Crédit à la consommation. Loi 82 N 27 janvier 1982 #ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance Mittwoch, 27. Januar 1982, Nachmittag Mercredi 27 janvier 1982, après-midi 15.00 h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 78.043 Konsumkreditgesetz - Crédit à la consommation Fortsetzung - Suite Siehe Seite 53 hiervor - Voir page 53 ci-devant Art. 3181 bis und 318m - Art. 3181^ et 318m Fortsetzung - Suite Anträge siehe Seite 69 hiervor - Propositions voir page 69 ci-devant Fischer-Weinfelden, Berichterstatter: Die sehr ausgiebige Diskussion von heute morgen über die Artikel 318l bis und 318m - die beiden gehören ja zusammen - hat mich per- sönlich in der Überzeugung bestärkt, dass die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Lösung - unter Wür- digung aller Umstände - die einzig richtige ist. Zusammen mit der Mehrheit der Kommission bin ich nach wie vor der Meinung, dass der Antrag der Minderheit l (vertreten durch Herrn Neukomm) eindeutig zu weit geht. Ich bin auch über- zeugt, dass mit einer allfälligen Zustimmung des Rates zu diesem Minderheitsantrag das ganze Gesetz gefährdet ist; denn dieser Antrag schiesst weit über das Ziel hinaus. Ein generelles Verbot eines Zweitkredites ist unter Würdigung der heutigen Verhältnisse in der Praxis einfach nicht reali- stisch. Wir dürfen doch mit einem Gesetz keine derartigen Rosskuren verordnen. Stellen Sie sich einmal die Situation eines jungen Ehepaa- res vor, das zum Beispiel die Möbel mit einem Kleinkredit finanziert hat und dann nach einem oder anderthalb Jahren durch irgendwelche Umstände gezwungen ist, für einen anderen Zweck wieder einen Kleinkredit aufzunehmen. Für einen solchen Fall verunmöglichen wir eine normale Kredi- tierung. Die Lösungen, die uns Herr Neukomm in seinem Votum angeboten hat, indem er auf die öffentliche Für- sorge, die Steuerämter und -behörden verwies, die dann in einem solchen Fall eingreifen könnten, sind natürlich keine realistischen Möglichkeiten; ganz abgesehen davon, dass sich die Leute nicht dafür halten, sich in derartigen Situati- onen an die Fürsorgebehörde der Gemeinde zu wenden, weil damit doch zu stark der Geruch der Armengenössig- keit verbunden wäre, und dem möchte man sich wenn immer möglich entziehen. Ich bitte Sie also, von dieser Rosskur - und es ist eine sol- che - abzusehen. Ich wiederhole: Ich bin überzeugt: wenn Sie der Minderheit l zustimmen, dann bestellen Sie zugleich den Grabstein für dieses Gesetz, und das wäre schade. Ich weiss auch, dass Herr Bundesrat Purgier - er ist ja ein sehr erfahrener Politiker, das brauche ich Ihnen nicht speziell zu sagen -, bei einer Wahl zwischen der Null-Lösung mit dem Grabstein auf der einen Seite und dem, was die Kommis- sionsmehrheit vorschlägt, auf der anderen Seite, unserem Antrag folgen würde. Er hat sich übrigens in der Kommis- sion in diesem Sinne geäussert. Also mein erster Rat an Sie, meine verehrten Damen und Herren, den ich Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit unterbreiten möchte: Hände weg vom Minderheitsantrag l! Zugleich möchte ich Ihnen aber auch empfehlen: Hände weg vom Minderheitsantrag II, den uns Herr Bonnard unter- breitet hat. Er schlägt uns eine Lösung vor, die mir als Nichtjurist schlechterdings unpraktikabel und unmöglich vorkommt. Ich kann mich noch sehr gut erinnern, wie uns vor etwa 15 Jahren in einer Kommissionssitzung mein ver- ehrter Rechtslehrer von der ETH, Prof. Hug, einmal sagte: Macht ums Himmels willen keine Scheingesetze! Also keine Gesetze, in denen das Wort «scheinen» vorkommt. Wenn wir den Antrag der Minderheit II unterstützen, dann würden wir aber genau das tun, weil es hier ja heisst: «... wenn es scheint, dass der Kreditnehmer imstande sein wird, den Kleinkredit zurückzubezahlen, ohne sich übermässigen Schwierigkeiten auszusetzen.» - Ich nehme zur Kenntnis, was soeben Herr Barchi gesagt hat, dass die Übersetzung nicht hundertprozentig gelungen sei, dass das Wort «appa- raître» nicht genau unserem «scheinen» entspreche. Aber wir haben nun den Vorschlag der Kommissionsminderheit II vor uns, und darin erscheint eben dieses Wort: scheinen. Deshalb möchte ich Sie bitten, davon Abstand zu nehmen. Sollten Sie diesem Antrag zustimmen, dann ist damit eigentlich das, was wir mit dem Gesetz erreichen wollten, ebenfalls «im Eimer». Dann werden wir den mit diesem Gesetz anvisierten Zweck ganz bestimmt nicht erreichen. Zu den weiteren Anträgen: Herr Aider beantragt, man solle Absatz Ibis streichen. Wie bereits in der Diskussion gesagt wurde, haben wir diesen Absatz Ibis in der zweiten Lesung eingefügt, weil wir der Meinung waren, es würde doch etwas zu weit gehen, wenn ein Ehepaar die Möglichkeit hätte, vier Kleinkredite aufzunehmen, nämlich der Mann zwei und die Frau zwei. Wir sind der Auffassung, dass damit der Familienschutz zu kurz kommt. Hier schliesse ich mich dem Votum von Frau Füeg an, die das Postulat des Fami- lienschutzes (allerdings mit einer anderen Konklusion) vehement vertreten hat. Man kann natürlich behaupten, dass dieser Absatz Ibis das sogenannte Konkubinatsverhältnis bevorzuge und diejeni- gen, die in einer Ehegemeinschaft zusammenleben, benachteilige. Für mich ist das Konkubinat alles andere als ein erstrebenswerter Zustand. Ich möchte immerhin daran erinnern, dass wir in etlichen Kantonen noch ein eigentli- ches Konkubinatsverbot kennen, zum Teil als Antragsdelikt, zum Teil sogar als Offizialdelikt, wo die Behörden also von Amtes wegen verpflichtet wären, solche Verhältnisse aufzu- lösen. Aber ich verschliesse natürlich die Augen nicht vor der Wirklichkeit und weiss, dass in diesem Bereich sehr viel gesündigt wird. Das kann aber keine Begründung dafür sein, etwas, was wir polititsch als richtig und notwendig erachten, nur deshalb nicht einzuführen, weil es eben diese Einrichtung des Konkubinatsverhältnisses gibt. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Aider abzulehnen. Ich möchte Sie auch bitten, den Antrag von Madame Aubry, so sympathisch sie mir persönlich ist, abzulehnen, und zwar einfach deshalb, weil das Kriterium der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten in diesem Zusammenhang nach meinem Dafürhalten nicht tauglich ist. Ich möchte Ihnen das kurz belegen. In einer Familie, in der der Mann arbeitet und 40 000 Franken verdient und die Frau nicht erwerbstätig ist, ergibt sich ein Familieneinkommen von 40 000 Franken. Eine solche Familie könnte also nach dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit zwei Kleinkredite aufnehmen. Wenn aber diese Familie aus einem Mann bestünde, der 25 000 Franken, und einer Frau, die 15000 Franken verdienen würde - was zusammen auch wieder 40000 Franken ergäbe -, könnte sie vier Kleinkredite aufnehmen. Ich glaube, mit diesem lapidaren Beispiel gezeigt zu haben, dass das, was Frau Aubry mit einem anerkennenswerten Engagement erreichen möchte, hier einfach nicht tauglich ist. Es kommt dann noch dazu, dass damit den Umge- hungsmöglichkeiten Tor und Tür geöffnet würde. Was heisst erwerbstätig? Wäre eine Ehegattin zum Beispiel • bereits erwerbstätig, wenn sie pro Woche zwei oder drei Stunden aufwenden würde, um zum Beispiel als stellvertre- tender Hausmeister das Treppenhaus zu reinigen, und dafür im Monat etwa 100 oder 150 Franken erhielte? Eine
- Januar 1982 N 83Konsumkreditgesetz solche Frau wäre an sich erwerbstätig. Aber materiell trägt das natürlich zur Gesamtsituation der betreffenden Familie nicht viel bei. Wenn man dann von diesem Tatbestand den Entscheid abhängig machen wollte, ob sie nun zwei oder vier Kleinkredite erhält, dann wäre das ausserordentlich fragwürdig. Es wäre auch denkbar - das ist der dritte Grund, der gegen den Antrag von Madame Aubry spricht -, dass eine Frau nur vorübergehend eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, einfach so lange, bis sie berechtigt ist, ebenfalls noch zwei Kleinkredite aufzunehmen. Aus all diesen Grün- den muss ich Sie bitten, auch den Antrag Aubry abzuleh- nen. Und nun noch zum Antrag von Herrn Humbel zum Artikel 318m: Ich glaube, auch der geht eindeutig zu weit, denn damit würde man der Kettenverschuldung Tür und Tor öff- nen. Damit wäre es nämlich möglich, mit dem zweiten Kre- dit den ersten abzulösen, und das wollen wir ja nicht. Ich habe Ihnen bereits eingangs gesagt: Wir haben an die Lok- kerung des Zweitkreditverbotes gewisse Bedingungen geknüpft. Eine dieser Bedingungen besteht darin, dass die- ser zweite Kredit nicht zur Ablösung der Restschuld aus einem früheren Kleinkredit verwendet werden darf. Daran sollten wir festhalten, wenn wir die Zweckbestimmung die- ses ganzen Gesetzes erreichen wollen. Aus allen diesen Überlegungen möchte ich Sie nochmals sehr inständig bitten, der Konzeption und den Vorschlägen, wie sie die Kommissionsmehrheit unterbreitet hat, zu folgen und alle Abänderungsanträge abzulehnen. Präsidentin: Herr Bonnard hat das Wort für eine kurze per- sönliche Erklärung. M. Bonnard: Je dois admettre que le texte allemand de l'article 318/ bis , proposition de la minorité II, est mal traduit. Il exprime les choses de la façon suivante: «Der Kreditge- ber kann nur dann einen Kleinkredit gewähren, wenn es scheint, dass der Kreditnehmer imstande sein wird, ...». Le président de la commission nous a dit qu'il ne fallait pas faire de «Scheingesetz»; il m'a reproché de faire une «Scheingesetz». Je le comprends; mais la traduction alle- mande est mauvaise. Le texte français dit: «Lorsqu'il appa- raît...», ce qui doit être traduit, en allemand, par les mots «wenn es sich erweist». Telle est la traduction exacte. La règle est ainsi naturellement beaucoup plus contraignante. M. Darbellay, rapporteur: Je ne m'attarderai pas longtemps sur le nombre de crédits puisque j'ai déjà parlé de ce pro- blème lors du débat d'entrée en matière et au début de la discussion que nous poursuivons maintenant. Je rappellerai simplement qu'accorder un seul crédit n'est pas forcément une protection sociale efficace pour le preneur de crédit. Aujourd'hui déjà, alors qu'il n'y a pas de restriction, le don- neur de crédits a l'habitude de demander à l'emprunteur: «Mais avez-vous vraiment assez avec les 10 000 francs que vous demandez? Ne serait-il pas plus judicieux d'en demander 12000 ou 15000?» Si le procédé est déjà appli- qué aujourd'hui, vous pensez bien que, dès l'instant où l'on limiterait le nombre de crédits à un, le donneur de crédits, dans chaque cas, essayerait de pousser au maximum. Ce ne serait pas très heureux. La proposition de M. Bonnard a également des inconvé- nients, bien entendu; il faudrait probablement un certain temps avant qu'une jurisprudence puisse se créer et que le donneur de crédits sache, d'une manière claire, quels sont les critères sur lesquels il doit se fonder. Par contre, la solu- tion Bonnard permettrait d'éviter des situations qui pour- raient paraître absurdes. Ainsi, avec la minorité I, un pre- neur de crédit obtenant 15 000 francs ne peut pas en avoir un deuxième. Par contre, un autre preneur qui, dans les mêmes circonstances économiques, voudrait emprunter 25 000 francs aurait toute latitude de la faire. La solution de la majorité permettrait de réduire déjà d'une manière impor- tante le nombre de cas de ce genre, mais elle ne les élimi- nerait pas complètement. Ainsi on pourrait citer le cas d'un preneur de crédit obtenant deux crédits de 5000 francs; il ne peut pas en avoir un troisième, alors que le preneur ayant même puissance économique, chargé déjà d'un cré- dit de 20 000 francs, pourrait avoir recours à un deuxième. Ces considérations-là sont quelque peu gênantes. Je reviendrai maintenant au nombre de crédits d'un ménage. Je crois l'avoir déjà dit: si nous voulons tenir compte des deux personnes séparées, la solution de la majorité ouvre la voie à quatre crédits par famille. Nous ignorons, dès ce moment, l'un des problèmes fondamen- taux, celui de la protection de la famille. L'égalité des droits, si souvent évoquée ici, n'est pas en jeu, me semble-t-il. Effectivement, dans cette loi, lorsque nous disons que le conjoint doit apposer sa signature dès que le crédit dépasse 1000 francs, il s'agit aussi bien de l'homme que de la femme. Quand on dit que «les époux, qui font ménage commun, sont considérés comme un seul preneur de cré- dit», il