wohl Sorgen machen und Befürchtungen äussern, ohne dass man ihm unterschieben muss, er stelle das Geldverdienen über den Schutz unserer Lebensgrundlagen. Ich hege den Verdacht, dass, wie das Herr Kollege Rüttimann bereits erwähnt hat, dieser Artikel 2a als Zielscheibe aufgezogen wurde, um die verruchten Wirtschaftsvertreter zum vorneherein zu disqualifizieren. Ich freue mich aber, dass ich den Ausdruck «Wirtschaftsvertre- ter» nicht mehr als herabmindernd betrachten muss, nach- dem Kollege Müller-Bern heute morgen ausdrücklich erklärt hat, die Gewerkschaften gehörten auch zur Wirtschaft. Ich bitte Sie um Zustimmung zu Artikel 2a in Form der Minder- heit l. Muheim, Sprecher der Minderheit II: Herr Kollege Früh hat gesagt, dass er seine Ausführungen zu seinem Minder- heitsantrag unbelastet von juristischen Überlegungen mache. Er hat sich im wesentlichen auf ökonomische Aspekte beschränkt. Ich möchte meinerseits hier, eigentlich die Hauptnote auf die juristische Seite legen. Zuerst möchte ich aber doch einer Bemerkung entgegentreten, die Kollege Früh am Schluss gemacht hat, dass nämlich die Leute, die dem Umweltschutz gewogen sind, diesen Artikel 2a als Ziel- scheibe aufgezogen hätten, um auf die Wirtschaft schies- sen zu können. Herr Kollege Früh, Sie wissen genau, dass nicht die Umweltschützer in der Kommission diesen Artikel eingebracht haben, sondern Ihre Kreise haben den entspre- chenden Antrag gestellt. Also ich glaube der Vorwurf, dass wir diese Zielscheibe aufgezogen hätten, stimmt nicht. Nunmehr zur rechtlichen Seite: Es geht hier um das Prinzip der Verhältnismässigkeit und um die Frage, ob dieses Prin- zip im Umweltschutzgesetz noch explizit aufgeführt werden soll. Als Jurist möchte ich sagen: Die Verhältnismässigkeit ist ein allgemeines Prinzip unseres Rechtsstaates, das für die Verwaltung wie auch für die Gerichte ganz generell gilt. Ein staatlicher Eingriff darf nicht stärker sein, als es nötig ist, um den Zweck zu erreichen. Herr Präsident Schmid hat es sehr deutlich, vielleicht etwas unjuristisch, ausgedrückt: Man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen. Die Mit- tel müssen also in jedem Falle dem Zweck angepasst sein. Es handelt sich hier um Verfassungsrecht, allerdings unge- schriebenes Verfassungsrecht, das aber in der bundesge- richtlichen Judikatur seit Jahren und Jahrzehnten einen sehr hohen Stellenwert einnimmt. Bei Verletzungen dieses Grundsatzes der Verhältnismässigkeit steht jedem Bürger die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zu. Auch wenn das nicht in einem Gesetz enthalten ist, kann er sich also direkt auf dieses Verfassungsrecht berufen. Nun ist es so: Sie werden kaum Gesetze finden, in denen dieses Verhältnismässigkeitsprinzip als solches an der Spitze steht, wie das nun hier beantragt wird. Wir müssten dann nämlich andere rechtsstaatliche Prinzipien ebenfalls erwähnen: Nämlich das Prinzip der Gesetzmässigkeit, dass die Behörden und Gerichte nach Gesetz vorzugehen haben und dass sie dabei 'die Rechtsgleichheit beachten müssen. Wir müssten auch den Anspruch auf das rechtliche Gehör ganz generell verankern usw. Die Verhältnismässigkeit ist ein fundamentaler Grundsatz, der selbstverständlich ist, und es ist daher an und für sich juristisch völlig unnötig, ihn im Umweltschutzgesetz über- haupt noch zu erwähnen. Ich habe mich aus diesem Grunde ursprünglich für die Streichung dieses Prinzips eingesetzt. Wenn wir es ins Umweltschutzgesetz aufnehmen, entsteht die Frage, ob dieses Prinzip ein besonderes Gewicht hat. Ich glaube, der Kommissionspräsident und der Berichter- statter französischer Zunge haben deutlich erklärt, dass, wenn wir dieses Prinzip hier aufnehmen, dem keine beson- dere Bedeutung zukommen soll. Es wird quasi pro memoria aufgeführt, um den anwendenden Behörden immer vor Augen zu stehen. Es sind also politisch-psychologische Gründe, um den Befürchtungen, die aus Wirtschaftskreisen kommen, dass man hier allenfalls unverhältnismässig oder willkürlich vorgehen würde, die Spitze zu brechen. Soweit, so gut; aber wenn man auch unter diesen Voraus- setzungen aus politisch-psychologischen Gründen der Auf- nahme des Prinzips der Verhältnismässigkeit ins Gesetz nicht opponieren will, da muss man um so mehr opponieren gegen den Antrag Früh (Minderheit l) und auch gegen den Antrag des Kollegen Coutau. Ich nehme an, er wird ihn noch begründen. Denn darin wird für das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit insbesondere Rücksicht auf technische und betriebliche Notwendigkeiten und auf die wirtschaftli- che Tragbarkeit vorgeschrieben. Der Begriff der Verhältnis- mässigkeit, der eine Interessenabwägung aller Elemente, die dafür und dagegen sprechen, erfordert, wird damit geändert und bekommt einen ganz bestimmten Drall. Er geht nämlich weiter, verlangt eine besondere Rücksicht auf Wirtschaft und nur auf diese Überlegungen der wirtschaftli- chen Tragbarkeit. Dabei möchte ich sagen, dass im Gesetz an verschiedenen Stellen bereits Sicherungen, Grenzen und Barrieren einge- baut sind, die man nicht überschreiten kann. Es geht also, wenn wir den Antrag des Herrn Früh oder den Antrag des Herrn Coutau annehmen würden, nicht nur um die Auf- nahme eines allgemeinen Prinzips, sondern die wirtschaftli- chen Aspekte würden ein besonderes, ein grösseres Gewicht bekommen. Beim Umweltschutzgesetz sind aber in erster Linie, und doch wohl wirklich vorrangig, andere Gesichtspunkte mass- gebend, nämlich die Frage der Lästigkeit und die Frage der Schädlichkeit. Es geht um Wohlbefinden, es geht um Gesundheit; es geht um die Erhaltung der Natur und der Umwelt. Das sind Gesichtspunkte, die gerade aus dem Umweltschutzgesetz heraus berücksichtigt werden müs- sen. Diese werden aber nicht erwähnt, sondern in diesen Anträgen werden nur andere Gesichtspunkte vorgeschla- gen. Bei der Abwehr von Schäden und Gefährdung von Gesundheit und Leben muss aber die wirtschaftliche Trag- barkeit sicher zurücktreten. Ich möchte Ihnen daher bean- tragen, den Vorschlag der Minderheit l wie auch den Vor-
Protection de l'environnement. Loi 336 10 mars 1982 de la commission, car l'article 2a proposé par cette mino- rité, aussi bien que celui de M. Coutau, s'ils ont le mérite de montrer d'emblée la couleur, s'ils expriment sans ambages le refus de certains de prendre sérieusement lïnvironne- ment en considération, cet article 2a est totalement inac- ceptable. Aussi, pour éviter d'être condamné, par le jeu des votes, à l'inacceptable, nous retirons notre demande de suppres- sion de l'article 2a, comme proposition principale, et nous rejoignons la minorité II de la commission qui en a fait une proposition éventuelle. Präsidentin: Es folgen nun die Einzelredner. M. de Chastonay: Le Conseil fédéral a introduit, dans l'arti- cle 2 qui nous est proposé, l'important principe de causalité en matière de prise en charge des frais résultant des mesures que la loi exige de prendre. Ce principe, on le sait, rend le pollueur payeur de sa pollution. De son côté et parallèlement, la commission de notre conseil - et c'est heureux qu'elle y ait songé - propose d'introduire dans la loi le principe de proportionnalité pour toutes les mesures qui doivent être prises en application des dispositions légales. Telle qu'elle nous est soumise par la majorité de la commission, la proportionnalité est inscrite dans la loi sous une forme qui ne fait qu'en mentionner le principe, alors que la proposition de la minorité I, et surtout celle de M. Couteau, en même temps qu'elles énoncent le principe proportionnel, entendent expressément l'accro- cher à un cadre mieux défini, plus précis et surtout, à mon avis, mieux praticable. En effet, l'expresse réserve aux réquisits de proportionna- lité qui devront notamment tenir compte des possibilités techniques et d'exploitation, qui devront aussi prendre en considération la charge économique occasionnée, loin d'affaiblir la portée des dispositions protégeant l'environne- ment, apparaît bien de nature à en renforcer l'efficacité parce que, précisément, elle permettra de mieux cerner la réalité quotidienne et concrète. La jurisprudence et la doctrine ont eu à définir à diverses reprises ce qu'il fallait entendre par proportionnalité. Lapi- dairement, ce principe pourrait signifier la recherche d'un équilibre entre la gravité de l'atteinte et le degré de protec- tion à obtenir, ainsi d'ailleurs que les rapporteurs l'ont relevé dans le débat d'entrée en matière. Il peut aussi signi- fier que la mesure prise doit permettre d'atteindre le but qu'elle recherche. Dans une interprétation plus élaborée, la proportionnalité veut que la mesure prise soit propre à atteindre le but recherché, tout en respectant le plus possi- ble la liberté de l'individu et tout en conservant un rapport raisonnable entre le résultat recherché et les limites néces- saires imposées à la liberté, pour atteindre précisément le résultat prévu. Si, sur le plan purement théorique, chacun peut s'accom- moder de ces définitions, si la proportionnalité va de soi, comme l'a relevé le rapporteur de langue française, il faut tout de même constater qu'en pratique, et à diverses reprises déjà, il a été démontré que le concept de propor- tionnalité, tel qu'énoncé sommairement par la proposition de la majorité de la commission, pouvait connaître, de la part de ceux qui ont à l'interpréter et à l'appliquer, des sorts bien différents face à