n'est pas question de donner une priorité à l'un ou à l'autre des époux. Ils sont mis sur le même pied, ce n'est donc pas une question d'égalité de droits. La proposition qui nous est faite par Mme Aubry peut être tentante. Je me permettrai d'abord d'en rectifier quelque peu le texte, de manière qu'elle soit claire. Elle s'exprimerait ainsi: «Les époux qui font ménage commun sont considé- rés comme un seul preneur de crédit pour autant qu'ils n'exercent pas tous deux une activité rémunérée.» Ce qui veut dire que si les deux conjoints exercent une activité rémunérée, on pourrait leur accorder jusqu'à quatre cré- dits. Cette solution me paraît également dangereuse, parce que si les deux époux exercent une activité rémunérée, on ne sait pas jusqu'à quand ils' l'exerceront; d'autre part, comme M. le président l'a fait observer, si deux personnes exercent une activité rémunérée, cela ne signifie pas forcé- ment un gros revenu. Leur revenu reste peut-être inférieur à celui d'autres ménages où l'un d'eux, seul, exerce l'acti- vité rémunérée. Par conséquent, il serait dangereux, ici aussi, de faire une exception. • En ce qui concerne la proposition Stucky - se référer au revenu AVS - je pense qu'elle n'est pas très heureuse non plus, parce que le revenu AVS est le revenu du travail. Il ne tient pas compte des autres revenus et le problème des rentiers ou des rentiers partiels n'est de ce fait pas résolu. D'autre part, iîn même revenu ne représente pas du tout le même pouvoir économique pour deux emprunteurs. Si nous nous référons, par exemple, à un revenu de 30 000 francs, c'est là un revenu confortable pour une personne seule; mais il représente juste le minimum vital pour un père de quatre ou cinq enfants. Il n'est donc pas juste de se référer dans les deux cas à ce même revenu. La proposition Humbel, quant à elle, aurait tendance à remettre en marche l'endettement en chaîne. Il peut paraî- tre tentant de permettre à quelqu'un qui a fait un mauvais contrat de le remplacer par un contrat fait avec une autre banque et qui pourrait être passé dans de meilleures condi- tions. Mais il faut bien reconnaître que, dans la plupart des cas, c'est avant de faire le contrat que l'on prend des ren- seignements permettant de déterminer avec quelle maison on va conclure l'affaire. Alors que dans l'un ou l'autre cas la suppression de cet arti- cle rendrait service, dans de nombreux autres cas elle ris- querait de porter préjudice. C'est pourquoi, avec la com- mission, je vous invite à rejeter les diverses propositions qui sont faites et à soutenir celle de la majorité de la com- mission. Bundesrat Purgier: Beim Zweitkreditverbot handelt es sich ohne Zweifel um einen Kardinalpunkt der Kleinkreditrege- lung und eine der wohl umstrittensten Bestimmungen des Entwurfs. Gleichsam als Vorbemerkung: Ich habe mit Freude konsta- tiert, dass Herr de Capitani die bisherigen Entscheide, bezogen auf diesen Kleinkredit, so wertete, dass er von kla- ren, leicht und gut verständlichen Normen und Verträgen sprach, die nunmehr möglich würden, also von einem ech- ten Fortschritt. Ich empfinde das als gewichtig, nachdem ja gestern zu Beginn da und dort Sorgen aufleuchteten, man
Crédit à la consommation. Loi84 N 27 janvier 1982 würde mit Bezug auf die Normen, um die es hier geht, für Dritte, die dann die Verträge auch anwenden müssten, zu schwer verständlich legiferieren. Wir hoch die Bedeutung des Zweitkreditverbotes einge- schätzt wird, lässt sich den allerneuesten Eingaben entneh- men, die Ihnen und uns im Hinblick auf diese Debatte zuge- gangen sind, nämlich einerseits der Stellungnahme der Bankiervereinigung, andererseits derjenigen der 330 öffent- lichen und privaten Sozialdienste, die beide dieses Problem in den Mittelpunkt ihrer Betrachtungen stellten. Seitens der Sozialdienste wird die Mehrfach- und die Kettenverschul- dung als eigentlicher Teufelskreis bezeichnet. Auch die kantonalzürcherische Aufsichtsbehörde über Darleiher und Kreditvermittler ist der Auffassung, durch Kreditaufstok- kung werde eine ungesunde Abhängigkeit des Bürgers durch Gewohnheit vom Kredit herbeigeführt, also gleich- sam ein Über-den-Stand-Leben über das, was man selbst erspart, erworben hat. Nach der ZEK-Statistik für 1980 sind immerhin rund 18 Prozent der Kreditkunden durch mehr als einen Konsumkreditvertrag verpflichtet, etwa 15 Prozent mit zwei Verträgen, 2,5 Prozent mit drei und 0,5 mit mehr als drei Verträgen. Ich erwähne das, damit wir noch einmal die Ausgangssituation ganz klar vor uns sehen, wenn wir ent- scheiden. Ich weiss, dass damit über die laufend aufge- stockten Kredite noch nichts gesagt ist. Es existiert auch keine Statistik, die darüber Auskunft gibt, wie viele der mit Konsumkrediten in Schwierigkeiten geratenen Personen mehrere Kredite laufen haben. Nach den Erfahrungen der Sozialdienste dürfte dieser Anteil erheblich sein. Laut Anga- ben der kantonalen Fürsorge des Kantons Genf waren es dort mehr als 50 Prozent der betreuten Klienten, nach der Studie der Caritas 60 Prozent. Das sind Zahlen, die zum Nachdenken zwingen. Ebenfalls - ich gebe mir darüber Rechenschaft - nicht berücksichtigt sind in den bekannten Zahlen die zweifellos nicht seltenen Fälle, wo die Kredit- schulden zwar normal abgetragen, dafür aber andere Ver- pflichtungen, vor allem auch solche familiärer Art, vernach- lässigt werden. Das sind die soziologischen Gegebenhei- ten, in denen wir legiferieren. Ich möchte nun nicht wiederholen, was hier von den Geg- nern des Zweitkreditverbotes vorgetragen worden ist. Es ist bekannt, und wir haben uns bemüht, in der Botschaft auf Seite 91 im Zusammenhang mit dem Verbot von Zweitkredi- ten über die Massnahmen gegen die Kettenverschuldung einlässlich und sehr offen Auskunft zu geben. Was ich in den Mittelpunkt meiner Überlegungen hier stelle, ist noch einmal der Punkt, der in der Sicht des Bundesrates von zentraler Bedeutung ist und den ich Ihnen im Eintre- tensvotum darzulegen versucht habe. Ich meine, dass die an sich von niemand grundsätzlich in Frage gestellte Lauf- zeitbeschränkung ihren Sinn weitgehend verliert, wenn sie durch mehrfache Kreditaufnahme oder durch Aufstockung gleichsam ständig überholt werden kann. Man muss sich dieses Zusammenhangs einfach bewusst sein, um zu erkennen, dass jede Lockerung des Zweitkreditverbots die- ses Grundanliegen des Gesetzes tangiert. Das war die entscheidende Überlegung, die den Bundesrat dazu geführt hat, Ihnen ganz lapidar das Zweitkreditverbot als Antrag zu unterbreiten. Wir werden beim Ausmarchen sehen, wie viele sich zu dieser Idee bekennen, weil ich nun- mehr sofort aufgrund der reichen Erfahrung, die ich auch in der Kommission sammeln konnte, festhalte, dass zwischen 0 und 100 natürlich vieles Platz hat. Herr Kommissionspräsi- dent Fischer hat sich sehr plastisch ausgedrückt, als er die Meinung vertrat, wenn man apodiktisch an diesem Zweit- kreditverbot festhalte, könne man sicher sein, dass dieses Gesetz nicht zustande komme. Er sprach in diesem Zusam- menhang vom Grabstein, der gleich mitzuliefern wäre. Ich nehme das in Kenntnis der Debatten selbstverständlich ernst. Und ich kann Herrn de Capitani bestätigen, dass ich die Gewohnheit habe, das, was ich einmal sagte, auch zu wiederholen. Ich distanziere mich nicht von Erklärungen in Kommissionen. Ich habe in der Kommissionssitzung, die vom 15. bis 17. Januar des letzten Jahres in der Lenk stattfand, nach jener Debatte ganz deutlich gesagt, auf Seite 666 des Protokolls: «Der Bundesrat schlägt einen Kredit vor. Nach der Debatte bin ich mir bewusst, dass sich bei Annahme dieser Lösung starre Blöcke im Parlament bil- den würden, was das Zustandekommen des Gesetzes gefährden könnte.» Darauf hat Herr de Capitani hingewie- sen, weil ich in jenem Zusammenhang sagte, dann sei es besser, sich ein Opfer, ein sacrificium intellectus, zuzumu- ten, als das ganze Gesetz fallen zu lassen. Diese Erklärung wiederhole ich in aller Ruhe. Ich bleibe mir damit selber treu. Sie erkennen: Die Grundidee des Bundesrates, die zum Antrag an Sie führte, konnte nicht widerlegt werden; aber die politische Realität, wie sie sich präsentiert, führt zu dem, was Ihnen die Kommission - nach der Überlegung, die Herr de Capitani in der Kommissionssitzung in der Lenk ein- gebracht hat - vorschlägt. Also vor die Wahl gestellt: kein Gesetz oder diesen Mehr- heitsantrag, ist es ganz selbstverständlich, dass ich auch im Namen des Bundesrates sage: dann ist der Mehrheitsan- trag das kleinere Übel. Er bringt uns doch einen Schritt nach vorn in der Bewältigung des Kleinkreditproblems. Ich füge sofort bei: Wenn Sie diesen von der Kommission vor- geschlagenen Kompromiss unserem eigenen Antrag vorzie- hen, dann muss der Zusammenhang zu Artikel 318m, wie das Herr Fischer und Herr Darbellay deutlich gemacht haben, sehr, sehr klar erkannt werden. Das ist einer der wenigen Fälle, wo ein so hervorragender Orientierungsläu- fer wie Herr Humbel den Posten nicht gefunden hat. Das passiert ihm sonst ganz selten. Hier muss man auf die Zusammenhänge aufmerksam machen, um eben keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass mit dem Weg- fall des Aufstockungsverbots jede Leitplanke wegmontiert würde. Wir wollen ja nicht «so tun als ob». Alle Parteien und Fraktionen haben sich bei der Eintretensdebatte - auch damals, als der Nichteintretensantrag begründet wurde - klar und deutlich dafür ausgesprochen: Entweder will man das Problem bewältigen; dann braucht es ein solches Gesetz, dann können wir zu ihm stehen. Wenn aber nur Scheinnormen geschaffen werden - hier übernehme ich den Begriff von Herrn Fischer -, dann wäre es besser, wir würden die Verhandlungen nicht fortführen. Also, wenn man entgegen dem Antrag des Bundesrates diese Kommis- sionslösung übernehmen will, dann muss die zusätzliche Sicherung von Artikel 318m, die die Kreditaufstockung ver- meidet, in Kauf genommen werden. Ich möchte mich mit dieser Umschreibung begnügen. Im Rahmen der von der Kommissionsmehrheit befürworteten Mittellösung würden ohne dieses Verbot die Schleusen für die Dauerverschul- dung wieder vollständig geöffnet, und die Beschränkung auf zwei Kredite im vorherigen Artikel würde sich als reine Augenwischerei herausstellen. Das will sicher niemand. Nun fühle ich mich verpflichtet, ein Wort zum an und für sich hochinteressanten Antrag von Herrn Bonnard zu sagen. Wir haben ja schon in der Kommission darüber bera- ten und immer wieder versucht - er hat hier Wesentliches in die Diskussionen miteingebracht -, eine Alternative zu ent- wickeln, gleichsam eine andere Konzeption zu finden, die uns auch von der Belastung entbunden hätte, so kasui- stisch zu legiferieren. Ich muss sagen, alle Parteien haben mitgewirkt. Es war nicht so, dass man zum vornherein sagte: Eine solche andere Konzeption will man nicht. Das werden auch wieder die Sprecherinnen und Sprecher aus allen Fraktionen bestätigen können. Heute hat Herr Bon- nard vielleicht noch über das, was er in den Kommissionen entwickelt hatte, hinausgehend sein Konzept ganz kurz umrissen: Definition, Umschreibung der Zinsverpflichtung im Zusammenhang mit einem Kleinkredit, Anwendungsbe- reich, zentrales Register; dann seine Hauptnorm, die hier umschrieben ist: Der Kreditgeber kann nur dann einen Kleinkredit gewähren, wenn ersichtlich ist - ich würde «ersichtlich» und nicht «erscheint» sagen; ich bin hier der Meinung, das sei zu wenig positiv -, dass der Kreditnehmer imstande sein wird, den Kleinkredit zurückzubezahlen, ohne sich übermässigen Schwierigkeiten auszusetzen. Ferner hat er gesagt, was er in der Verordnung regeln würde, und so käme man zu einer «loi courte et simple». Ich bin für ein-
- Januar 1982 N 85 Konsumkreditgesetz fache Gesetze, für klare Gesetze; ich werde auch vor den Beratungen mit dem Ständerat dieses Gedankenmodell noch einmal höchst persönlich weiter verfolgen, um zu sehen, ob es griffig gemacht werden kann. Bis heute, das muss ich Ihnen ehrlicherweise sagen, nach diesen vielen Stunden Beratung mit Ihnen zusammen, ist es uns gemein- sam und auch mir in meinem Departement noch nicht geglückt, eine solche Alternativkonzeption zu entwickeln, die greift, die also dieses enorme Sozialproblem lösen könnte. Sonst hätte ich Ihnen diese Alternative unterbreitet. Aber ich fühle mich verpflichtet, nachdem nun Herr Bon- nard seine Idee explizit vorgetragen und detailliert erläutert hat, ihm auch zu sagen, wie ich es empfunden habe und wie ich es gewichten möchte. Ich sehe eine grosse Schwierig- keit in dieser enormen Bandbreite des Ermessens, die er einplant. Ist die Frage berechtigt, ob dieser Spielraum nicht zu gross sei? Er hat ihn in seiner mündlichen Ausführung mit der Verantwortlichkeit gekoppelt, und ich habe ihn so gedeutet, dass er diese Verantwortlichkeit dem Kreditgeber auferlegen würde, so dass also der Kreditgeber dann, wenn er zu leichtfertig Kredit gab, auch in Kauf nimmt, dass er nichts mehr zurückbekommt. Dabei hofft Herr Bonnard ver- mutlich, dass dann nicht ein Rattenschwanz von Prozessen abgewickelt würde, sondern dass die Banken diese Art von Prozessen scheuten. Auch dieses Problem werde ich noch einmal ausloten. Ich erkenne hier eine noch nicht klar ausgeleuchtete Fläche. Ich möchte sie nicht Grauzone nennen, aber ich würde vor- läufig doch eher fürchten, dass die vielen, vielen Kreditinsti- tute, die natürlich nicht immer die Geschäftspraxis von grösseren Banken, von Kantonalbanken haben, dann doch in jedem Einzelfall, wo es zu Schwierigkeiten käme, den ent- sprechenden Schuldner mit einem Prozess überziehen. Das wäre auch wieder nicht der Zweck dessen, was wir in den bisherigen Debatten hier in diesem Saale zu erreichen ver- suchten. Kurz und gut, das Problem ist auch von uns mitzubeden- ken, aber Herr Bonnard wird mir nicht böse sein, wenn ich sage, zurzeit lässt sich das, was er im Minderheitsantrag eingebracht hat, nicht einfach in dieses Gesetz einbauen. Es würde ein anderes Gesetz nötig machen. In diesem Sinne ist es wohl eher ein Denkanstoss für den anderen Rat, mehr als eine eigentliche Alternative für das, was jetzt hier im Rat entschieden werden muss. Aber das ist Ihr Ent- scheid! Es lag mir daran, seine Idee zu begreifen und ihm das auch hier im Plenum zu sagen. Zu den Detailanträgen haben sich Herr Fischer als Kommis- sionspräsident und Herr Darbellay so einlässlich geäussert, dass ich mich ganz kurz fassen kann. Beim Antrag von Herrn Stucky ist mir, währenddem wir berieten, von einem Herrn, der auf der Tribüne war, ein Papier gereicht worden, ausnormiert und ausformuliert - gleichsam Zeichen der direkten Demokratie -: nämlich das Budgetbeispiel eines Fachmannes, der mit dieser Sozialbe- treuung sehr viel zu tun hat, bereits bezogen auf den Antrag von Herrn Stucky. Ich bedanke mich dafür. Es han- delt sich um einen Herrn der Beratungsstelle für Sehbehin- derte, und er enumeriert hier sehr deutlich und einwandfrei ein Budgetbeispiel. Als Grundlage wählt er ein AHV-pflichti- ges Einkommen, wie Herr Stucky es sich überlegt hatte, von 36 000 Franken im Jahr oder 3000 Franken pro Monat. Er geht von bisher eingegangenen Kleinkrediten von 18 000 Franken ohne andere Schulden aus - also auch bezogen auf den Antrag - und führt dann zwei Fälle auf: das Beispiel eines ledigen Mannes und das Beispiel eines verheirateten Mannes mit zwei Kindern. Er kommt beim ledigen Mann - ich kann Ihnen hier nicht alle Positionen erwähnen - zu einer Feststellung, die die Schuldenrückzahlung, die nötig würde, erlaubt, in Berücksichtigung des Existenzminimus; er kommt aber beim verheirateten Mann schon bei dieser Summe zur ganz klaren Aussage «Schuldenrückzahlung unmöglich», «Sozialfall», «Fürsorgefall», ganz nackt hier festgehalten. Fazit: A könnte sich verschulden, B wäre schon jetzt ein Fürsorgefall! Ich erwähne dies, um mich zu bedanken für die Schützen- hilfe beim Ausloten dieser Anträge - sicher auch von Herrn Stucky aus gesehen erwünscht -, und um beizufügen, in Ergänzung zu dem, was Herr Fischer sagte: ein Problem bleibt beim AHV-Antrag - wenn ich ihn so einmal nennen darf - offen und müsste weiter diskutiert werden! Wie ver- hält es sich mit den übrigen Schulden? Das ist nicht klar gewichtet; man müsste ohne Zweifel überlegen, ob man mit dieser Grenze nicht etwas tiefer gehen könnte. Wir haben hier erste Überlegungen angestellt; ich möchte auch hier sagen, wir werden das bei den Überlegungen vor der stän- derätlichen Debatte weiter bedenken müssen. Es darf ja nicht so sein, dass die gute Idee letzten Endes wieder unterlaufen werden könnte. Das zweite, das uns Sorgen macht: die Zügel werden natür- lich sehr sehr locker gehalten, keine Sanktionen sind vorge- sehen - dieses Zahlenbeispiel beweist es mir doch klar, dass schon relativ rasch für mittlere Einkommensschichten die Grenzen erreicht werden, wo man überhaupt noch Schulden zurückzahlen könnte; so frage ich mich, ob diese Bewertung für dieses Gesetz angewendet werden kann. Ich bedanke mich auch für diesen Denkanstoss. Die Schwierig- keit, die sich aus der Nichtberücksichtigung der Vermö- gens- und anderer Einkommensquellen ergibt, hat schon Herr Fischer erwähnt. Die übrigen Anträge - auch denjeni- gen von Frau Aubry - haben die Referenten bereits kurz geschildert. Ich möchte Ihnen anhand dieser Überlegungen sagen: nach wie vor misst der Bundesrat diesem zentralen Anliegen des Gesetzes grösste Bedeutung bei! Wenn Sie sich seinem Antrag nicht anschliessen sollten, dann wieder- hole ich, was ich in der Kommission gesagt und heute auch vorgetragen habe, dann ist es sicher zweckmässig, nicht eine Null-Lösung anzustreben, sondern den Kompromiss- antrag der Kommissionsmehrheit einer solchen Null- Lösung vorzuziehen! Fischer-Weinfelden, Berichterstatter: Ich muss leider Ihre Aufmerksamkeit noch einmal kurz in Anspruch nehmen, weil uns Herr Bonnard eine neue Übersetzung unterbreitet hat für das Wort «scheint». Nach seinem modifizierten Antrag sollte es jetzt heissen: «Der Kreditgeber kann nur dann einen Kleinkredit gewähren, wenn es sich erweist, dass der Kreditnehmer imstande sein wird . . .» So wie ich die deutsche Sprache empfinde und kenne, kann man dem französischen Text von Herrn Bonnard nicht so übersetzen; denn den Beweis, dass die Rückzahlungen ohne Schwierig- keiten getätigt werden können, wird erst die Erfahrung lie- fern. Deshalb darf man hier nicht sagen «wenn es sich erweist», sondern man müsste dann eher wie folgt formulie- ren: «wenn angenommen werden kann, dass». Das wäre die richtige Übersetzung für das, was Herr Bonnard meint. Aber wenn wir es so übersetzen, kommen wir wieder in den Bereich der Vermutungen. Deshalb glaube ich, dass auch die neue Version, die uns Herr Bonnard beim deutschen Text vorgelegt hat, uns nicht sehr viel weiterbringt und kein Grund sein kann, diesen Minderheitsantrag II anzunehmen. Dann habe ich leider noch den Antrag Stucky vergessen. Ich schliesse mich hier den Ausführungen von Herrn Barchi an. Ich muss sagen, auf den ersten Blick war für mich der Antrag Stucky eine bestechende Idee, die Hälfte des AHV- pflichtigen Einkommens als kleinkreditwürdig oder -be- lehnbar zu erklären. Schaut man aber etwas genauer hin, stösst man auf die Probleme, die Herr Barchi bereits ange- führt hat. Es gibt sehr viele Leute, die überhaupt kein AHV- pflichtiges Einkommen mehr haben. Artikel 4 des AHV- Gesetzes sagt, dass das AHV-pflichtige Einkommen aus dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit besteht. Alle übrigen Einkommensbe- standteile, die bei vielen Leuten auch noch eine Rolle, zum Teil sogar eine sehr wesentliche Rolle, spielen, würden dann nicht mehr erfasst und könnten bei der Abklärung der Kreditwürdigkeit und Bonität eines Kleinkreditnehmers nicht mehr mitberücksichtigt werden. Ich glaube aber, wie Herr Bundesrat Furgler das soeben ausgeführt hat, dass diese Idee im Zweitrat noch einmal gründlich geprüft wer-
Crédit à la consommation. Loi 86 N 27 janvier 1982 den sollte. Es ist ja durchaus möglich, dass man ausgehend von der Idee von Herrn Stucky eine zweckmässige Lösung findet. Ich möchte Sie also bitten, den Antrag Stucky, so wie er vorliegt, ebenfalls abzulehnen. Präsidentin: Wir kommen zur Abstimmung. Zu dem Ihnen vorgelegten Verfahren verlangt Herr Reichling das Wort. Die folgende Übersicht wird verteilt: Abstimmungsverfahren zum Zweitkredit Vorschlag: Gemeinsame Behandlung der Artikel 318lbis und 318m A. Bereinigung der drei Konzeptionen (Vorabstimmungen) I. Beschränkung durch Kreditgeber bei gefährdeter Rück- zahlung II. Höchstens zwei Kleinkredite III. Nur ein Kleinkredit B. Hauptabstimmungen A. Vorabstimmungen I. Beschränkung durch Kreditgeber bei gefährdeter Rück- zahlung (Art. 318lbis Abs. 1) Minderheit II (Bonnard) - Stucky II. Höchstens zwei Kleinkredite (Art. 318lbis Abs. Ibis) Mehrheit - Minderheit (Aubry) - Minderheit (Aider) Art. 318m Mehrheit - Minderheit (Humbel) III. Nur ein Kleinkredit Bundesrat (Art. 318m Abs. 1 und 2) - Minderheit l (Neukomm) (Art. 3181 bis Abs. Ibis) B. Hauptabstimmungen a. Resultat aus Vorabstimmung l Minderheit II / Stucky (Beschränkung durch Kreditgeber bei gefährdeter Rück- zahlung) Resultat aus Vorabstimmung II Mehrheit (Höchstens zwei Kleinkredite) b. Resultat aus Abstimmung a. Resultat aus Vorabstimmung III Bundesrat / Minderheit l (Nur ein Kleinkredit) Le résumé suivant est distribué: Procédure de vote aplicable en ce qui concerne le pro- blème du second petit crédit Proposition: Traiter simultanément les articles 318/ bis et 318m CO A. Mise au point des trois conceptions (votations prélimi- naires) I. Refus du donneur du crédit d'accorder le prêt, lorsqu'il apparaît que le remboursement causera des difficultés II. Deux petits crédits au maximum III. Un seul petit crédit B. Votations principales A. Votations préliminaires I. Refus du donneur du crédit d'accorder le prêt, lorsqu'il apparaît que le remboursement causera des dificultés (art. 318/bis al. 1) Minorité II (Bonnard) - Stucky II. Deux petits crédits au maximum (art. 318/ bis al. 1*«) Majorité - Minorité (Aubry) - Minorité (Aider) Art. 318m Majorité - Minorité (Humbel) III. Un seul petit crédit Conseil fédéral (art. 318m al. 1 et 2) - Minorité l (Neukomm) (art. 318/ his al. 1»' s ) B. Votations principales a. Résultat de la votation préliminaire I Minorité II / Stucky (Refus du donneur du crédit d'accorder le prêt, lorsqu'il apparaît que le remboursement causera des difficultés) Résultat de la votation préliminaire II Majorité (Deux petits crédits au maximum) b. Résultat de la votation a. Résultat de la votation préliminaire III Conseil fédéral / Minorité I (Un seul petit crédit) Reichling: Ich beantrage Ihnen, dass für die Hauptabstim- mungen unser Ratsreglement Artikel 73 zur Anwendung gelangt. Es heisst dort: «Von mehreren Hauptanträgen kommen jene der einzelnen Mitglieder, dann ... jene der Minderheit und der Mehrheit der Kommission zur Abstim- mung, indem jeweils die nachfolgenden Anträge dem Ergebnis der vorangegangenen Abstimmung gegenüberge- stellt werden.» Gemäss dem Ihnen ausgeteilten Plan kann in der zweitletzten Abstimmung die Kommissionsmehrheit unterliegen und daher eventuell nicht in die Schlussabstim- mung gelangen. Ich glaube, die in unserem Falle zweiein- halbjährige Arbeit der Kommission rechtfertigt es, dass der Mehrheitsantrag dieser Kommission auf alle Fälle am Schluss zur Abstimmung kommt. Präsidentin: Der Vorschlag, der Ihnen ausgeteilt wurde, ging davon aus, dass die Anträge - etwas stammbaumartig, wie das übrigens immer in der Praxis angewonjet wurde - einander gegenübergestellt werden. Im Einverständnis mit den Berichterstattern der Kommission sind wir einverstan- den, dass wir nun so vorgehen, wie es Ihnen Herr Reichling beantragt. Das würde heissen, dass wir bei den Hauptab- stimmungen B bei a dem Resultat aus der Vorabstimmung l die Minderheit l gegenüberstellen. In der zweiten Abstim- mung (b) würde man dem Resultat aus der Abstimmung a den Vorschlag der Mehrheit (höchstens zwei Kleinkredite) gegenüberstellen. Es wird kein anderer Vorschlag gemacht; Sie haben so beschlossen. A. Vorabstimmungen - Votations préliminaires I Art. 318lbis Abs. 1 - Art. 3181*»* al. 1 Abstimmung - Vote Für den Antrag Minderheit II (Bonnard) 71 Stimmen Für den Antrag Stucky 50 Stimmen Art. 318lbis Abs. Ibis - Art. 318I*>* al. 1*»* Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 90 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Aubry) 24 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 68 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Aider) 55 Stimmen Art. 318m Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 94 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Humbel) 24 Stimmen III Abstimmung - Vote Für den Antrag des Bundesrates 50 Stimmen Für den Antrag der Minderheit l (Neukomm) 54 Stimmen