des situations qui, en matière écono- mique surtout, peuvent varier énormément les unes par rapport aux autres et même d'une année à l'autre. Sachant dès lors que, pour résoudre la question de propor- tionnalité, il n'y a guère lieu de se demander si l'intérêt public prévaut sur l'intérêt particulier, mais qu'il importe bien plutôt de confronter la gravité de la mesure restrictive ordonnée par la loi au but d'intérêt public dont la légitimité a été reconnue, je crois pouvoir vous inviter à voter le texte proposé par M. Coutau, qui va dans le sens de la proposi- tion de minorité I, tout en se révélant bien plus concis, plus explicite et plus clair. Dans une législation qui doit régler des problèmes qu'il n'est pas aisé de résoudre - la fort lon- gue période de gestation du projet qui nous est soumis en fait foi, elle qui remonte à un article constitutionnel voté en 1971 déjà - je suis convaincu que les dispositions que nous créons ici ne seront efficaces et surtout bien comprises par les intéressés tout d'abord et ensuite par ceux qui devront les appliquer, que pour autant qu'elles ne laissent qu'une marge très claire et nette à l'interprétation. Elles seront d'autant mieux acceptées par ceux qui y seront confrontés que, liées à l'état des connaissances scientifiques, elles devront tenir compte du poids parfois lourd des charges d'investissement qu'elles ne manqueront pas d'imposer ça et là. Que l'on ne vienne pas nous dire ici qu'en «accrochant» expressément le texte proposé de l'article 2a aux intérêts de la réalité économique, ou à celle de l'exploitation quoti- dienne, ou encore aux possibilités techniques offertes par l'état de la science, l'on rendrait inopérante la protection de l'environnement. Ce serait, je crois, tomber dans un mani- chéisme dont quelques orateurs se sont fait l'écho lors du fort long débat d'entrée en matière. Je suis donc d'avis que l'on paralyserait beaucoup plus sûrement les effets de cette législation en se contentant du seul énoncé d'une propor- tionnalité qui peut aller de soi, mais dont la délimitation, la portée et parfois l'étendue - il faut le rappeler ici - ont constamment à être définies par la jurisprudence adminis- trative ou de droit public, que cela ressortisse au Conseil fédéral ou que cela ressortisse encore au Tribunal fédéral. Cela étant, je vous demande donc de voter l'article 2a tel que proposé par la minorité I et affiné surtout par M. Coutau et, évidemment, de rejeter toutes les autres propositions qui vous ont été faites: Frau Kopp: Gestatten Sie mir einige Gedanken zum Ver- hältnismässigkeitsprinzip, aus denen sich eigentlich von selber ergibt, dass die Anträge der Kommissionsminderheit und von Herrn Coutau abzulehnen sind. Ich fasse mich kurz, denn ich kann mich, was die rechtliche Beurteilung - und ich argumentiere im wesentlichen aufgrund rechtlicher Überlegungen - betrifft, Herrn Muheim anschliessen. Wie Sie wissen, hat der Grundsatz der Verhältnismässigkeit seinen Ursprung im Polizeirecht. Er hat sich in jahrzehnte- langer Entwicklung zur eigentlichen Maxime für die Ein- griffsvoraussetzung herausgebildet. Ich glaube, man könnte ganz kurz zusammenfassen - der Präsident hat es auf seine Art getan - und folgendes sagen: Eine Massnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist zur Erreichung des Zweckes, durch den sie gedeckt ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet also ein Missverhältnis zwi- schen dem Nutzen der Allgemeinheit auf der einen Seite und dem Opfer, das der einzelne zu erbringen hat, auf der anderen Seite. Verhältnismässigkeit nochmals: auf der einen Seite haben wir die Schwere des Eingriffs und auf der anderen Seite das zu schützende Rechtsgut. Im Falle unse- res Gesetzes, das wir hier beraten, wird es also darum gehen, auf der einen Seite abzuwägen, was nötig zum Schütze des Menschen und der Umwelt ist, und auf der anderen Seite haben wir den Anspruch des Unternehmers, möglichst ohne Beeinträchtigung sein Unternehmen betrei- ben zu können. Dies gilt nicht nur für die private Unterneh- mung, sondern auch für eine öffentliche Anlage. Wenn wir den Antrag von Herrn Früh ansehen, ist von die- ser Interessenabwägung nichts mehr vorhanden. Es heisst nur noch, man soll auf die betrieblichen und technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Tragbarkeit Rück- sicht nehmen. Ich meine, dass eine solche Einschränkung am Anfang des Gesetzes untragbar ist. Das könnte ja im Extremfall - ich sage: im Extremfall - dazu führen, dass Immissionen, die gesundheitsschädigend sind, nicht verbo- ten werden könnten, falls es für den betreffenden Betrieb technisch nicht möglich ist, eine entsprechende Sanierung vorzunehmen, oder es für den Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar ist; und das kann doch nicht am Anfang eines Gesetzes stehen, das die Zielsetzung verfolgt, den Men- schen und seine Umwelt zu schützen. Selbstverständlich, die Frage der betrieblichen Möglichkeit, die Frage der wirt-
Protection de l'environnement. Loi 33810 mars 1982 Unsere Wirtschaft braucht den Umweltschutz! Darum darf an dieser wichtigen Stelle die Priorität des Umweltschutzes nicht mit Rücksicht auf die Wirtschaft auf die Seite gewischt werden. Die Wirtschaft profitiert ja in vielen Fällen auch vom Umwelt- schutz. Ich möchte sagen, dass jede Herausforderung an die Wirtschaft - und der Umweltschutz ist eine Herausfor- derung an die Wirtschaft - Kräfte in der Wirtschaft weckt, die zu ihrer eigenen Weiterentwicklung führen, innovative Auswirkungen haben. Ich möchte Sie erinnern an vieles, was in der Wirtschaftgeschichte geschehen ist. Mir ist natürlich der nordwestschweizerische Raum besonders vertraut. Denken Sie daran, dass der Untergang der Seiden- band-lndustrie in Basel der Anfang der chemischen Indu- strie war, und die chemische Industrie hat eine unendlich viel grössere wirtschaftliche Bedeutung gewonnen als sie die Seidenband-lndustrie je hätte haben können. Denken Sie daran, was die Wirtschaft gelernt hat, was sie auch zur Verfügung stellen muss, so beim Gewässerschutz. Wir könnten ja den Gewässerschutz gar nicht durchführen ohne die Mitwirkung, ohne die Hilfe der Wirtschaft. Die Wirt- schaft lernt bei diesen Gelegenheiten. Die Maschinenindu- strie entwickelt neue maschinelle Möglichkeiten. Die chemi- sche Industrie entwickelt neue chemische Möglichkeiten für den Gewässerschutz. Genau gleich wird es auf lange gese- hen - das hat gestern, glaube ich, Frau Kopp gesagt - auch für die Wirtschaft ein Vorteil sein, wenn sie den Umwelt- schutz wirklich ernst nimmt und uns nicht wegen einer kleinlichen Sorge eines einzelnen Betriebleins an dieser Stelle Hindernisse in den Weg legen will. Ich möchte noch einmal betonen, das, was die Herren Früh und Coutau wol- len, das steht ja schon im Gesetz, nur nicht gerade an die- ser ganz entscheidenden Stelle am Anfang. Ich möchte Sie also dringend bitten, die Anträge Früh und Coutau abzuleh- nen. M. Riesen-Fribourg: Une fois de plus la fièvre perfection- niste a frappé notre conseil ou tout au moins un certain nombre de ses membres, et je voudrais essayer d'apporter ma contribution pour faire baisser cette fièvre. Notre législation est trop compliquée. Nous nous noyons dans une mer de lois inutiles et tatillonnes. L'inflation légis- lative ronge la Suisse. Qui de vous n'a pas maintes fois entendu ce genre de remarques et qui de vous n'y a pas, peut-être secrètement, souscrit? La Suisse, de par sa structure fédéraliste, semble pourtant pencher pour un sys- tème législatif selon lequel la Confédération édicterait des lois-cadres et qu'on laisserait, ensuite, aux cantons le soin d'appliquer selon leur génie propre. Une loi fédérale sur la protection de l'environnement pour- rait fournir l'occasion idéale pour passer à la pratique en fai- sant une loi-cadre. Cela d'autant plus que l'article constitu- tionnel, sur lequel se fonde notre loi, insiste, dans son 2 e ali- néa, sur la responsabilité des cantons et rend ceux-ci expressément responsables des prescriptions d'exécution. Pourtant, nous sommes en train de faire le contraire. Nous chargeons inutilement la loi. Pourquoi ne pas nous en tenir à la version originale du Conseil fédéral et pourquoi vouloir introduire, tout à coup, une référence au principe de la pro- portionnalité alors que cela n'est absolument pas néces- saire? Ce principe de la proportionnalité imbibe l'ensemble du droit suisse. Il est omniprésent. Il est appliqué dans tous les cas où il entre en considération, sans qu'il y ait besoin de le mentionner spécialement dans les lois en cause. Pen- sez à la loi sur l'aménagement du territoire, on n'y invoque pas le principe de la proportionnalité, pourtant cette der- nière est examinée dans la très grande majorité des déci- sions d'aménagement du territoire. Dans son ouvrage consacré au droit administratif suisse, le juge fédéral Grisel démontre clairement que l'application du principe de la proportionnalité est une obligation générale et inaliénable pour l'ensemble de l'administration, tant celle de la Confédération que celle des cantons. A la page 399 du traité sur le droit administratif, il est dit: L'administration observera le principe de proportionnalité dans les choix des moyens dont elle dispose ainsi que dans leur application. D'une part, lorsqu'elle peut opter entre divers procédés également efficaces, elle utilisera celui qui porte le moins