- Januar 1982 N 87 Konsumkreditgesetz B. Hauptabstimmungen - Votations principales Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit II (Bonnard) 77 Stimmen Für den Antrag der Minderheit l (Neukomm) 50 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Minderheit II (Bonnard) 35 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 99 Stimmen Art. 318n Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 318o Antrag der Kommission Abs. 1 Wird die Kreditsumme ganz oder teilweise ausbezahlt oder anderswie belastet, so darf der Kreditgeber keinerlei Abzug oder Rückbehalt machen. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 ... seit Ablauf der Widerrufsfrist ganz oder teilweise ausbe- zahlt oder angeboten worden ist. Art. 318o Proposition de la commission Al. 1 Lorsque le montant du crédit est versé en tout ou partie ou débité... Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 ... n'a pas été versé ou offert en tout ou partie dans le mois... Angenommen - Adopté Art. 318p Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1 Der Kreditnehmer muss den Kleinkredit innerhalb von 24 Monaten seit der ersten Inanspruchnahme in bar zurück- zahlen, bei festen Teilzahlungskrediten in gleich hohen Teil- zahlungen, ... Abs. 2 Gerät er jedoch durch Umstände, die bei Vertragsab- schluss nicht vorausgesehen werden konnten, in wirt- schaftliche Bedrängnis, so können die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Höchstlaufzeit eine Stundung oder andere Zahlungserleichterungen vereinbaren. Abs. 2bis Kommt eine solche Einigung nicht zustande oder führt sie zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstlaufzeit, so entscheidet darüber auf Begehren einer oder beider Par- teien der Richter am Wohnsitz des Kreditnehmers in einem einfachen und raschen Verfahren. Er darf dem Begehren nur entsprechen, wenn begründete Aussicht besteht, der Kreditnehmer werde seine Verpflichtungen erfüllen. Er kann dabei die gesetzliche Höchstlaufzeit um höchstens 12 Monate überschreiten. Abs. 3 Der Kreditgeber verliert den Anspruch auf den Teil der Kre- ditschuld, der bis zum Ablauf der gesetzlich zulässigen oder richterlich verlängerten Laufzeit nicht in bar bezahlt worden ist, wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten seit die- sem Zeitpunkt rechtlich geltend macht. Abs. 4 Streichen Eventualantrag der Minderheit (falls in Art. 3181 bis nur ein Kleinkredit zugelassen wird) (Meier Kaspar, Aider, Augsburger, Bonnard, de Capitani, Girard, Houmard, Koller Arnold, Oehler, Reichling, Ribi, Steinegger) Abs. 1 ... innerhalb von 36 Monaten seit... Antrag Jost Abs. 1 (Text der Mehrheit) Der Kreditnehmer muss den Kleinkredit innerhalb von 36 Monaten seit. .. Antrag Loretan Abs. 2 ' Die Parteien können ungeachtet der gesetzlichen Höchst- laufzeit eine Stundung oder Zahlungserleichterung verein- baren, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Käufers seit dem Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert hat. Abs. 2bis Streichen Abs. 3 Streichen Antrag Mascarin Abs. 1 Nach Entwurf des Bundesrates Antrag Müller-Aargau Abs. 2bis, letzter Satz Er kann dabei die gesetzliche Höchstlaufzeit überschreiten. Art. 318p Proposition de la commission Majorité Al. 1 Le preneur rembourse le petit crédit en espèces dans les 24 mois à partir de sa première utilisation et, lorsqu'il s'agit... Al. 2 Toutefois lorsqu'il tombe dans la gêne à la suite de circons- tances imprévisibles lors de la conclusion du contrat, les parties peuvent, dans le cadre de la durée maximum légale, convenir d'un sursis ou d'autres facilités de paiement. Al. 2*>is Si un tel accord ne peut être réalisé ou s'il engendre un dépassement de la durée maximum légale, le juge du domi- cile du preneur en décide à la demande d'une ou des deux parties en recourant à une procédure simple et rapide. Il ne peut donner suite à une telle demande que si l'on est fondé à admettre que le preneur remplira ses obligations. Il peut dépasser la durée maximum légale de 12 mois au plus. Al. 3 Le donneur de crédit perd le droit à la part du crédit qui n'a pas été remboursée en espèces jusqu'à l'expiration de la durée du contrat admise par la loi ou prolongée par le juge, s'il ne la fait pas valoir en justice dans les deux mois à partir de cette date.
Crédit à la consommation. Loi 88 N 27 janvier 1982 Al. 4 Biffer Proposition éventuelle de la minorité (pour le cas où un seul petit crédit serait admis en vertu de l'art. SIS/") (Meier Kaspar, Aider, Augsburger, Bonnard, de Capitani, Girard, Houmard, Koller Arnold, Oehler, Reichling, Ribi, Steinegger) Al. 1 ... dans les 36 mois à partir... Proposition Jost Al. 1 (version de la majorité) Le preneur rembourse le petit crédit en espèces dans les 36 mois à partir... Proposition Loretan Al. 2 Les parties peuvent, indépendamment de la durée maxi- mum légale, convenir d'un sursis ou d'autres facilités de paiement, si la situation matérielle de l'acheteur s'est sérieusement détériorée depuis la signature du contrat. Al. 2»* Biffer Al. 3 Biffer Proposition Mascarin Al. 1 Selon projet du Conseil fédéral Proposition Müller-Argovie Al. 2 bis , dernière phrase II peut dépasser la durée maximum légale. Abs. 1 -Al. 1 Präsidentin: Der Eventualantrag der Minderheit entfällt nun. Ich kann Ihnen mitteilen, dass Frau Mascarin ihren Antrag zurückgezogen hat. Sie musste sich für heute nachmittag entschuldigen. Es verbleibt damit der Antrag der Kommission zu Absatz 1 sowie der Antrag Jost. Künzi: Im Auftrag von Herrn Jost begründe ich seinen Antrag, den ich aber auch persönlich voll unterstütze. Hätte er diesen Antrag nicht unterbreitet, würde ich einen analo- gen eingereicht haben. Der bundesrätliche Entwurf sieht in Absatz 1 eine Laufzeit- beschränkung auf 18 Monate vor. Der Vorschlag der Kom- missionsmehrheit lautet auf 24 Monate, die Kommissions- minderheit geht in ihrem Eventualantrag auf 36 Monate. Die Entwicklung der Kleinkredite im Laufe der letzten Jahre zeigt deutlich, dass die Rückzahlungsdauer immer länger wird, was die Gewährung grösserer Darlehensbeträge gestattet. Eine sinnvolle Beschränkung der Kreditdauer ist angebracht, um das potentielle Risiko der aus langfristigen Verpflichtungen resultierenden Rückzahlungsschwierigkei- ten zu vermindern. Dies dient sowohl den Interessen der Kreditgeber wie jenen der Kreditnehmer. Eine gewisse Laufzeitbeschränkung wird heute schon von manchen Kleinkreditbanken auf freiwilliger Basis angestrebt. Aus langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiete der Ein- schätzung einigermassen überblickbarer Rückzahlungs- möglichkeiten der Kundschaft sind wir der Meinung, dass die Höchstlaufzeit ohne Bedenken auf 36 Monate festge- setzt werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor- wiegend lange in Gebrauch befindliche Konsumgüter (wie Motorfahrzeuge oder Haushaltgegenstände) mit Kleinkre- ditgeldern gekauft werden. Diese Konsumgüter haben mei- stens eine längere Lebensdauer als 36 Monate, so dass ihr Restwert höher liegt als die jeweilige Bankschuld. Nach Beendigung der Laufzeit verbleibt dem Konsumenten ein schuldenfreier Wertgegenstand. Auch vom Standpunkt des Sozialschutzes aus wäre es nicht angebracht, dem Kreditnehmer allzu hohe monatliche Raten für die Rückzahlung aufzubürden. Dies würde aber geschehen, wenn der gewünschte Kreditbetrag innert 24 Monaten oder noch rascher zu tilgen wäre. Eine zu kurz bemessene Laufzeit würde den Kreditnehmer zwingen, sich bis an die Grenze seiner finanziellen Möglichkeiten mit Monatsraten zu verpflichten, was die Gefahr eines Zah- lungsrückstandes in sich bergen würde. Ich bitte Sie, meinem Antrag auf 36 Monate zuzustimmen. Damit entfällt der Eventualantrag. Flscher-Weinfelden, Berichterstatter: Hier stehen wir beim zweiten hart umstrittenen Streitpunkt dieser Vorlage, näm- lich bei der Laufzeit der Kleinkredite. Wie Sie aus der Fahne ersehen können, hatte der Bundesrat 18 Monate vorge- schlagen, die Kommissionsmehrheit 24 Monate, der Antrag Jost - soeben vertreten durch Herrn Kollege Künzi - will auf 36 Monate gehen. Auch hier liegt der Kommissionsmehrheitsantrag in der Mitte. Nachdem wir vorhin das Zweitkreditverbot nach dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit gelockert haben, könnte man nach meiner Meinung auch hier der Kommis- sionsmehrheit folgen, obwohl ich ein gewisses Verständnis für jene habe, die eine Erweiterung der Laufzeit auf 36 Monate beantragen. Laufzeit und Anzahl Kleinkredite hän- gen aber sehr eng miteinander zusammen. Dadurch, dass nun grundsätzlich ein zweiter Kredit möglich ist, sind die 24 Monate durchaus vertretbar. Daher möchte ich Sie im Namen der Kommissionsmehrheit bitten, auch hier bei die- ser mittleren Lösung zu bleiben. M. Darbellay, rapporteur: Nous nous trouvons ici en pré- sence d'un problème semblable à celui qui s'était posé hier à propos de l'article 226/. Le Conseil fédéral avait à l'origine proposé le remboursement durant une période de 18 mois, pour tenir compte du fait que, s'agissant de paiements par acomptes, le versement initial devait s'élever à 30 pour cent. Il se justifiait donc de fixer pour le petit crédit un délai plus court. La commission, pour sa part, a jugé préférable de maintenir la symétrie entre les deux formes de crédits et d'adopter un délai de 24 mois. Le raisonnement est le même: celui qui achète par la voie d'un petit crédit le fait en général pour s'assurer la jouissance d'une chose et il ne doit pas se charger pour une période trop longue, allant au-delà du temps où il a encore plaisir à utiliser la chose acquise. Il s'agit d'une question de mesure, nous l'avons dit et le répétons. Nous vous invitons, dans ce cas également, à vous prononcer en faveur du délai de 24 mois. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Jost Abs. 2, 2bis und 3 - AI. 2, 2^ et 3 55 Stimmen 39 Stimmen Loretan: Ich beantrage Ihnen in Artikel 318p einen neuen Absatz 2, die Streichung von Absatz 2bis in der Fassung der Kommission sowie die Streichung von Absatz 3. Die Anträge stimmen mit denjenigen von Kollege Früh und des Sprechenden zu Artikel 226Ì inhaltlich und in der Ziel- richtung überein. Konsequenterweise muss ich sie auch bei Artikel 318p stellen. Die Konsequenz der Übung sollte immerhin nicht so weit gehen wie bei Artikel 226Ì, wo der Rat unsere Anträge abgelehnt hat. Meine «Platte» kennen Sie nachgerade. Nach meiner Meinung ist sie zwar noch nicht ausgeleiert, aber ich möchte Sie nicht durch Wieder- holungen strapazieren. Deshalb in Kürze zu Absatz 2 und 2bis, Stundung und andere Zahlungserleichterungen: Die Vertragsautonomie der Parteien sollte noch weitergehend, als die Kommission