atteinte aux intérêts de l'administré. Sa décision dépendra des circonstances de chaque cas particulier.» Dans les cas d'application de la loi sur la protection de l'environnement on devra aussi avoir recours, assez fréquemment, à des restrictions de la propriété. Ici également - je voudrais ver- ser un peu de baume sur les blessures de M. Coutau qui semble parfois écorché vif - le principe de la proportionna- lité sera applicable d'office, qu'il figure ou non dans la loi sur la protection de l'environnement. A ce propos toujours, M. Grisel écrit en page 400 du même ouvrage, au chapitre consacré aux restrictions de la propriété: «IV Proportionna- lité: Pour résoudre la question de la proportionnalité, il n'y a pas lieu de se demander si l'intérêt public prévaut sur l'inté- rêt particulier, il importe bien plutôt de confronter la gravité de la restriciton ordonnée au but d'intérêt public dont la légitimité a été reconnue.» Dans ces conditions, l'adjonction d'un article 2a me paraît superflue, car elle reflète un perfectionnisme alourdissant. La version originale du Conseil fédéral avait l'intérêt de la simplicité et de la légèreté. Je m'abstiendrai pourtant lors du vote par souci de gain de paix. Mais en revanche, je voterai résolument contre l'amendement de la minorité I, contre les propositions Früh et Coutau, dont les buts évi- dents mais non avoués sont de rendre incertain le principe de la causalité qui, lui, jouera un rôle central dans le destin de la loi. M. Brélaz: Je conçois parfaitement que certains d'entre nous ne veulent pas que cette loi débouche sur l'utilisation d'un rouleau compresseur pour écraser les mouches. Mais il faut aussi que les personnes en question comprennent que nous n'avons pas, quant à nous, au niveau de la protec- tion de l'environnement, envie d'utiliser une cuillère en bois pour construire une maison. Je veux être plus précis et dire ce que j'entends par là. La proportionnalité s'appliquera de toute façon même si on ne le dit pas. Je veux bien que par gain de clarté, pour rassurer certaines personnes, on l'ins- crive encore explicitement dans cette loi, comme l'a fait la commission. Mais tout autre est la notion des possibilités techniques d'exploitation et de la charge économique. Cela reviendrait à mettre l'accent sur cette notion. Cela étant, on courrait le risque grave, lors de tout conflit juridique et dans le cadre du jugement, de voir donner à ces facteurs plus d'importance qu'aux autres, et cela me paraît aller à rencontre de l'ensemble des buts de la loi sur la protection de l'environnement et, en tout cas, être de nature à lui faire courir des risques sérieux. Pour cette raison, je ne peux me rallier ni à la proposition de M. Früh ni à celle de M. Coutau, qui est déjà un moindre mal par rapport à la précédente mais qui n'est pas assez satisfaisante à mes yeux. Et pour que cette loi ait un sens et ne risque pas d'être un simple texte sans possibilité d'appli- cation réelle, je vous demande de vous prononcer en faveur de la proposition de la majorité de la commission. M. Barchi: Je viens à la tribune non pour verser un baume sur des blessures, pour reprendre une expression de M. Riesen, mais pour faire une déclaration. J'ai été tenté de vous proposer la suppression de l'article 2a, proposition qui aurait été logique étant donné l'imma- nence du principe de la proportionnalité dans notre sys- tème juridique et dans le droit administratif, en particulier dans le droit de police. Le fait de l'insérer expressis verbis dans la loi sur la protection de l'environnement pourrait donner lieu à des ètrangetés sur le plan de l'interprétation de la loi, avec le danger que l'on dise qu'il s'agit ici du prin- cipe de la proportionnalité qualifiée, spéciale, sophistiquée, etc. Cependant, comme M. Gilles Petitpierre, rapporteur de langue française, a souligné que ce principe a été inséré dans la loi simplement ad mémorandum, que c'est là sa seule signification, et que cette interprétation a été confir- mée par le président de la commission et le sera, j'imagine,
Protection de l'environnement. Loi 340 10 mars 1982 ne touche pas à la version française, je ne parle ici que du problème de la traduction allemande, il semble que l'expression de «insbesondere» soit différent du terme «notamment». Je vous suggère donc de tenir compte d'une traduction différente et d'utiliser l'expression «unter ande- rem» comme suit: «Sie nehmen unter anderem Rücksicht auf die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftliche Tragbarkeit». Je pense que les mots «unter anderem» traduisent mieux le sens de ma proposi- tion que celui de «insbesondere». Früh, Sprecher der Minderheit l: Ich habe der Debatte mit grosser Aufmerksamkeit zugehört - das letzte Votum des Herrn Günter will ich wieder vergessen - und dabei festge- stellt, dass in diesem Saal praktisch keine materielle Diffe- renz besteht. Da mein Antrag aber scheinbar zu Missver- ständnissen Anlass gibt, zieht die von mir vertretene Min- derheit ihren Antrag zugunsten des Antrags Coutau zurück. Schmid, Berichterstatter: Obwohl Herr Früh freundlicher- weise seinen Antrag zurückgezogen hat, geht es auch beim verbleibenden Antrag Coutau um Wesentliches. Der Umstand, dass der Antrag Coutau jedermann auf den ersten Blick einleuchtet, macht ihn um so gefährlicher; der weitere Umstand, dass Herr Coutau seinen Antrag sehr freundlich und charmant vorgetragen hat, macht unsere Stellung hier nicht einfacher. Herr Coutau hat seinen Antrag nun etwas korrigiert, aber ich halte mich an die schriftliche Formulierung, die uns vor- liegt, und in welcher es heisst: «... elles tiendront notam- ment compte des possibilités techniques...»; und im Deut- schen: «sie nehmen insbesondere Rücksicht auf die techni- schen ... Möglichkeiten». Herr Coutau erklärte uns, es müsste eigentlich heissen: «Sie nehmen unter anderem Rücksicht...» Ich möchte hier ganz klar in Erinnerung rufen, dass der Gesetzesentwurf eine eindeutige Wertordnung enthält.' Im Eintretensreferat von gestern vormittag habe ich bewusst auf diese Wertordnung hingewiesen. In erster Priorität kommt die Gesundheit des Menschen, d. h. die Unversehrt- heit von Leib und Leben. Wirtschaftliche Rücksichten auf Kosten der Gesundheit - ich betone: auf Kosten der Gesundheit - kommen nicht in Frage. Nun aber zu Herrn Blocher: Ich bitte Herrn Blocher, jetzt aufzupassen. Sie haben von uns eine Erklärung gewünscht. Ich gebe sie jetzt ab. Ich erkläre hier im Namen der Mehr- heit der Kommission:'Soweit die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird, d. h. wenn es um die Abwehr von bloss lästigen Einwirkungen geht, sind auch Überlegungen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Wir erklären das nicht nur, sondern wir schreiben es auch ins Gesetz hinein. Ich verweise auf Artikel 9 Absatz 2, wo wir ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem Bundesrat festhalten: «Unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emis- sionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.» Ich glaube, Herr Blocher, mehr können wir Ihnen nicht bieten. Nun muss ich Sie aber darauf aufmerk- sam machen, dass bei Artikel 2a gemäss Antrag Coutau zu berücksichtigen ist, wo innerhalb des Gesetzes er einge- fügt werden soll. Er soll nämlich in das erste Kapitel hinein- kommen, das die Überschrift «Grundsätze» trägt. Das heisst nichts anderes, als dass dieser Grundsatz, wenn er so zum Beschluss erhoben wird, das ganze übrige Gesetz zu beherrschen hat, d. h. er ist dann massgebend für das ganze übrige Gesetz und selbstverständlich auch für seine Anwendung. Es ist ein oberstes Ziel dieses Gesetzes. Wenn dieser Antrag angenommen wird, würde das bedeu- ten, dass an sehr vielen Stellen des Gesetzes ausdrückliche Ausnahmen von diesem Grundsatz eingefügt werden müss- ten, nämlich überall dort, wo ein höheres Rechtsgut auf dem Spiele steht. Wir sind von der Kommissionsmehrheit aus der Meinung, dass Schutzmassnahmen, die ein zweites Seveso verhindern, selbst dann verlangt werden können und verlangt werden müssen, wenn sie den Betriebsinhaber wirtschaftlich hart treffen. Das wird unseres Erachtens im Antrag Coutau ausgeschlossen, denn der Antrag Coutau sagt nicht, wo sein Antrag nicht gelten soll. Es kommen aber auch Gründe der Praktikabilität hinzu, die uns dazu geführt haben, einen solchen Antrag abzulehnen. Der Antrag Coutau könnte eine Prozesslawine auslösen. Jeder von einer Massnahme Betroffene würde zuerst ein- mal, gestützt auf Artikel 2a in der Fassung von Herrn Cou- tau, während Jahren zu prozessieren versuchen, bevor er die unbedingt erforderlichen Massnahmen schliesslich doch treffen müsste. Ich habe Ihnen gesagt, wenn Sie diesen Grundsatz beschliessen, dann müssen für eine ganze Reihe von Arti- keln, die nachher folgen, im Gesetz Ausnahmeklauseln vor- gesehen werden. Das würde gelten für Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 17b,-Artikel 22 und Artikel 25. Die Annahme eines solchen Antrages käme mit anderen Worten einer partiellen Rückweisung der Vorlage an die Kommission gleich. Es wäre unseriös, wenn wir diese genannten Artikel hier trotzdem beraten würden, ganz einfach, weil wir in der kurzen Zeit, bis diese Artikel drankommen, gar nicht in der Lage wären, Ihnen entspre- chende Anträge vorzulegen. Wir müssten diese Artikel vor- erst in die Kommission zurücknehmen, um Ihnen begrün- dete Ausnahmeklauseln