- Januar 1982 N 89 Konsumkreditgesetz es bereits getan hat, aufrechterhalten werden. Die Parteien sollen vorerst in jedem Fall eine einvernehmliche Lösung suchen können, wobei der Kreditnehmer ja häufig doch unterstützt wird von seinem Arbeitgeber und von privaten und öffentlichen Beratungsstellen, bevor man den Gang zum Richter machen muss, wie das der Entwurf der Kom- mission für den Fall der Überschreitung der gesetzlichen Höchstlaufzeit zwingend vorschreibt. Sodann sollten wir den Kantonen, die in den nächsten Jahren ohnehin ver- mehrt zum Handkuss kommen, nicht neue Prozessverfah- ren, das «einfache und rasche Verfahren» gemäss Absatz 2bis des Kommissionsentwurfs, und damit Revisio- nen ihrer Zivilprozessgesetze auferlegen. Also keine Extra- richter in Extraverfahren. Absatz 3 ist zu streichen wie bei Artikel 226i, mit der glei- chen Begründung, dass die Lösung der Kommission, mit dem Zusatz «wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten . .. rechtlich geltend macht», zu unnötigen gerichtlichen Klagen oder Betreibungen Anlass geben kann. Ich bitte Sie, diesen Anträgen zuzustimmen. Müller-Aargau: Mein Antrag bezieht sich auf den letzten Satz des Artikels 318p Absatz 2bis, der lautet: «Er (der Richter) kann dabei die gesetzliche Höchstlaufzeit um höchstens 12 Monate überschreiten.» Mein Antrag geht dahin, diese Limite von 12 Monaten fallenzulassen. Ich habe vorher dem Antrag Jost nicht zugestimmt, weil ich finde, dass diese Restriktion von 24 Monaten richtig sei, finde es aber nicht sinnvoll, den Richter in seinem Entscheidungs- spielraum zu beschränken. Worum geht es? Wie komme ich dazu, diesen Antrag zu stellen? Kommt ein Kreditnehmer in grosse wirtschaftliche Bedrängnis, so muss für die Über- schreitung der gesetzlichen Höchstlaufzeit der Richter angerufen werden, sofern nicht der Antrag Loretan ange- nommen wird. In jenem Augenblick handelt es sich also beim Absatz 2bis bereits um Sozialfälle. Normalerweise wird der Antragsteller auf Verlängerung der Frist durch den Richter nicht der Kreditnehmer allein sein. Sein Berater oder Sozialhelfer wird ihn unterstützen. Der Kreditnehmer wünscht also einen Sanierungsplan. Nur die Limite von 12 Monaten verhindert, dass der Richter den Fall wirklich indi- viduell behandeln und einen sinnvollen Sanierungsplan durchführen kann. Wer kann an der Limitierung von 12 Monaten Interesse haben? Der Kreditgeber sicher nicht. Ihm ist wichtiger, sein Geld zu bekommen, auch wenn die Frist erstreckt wird. Der Kreditnehmer ist im Gegensatz zum Abzahlungsgeschäft' oft selber der Antragsteller, wenn er daran interessiert ist, dass ein Sanierungsplan durchgeführt wird. So bleibt als Argument letztlich nichts anderes als die Symmetrie, näm- lich die Symmetrie zu Artikel 226Ì Absatz 1, bei den Abzah- lungsgeschäften. Auch in der Botschaft auf Seite 98/99 wird in dieser Art und Weise argumentiert. Ich habe Sinn für Ästhetik auch bei Gesetzen, aber sie genügt nicht als Argu- ment, um diese Limitierung von 12 Monaten zu rechtferti- gen. Wir sehen gerade an diesem speziellen Fall, dass es eben doch Unterschiede zwischen Abzahlungsgeschäften und Kleinkrediten gibt; denn beim Kleinkreditgeschäft wird im Gegensatz zum Abzahlungsgeschäft oft nicht frei entschie- den, ob man einen Gegenstand kauft oder nicht, sondern wer in wirtschaftliche Not gerät, nimmt einen Kleinkredit auf oder glaubt, einen Kleinkredit aufnehmen zu müssen, mög- licherweise sogar, um seinen Lebensunterhalt sicherzustel- len. Beim Sanierungsplan ist also diese Limitierung nichts anderes als eine Einschränkung des Spielraums des Rich- ters oder ein Misstrauensvotum gegenüber dem Richter, der hier ganz individuell die Sache behandeln kann. Geben wir dem Richter das Vertrauen, geben wir ihm den Gestal- tungsspielraum! Ich bin überzeugt, dass diese 12 Monate absolut keine Restriktion bedeuten; denn wenn eine Restriktion hinter zwei oder drei ändern Restriktionen steht, so ist sie nicht mehr wirksam. Fischer-Weinfelden, Berichterstatter: Herrn Loretan muss ich zu seinem Antrag nochmals dasselbe sagen, was ich ihm bereits bei der Auseinandersetzung um den Artikel 226Ì Absatz 2bis gesagt habe. Sein Antrag ist sehr gefährlich. Er würde nämlich unsere Bestimmungen über die Höchstlauf- zeit der Kleinkredite praktisch illusorisch machen, weil die beiden Parteien unter sich - ohne Zuhilfenahme des Rich- ters - vereinbaren könnten, die Höchstlaufzeit, die im Gesetz festgelegt ist, zu überschreiten. Und das wollen wir nicht, das wollen wir ganz bewusst verhindern. Ich habe Ihnen bereits bei Artikel 226i gesagt, wie unsere Konzeption aussieht. Innerhalb der vom Gesetz festgesetzten Höchst- laufzeit sind die Parteien frei. In diesem Bereich können sie private Abänderungen an ihrem ursprünglichen Vertrag vor- nehmen. Also, wenn ein Kleinkreditvertrag innerhalb von 18 Monaten abbezahlt werden sollte und der Schuldner in Schwierigkeiten gerät, dann kann er sich mit dem Kreditge- ber ins Benehmen setzen, und die beiden Vertragsparteien können unter sich festlegen, dass die Rückzahlungsfrist, die Laufzeit des Kleinkredites, maximal um 6 Monate, d. h. bis auf 24 Monate verlängert, d. h. erstreckt wird. Aber dar- über hinaus können sie nicht gehen. Wenn die Umstände es erfordern, dass eine noch grössere Verlängerungsfrist ein- geräumt wird, dann muss der Richter angerufen werden; der Richter kann dann unter Würdigung der vorliegenden Umstände diese Verlängerung um maximal weitere 12 Monate vornehmen. Das gibt also dann nach Adam Riese 36 Monate. Ich betone nochmals, wenn, wie Herr Loretan das will, die beiden Parteien unter sich vereinbaren können, ungeachtet der gesetzlichen Höchstlaufzeit Verlängerungen vorzuneh- men, dann bedeutet das doch nichts anderes, als dass die gesetzlich verankerte Höchstlaufzeit von 24 Monaten unter- laufen werden darf. Und niemand kann dagegen einwirken. Ich glaube, wir sollten nicht ein Gesetz fabrizieren, das zum voraus derartige Löcher aufweist. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Loretan im Interesse der Zielsetzung, die wir diesem Gesetz gegeben haben, abzulehnen. Noch ein Wort zum Antrag von Herrn Müller-Aargau. Er hat ihn vor allem damit begründet, dass der Gestaltungsspiel- raum für den Richter erweitert werden sollte. Das ist keine «pièce de résistance», um die es hier geht, das ist ein relativ kleiner Fisch, wenn Sie mir gestatten, das so zu sagen. Aber, Herr Müller, wir wollten mit dieser Grenze dem Rich- ter gewissermassen eine Richtlinie in die Hand geben, damit er weiss, an was er sich halten muss. Es ist natürlich mehr als nur eine Richtlinie, es ist verbindlicher Bestandteil eines Gesetzes. Aber unsere Meinung in der Kommission war die, dass man auch dem Richter nicht unbefristete Möglichkeiten zur Verfügung stellen sollte, sondern dass auch sein Ermessensspielraum klar begrenzt sein sollte. Aus diesem Grunde meine ich, dass das, was Herr Müller- Aargau gesagt hat in bezug auf die wirklich individuelle Behandlung eines jeden einzelnen Falles, nicht so sehr ins Gewicht fällt. Ich bin der Auffassung, dass diese Verlänge- rungsmöglichkeit von 12 Monaten - es ist immerhin ein ganzes Jahr, das hier zur Diskussion steht - ausreichen sollte, um in jedem Fall eine sinnvolle und vor allem für den Kreditnehmer tragbare Lösung zu erreichen. Und dann kommt natürlich noch das Argument der Symmetrie dazu. Wir haben ja eine ähnliche Vorschrift bereits bei Artikel 226i behandelt. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einem Fall das richterliche Ermessen begrenzt werden soll (bei 226Ì) und im anderen Fall, in dem Fall, den wir nun behandeln (bei 318p), nicht. Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, auch den Antrag Müller-Aargau abzulehnen. M. Darbellay, rapporteur: Nous pouvons reprendre presque textuellement ici les arguments que nous développions hier à l'article 226/' A l'alinéa 1 de l'article 318p, nous venons de voter la limitation de la durée des crédits à 24 mois. Nous laissons ainsi aux deux contractants la possibilité de prévoir des prolongations dans le cadre de ces 24 mois: si des dif- ficultés surviennent, ils ont la possibilité de s'adresser au juge pour obtenir un délai supplémentaire de 12 mois. Si
Crédit à la consommation. Loi90 N 27 janvier 1982 nous supprimons cet appel au juge et que nous laissions agir librement les contractants, cela reviendrait à rendre absolument nul le délai de 24 mois que nous avons prévu à l'alinéa 1 de ce même article. Nous disposons aujourd'hui d'un autre argument, à savoir que nous prendrions alors des dispositions pour le petit crédit qui seraient complète- ment différentes de celles qui ont été adoptées hier à pro- pos de la vente par acomptes. En ce qui concerne la proposition de M. Müller, elle revêt moins d'importance, mais comme il l'a relevé lui-même tout à l'heure, se pose ici aussi une question de symétrie; puis- que nous avons accordé au juge, en ce qui concerne les ventes par acomptes, la possibilité d'octroyer un délai sup- plémentaire de 12 mois, il semble qu'il n'y ait pas de raison fondamentale pour aller ici au-delà de ces mêmes 12 mois. Je vous invite par conséquent à suivre la majorité de la commission et à refuser les propositions que vous ont pré- sentées M. Müller et M. Loretan. Abs. 2-Al. 2 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 76 Stimmen Für den Antrag Loretan 25 Stimmen Abs. 2bis - AI. 2 ti < s Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Kommission 53 Stimmen Für den Antrag Müller-Aargau 35 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission 64 Stimmen Für den Antrag Loretan 23 Stimmen Abs. 3-AI. 3 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 61 Stimmen Für den Antrag Loretan 23 Stimmen Abs. 4-AI. 4 Angenommen - Adopté Art. 318q Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 318r Antrag der Kommission Titel II. Vorzeitige Beendigung I. Rückzahlungsrecht Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Hat er die Restschuld vollständig beglichen, so sind ihm ... Antrag Künzi (entfällt; siehe Entscheid bei Art. 318d Abs. 1 Ziff. 8) Der bei vorzeitiger Zahlung geschuldete Zins darf den Satz nicht übersteigen, der für die Kreditkosten vereinbart wor- den ist. Art. 318r Proposition de la commission Titre II. Remboursement... Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Lorsqu'il a entièrement payé le solde, il bénéficie ... Proposition Künzi (est caduque; voir décision à l'art. 318dal. 1 ch. 8) L'intérêt dû en cas de paiement anticipé ne peut dépasser le taux des intérêts conventionnels. Angenommen - Adopté Art. 318s Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 318t Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 ... seine Einreden aus dem Kleinkreditvertrag auch dem Vertragspartner im Erwerbsvertrag entgegenhalten, sofern die Finanzierung ... Abs. 3 Unter denselben Voraussetzungen kann der Kreditnehmer seine Einreden aus dem Erwerbsvertrag auch dem Kredit- geber oder dem Abtretungsgläubiger entgegenhalten. Art. 318t Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 ... peut également opposer au cocontractant du contrat d'acquisition ses exceptions découlant du contrat de petit crédit, pourvu que le financement... Al. 3 Dans les mêmes conditions, le preneur peut également opposer au donneur de crédit ou au cessionnaire ses exceptions découlant du contrat d'acquisition. Angenommen - Adopté Art. 318u Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Künzi (entfällt; siehe Entscheid bei Art. 318d Abs. 1 Ziff. 8) Abs. 3 Streichen Art. 318u Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Künzi (est caduque; voir décision à l'art. 318tfal. 1 ch. 8}
- Januar 1982 N 91 Konsumkreditgesetz AI. 3 Biffer Angenommen - Adopté Art. 318v Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Crevoisier Für jeden Anspruch aus einem Kleinkreditvertrag ist der Gerichtsstand obligatorisch am Wohnort des Kreditneh- mers, sofern dieser in der Schweiz wohnhaft ist. Art. 318v Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Crevoisier Pour toute prétention découlant d'un contrat de petit crédit, le for est obligatoirement celui de l'emprunteur, lorsque celui-ci est domicilié en Suisse. M. Crevoisier: Une malheureuse absence hier en fin de séance m'a empêché de vous présenter les arguments plai- dant en faveur de la modification de l'article 226r (nouveau) que j'avais déposé. Vous voudrez bien excuser ce contre- temps. Le bref débat qui s'est tout de même ouvert sur ma propo- sition a permis de révéler une faiblesse de celle-ci. J'en ai donc tenu compte pour reformuler mon projet concernant l'article 318v, vous avez ce texte sous les yeux. Permettez-moi d'ouvrir ici une brève parenthèse. Ma pre- mière proposition, si elle avait pu être faite en séance de commission, aurait immédiatement pu être affinée, grâce aux remarques et aux critiques émises par les commis- saires. Elle aurait donc vraisemblablement trouvé sa place dans le dépliant que nous avons reçu. Ceci m'amène à vous faire une nouvelle fois remarquer que le refus, systémati- quement opposé à nos demandes de participation aux tra- vaux de presque toutes les commissions, nous empêche de jouer pleinement notre rôle parlementaire et allonge inu- tilement les débats en plénum. Nous vous invitons donc, à propos des commissions, à revoir votre pratique actuelle à l'égard de notre groupe. Je pensais plaider en même temps, parce que les pro- blèmes se posent de façon identique, pour deux proposi- tions relatives au for judiciaire. L'affaire est pour l'instant réglée à l'article 226r. Nous n'y reviendrons donc pas ici. Le Conseil fédéral, dans son projet, admis sans autre