zu diesem Grundsatz von Artikel 2a vorlegen zu können. Ich habe mit Genugtuung gehört, dass Herr Coutau auch nicht will, dass die Gesundheit des Menschen beeinträch- tigt wird; aber so wie sein Antrag lautet, ist es mindestens unklar, was zu gelten hat. Wir würden Rechtsunsicherheit schaffen, obwohl wir in dieser wichtigen, zentralen Frage Klarheit haben müssen. Ich würde mich verwahren, auf- grund meines jetzigen Votums als wirtschaftsfeindlich abgestempelt zu werden. Das bin ich nicht und will es auch nicht sein. Ich gehe davon aus, dass der Antragsteller und diejenigen, die ihn unterstützen, keine Umweltschutzfeinde sein wollen. Ich bitte Sie somit, aufgrund sachlicher Kriterien und unter Berücksichtigung der Erklärung, die ich gegenüber Herrn Blocher abgegeben habe, so zu entscheiden, dass wir nachher freie Hand haben und diese Vorlage zu Ende bera- ten können. In diesem Sinne ersuche ich Sie, den Antrag Coutau abzulehnen. M. Petitpierre, rapporteur: Revenons au point de départ. Les buts constitutionnels sont de valeur égale: la prospérité économique dans ce pays et la protection de l'environne- ment sont des valeurs de même niveau qui doivent s'accor- der, s'harmoniser l'une à l'autre et réciproquement. Quant au principe de la proportionnalité, il représente une notion connue: c'est à la fois un système de réflexion et une pesée d'intérêts. Notre expérience en ce domaine est importante, nous savons de quoi il s'agit. Si le principe de la proportion- nalité n'est pas contesté, on peut l'appliquer en toutes sortes de circonstances. Ainsi, à l'article 9 de la loi, il est dit qu'en prévoyant par ordonnance des limitations d'émis- sions l'on doit tenir compte de la charge économique, des conditions d'exploitation et des possibilités techniques. En outre, on peut tenir compte de nouveau de ce principe de la proportionnalité au niveau des actes individuels de l'admi- nistration, dans des cas particuliers. Ce mécanisme fonc- tionne, on le connaît. Si dans une disposition générale, on «qualifie» cette notion - M. Barchi a utilisé cette expression tout à l'heure - si on lui donne un contenu particulier, on la déforme. On peut dire «insbesondere», «unter anderem», «namentlich», cela n'a aucune importance, à mon avis je ne vois pas qu'il y ait une grande différence de sens suivant que l'on emploie telle ou telle expression. En conséquence, si l'on déforme la notion même de ce principe, toute notre pratique traditionnelle du principe de la proportionnalité doit être modifiée. En effet, il faut prendre d'autres précautions afin de tenir compte de la déformation de la notion en ques- tion. Prenons des exemples. Si nous mettons en évidence les termes: conditions d'exploitation, charge économique, pos-
Protection de l'environnement. Loi342 10 mars 1982 wirtschaftliche Tragbarkeit Rücksicht genommen? Diese Verantwortung darf man, wenn man wirklich verantwor- tungsbewusst als Gesetzgeber amtet, nicht übernehmen. Damit ist ein zweites Problem angesprochen: die Frage des Vollzugs. Ich bin in meinem Departement täglich mit dem Vollzug von Bundesgesetzen, die Sie erlassen, konfrontiert. Ich werde immer wieder zum Einschreiten herausgefordert, sei es auf Bundesebene oder gegenüber kantonalen Voll- zugsorganen, weil die Gesetze, die Sie erlassen, häufig - Herr Früh, da haben Sie recht - zu streng, zu bürokratisch interpretiert werden. Aber es gibt die anderen Fälle, da Gesetze - nicht im Sinne, wie Sie ihn gemeint haben, als Sie die Vorlage oder das Gesetz verabschiedeten - zu large, zu gleichgültig vollzo- gen werden. Das kann unter keinen Umständen Ihr Wille sein. Wenn wir tatsächlich dafür sorgen wollen, dass wir die bestehende Praxis der Verhältnismässigkeit - die Rück- sichtnahme, die wir in so und so vielen Fällen ausdrücklich im Gesetz noch spezifisch umschrieben haben - weiterfüh- ren, und wenn wir nicht einen relativierten Unverhältnismäs- sigkeitsbegriff in das Gesetz einführen wollen, der unter Umständen zu Schäden und Katastrophen führen könnte, dann dürfen Sie keinen solchen hier aufnehmen. Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates dringend, diesen Minderheitsantrag Coutau wegen der ausserordentlich gefährlichen Formulierung für den Vollzug dieses Gesetzes abzulehnen und aus der Verantwortung heraus, die Sie gegenüber dem Umweltschutz haben, dem Antrag der Mehrheit und des Bundesrates zuzustimmen. Präsidentin: Wir bereinigen die Anträge zu Artikel 2a. Wir haben nun folgende Situation: Minderheit l zieht ihren Antrag zugunsten des Antrages Coutau zurück. Herr Cre- voisier schliesst sich der Minderheit II an, so dass wir nur noch den Antrag der Mehrheit und den Antrag von Herrn Coutau sowie den Eventualantrag der Minderheit II haben, falls der Antrag Coutau obsiegt. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 90 Stimmen Für den Antrag Coutau 46 Stimmen Präsidentin: Damit entfällt der Antrag der Minderheit II. Arti- kel 2a ist bereinigt. Antrag Herczog Art. 2b (neu) Titel Kausalabgaben Text Zur Verminderung von Umweltbelastungen können der Gebrauch von Stoffen und die Anwendung von Verfahren, die durch gleichwertige, die weniger umweltbelastend sind, ersetzt werden können, einer Abgabe unterworfen werden. Hierzu erlässt der Bundesrat Verordnungen, die der Bun- desversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Proposition Herczog Art. 2b (nouveau) Titre Perception de redevances selon le principe de la causalité Texte Aux fins de réduire les atteintes portées à l'environnement, l'emploi de substances et de procédés remplaçâmes par d'autres, qui sont de même qualité tout en polluant moins, peut être frappé d'une redevance. A cet effet, le Conseil fédéral édicté des ordonnances qui sont soumises à l'approbation de l'Assemblée fédérale. Herczog: In der Eintretensdebatte habe ich in einem der vier Punkte kritisiert, dass in diesem Gesetz keine Kausal- abgaben vorgesehen sind, die übrigens auch «Umweltabga- ben» oder «Lenkungsabgaben» genannt werden. Ich habe dazu einen entsprechenden Artikel formuliert: «Zur Vermin- derung von Umweltbelastungen können der Gebrauch von Stoffen und die Anwendung von Verfahren, die durch gleichwertige, die weniger umweltbelastend sind, ersetzt werden können, einer Abgabe unterworfen werden. Hierzu erlässt der Bundesrat Verordnungen, die der Bundesver- sammlung» - wie das bei anderen Verordnungen auch der Fall ist - «zur Genehmigung vorgelegt werden.» Herr Hubacher hat nun ebenfalls einen Antrag eingereicht, der in die ähnliche Richtung zielt. Ich glaube, dass es mate- riell richtiger ist, die Kausalabgaben hier im Zusammenhang mit dem «Verursacherprinzip» zu beraten und nicht im Zusammenhang mit den «Gebühren», wie er das für seinen Antrag vorgesehen hat; nämlich nach Artikel 42 und fol- gende. Für uns ging es schon in der Eintretensdebatte - und hier konkret - darum, dass man das Verursacherprinzip in Arti- kel 2, das gegeben ist, lückenlos durchzieht und durch- setzt. Das Verursacherprinzip bedeutet bei konsequenter Durchsetzung die Einbeziehung sämtlicher Kosten zur Ver- meidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umwelt- belastungen. Das heisst, dass der Verursacher von Umwelt- belastungen nun diese Kosten, die bisher von der öffentli- chen Hand oder von einzelnen Geschädigten getragen wur- den, übernehmen muss. Bereits in der Eintretensdebatte wurde von verschiedener Seite her die Studie «Banken und Umweltschutz» zitiert, wo ausgeführt wird, dass jährlich Umweltschäden in der Höhe von etwa 2 Prozent des Bruttosozialproduktes verursacht werden; das macht etwa 3 Milliarden pro Jahr aus. Es ist also gesamtwirtschaftlich dringend nötig, dass man hier etwas tut. Es gibt dazu bereits Beispiele, so in den Vereinig- ten Staaten, wo man über ein entsprechendes Gesetz gegen die Luftverschmutzung, das eine solche Kausalab- gabe beinhaltet, 21,4 Milliarden Dollar eingespart hat, und zwar allein dadurch, dass Kosten im Zusammenhang mit Krankheiten um 17 Milliarden Franken zurückgegangen sind. Wesentlich ist also, dass die sozialen Kosten in die Produktberechnung eingeschlossen werden und dass hier der volkswirtschaftliche Einsatz im Rahmen des Produktes auch gesehen wird. Ein anderes Beispiel: In Japan müssen die Luftverschmut- zer, abgestuft nach Schwefeldioxidgehalt, den sie verursa- chen, bezahlen. Das brachte dem Staat 1981, auf Franken umgerechnet, 800 Millionen ein, was für betroffene Firmen selbstverständlich auch ein wesentlicher Anreiz ist, ihre Produktionsweise zu ändern. Der Schürmann-Entwurf sah diese Kausalabgaben in einem sehr umfassenden Sinn vor. Der Antrag Hubacher ent- spricht diesem Entwurf. Diese Abgaben sollen den Kosten- vorteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass umweltver- schmutzende Produkte billiger sind als umweltschonende. Der Antrag der Kommissionsmehrheit enthält keine Anreize und entsprechend auch keine Sanktionen gegenüber umweltverschmutzenden Betrieben. Zur Illustration noch ein konkretes Beispiel: Der Fluorkrieg im Wallis mit der Alu- suisse. Da hat die Alusuisse jahrelang die Investitionen für den Umweltschutz als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt bzw. mit ihrer Rentabilität unvereinbar betrachtet. Die Folge davon war, dass immense Schäden durch giftige Fluorimmisionen angerichtet wurden. Arbeiter sind an Kno- chenkrankheiten erkrankt; Kühe und Rinder mussten früh- zeitig geschlachtet werden. Der Pfynwald, der ja bekannt- lich unter Naturschutz steht, hat schwere Schäden hinneh- men müssen, ohne dass die Alusuisse irgendwelche Gegenmassnahmen getroffen hätte. All diese Kosten tragen heute noch teilweise die Betroffenen, also die Arbeiter, die Viehhändler, aber selbstverständlich auch die öffentliche Hand. Endlich, nach einem sehr langen Krieg, wurde dann die Alusuisse dazu gezwungen, zu sanieren. Aber ein ange- messener Schadenersatz für die Betroffenen wurde bis heute nicht geleistet. Ich bitte Sie, die Frage zu bedenken, ob man effektiv weiter- hin derartige Schäden hinnehmen soll, um erst spät im