et sans modification par la commission, nous soumet le texte suivant pour l'article 318v: «Le preneur domicilié en Suisse ne peut renoncer à l'avance à faire juger les litiges relatifs au contrat de petit crédit par le juge ordinaire de son domi- cile.» Il a été dit hier, par le président de la commission, par le rapporteur de langue française et par M. Furgler, conseil- ler fédéral, qu'à part la question du domicile de l'acheteur, il n'y avait pas de différence essentielle, pour l'article 226r (nouveau), entre ma proposition et celle de la commission. Dans ces conditions, permettez-moi de préférer une formu- lation affirmative et imperative plutôt qu'une formulation négative, laissant toutefois la porte ouverte à des excep- tions à la règle. On dit en effet, dans le texte de la commis- sion, que le preneur «ne peut renoncer d'avance», ce qui veut dire qu'il pourrait y renoncer quand même à un autre moment. Je m'explique. Actuellement, en l'absence de toute disposition conventionnelle, lorsque l'une des parties veut actionner en justice l'autre partie, c'est au domicile du défendeur qu'elle doit le faire. Dans le cas de dettes d'argent qui nous occupe aujourd'hui, il est toujours pro- posé aux intéressés un contrat d'adhésion préimprimé. Ce contrat règle en particulier la question du for. Avec la for- mulation de l'article 318v qui nous est proposé par le Conseil fédéral, l'emprunteur ne pourrait plus renoncer «à l'avance» à ce que le tribunal compétent pour connaître les litiges pouvant survenir entre les parties soit celui de son domicile. C'est vrai, mais je voudrais toutefois aller plus loin avec ma proposition d'amendement et préciser qu'en ces matières, le for doit obligatoirement être, dans tous les cas, celui de la partie la plus faible et la moins bien armée dans de telles relations contractuelles, donc y compris dans le cas où l'emprunteur voudrait attaquer en justice le prêteur, et cela pour des raisons qui lui sont personnelles. Cela se présente certainement plus souvent dans des cas de vente par acomptes - M. Bonnard a fait référence hier aux défauts de la chose livrée, par exemple - que pour des petits crédits. Il nous semble logique d'exiger qu'en cas de litige l'affaire doive obligatoirement - je l'ai dit - être traitée par le juge ordinaire du domicile de l'emprunteur, avec la réserve, ajou- tée grâce au débat de hier, que celui-ci doit être domicilié en Suisse. L'emprunteur ne pourrait en effet presque jamais envisager, même s'il se trouvait en état de nécessité, d'attaquer le prêteur et de plaider sa cause devant le tribu- nal du domicile de ce dernier, dans un lieu souvent situé très loin de chez lui et parfois dans une autre région linguis- tique que la sienne. Les banques, qui offrent du petit crédit, sont quasiment toujours des organismes importants qui ont de toute façon les moyens nécessaires - dont souvent un réseau de filiales - pour défendre leurs droits, même devant des tribunaux extérieurs. Je vous demande en conséquence de bien vouloir accepter ma proposition concernant le for judiciaire. Vous pourrez constater que, tenant compte des critiques émises hier en mon absence à propos de la formulation pour l'article 226r (nouveau), j'ai ajusté et précisé mon projet en introduisant la référence au domicile de l'emprunteur. D'aucuns pour- raient être tentés de dire ici qu'en acceptant cette proposi- tion, on introduirait une contradiction entre les dispositions légales relatives au petit crédit et celles qui règlent la vente par acomptes. Je voudrais d'avance répondre à cette criti- que en précisant' que si ce conseil accepte et admet mon argumentation sur l'article 318v, c'est qu'il accepte en fait un principe. Le Conseil des Etats, qui doit se saisir après nous de ce projet de loi, pourra toujours harmoniser les articles 226r nouveau et 318K Notre collègue, M. Bonnard, a déjà demandé que cette question soit étudiée par la commission du Conseil des Etats. M. Furgler a, semble-t-il, accepté ce mandat. Nous voudrions donc les en remercier comme d'ailleurs M. Allenspach qui, par son intervention d'hier, m'a permis d'améliorer ma proposition. En conclusion, je vous demande d'accepter mon amendement pour préciser le mandat d'étude d'ores et déjà transmis, de façon un peu trop informelle, au Conseil des Etats. Fischer-Weinfelden: Der Antrag, den uns Herr Crevoisier vorschlägt, geht etwas weiter als der Vorschlag des Bun- desrates und der Kommission. Im gedruckten Vorschlag auf der Fahne wollten wir festhalten, dass der in der Schweiz wohnhafte Kreditnehmer nicht darauf verzichten kann, Streitigkeiten aus dem Kleinkreditvertrag vom ordentlichen Richter seines Wohnortes beurteilen zu lassen. Das ist auch beim Antrag Crevoisier so. Der Unterschied besteht darin, dass Herr Crevoisier auch dann den Gerichtsstand am Wohnort des Schuldners vorschreiben möchte, wenn der Schuldner den Gläubiger einklagt. Nach der heute gel- tenden Regelung ist in einem solchen Fall der Gerichts- stand der Gläubiger gegeben. Der Antrag Crevoisier stellt eigentlich einen Stilbruch dar; er bricht aus dem aus, was wir heute haben. Ich meine, die Sache ist nicht so wichtig, dass wir hier eine Ausnahme schaffen müssten. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, dem Antrag des Bundesrates und der Kommission zu fol- gen. M. Darbellay, rapporteur: La proposition que vient de faire M. Crevoisier va plus loin que celle de la commission dans le sens de la protection du partenaire le plus faible, dans le
Crédit à la consommation. Loi 92 N 27 janvier 1982 cas particulier le preneur de crédit. Alors que la commis- sion disait: «Le preneur domicilié en Suisse ne peut renon- cer d'avance à faire juger les litiges relatifs au contrat de petit crédit par le juge ordinaire de son domicile», M. Cre- voisier propose que dans tous les cas, même si la plainte vient du donneur de crédit, le for soit le domicile du preneur de crédit. C'est un avantage pour celui-ci bien entendu. Nous n'avons pas pu discuter ce problème en séance de commission puisque la proposition n'était pas faite. Je ne puis donc pas prendre position au nom de la commission. Je vous inviterai simplement, à la suite de M. Bonnard hier, à demander au Conseil fédéral de reprendre le problème à la base pour voir les implications que cela peut représenter et, en attendant, à voter l'article 318i/tel que proposé par le Conseil fédéral et la commission. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 66 Stimmen Für den Antrag Crevoisier 24 Stimmen Art. 318vbis Antrag der Kommission Titel N. Meldepflicht Abs. 1 Kreditgeber, die gewerbsmässig Kleinkredite gewähren, haben alle abgeschlossenen Kleinkreditverträge einer vom Bundesrat anerkannten zentralen Schuldnerkontrolle zu melden. Abs. 2 Wer diese Meldepflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, haftet für den dadurch verurachten Schaden. Antrag Mascarin Streichen Art. 318vb>s Proposition de la commission Titre N. Obligation d'annoncer Al. 1 Les donneurs de crédit qui accordent des petits crédits à titre professionnel ont l'obligation d'annoncer la conclusion de tous les contrats de petit crédit à une centrale de contrôle des débiteurs, reconnue par le Conseil fédéral. Al. 2 Celui qui, intentionnellement ou par négligence, viole son obligation d'annoncer, répond du dommage qui en résulte. Proposition Mascarin Biffer Präsidentin: Hier stellt Frau Mascarin einen Streichungsan- trag, den sie bereits bei Artikel 318d Absatz 1 Ziffer 10ter begründet hat. Mme Jaggi: Sans aller jusqu'à préconiser, à l'instar de Mme Mascarin, de biffer cet article 318i/ bis , je dois avouer que je partage une grande partie des réticences qu'elle a à l'égard de cette institution, la Centrale de contrôle des débiteurs, réticences à propos de la protection des données, ou plu- tôt de la protection des personnes à propos desquelles des données sont rassemblées dans cette centrale. M'intéres- sent ici non seulement les données financières qui, bien entendu, doivent être traitées avec une discrétion absolue, mais aussi des données plus banales: les coordonnées des clients inscrits dans cette centrale de contrôle des débi- teurs, leur nom, leur adresse; les adresses sélectionnées de personnes pas forcément solvables, certes, mais dispo- sées, malgré cela, à consommer, ce qui en fait des clients potentiels intéressants. Quand on voit le développement, dans le secteur du petit crédit particulièrement, des techniques de «mass mailing», d'envois en masse - tous ménages ou quasiment tous ménages -, quand on voit la compatibilité croissante des programmes et des matériels électroniques, la rapidité de traitement de ces machines, on est en droit de craindre cer- tains croisements de fichiers. Pour éviter de tels abus, il faut davantage que la reconnais- sance du Conseil fédéral, malgré tout le respect que l'on doit à cette haute autorité. La meilleure solution aurait été celle qui a été évoquée en commission notamment, soit la soumission de cette cen- trale de contrôle des débiteurs à la haute surveillance de la Commission fédérale des banques, laquelle n'en veut pas. Alors, voici ma question au Conseil fédéral à propos de cette centrale: Selon le projet de loi sur la protection des données dans le secteur privé, il est prévu, sauf erreur, la création d'une commission fédérale pour la protection des données. Cette commission sera chargée de surveiller et d'organiser la protection des données dans les différentes activités du secteur privé. La Centrale de contrôle des débi- teurs reconnue par le Conseil fédéral et chargée de l'enre- gistrement des demandes de crédits sera-t-elle automati- quement soumise à la surveillance de cette commission? Question subsidiaire: Qu'en est-il de cette centrale et de sa surveillance jusqu'à la mise en vigueur du projet de loi évo- qué et la mise en fonction de la commission précitée? Qu'en sera-t-il d'ici-là, plus particulièrement en ce qui concerne le droit d'accès? Il est important que les deman- deurs de crédits enregistrés dans cette centrale sachent non seulement qu'ils sont enregistrés; ils l'apprendront en signant le contrat. Il est important aussi qu'ils sachent quelles données sont enregistrées à leur propos pour pou- voir, le cas échéant, apporter les corrections qui s'impo- sent. Encore une fois, qu'en est-il d'ici la mise en vigueur de cette loi, particulièrement en ce qui concerne le droit d'accès? Fischer-Weinfelden: Ich kann mich hier kurz fassen. Ich habe bereits heute morgen zum Antrag Mascarin Stellung genommen, als wir Artikel 318d Absatz 1 Ziffer 10ter behandelten. Dort hatte ja Frau Mascarin bereits den Antrag gestellt, den Hinweis bzw. die Pflicht zur Meldung an eine zentrale Schuldnerkontrolle herauszustreichen, wobei allerdings die dortige Bestimmung einen ganz ändern Zweck hatte. Es ging dort um die Entbindung vom Bankge- heimnis. Hier wird nun die Meldepflicht bei einer zentralen Debitorenkontrolle ausdrücklich verankert, und es wird auch gesagt, dass diese Schuldnerkontrolle von einer vom Bundesrat anerkannten Institution einzurichten sei. Frau Jaggi hat in diesem Zusammenhang soeben ein paar Fra- gen in bezug auf die Anerkennung durch den Bundesrat gestellt. Ich möchte Herrn Bundesrat Furgler nicht vorgrei- fen, sondern Frau Jaggi nur daran erinnern, dass wir hier nichts grundsätzlich Neues machen. Eine ähnliche Bestimmung haben wir bereits in Artikel 732 OR, wo verlangt wird, dass für die Herabsetzung des Grundkapitals ein Revisionsbericht von einer vom Bundes- rat anerkannten Treuhandgesellschaft vorliegen müsse. Wir meinen, dass die Anerkennung der zentralen Schuldner- kontrolle in gleicher Weise erfolgen kann und erfolgen soll, wie das bei den anerkannten Treuhandgesellschaften bis heute schon gemacht wurde und auch bestens spielt. Dass ich den Antrag Mascarin Ihnen auch hier zur Ablehnung empfehle, dürfte Sie wohl kaum erstaunen! Unsere Fassung ist ein wichtiger Bestandteil der ganzen Konzeption, die die Kommission erarbeitet hat. Sie würden, wenn Sie dem Antrag Mascarin folgen wollten, einen wichtigen, einen für uns ausserordentlich bedeutsamen Stein herausbrechen. Ich bitte Sie deshalb, auch hier dieser von uns als richtig erkannten Konzeption zu folgen, also den Antrag Mascarin abzulehnen.
- Januar 1982 N 93 Konsumkreditgesetz M. Darbellay, rapporteur: En votant tout à l'heure l'article 318/ bis , nous avons admis la limitation à deux petits crédits pour chaque emprunteur. Il est bien entendu que cette dis- position perdrait toute sa valeur si la possibilité de contrôler ce fait n'existait pas. Pour ce faire, on a le choix entre un organisme d'Etat et un organisme privé. Pour les raisons déjà évoquées, nous avons donné la préférence à un orga- nisme privé qui serait reconnu par la Confédération, plus exactement par le Conseil fédéral. Nous maintenons cette proposition et nous vous prions de la suivre. Bundesrat Purgier: Eine Vorbemerkung: Der Bundesrat hat diesen Antrag, der jetzt von der Kommission beschlossen worden ist, nicht in seine Vorlage aufgenommen. Er empfin- det ihn an und für sich als Einbruch in die zivilrechtlich kon- zipierte Vorlage. Was hier ausdrücklich vorgeschrieben wird, nämlich der Zwang zum Anschluss an diese soge- nannte Evidenzzentrale, die ZEK, liesse sich im Ergebnis mit der in Artikel 318m bzw. 3181 bis vorgesehenen Sanktion der Unklagbarkeit von Forderungen, die man nach diesem Gesetz nicht hätte eingehen dürfen, auf indirektem Weg ebenso gut erreichen, ohne dass eine Bestimmung ins OR aufgenommen werden muss, die materiell eben doch ver- waltungsrechtlichen Charakter hat. Ich gebe das all denen zu bedenken, die von uns verlangen, dass wir Zivilrecht und öffentliches Recht sorgfältig trennen. Zudem erwähnt diese Vorschrift nur die eine der Pflichten, die sich aus dem Obligatorium des Anschlusses der Kredit- geber an die Schuldnerkontrollstelle ergeben, nämlich nur die Pflicht zur Meldung der abgeschlossenen Verträge. Ebenso wichtig, wenn nicht sogar vorrangig, ist aber die Informationspflicht vor Vertragsabschluss, d. h. die Einho- lung von Auskünften darüber, ob der Kreditinteressent bereits anderweitig verpflichtet ist. Ich erinnere Sie an die diesbezüglichen Ausführungen in der Eintretensdebatte. Worum es eigentlich geht, zeigt Absatz 2 des neu vorge- schlagenen Artikels. Was hier geregelt wird, betrifft nicht mehr das Verhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditneh- mer, sondern die Beziehungen der Kreditgeber unter sich; im Konsumkreditgesetz interessieren uns aber grundsätz- lich nur die Fragen im Verhältnis von Kreditgeber zu Kredit- nehmer. Diese haben wir zu ordnen versucht. Wenn wir die Zahl der Kredite, die ein Borger gleichzeitig beanspruchen kann, beschränken, wie wir das getan haben, so haben die Kreditgeber alles Interesse daran, zum klaglosen Funktio- nieren der zentralen Informationsstelle ihrerseits beizutra- gen. Das liegt offensichtlich jetzt schon in ihrem Interesse. Deshalb spielt diese Zentralstelle auch bereits. Wir sind wegen dieser sauberen Trennung (Zivilrecht gegenüber ver- waltungsrechtlicher Regelung) der Meinung, dass man an und für sich eine explizite Meldepflicht im Konsumkreditge- setz nicht gebraucht hätte. Auch die Schadenersatzpflicht bei Verletzung dieser Obliegenheiten betrifft ausschliesslich das Verhältnis unter Kreditgebern und bestünde auch ohne besondere Erwähnung. Hier ändert sich also an der mate- riell-rechtlichen Situation, klagen zu können, jemanden ins Recht zu fassen, nichts. Was schliesslich das Erfordernis der Anerkennung der zen- tralen Schuldnerkontrolle durch den Bundesrat betrifft, so sehen wir auch dafür keine zwingende Notwendigkeit; diese Zentralstelle versieht ihre Aufgabe seit Jahren klaglos und verfügt bereits heute über ein doch respektables Daten- schutz- und Sicherheitsdispositiv, nach welchem sich Frau Jaggi noch speziell erkundigt hat. Zurzeit könnten wir bei der gültigen Rechtslage von dieser Zentralstelle nicht mehr verlangen. Soweit aber die in Ausarbeitung befindliche Gesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz im allgemei- nen und den Datenschutz im speziellen zusätzliche Anfor- derungen stellen wird - worauf ich schon gestern verwie- sen habe -, gelten diese selbstverständlich auch für den Bereich der Kreditinformation, und zwar unabhängig davon, ob Sie das nun beschliessen oder nicht, auch ohne eine spezielle Norm in diesem Gesetz, wie bei allen anderen Datensammlungen auch. Sie spüren daraus, dass aus der Sicht des Bundesrates ein solcher Antrag nicht gestellt worden wäre. Wir haben uns im Departement noch darüber informiert, wie dieses jetzige Schutzsystem funktioniert. Es ist nach der Auskunft, die wir vom Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation erhalten haben, Aufgabe des Vereins, eine den Mitgliedern zugängliche Datenbank über Kreditinteressenten und über Verpflichtungen von Kre- ditnehmern zu führen. Diese Datenbank dient einzig und allein (ich zitiere aus dem Brief, den wir erhalten haben) «der Erfassung der Bonität der einzelnen Kreditnehmer. Sie soll den Mitgliedern bei der Kreditprüfung eine Entschei- dungshilfe sein. Im übrigen dient die Datenbank zur Vermei- dung der Mehrfachverschuldung und trägt damit dem Gedanken des Sozialschutzes Rechnung. Mit dem ZEK- Sekretariat besteht die Möglichkeit, allfällig unrichtig gespeicherte Informationen jederzeit und für die betref- fende Person kostenfrei zu berichtigen.» Das wäre das jetz- ige Funktionieren, wobei wir mit den in Aussicht gestellten Gesetzen ohne Zweifel die nötige Klarheit schaffen; die Kontrolle, nach der Sie sich erkundigt haben, wurde auch in der Kommission ausdiskutiert. Die Bankenkommission kommt im Moment nach Auffassung der Kommission sicher nicht in Frage. Was datenschutzgesetzmässig gelten soll, wird auch für alle diese Punkte, an denen Sie interessiert sind, Gültigkeit haben. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 95 Stimmen Für den Antrag Mascarin 6 Stimmen Ziff. IM Antrag der Kommission Streichen Antrag Herczog Ziffer III, Art. 332bis - 332septies Nach Entwurf des Bundesrates Anträge Bäumlin Ziffer III Das zweite Buch des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: Art. 157bis (Entwurf Bundesrat Art. 332ter) Titel Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Teilzah- lungskauf Wortlaut 1. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird bestraft, wer... im Rahmen eines entsprechenden Gewer- bes einen den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag unterstehenden Vertrag abschliesst und dabei vorsätzlich a. einen Teilzahlungszuschlag fordert oder sich verspre- chen lässt, welcher die vom Bundesrat festgesetzten Höchstsätze für Kleinkredite übersteigt; b. seine Leistung erbringt, ohne die volle Mindestanzah- lung in bar oder in zulässigen Sachwerten erhalten zu haben, oder sie erbringt, obwohl er weiss, dass der Kunde sich die Mittel dazu durch Aufnahme eines Kleinkredites beschafft hat; c. den Kunden veranlasst, Wechsel auszustellen, solche von ihm entgegennimmt oder weitergibt; wer im Rahmen eines entsprechenden Gewerbes einen den Vorschriften über den Vorauszahlungskauf unterstehenden überjährigen Vertrag abschliesst und a. unbefugt Vorauszahlungen fordert oder entgegennimmt; b. für die Kündigung des Vertrages ein Reuegeld fordert oder sich versprechen lässt, das den gesetzlichen Satz oder Höchstbetrag übersteigt. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Crédit à la consommation. Loi94 N 27 janvier 1982 Art. 157ter (Entwurf Bundesrat Art. 332quater) Titel Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Kleinkre- dit Wortlaut 1. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird bestraft, wer... im Rahmen eines entsprechenden Gewer- bes einen den Vorschriften über den Kleinkredit unterste- henden Vertrag abschliesst und dabei vorsätzlich a. Kreditkosten fordert oder sich versprechen lässt, welche die vom Bundesrat festgesetzten Höchstsätze übersteigen; b. einen Kleinkredit gewährt, obschon er weiss, dass der Kreditnehmer oder sein Ehegatte, mit dem dieser einen gemeinsamen Haushalt führt, einen früheren Kleinkredit noch nicht vollständig zurückbezahlt hat; c. einen Kleinkredit gewährt, obschon er weiss, dass die Kreditsumme ganz oder teilweise zur Finanzierung der Anzahlung oder zu Ablösung der Restschuld aus einem den Vorschriften über den Abzahlungskauf unterstehenden Vertrag bestimmt ist; d. den Kreditnehmer veranlasst, Wechsel auszustellen, sol- che von ihm entgegennimmt oder weiterbegibt; e. für die Vermittlung von Kleinkreditgeschäften eine Beloh- nung anbietet, verspricht, ausrichtet oder dem Vermittler zukommen lässt; wer sich für die Vermittlung von Kleinkreditgeschäften eine Belohnung versprechen lässt, eine solche fordert oder ent- gegennimmt. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20000 Franken. Art. 172 (statt 332sexies gemäss Bundesrat) Titel Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesell- schaften Wortlaut (Abs. 1) Werden die in den Artikeln 147, 157bis, 157ter und 163 bis 170 unter Strafe gestellten Handlungen ... Art. 332bis bis Art. 332septies Streichen Ch. III Proposition de la commission Biffer Proposition Herczog Chiffre III, art. 332^ à 332**>te* Selon projet du Conseil fédéral Proposition Baumlin Ch. III Le livre deuxième du code pénal est complété comme il suit: Art. /SA'* (art. 332»" d u projet du Conseil fédéral) Titre Infractions aux dispositions sur la vente à paiements par- tiels Texte 1. Sera puni de l'emprisonnement jusqu'à six mois ou d'une amende, celui qui, dans le cadre d'une activité pro- fessionnelle, aura conclu un contrat régi par les disposi- tions sur la vente par acomptes et qui, intentionnellement, aura a. Exigé ou se sera fait promettre un supplément de prix pour le paiement par acomptes dépassant les taux maxi- mums fixés par le Conseil fédéral pour les petits crédits; b. Fourni sa prestation sans avoir reçu en entier le verse- ment initial minimum en espèces ou en valeurs réelles admises, ou qui l'aura fournie en sachant que le client s'en était procuré les moyens en se faisant ouvrir un petit crédit; c. Engagé le client à émettre des lettres de change, s'en sera fait remettre par lui ou les aura transmises à des tiers; celui qui, dans le cadre d'une activité professionnelle, aura conclu un contrat de plus d'une année régi par les disposi- tions sur la vente avec paiements préalables et aura a. Exigé ou accepté des paiements préalables sans en avoir le droit; b. Exigé ou se sera fait promettre, pour la dénonciation du contrat, un dédit dépassant le taux ou le montant maximum légal. 2. La peine sera une amende de 20 000 francs au plus, si le délinquant a agi par négligence. Art. 157^ (art. 3329"<a'e' d u projet du Conseil fédéral) Titre Infractions aux dispositions sur le petit crédit Texte 1. Sera puni de l'emprisonnement jusqu'à six mois ou d'une amende, celui qui, dans le cadre d'une activité pro- fessionnelle, aura conclu un contrat régi par les disposi- tions sur le petit crédit et qui, intentionnellement, aura a. Exigé ou se sera fait promettre des intérêts dépassant les taux maximums fixés par le Conseil fédéral; b. Accordé un petit crédit en sachant que le preneur ou son conjoint avec lequel il fait ménage commun n'a pas encore remboursé entièrement un petit crédit antérieur; c. Accordé un petit crédit en sachant que son montant est destiné en tout ou partie au financement du versement ini- tial ou à l'amortissement du solde résultant d'un contrat régi par les dispositions sur la vente par acomptes; d. Engagé le preneur à émettre des lettres de change, s'en sera fait remettre par lui ou les aura transmises à des tiers; e. Offert, promis, remis ou fait tenir une rémunération à un intermédiaire en matière de petit crédit; celui qui se sera fait promettre, aura sollicité ou accepté une rémunération en contrepartie des services rendus en tant qu'intermédiaire en matière de petit crédit. 2. La peine sera une amende de 20 000 francs au plus, si le délinquant a agi par négligence. Art. 172 (art. 332sexies du projet du Conseil fédéral) Titre Application aux personnes morales et aux sociétés com- merciales Texte Lorsqu'une infraction visée aux articles 147, 157 |1IS , 157"' r et 163 à 179... Art. 332^ à 332septies Biffer Baumlin: Ich habe gestern schon in der Eintretensdebatte ein paar Bemerkungen zur Grundsatzfrage machen können. Ich will diese nicht wiederholen. Ich fasse das Allerwichtigste zusammen: Es geht um die Glaubwürdigkeit in unserer Gesetzgebung. Wir sollten nicht auf der einen Seite für typische Delikte des kleinen Mannes schwere Strafen androhen, sie als Verbrechen charakteri- sieren - wie Warenhausdiebstahl -, und auf der anderen Seite im Zusammenhang mit dem Kleinkredit auf das Straf-