Protection de l'environnement. Loi 344N10 mars 1982 11-13), Alarmwerten (Art. 17a), den Planungswerten (Art. 20-22) und den Bestimmungen über umweltgefähr- dende Stoffe (Art. 23-25) entsprechen. Art. 3a Proposition de la commission Titre Dispositions relatives à la protection de l'environnement dans d'autres prescriptions d'exécution Al. 1 Les prescriptions relatives aux atteintes à l'environnement par les pollutions atmosphériques, le bruit, les trépidations et les rayons, édictées sur la base d'autres lois fédérales par le Conseil fédéral ou par les autorités qui lui sont subor- données, doivent correspondre au principe des limitations d'émissions (art. 9), aux valeurs limites d'immissions (art. 11 à 13), aux valeurs d'alarme (art. 17a) ainsi qu'aux valeurs pour la planification (art. 20 à 22). Al. 2 Les prescriptions sur l'utilisation de substances liées aux atteintes à l'environnement, édictées sur la base d'autres lois fédérales par le Conseil fédéral ou par les autorités qui lui sont subordonnées, doivent correspondre aux principes sur les substances susceptibles de menacer l'environne- ment (art. 23 à 25). Al. 3 Si les intérêts de la défense nationale l'exigent, le Conseil fédéral règle par voie d'ordonnance les exceptions aux dis- positions de la présente loi. Proposition Herczog Al. 1 Les prescriptions relatives aux installations, aux substances et produits ainsi qu'aux atteintes à l'environnement par les pollutions atmosphériques, le bruit, les trépidations et les rayons, qui sont édictées sur la base d'autres lois fédérales par le Conseil fédéral ou par les autorités qui lui sont subor- données, doivent être conformes aux principes régissant l'étude de l'impact sur l'environnement (art. 7), aux impéra- tifs en matière de protection contre les catastrophes (art. 8), aux principes touchant les limites d'émissions (art. 9), aux valeurs limites d'imissions (art. 11 à 13), aux valeurs d'alarme (art. 17), aux valeurs pour la planification (art. 20 à 22) ainsi qu'aux dispositions sur les substances susceptibles de menacer l'environnement (art. 23 à 25). Art. 3b Antrag der Kommission Titel Massnahmen der Kantone Text Die Kantone können Massnahmen anordnen, deren Wirkun- gen über dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften hinausgehen, sofern sie sich auf andere Bundesgesetze oder auf eigene Zuständigkeiten stützen. Art. 3b Proposition de la commission Titre Mesures des cantons Texte Les cantons peuvent ordonner des mesures qui vont au- delà des exigences de la présente loi et de ses dispositions d'exécution, si elles se fondent sur d'autres lois fédérales ou relèvent de la compétence des cantons. Schmid, Berichterstatter: Ich äussere mich zu den Artikeln 3, 3a und 3b in der Fassung, wie sie Ihnen von der Kommis- sion präsentiert werden. Wir haben nämlich den Artikel 3 in der Fassung des Bundesrates in diese drei Artikel aufge- teilt. Im Artikel 3 in der Fassung der Kommission regeln wir den Vorbehalt anderer Gesetze; gemeint sind andere Bun- desgesetze. Es wird in Artikel 3 gemäss Kommission gesagt, welche Gesetze - trotz dem Umweltschutzgesetz - weiterhin gelten, nämlich die Strahlenschutzgesetzgebung und strengere Vorschriften in anderen Bundesgesetzen. Strenger heisst: diese anderen Bundesgesetze enthalten weitergehende Vorschriften in bezug auf den Umweltschutz als das Umweltschutzgesetz. Noch eine redaktionelle Bemerkung zu Artikel 3. Wir haben erst im nachhinein gesehen, dass es zweckmässig ist, wenn wir die Absätze 1 und 2 vertauschen, dass wir also als Absatz 1 von Artikel 3 vorschreiben: «Strengere Vorschrif- ten in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten», dann als Absatz 2: «Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gilt die Strahlenschutzgesetzgebung». Das ist ein Hinweis für die Redaktionskommission, sofern nicht der Ständerat das von sich aus korrigiert. Zu Artikel 3a: Es geht um Umweltschutzbestimmungen in Ausführungsvorschriften, also nicht in Gesetzen. Ausfüh- rungsvorschriften sind Verordnungen, auch Dienstanwei- sungen oder - ich möchte mich ausnahmsweise juristisch ausdrücken - sowohl Rechtsverordnungen als auch Ver- waltungsverordnungen. Das Wort «andere» bedeutet, dass diese Ausführungsvorschriften andere Bundesgesetze aus- führen, sich aber auch auf Umwelteinwirkungen durch Luft- verunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sowie durch umweltgefährdende Stoffe beziehen. Diese Ausführungsvorschriften müssen mit den entsprechenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes übereinstim- men. Sie sind also nötigenfalls anzupassen. Zu Artikel 3b: Es geht um Massnahmen der Kantone. Die Kantone können weitergehende Umweltschutzvorschriften erlassen, als dies im Umweltschutzgesetz vorgesehen ist, sofern sie sich auf eigene Zuständigkeiten oder auf andere Bundesgesetze stützen können. Dieser Artikel bedeutet die Feststellung der sich aufgrund der Bundesverfassung bereits ergebenden Rechtslage. Sie wissen: Die Bundes- verfassung sagt in Artikel 3: Die Kantone sind souverän, soweit die Souveränität nicht durch die Bundesverfassung bzw. die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt wird. Soweit andere Bundesgesetze die Kantone ausdrück- lich zu weitergehenden Umweltschutzvorschriften ermächti- gen, ist die Sache ebenfalls klar. Zu beachten ist, dass das Bundesrecht nicht durch kantonales Recht abgeschwächt werden kann. Hingegen stellt dieser Artikel klar, dass mit dem Umweltschutzgesetz die verfassungsmässigen Kom- petenzen von Artikel 24septies der Bundesverfassung nicht voll ausgeschöpft werden und somit den Kantonen noch bedeutende Restkompetenzen im Umweltschutz zukom- men. Mit einer geeigneten Baugesetzgebung lässt sich bei- spielsweise sehr wohl vermehrter Umweltschutz erreichen, auch wenn die Etikette eine andere ist. Ich wiederhole meine Feststellung in meinem Eintretensreferat, dass es wünschbar ist, dass die Kantone von diesen Kompetenzen auch wirklich Gebrauch machen. M. Petitpierre, rapporteur: L'organisation des articles 3, 3a et 36 semble différente de celle du projet mais en fait, prati- quement, rien n'est changé. J'ai aussi une remarque de style à faire pour le texte français: il faut inverser, à l'article 3, les deux anlinéas et modifier l'alinéa 2 qui deviendrait l'ali- néa 1 er et dirait: «Les dispositions plus sévères d'autres lois fédérales sont réservées». Je pense que l'on peut laisser cela aux soins de la commission de rédaction. Je voudrais dire deux mots de l'article 3a. Il y a une espèce d'irradiation de la loi sur la protection de l'environnement dans les dispositions d'application d'autres lois. Cela signi- fie, notamment, que les critères valables pour les valeurs d'émissions, d'immissions, etc., se retrouvent applicables dans d'autres lois, par exemple l'idée de la prévention. Il me paraît important de le souligner pour le procès-verbal. Enfin, l'article 36 ne crée pas de compétences cantonales ou ne modifie pas le partage des compétences entre la
Protection de l'environnement. Loi346 10 mars 1982 Präsidentin: Herr Herczog erklärt sich einverstanden und zieht seinen Antrag zu Artikel 3a Absatz 1 zurück. Andere Anträge zu Artikel 3a werden nicht gestellt; er ist damit angenommen. Angenommen - Adopté Art. 3b Angenommen - Adopté Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 4a Antrag der Kommission Minderheit (Günter) Titel Das allgemeine Verhalten des Bundes Text Der Bund sorgt durch sein beispielgebendes Verhalten für eine aktive Unterstützung des Umweltschutzes. Für die Deckung seiner Bedürfnisse verwendet er fortgeschrittene umweltfreundliche und energiesparende Techniken und Materialien. Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Antrag Brélaz (Eventualantrag für den Fall, dass der Antrag Günter abge- lehnt wird) Der Bund unterstützt den Umweltschutz aktiv. Er bemüht sich im Rahmen seiner Tätigkeiten um die Wiederverwer- tung sowie um die Verwendung umweltfreundlicher und energiesparender Materialien. Art. 4a Proposition de la commission Minorité (Günter) Titre Comportement général de la Confédération Texte Par son comportement exemplaire, la Confédération apporte un soutien actif à la protection de l'environnement. Pour couvrir ses besoins, elle recourt à des techniques avancées et des matériaux ménageant l'environnement et économisant l'énergie. Majorité Rejeter la proposition de la minorité Proposition Brélaz (Proposition éventuelle au cas où la proposition Günter est rejetée) La Confédération apporte un soutien actif à la protection de l'environnement. Dans le cadre de ses activités, elle s'efforce de promouvoir le recyclage et d'utiliser des maté- riaux ménageant l'environnement et économisant l'énergie. Günter, Sprecher der Minderheit: Wir haben versucht, in Artikel 4a einen Wunschkatalog zu formulieren. Wir sind uns klar, dass unser Wunsch, den Bund zu einem beispielge- benden Verhalten sowie zu einer aktiven Unterstützung des Umweltschutzes zu verlassen, nur so etwas wie eine Absichtserklärung in diesem Gesetz ist. Aber wir halten dafür, dass es trotzdem wichtig sei, einen derartigen Artikel in irgendeiner Form aufzunehmen. Wir sind der Meinung, wenn jemand etwas befehle, sollte er mit dem guten Bei- spiel vorangehen und sich mindestens nicht gleich selbst von der Ausführung einer unangenehmen Aufgabe dispen- sieren. In diesem Sinne bin ich froh über die Erklärung von Herrn Bundesrat Hürlimann in der Kommission zu Artikel 3a Absatz 3, dass diese Dispensationen in bezug auf das Mili- tär ausserordentlich restriktiv gehandhabt werden sollen. Ich glaube, es ist sehr wichtig, wenn wir von Privaten Ein- schränkungen verlangen, das der Bund sich selbst mög- lichst umweltfreundlich gibt. Wir möchten ihn daher veran- lassen, für die Deckung seiner Bedürfnisse forschrittliche, umweltfreundliche und energiesparende Techniken und Materialien zu verwenden. Wie bereits in der Eintretensde- batte kurz erwähnt, halten wir es für richtig, dass der Bund sich umweltfreundlich und energiesparend verhält. Es soll hier nicht immer eine Differenz konstruiert werden, indem man erklärt, der Umweltschutz brauche viel Energie. Wir sind der Meinung, wenn man etwas vorausdenke und nicht erst dann, wenn die Projekte ausgeführt sind, zu denken beginnt, dann kommt auch der Umweltschutz mit weniger Energieinvestitionen aus. Wir würden es für richtig halten, wenn das hier in einem speziellen Artikel erwähnt werden könnte. Was mich vor allem veranlasst hat, darauf zu beharren, die Diskussion darüber hier zu führen, war eine Bemerkung, die in der Kommission von selten der Verwaltung gefallen ist. Als Gegenargument wurde dort ausgeführt, die Submis- sionsverordnung sei schon heute viel zu kompliziert; der Bund müsse auf viel zu viele Dinge achten, als dass man auch das dem Bund noch anhängen könne. Wenn wir den Umweltschutz den 'Privaten in allen mögli- chen Bereichen zur Pflicht machen, dann müssen wir auch vom Bund verlangen, das er diese Gesichtspunkte berück- sichtigt. Und ich würde eben meinen, im Sinne eines Vorbil- des sollte der Bund etwas mehr tun als die gesetzlichen Minimalvorschriften beachten; denn der Bund sollte hier mit dem guten Beispiel vorangehen. Vielleicht wird die Submis- sionsverordung durch das Umweltschutzgesetz etwas kom- plizierter. Aber es wird auch für andere Leute etwas kompli- zierter. Ich glaube, wir sollten dazu kommen, eine globale Betrachtungsweise nach Möglichkeit einzuhalten, d. h., dass wir alle Gesichtspunkte berücksichtigen, und dabei möchte ich eben den Umweltschutz und die energiesparen- den Materialien und Techniken ganz besonders erwähnt wissen, damit sie nicht immer - weil so viele andere Dinge berücksichtigt werden müssen - zu guter Letzt doch noch vergessen werden. Ich glaube, es wäre nicht schlecht, wenn wir einen solchen Absichtsartikel sozusagen als Gedächtnisstütze in diesem Gesetz verankern würden. Ich möchte Sie bitten, dem Antrag zuzustimmen. Präsidentin: Herr Brélaz begründet seinen Eventualantrag zum Antrag Günter. M. Brélaz: La valeur de l'exemple est extrêmement impor- tante pour notre population et l'application d'une loi dépend souvent de la conviction qu'ont ceux qui la subissent. Ainsi, si notre population est convaincue que la Confédération fait de très grands efforts en matière de protection de l'environ- nement dans ses activités propres, elle sera beaucoup plus encline à respecter elle-même tous les critères de la pro- tection de l'environnement, sans qu'il soit nécessaire de mettre un gendarme derrière chaque citoyen. Dans cette perspective, la proposition Günter est intéressante, je la soutiendrai. Toutefois, je peux comprendre qu'elle puisse éveiller certaines craintes telle qu'elle est formulée. La crainte principale serait que chaque activité de la Confédé- ration, quelle qu'elle soit, même celle de moindre impor-
Protection de l'environnement. Loi 348 10 mars 1982 Artikel 4 hält generell fest, dass die Umweltschutzfachstel- len die Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung informieren. In Artikel 7 Absatz 7 wird im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Akteneinsichtsrecht gewährleistet, soweit nicht überwie- gende Interessen die Geheimhaltung erfordern. In Artikel 41 endlich steht, dass die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen und die Aus- künfte nach Artikel 40 nach Anhören der Betroffenen veröf- fentlichen können, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Ein eigentliches Akteneinsichtsrecht besteht also nur im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Im übrigen liegt es im Ermessen der Behörde wann, was und wieviel sie veröffentlichen wollen. Interessiert sich also beispielsweise jemand für die Emis- sionen, die von einer geplanten Anlage ausgehen, so hat er ein Akteneinsichtsrecht gestützt auf Artikel 7 Absatz 7. Interessiert sich aber der Gleiche für die Emissionen, die von einer bestehenden Anlage ausgehen, dann kann man ihm die Auskunft verweigern und sich auf das Amtsgeheim- nis berufen. Dieser Zustand ist unbefriedigend; er ist um so unbefriedigender, als wahrscheinlich auch hier der Spruch des Oltener Stadtammanns Derendinger, übrigens selber ein Beamter, gilt, der sagt: «Je chliner en Beamte, desto grösser sis Amtsgheimnis». Nachdem wir hier so viele vor- zügliche Beamte aus dem Amt für Umweltschutz anwesend haben, muss ich sagen, dass natürlich auch das Umge- kehrte «Je grösser der Beamte, um so kleiner sein Amtsge- heimnis» gilt. Herr Ständerat Binder hat in seiner Motion, die wir am letz- ten Donnerstag oppositionslos überwiesen haben, völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass in unserem Staate viel zuviel geheimgehalten werde, ohne Rücksicht darauf, ob an der Geheimhaltung ein schutzwürdiges, öffentliches Inter- esse bestehe oder nicht. Auch wenn wir ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht einführen, muss - und darauf hat Herr Bundesrat Purgier ganz deutlich und zu Recht hingewiesen - eine sehr sorgfältige Interessenabwägung stattfinden zwi- schen den Interessen der Öffentlichkeit auf möglichst umfassende Information und dem Schutz anvertrauter Tat- sachen vor allgemeiner Offenlegung. Absatz 2 meines Antrags hält denn auch fest, das Einsichtnahme in Akten oder Auskunfterteilung verweigert werden kann, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheim- haltung erfordern, und in Absatz 3 habe ich noch ausdrück- lich vorgesehen, dass selbstverständlich die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt sind. Ich darf hier auch beifügen, dass Artikel 7 Absatz 7 wegfallen muss, wenn Sie meinem Antrag zustimmen. Ich bin überzeugt, das ein Akteneinsichtsrecht und ein Aus- kunftsrecht dazu beitragen, und zwar wesentlich dazu bei- tragen, das Vertrauen in die Verwaltung zu stärken. Ich darf auch darauf hinweisen, dass dies kein Novum ist. Wir haben jetzt schon Kantone, die in mehr oder weniger grossem Umfang vom Öffentlichkeitsprinzip ausgehen. Ich erinnere an den Kanton Solothurn, auch an den Kanton Zug. Ich habe mich bei Herrn Regierungsrat Stucky noch erkundigt, ob das zu irgendwelchen Schwierigkeiten führe; ich habe überall die Auskunft erhalten, dass das Akteneinsichtsrecht in keiner Art und Weise je zu Problemen oder zu Schwierig- keiten geführt habe. Ich bin auch überzeugt, dass eine rechtzeitige und umfassende Orientierung der Öffentlich- keit und ein Einsichts- und Auskunftsrecht die beste Abwehr gegen ungerechtfertigte Angriffe bilden. Eine gut- geführte und saubere Verwaltung hat das Licht der Öffent- lichkeit auch nicht zu scheuen. Ich glaube, dass es gerade im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes wichtig ist, denn der Bürger ist durch verschiedene Vorkommnisse sensibilisiert. Ich glaube, allein das Bewusstsein, die Möglichkeit zu haben, Auskunft zu erhalten, wird beruhigend wirken. Was letzten Endes der Öffentlichkeit zugänglich ist und was nicht, hängt im Grunde genommen weniger davon ab, von welchem Prinzip man ausgeht, ob vom Öffentlichkeitsprin- zip oder vom Geheimhaltungsprinzip, weil so oder so wesentliche Vorbehalte gemacht werden müssen. Aber der grosse Unterschied liegt im Psychologischen. Wir haben hier eine Umkehrung der Beweislast, das Prinzip wäre die Offenlegung, und die Geheimhaltung muss begründet wer- den. Ich glaube, darin liegt das wesentliche Moment meines Antrages. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung ist auch wesentlich besser mit unserem liberalen, demokrati- schen Staatswesen zu vereinen als das Gegenteil davon, und deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen. Kaufmann: Ich glaube, man könnte und sollte dem Antrag Kopp zustimmen. Nach unserem Verwaltungsrecht und Ver- waltungsverfahren hat jeder Betroffene selbstverständlich das volle Akteneinsichtsrecht; also jeder, der von einer Emission - um ein Beispiel zu nennen - betroffen wird oder betroffen werden könnte, kann in alle Akten Einsicht neh- men. Im Umweltschutzbereich sind das auch häufig sehr viele Betroffene. Das will Frau Kopp hier nicht mit ihrem Antrag. Sie möchte das Akteneinsichtsrecht im öffentlichen Interesse, also auch von Personen, die nicht persönlich betroffen sind. Ich habe einige Sympathie für diesen Antrag, weil ich für eine Offenheit im Staat und gegen jede Geheim- niskrämerei bin. Frau Kopp hat zudem ihren Grundsatz in Absatz 2 und 3 sehr eingeschränkt, mit Recht. Ich möchte die Privatsphäre z. B. unter allen Umständen geschützt wissen. Mit dem Antrag Kopp kann weder dem Staat noch einem Privaten Unrecht zugefügt werden. Man hat mir gesagt: Jedermann könne kommen und das gäbe organisatorische Schwierig- keiten. Es kommt aber nicht jedermann! Und wenn jeder- mann käme, dann ist das auch ein öffentlicher Grund, dass man da die Akten nicht 20 000 Leuten in 10 oder 20 Tagen zeigen kann. Das darf daher nicht dazu führen, dem Antrag Kopp nicht zuzustimmen; seien wir jetzt konsequent. Wir haben vor ein paar Tagen die Motion Binder erheblich erklärt und sind dazu gestanden, dass wir mit der unnötigen Geheimnis- krämerei aufhören, dass wir transparenter werden - das bezog sich allerdings nur auf den Bund, der Antrag Kopp bezieht sich auf alle Ebenen der staatlichen Hoheit, also auch auf Kantone und Gemeinden. Aber ich glaube das ändert nichts an der Richtigkeit des Antrags Kopp. Die Argumente für den Bundesbereich gelten auch hier. Ich ersuche Sie um Zustimmung. Eisenring: Ich habe diesen Antrag von Frau Kopp kritisch angeschaut. Es ist mir dabei eine Untersuchung der Ofra, einer Frauenorganisation, in den Sinn gekommen, weil es am Anfang neisst: «jedermann». Offenbar sollte es «jeder- frau» heissen»! Allein schon mit dieser Terminologie finde ich mich nicht zurecht! Darf ich nun erst grundsätzlich darauf hinweisen, dass wir uns hier generell im Bereich der Verwaltungsrechtspflege bewegen? Frau Kopp hat bekanntlich auf Artikel 7 Absatz 7 hingewie- sen. Es handelt sich dort um die Umweltschutzverträglich- keitsprüfung; wenn ein Bericht vorliegen muss, so handelt es sich um einen zusammenfassenden Bericht, plus das dazugehörige Zahlenmaterial und sonst nichts. Gemäss Frau Kopp soll nun unter dem Titel der allgemeinen Grundsätze legiferiert werden, wobei die Aktenherausgabe nicht nur in bezug auf einen Bericht, sondern überhaupt auf allen Akten erforderlich ist. Es trifft nun zu, dass in diesem Antrag zu diesem Artikel bei Absatz 2 dann Einschränkungen erfolgen, und ebenso bei Absatz 3. Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass Ver- fahrensschutz und Dinge, die ein Unternehmen erst einmal entwickelt, nicht unter den Geheimnisbegriff fallen, weil das Geheimnis nämlich noch gar nicht gefunden ist. Es geht auch darum, gerade die Beschaffung solcher Kenntnisse und Pläne zu verhindern. Ich glaube, man müsste die Dinge so betrachten. Völlig offen bleibt die Frage, wann und wo und wie das Rechtsverfahren ist, wenn die Einsichtnahme verhindert werden sollte. Wie steht es um die Einsichtnahme, wenn ich
Protection de l'environnement. Loi 350 N 10 mars 1982 der Überweisung der Motion Binder haben Sie das Problem ganz allgemein zur Diskussion gestellt. Der Bundesrat wird zu prüfen haben, wie wir in gewissen Fällen, sofern Sie dann dem ebenfalls zustimmen oder noch weitergehen, eine vielleicht transparentere Politik betreiben müssen. Aber man wird bei dieser Frage abwägen müssen, in wel- chem Bereich - nicht nur hier, sondern ganz allgemein - allenfalls eine Öffnung im Sinne der Publizität und der Transparenz gemacht werden müsse. Auf der anderen Seite wird in dieser Regelung, die dann für alle Bereiche der Bundesverwaltung gilt, zu sagen sein, wo aus legitimen Gründen gewisse Dinge nicht gesagt werden sollen und man auch verhindern will, dass ungerechtfertigte Schnüffe- leien nur aus einem gewissen Voyeurismus heraus in einem höheren Interesse verhindert werden müssen. Das wird Gegenstand der Motion Binder sein, und diese Motion Bin- der mit den allfälligen Anträgen und Ihren Beschlüssen wird sich dann auch auf diesen Bereich beziehen müssen. Ich gebe aber Frau Kopp und jenen Recht, die für diesen Antrag eingestanden sind; man hat im Bereich des Umwelt- schutzes gewisse Interessen, über gewisse Dinge infor- miert zu werden. Wir haben hier die offensive Lösung gewählt, also nicht das passive Abwarten, ob jetzt jemand zu Recht oder zu Unrecht, mit berechtigtem Interesse oder nicht kommt. Wir haben die offensive Lösung gewählt; es wurde bereits von Herrn Eisenring darauf hingewiesen. Bei Artikel 7 (Umweltverträglichkeitsprüfung), wo beispielsweise eine neue Anlage, eine-neue Kehrichtverbrennungsanlage oder ein neuer Rangierbahnhof, eine neue Bahnlinie usw., erstellt werden soll, heisst es im letzten Absatz 7: «Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können eingesehen werden, soweit nicht überwiegende Interessen die Geheimhaltung erfordern». Das Geschäfts- und Fabrika- tionsgeheimnis oder andere überwiegende Geheimhal- tungsinteressen dürfen nicht verletzt werden; das gemäss Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission. Wir sind hier also einem echten Bedürfnis nachgekommen, sowie man bei- spielsweise bei einem Bauvorhaben die Einsprachen einse- hen kann, wenn man Nachbar ist. Genau gleich soll man hier bei der Umweltverträglichkeitsprüfung Einsicht in die Ergebnisse und in die Akten nehmen können. Wir haben eine zweite Lösung - ebenfalls im Sinne der Offenhaltung von gewissen Ergebnissen, die tatsächlich von Interesse sind - vorgesehen im Artikel 40 und 41. Wir sagen dort ausdrücklich, dass der Bundesrat oder die Kan- tone anordnen können, dass Verzeichnisse über Luftverun- reinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Beseitigung sowie über Art und Menge von Rohstof- fen und Produkten den Behörden auf Verlangen zugestellt werden können, so beispielsweise vom Bund den Kanto- nen, von den Kantonen den Gemeinden. Und man kann auch Angaben machen - so heisst es auch im Artikel 40 - über Stoffe, für die Anhaltspunkte bestehen, dass die zu erwartende Belastung umweltschädlich ist oder die erst- mals in Verkehr gebracht werden sollen. Herr Chopard: Im Artikel 41 schreiben wir dann noch aus- drücklich vor, dass die Prüfungsergebnisse für zugelassene Typen auf Anfrage bekanntzugeben oder sogar periodisch zu veröffentlichen sind. Wir gehen also durchaus in der Richtung, wie das vorhin hier von mehreren Votanten gesagt wurde, offensiv vor, indem wir sagen: Da bestehen echte Interessen, damit man diese Ergebnisse, diese Prü- fungen und diese Erfahrungen publizieren und Einsicht neh- men kann! Was mich beim Antrag von Frau Kopp aber viel mehr beschäftigt, ist dieser sehr allgemeine Text, dass im Zusam- menhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes Einsicht-in die Akten genommen werden könne. Spätestens auf Stufe Kan- ton oder Gemeinde ist mit dem Vollzug immer auch ein praktisches oder sehr privates Anliegen verbunden. Hier beginnen meine Bedenken! Frau Kopp wird einwenden: Ja, wenn private Interessen die Verweigerung zulassen, dann soll man diese Auskunft nicht geben! Aber das ist ja gerade das, was zum Teil in der Eintretensdebatte befürchtet wurde, dass dann ein ständiger bürokratischer Krieg besteht zwischen jenen, die etwas wissen möchten, und jenen, die sagen: Nein, da werden private Interessen ver- letzt! Wenn es um private Interessen geht, d. h. um private, ganz konkrete Gesuche, Vorschriften oder Massnahmen, die man allenfalls erlassen hat, dann besteht natürlich die Gefahr, dass, wenn man diese Ergebnisse von Untersu- chungen oder von Anordnungen gegenüber einem Betrieb oder gegenüber einem Privaten veröffentlicht, hier die Geheimsphäre und die privaten Interessen verletzt werden. Das ist vor allem mein Bedenken gegen diesen Artikel 4a, währendem - um das nochmals zu sagen - für eine offen- sive Art der Publikation und der Transparenz der Ergeb- nisse im Sinne von Vollzug auf der Ebene Bund, Kanton und Gemeinde nach meiner Meinung die Möglichkeiten im Gesetz bereits geschaffen wurden. Das andere Moment, dass man hier Privaten die Möglichkeit gibt, sich überall über Dinge erkundigen zu können, die vielleicht vorderhand noch geheim bleiben oder der Schweigepflicht unterliegen sollten, führt mich zu dem Bedenken, das mich veranlasst, Ihnen zu beantragen, den Antrag von Frau Kopp abzuleh- nen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Kopp Dagegen 52 Stimmen 61 Stimmen Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 2-6 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1 ..., die durch den Bau und Betrieb von Anlagen ... Abs. 7 ... ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind ... Antrag Brélaz Abs. 1 Nach Entwurf des Bundesrates Antrag Crevoisier Abs. 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütte- rungen, Strahlen sowie Verunreinigungen und nachteilige Veränderungen des Bodens, die durch den Bau und den Betrieb von Anlagen oder den Umgang mit Stoffen oder Abfällen erzeugt werden. Abs. 3bis Verunreinigungen und nachteilige Veränderungen des Bodens sind Veränderungen des natürlichen Zustandes des Bodens, namentlich durch Ausbringen oder Versickernlas- sen von festen oder flüssigen Stoffen oder Abfällen, durch Grabungen oder Aufschüttungen sowie durch irreversible Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Abs. 7 ... sowie Terrainveränderungen, die sowohl die Struktur und die Form als auch die Nutzung des Bodens beeinflus- sen. Art. 5 Proposition de la commission Al.2à6 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 Sont réputés atteintes les pollutions atmosphériques, les trépidations,...
Protection de l'environnement. Loi 352 10 mars 1982 Es stellt sich die Frage: Was sind nachteilige Veränderun- gen des Bodens? Wenn Sie etwa eine Nationalstrasse bauen, nehmen Sie auch Bodenveränderungen vor. Sie heben vielleicht Boden aus, um das Strassenbett hineinzu- legen und schütten an den Strassenrändern auf, beispiels- weise um einen hinreichenden Schallschutz zu schaffen. Ist das nun eine nachteilige Veränderung des Bodens? Ist es nicht eher im Sinne des Umweltschutzes eine vorteilhafte Veränderung? Je nachdem, wie man sich zum National- strassenbau grundsätzlich verhält, wird man diese Frage unterschiedlich beantworten. Etwas Weiteres kommt hinzu. Das hat dann Konsequenzen für die Anträge, die Herr Crevoisier zum vierten Kapitel stellt. Diese nachteiligen Veränderungen sind nicht oder nur schwer messbar, d. h. es wird schwierig sein, Richtwerte oder sogar Grenzwerte dafür aufzustellen. Wenn das nicht möglich ist (ich wenigstens kann mir nicht gut vorstellen, wie das möglich wäre), dann nützen uns diese Legaldefini- tionen am Anfang nichts, ebensowenig die weiter hinten fol- genden Bestimmungen. Aus diesem Grunde beantrage ich Ihnen die Ablehnung der Anträge Crevoisier, wobei zu bemerken ist, dass ich das in meinem persönlichen Namen tue. Die Anträge lagen der Kommission nicht vor. Bundesrat Hürlimann: Artikel 5 steht im Zusammenhang mit Artikel 9 ff. Diese Artikel schreiben vor, welche Emissio- nen bzw. welche Immissionen allenfalls für bestimmte Anla- gen tolerierbar sind. Wenn Sie nun Artikel 9 ff. in Beziehung zu Artikel 5 bringen, dann hat Artikel 5 die Aufgabe, zu defi- nieren, für welche Bereiche wir Emissions- und Immissions- werte festzulegen haben. Diese Werte können ohne weite- res festgelegt werden für Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, aber nicht für Terrainverän- derungen. Ich kann mir tatsächlich nicht vorstellen, wie man für Terrainveränderungen gleiche Richtwerte vorsehen könnte, wie man es sehr deutlich für den Ausstoss bei- spielsweise aus einem Kamin tun kann, wo man ohne weite- res von Anfang an sagen kann, wie stark schliesslich der Ausstoss aus dem Kamin in bezug auf «schädliche» Stoffe noch toleriert werden kann. Man kann ohne weiteres Immissisonsgrenzwerte für Lärm festlegen, aber wie wollen Sie dasselbe für Terrainverände- rungen tun? Terrainveränderungen sind Gegenstand der Legaldefinition in Artikel 5 gemäss Antrag der Kommission (Abs. 7); dort hat die Kommission im Grunde genommen das Anliegen des Herrn Crevoisier aufgenommen. Aber in Artikel 5 hat diese Bestimung in bezug auf die Terrainverän- derungen keinen Platz, weil sie keinen Bezug hat zu den Bedürfnissen, die durch Artikel 9 ff. aufgestellt werden. Abs. 1 -AI. 1 Präsidentin: Die Anträge der Herren Crevoisier und Brélaz sind zurückgezogen. Weitere Anträge liegen nicht vor. Angenommen - Adopté Abs. 2 und 3 - AI. 2 et 3 Angenommen - Adopté Abs. 3 bis -AI. 3 bis Abstimmung - Vote Für den Antrag Crevoisier 12 Stimmen Dagegen 76 Stimmen Abs. 4-6 - AI. 4-6 Angenommen - Adopté Abs. 7-AI. 7 Abstimmuung - Vote Für den Antrag der Kommission 89 Stimmen Für den Antrag Crevoisier 4 Stimmen Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Carobbio Abs. 2 (neu) Zu diesem Zweck müssen auch ihre Auswirkungen auf besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere berücksichtigt werden. Art. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Carobbio Al. 2 (nouveau) II y a lieu à cette fin de tenir compte également des effets produits par les immissions sur des groupes de personnes particulièrement sensibles, tels que les enfants, les mala- des, les personnes âgées et les femmes enceintes. M. Carobbio: Ma proposition à l'article 6 est étroitement liée à celle consernant l'article 11, alinéa 2, que je propose de biffer. Je vais donc les motiver ensemble. En effet, dans ma version rectifiée de l'article 6, 2° alinéa, je suggère, par rapport au projet résultant des travaux de la commission, que la proposition prévue par celle-ci à l'article 11, 2 e alinéa, soit inscrite déjà comme alinéa 2 nouveau de l'article 6 du projet de loi. Il s'agit en pratique de la disposi- tion qui demande, à propos des appréciations des atteintes nuisibles ou incommodantes, de tenir également compte des effets produits par les immissions sur des groupes de personnes particulièrement sensibles, tels que les enfants, les malades, les personnes âgées et les femmes enceintes. Ma version n'est pas une simple proposition de forme, comme il pourrait paraître à première vue. En quoi consiste en effet la différence entre mon texte et celui de la commis- sion? La commission prévoit de lier la disposition qui demande de tenir compte des effets produits par les atteintes nuisibles sur des groupes de personnes particu- lièrement sensibles, à la question des valeurs limites d'immissions dont il est question dans la deuxième section du projet de loi, soit à l'article 11. C'est donc, selon la com- mission, dans le cadre des ordonnances sur les valeurs limites d'immissions que le Conseil fédéral sera appelé à tenir compte de leurs effets sur les groupes de personnes particulièrement sensibles que j'ai cités, ce qui en soi est juste et valable. Toutefois, je suis d'avis que l'opportunité de tenir compte de cette catégorie de gens va au-delà du problème des valeurs limites d'immissions. Elle concerne de façon générale la question de l'évaluation des atteintes nuisibles, ce que prévoient d'ailleurs les dispositions géné- rales du chapitre II de la loi, et plus précisément l'article 6 auquel je vous propose donc d'ajouter l'alinéa 2 déjà cité. En effet, à mon avis, il est important, pour l'efficacité de la loi, de prévoir la disposition en discussion dans le cadre des dispositions générales qui doivent orienter tout le reste de la loi. L'évaluation des atteintes nuisibles ou incommo- dantes et de leurs effets sur les catégories de personnes particulièrement sensibles, doit concerner toutes les sortes d'atteintes et pas seulement les immissions. La solution envisagée par la commission est donc, à mon avis, limitative et insuffisante. En effet, dans le cadre de la protection de l'environnement, ce sont justement les personnes particu- lièrement sensibles qui doivent être au bénéfice d'une pro- tection renforcée, et cela contre toute forme d'atteintes. Pour toutes ces raisons, je vous invite à voter ma proposi- tion à l'article 6 et à biffer celle de la commission concer- nant l'article 11. Loretan: Ich habe zu Artikel 11 Absatz 2 einen Streichungs- antrag gestellt, und konsequenterweise muss ich den Antrag Carobbio zu Artikel 6 Absatz 2 bekämpfen. Der Streichungsantrag zu Absatz 2 in Artikel 11 entspricht im
Protection de l'environnement. Loi 354 N 10 mars 1982 kutieren. Und ich werde dort mit den gleichen Argumenten für Beibehaltung und Zustimmung zur Kommission plädie- ren. Präsidentin: Ich schlage Ihnen vor, hier nur über den Antrag von Herr Carobbio zu entscheiden und den Antrag Loretan bei Artikel 11 zu behandeln. Abstimmung - Vote Für den Antrag Carobbio 7 Stimmen Dagegen 78 Stimmen Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr La séance est levée à 19 h
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.072 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 10.03.1982 - 15:00 Date Data Seite 332-354 Page Pagina Ref. No 20 010 325 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.