- Januar 1982 N 95 Konsumkreditgesetz recht verzichten. Korrekte Leute haben von Strafnormen überhaupt nichts zu befürchten. Das ist völlig klar. Mit Ihnen gehe ich davon aus, dass die meisten Kreditgeber korrekt sein werden. Es gibt indessen schwarze Schafe. Wir sollten uns vor Augen halten, dass auch Leute, die nicht dem Bankgesetz unterstehen, Kleinkredite gewähren können. Die seriösen Institute haben alles Interesse daran, dass Leute, die nicht seriös sind, mit einer Strafandrohung zu rechnen haben. Die verschärften zivilrechtlichen Sanktionen übersehe ich nicht. Aber ich bin der Meinung, dass das Strafrecht trotz- dem eine wichtige Funktion hat. Die zivilrechtlichen Sanktio- nen sind also kein Gegenargument. Überlegen Sie sich doch folgendes. Es macht einen grossen Unterschied aus - gerade für Leute, die als honorable Leute gelten wollen -, ob nur das Portemonnaie betroffen ist oder ob auch das Strafrecht in Frage kommt; dann ist die Ehre im Spiel. Hier können wir mit einer abschreckenden Wirkung rechnen. Für Leute, die doch als nobel und anständig gelten wollen, macht die Strafandrohung sicher etwas aus, und deshalb, meine ich, ist sie vorzusehen. Nun ist es aber wichtig, dass wir einen Vergehenstatbe- stand haben. Warum? Hier ist neben Busse Gefängnis angedroht. Wenn Sie meine Vorschläge mit denen des Bun- desrates vergleichen, dann sehen Sie, dass ich bei der Busse noch bereit bin, beim Maximalbetrag herabzugehen. Da die Strafwürdigkeit nicht kleiner ist als zum Beispiel bei der Sachbeschädigung, darf aber nicht auf die Androhung der Gefängnisstrafe verzichtet werden. Dafür gibt es noch einen zweiten wichtigen Grund: die Verjährung. Gerade Delikte im Kleinkreditwesen werden vielleicht nicht rasch entdeckt, und Praktiker haben mir gesagt, dass bei der Ver- jährungsfrist von einem Jahr, wie sie bei der Übertretung gegeben wäre, die meisten Täter durchschlüpfen würden. Deshalb die fünfjährige Verjährungsfrist, die sich bei einem Vergehenstatbestand automatisch ergibt. Das sind allge- meine Bemerkungen. Nun muss ich ein paar Bemerkungen zu den Details anfügen. Hier erlaube ich mir noch eine Zwischenbemerkung. Ich bin nicht Strafrechtsspezialist. Deshalb habe ich alles, was ich Ihnen vortrage, im Detail mit einem Kollegen und Speziali- sten des Strafrechts durchberaten. Ich hebe hervor, dass dieser Kollege nicht meiner Partei angehört und dieser nicht einmal nahesteht. Der Herr Kommissionspräsident und Herr Bundesrat Furgler können letzteres bestätigen, weil ich ihnen den Namen genannt habe. Nun meine Bemerkungen zum Detail. Den Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 332bis halte ich für unnötig, insbe- sondere wenn man bedenkt, was die Kommission im UWG vorkehren will. Artikel 332bis erscheint deshalb nicht in mei- nem Vorschlag. In meinem Vorschlag finden Sie dann im wesentlichen das, was jetzt in Artikel 332ter und 332quater vorliegt, aber eben umgewandelt in einen Vergehenstatbe- stand. Das hat zur Folge, dass die Bestimmungen im Straf- recht anderswo einzuordnen sind, nicht im Übertretungs- strafrecht, sondern weiter vorne. Ich glaube, dass der Vor- schlag, den ich hier mache, so vertretbar ist. Weggelassen habe ich aus Artikel 332ter aber Buchstabe c. Hier meine ich, genüge in der Tat die zivilrechtliche Sanktion. Und nun noch etwas, was nicht ganz unwichtig ist: im Text des Bundesrates kommt das Wort «gewerbsmässig» vor. Auf Rat meines Strafrechts-Gewährsmannes schlage ich Ihnen vor, nicht «gewerbsmässig» zu sagen, sondern «im Rahmen eines entsprechenden Gewerbes». Meine Formu- lierung ist zwar nicht so, dass sie in die schöne Literatur eingehen wird, aber sie hat ihren bestimmten Sinn. Das Wort «gewerbsmässig» wird im Strafrecht als Qualifikations- merkmal gebraucht. Gewerbsmässig handeln heisst in der Absicht handeln, zu einem Erwerbseinkommen zu kommen mit der Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegen unbestimmt viele so zu handeln. Ungefähr so lautet die bundesgerichtliche Definition. Gemäss dem Text der Vorlage ist hingegen jeder betroffen, der quasi berufsmäs- sig Kleinkredite vermittelt und dann dabei ein Vergehen begeht, ohne dass sein Verhalten im einzelnen Fall nun auch der strafrechtlichen Qualifikation entsprechen müsste. Wenn wir nun «gewerbsmässig» hier brauchen würden - meint mein Gewährsmann -, dann hätten wir im Strafge- setzbuch dasselbe Wort in zwei verschiedenen Bedeutun- gen. Das sollte man vermeiden. Das wäre eine textliche Korrektur, die wohl zu empfehlen wäre. Ich gehe jetzt wieder aus von Artikel 332quater, der bei mir zu Artikel 157ter wird. Da habe ich wieder die Litera c weg- gelassen, die ich schon aus dem vorangehenden Artikel gestrichen hatte; im weiteren ersetzt mein Text wiederum das Wort «gewerbsmässig» durch die Wendung «im Rah- men eines entsprechenden Gewerbes». Zum Artikel 332quinquies: hier finde ich - wiederum mit meinem Gewährsmann -, dass die bestehende Ordnung des Strafgesetzbuches voll und ganz genügt. Wir haben ja den Betrugstatbestand, der auch den Kreditbetrug erfasst. Der Text des Bundesrates in Artikel 332quinquies geht viel zu weit, weil irgendwelche falschen Angaben über die per- sönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Verwendung der Kreditsumme strafbar wären. Jede falsche Aussage, auch dann, wenn diese mit der Kre- ditwürdigkeit nichts zu tun hat und sich der Antragsteller zum Beispiel bloss schämt, in diesem oder jenem Punkt die Wahrheit zu sagen, wäre strafbar. Diese Konsequenz ist nicht tragbar. Was für den Kreditgeber hingegen wichtig ist, das wird durch den Betrugstatbestand ausreichend abge- sichert. Artikel 332sexies kann wegfallen, sobald wir einen Verge- henstatbestand haben. Dann ist einfach eine Ergänzung von Artikel 172 StGB nötig. Man müsste dort einfach die Verweise ergänzen. Ähnlich verhält es sich bei Artikel 332septies. Wenn ein Vergehenstatbestand besteht, gilt Artikel 54 StGB. Banken und bankähnliche Institute sind dann ohne weiteres erfasst. Im übrigen haben wir noch einen Vorschlag der Kommission in diesem Punkt, mit dem ich einverstanden bin. Also: Konzentration auf das Wesentliche, Straffung, Weg- lassen eines gewissen Ballastes; dafür aber zwei Tatbe- stände, die wirklich eine abschreckende Wirkung haben, von der ich mir in diesem Fall etwas verspreche; Bestim- mungen, die dann auch nicht allzu rasch der Verjährung unterliegen. - Dies meine Begründung. Herczog: Mein Antrag, die Artikel 332bis - 332septies nach Entwurf des Bundesrates beizubehalten, ist als ein Even- tualantrag zum Antrag Bäumlin zu betrachten, und ich bitte die Frau Präsidentin, entsprechend abstimmen zu lassen; d. h. zunächst über den Antrag der Kommission und jenen des Herrn Bäumlin zu entscheiden und meinen Antrag dem Obsiegenden gegenüberzustellen. Es darf ja durchaus auch einmal vorkommen, dass wir mit dem Bundesrat einig sind, auch wenn er jetzt seinen Antrag zurückgezogen hat. Bei meinem Antrag geht es um eine sehr grundsätzliche Frage, nämlich ob man Strafbestimmungen beibehalten solle oder nicht. Dazu drei Dinge: 1. Bitte erinnern Sie sich an die Argumentation jeher Parla- mentarierinnen und Parlamentarier, die bei der StGB-Revi- sion die Verschärfung befürworteten und auch begründe- ten; erinnern Sie sich bitte auch an die eigentlichen mate- riellen Resultate jener Revision. Dazu zwei gängige Argu- mente: Es wurde gesagt, man müsse «Lücken schliessen und die wirksame Bekämpfung der Kriminalität ermögli- chen», man müsse «die Strafbestimmungen der modernen Form der Kriminalität anpassen». Unsere Frage dazu: Warum soll diese Argumentation bei der StGB-Revision gel- ten, hier aber plötzlich nicht mehr, wo es um die Bekämp- fung der Kriminalität unter dem Titel der Handels- und Gewerbefreiheit geht? Sie wissen und konnten das auch der Botschaft entnehmen, dass in der Vernehmlassung Strafsanktionen mehrheitlich begrüsst worden waren. Die Strafsanktionen bezwecken eine Verstärkung der zivilrecht- lichen Vorschriften, die offensichtlich nicht genügen. Das wurde auch von selten des Bundesrates nicht bestritten. Der erste Punkt ist also eigentlich klar: Die politische Stoss-
Crédit à la consommation. Loi 96 N 27 janvier 1982 richtung ist ähnlich, wie von den Befürwortern der StGB- Revision argumentiert wurde. 2. Der Sozialschutz ist anerkanntermassen eine in dieser Gesetzgebung sehr wichtige Frage, nämlich der Schutz des schwächeren Vertragspartners. Es geht also nicht darum, irgendwelche individuellen vermögensrechtlichen Interes- sen zu schützen, sondern darum, dass Sozialschutz auf nur privatrechtlicher Basis nicht genügt, denn das würde ja bedeuten, dass der Betroffene praktisch auf eigene Initia- tive klagen müsste, dass er sich selber vor dem Zivilrichter Recht verschaffen müsste. Gerade in diesem Fall ist das ausserordentlich schwierig, weil der Betroffene aus wirt- schaftlichen oder psychologischen Gründen eben nicht in der Lage ist, eine solche Klage einzureichen. Ich bitte Sie auch, hier sich zu erinnern an die seinerzeitige Argumentation bei der Revision von Artikel 145 StGB, wo man die ganze Geschichte mit den Sachbeschädigungen als Offizialdelikt aufgenommen hat und erklärte, dass namentlich die von den Sachbeschädigungen Betroffenen nicht mehr gezwungen sein sollen, selber als Kläger aufzu- treten und Strafanträge zu stellen. Es ist also ein ähnlicher Ausgangspunkt; auch beim KKG sollte man durch das Strafrecht ermöglichen, dass die Behörde tätig wird. 3. Auch jene Parlamentarier, die Bankenkreisen eher näherstehen als wir, müssen zugeben, dass es unseriöse Institute, dass es schwarze Schafe gibt, wie Herr Bäumlin soeben sagte. Aber gerade diese Parlamentarier müssten ein Interesse daran haben, dass man solche schwarze Schafe auch eruiert und entsprechend bestraft, dass man von den anderen dann sagen kann: Sie haben eine saubere Weste. Solche Sanktionen dürften durchaus auch in Ihrem Interesse liegen. Ich komme zum Schluss. Das ist sicher ein bescheidener, aber nicht unnützer Beitrag, um dieser Sache gerecht zu werden. Ich bitte Sie, meinen Antrag als Eventualantrag auf- zufassen und entsprechend zu entscheiden. Fischer-Weinfelden, Berichterstatter: Ich bitte Sie, die bei- den Anträge - sowohl den Antrag Bäumlin wie den Antrag Herczog - abzulehnen. Dabei möchte ich nicht verkennen, dass es lobenswert ist, mit welchem Eifer und welchem Engagement sich Herr Prof. Bäumlin mit dieser Frage aus- einandergesetzt hat. Er ist ja soweit gegangen, uns eine neue Konzeption für die Strafrechtsbestimmungen vorzule- gen. Was er eigentlich will, ist nichts anderes als eine Umpolung vom Übertretungsstrafrecht ins Vergehensstraf- recht. Er hat das damit begründet, dass auf diese Weise die Situation bei der Verjährung verbessert werde; er hat auch darauf hingewiesen, dass dadurch die sogenannt abschrek- kende Wirkung, die Prophylaxe, erhöht werden könne. Von Herrn Bäumlin haben Sie auch gehört, dass er nicht übersehe, dass wir die zivilrechtlichen Sanktionen zum Teil erheblich verschärft haben. Die Kommission ist praktisch einstimmig der Meinung, dass diese Verschärfung genügt. Sie erscheint ihr auch angemessener als das, was Herr Bäumlin will. Wir können dank dieser Verschärfung der Sanktionen auf die Einfügung spezieller Bestimmungen im Straf recht verzichten. Es ist ja nicht so, Herr Bäumlin, dass das Strafrecht deswe- gen ausser Kraft gesetzt wird. Gravierende Vorkommnisse in diesem Bereich, wie Betrug usw., können trotzdem erfasst werden. Es ist also durchaus möglich, gravierende Straftatbestände dem Richter zuzuführen, weil die erforder- liche Rechtsgrundlage vorhanden ist. Solange wir uns aber - sagen wir einmal - im Bagatellbereich bewegen, halten wir diese Übertretungen für nicht so schwerwiegend, dass hie- für spezielle Artikel im Strafgesetzbuch geschaffen werden müssen. Herrn Herczog möchte ich lediglich wie folgt antworten: Die Lücken, die er erwähnte, haben wir geschlossen; wir haben diese durch die zivilrechtlichen Sanktionen «zugenäht». Wir glauben, dass das, was wir dort vorgesehen haben, genügt. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang zudem bitten, die Verhältnissmässigkeit nicht aus den Augen zu verlieren. Wenn Sie das tun, werden Sie erkennen, dass aufgrund dessen, was die Kommission in den vorausgegangenen Artikeln in dieser Beziehung alles getan hat, auf Strafrechts- bestimmungen verzichtet werden kann. Ich bitte Sie des- halb, sowohl den Antrag Bäumlin wie den Antrag Herczog abzulehnen. Der Bundesrat schliesst sich übrigens der Konzeption der Kommission an. M. Darbellay, rapporteur: Après la première lecture, la majorité de la commission a trouvé que l'instrument pénal mis à disposition par les articles 332 |11S à 332 K ''i'">"> était lourd. La majorité a provisoirement fait abstraction de ces articles, avec mandat à la commission, durant la deuxième lecture, d'être spécialement attentive aux sanctions civiles qui étaient contenues dans la loi et qui pouvaient, à l'occa- sion, être quelque peu renforcées. D'autre part, la commis- sion a accepté l'idée de modifier la loi sur la concurrene déloyale en y introduisant quelques dispositions pénales. Tout au long de nos débats, nous avons repris l'idée rete- nue à l'unanimité par la commmission à la fin de la deuxième lecture et chaque fois que nous avons parlé des sanctions civiles contenues dans la loi, nous avons fait réfé- rence au fait que nous renoncions aux sanctions pénales. Il serait donc peu opportun et peu cohérent d'y revenir main- tenant. La commission unanime a trouvé que les sanctions civiles, complétées par les sanctions pénales introduites dans la loi sur la concurrence déloyale, étaient suffisantes. Nous vous recommandons, par conséquent, de repousser les propositions Bäumlin et Herczog et d'accepter la propo- sition de la commission qui demande de renoncer à ces six articles 332 bis à 332 se P" iîS . Bundesrat Purgier: Wie der Herr Kommissionspräsident soeben sagte und wie ich Ihnen im Eintretensvotum bekanntgeben durfte, hat sich der Bundesrat einverstanden erklärt, auf Strafbestimmungen im Gesetz dann zu verzich- ten, wenn die zivilrechtlichen Sanktionen, die aus den Bera- tungen hervorgehen, sich als griffig erweisen. Demzufolge muss eine knappe Wertung vorgenommen werden. Ich halte dafür, dass im Zusammenhang vor allem auch mit der Regelung der Nichtigkeit und anderen Bestimmungen diese Griffigkeit erhalten werden konnte, wobei beim Überprüfen des gesamten Werkes noch abzuklären sein wird, ob mit Blick auf den Zweitrat da und dort noch neue Überlegungen eingebracht werden müssen, wie wir sie im Laufe dieses Gespräches immer wieder angetönt haben. Gestatten Sie mir beiden Herren, die jetzt Anträge stellen, kurz folgendes aus der Sicht des Bundesrates und in Kenntnis der Botschaft und der jetzigen Stellungnahmen zu sagen. Wir haben lange mit uns gerungen, ob man einen Strafrechtsteil anfügen solle oder nicht. Sie wissen auch, dass wir alles, was mit Wirtschaftskriminalität zu tun hat, sehr sorgfältig - auch abgesehen von dieser Vorlage - in unserer Expertenkommission und im Departement prüfen, weil mit der Entwicklung unserer Industriegesellschaft Tat- bestände aufgekommen sind, die weit über das hinausge- hen, was wir jetzt während dreier Tage diskutieren. Bezogen auf dieses Gesetz selbst waren schon ziemlich früh Interventionen im Parlament an den Bundesrat heran- getragen worden. Ich erinnere an eine Intervention des damaligen Nationalrates Graber, an das Postulat und die Ini- tiative von Herrn Deonna, die einen strafrechtlichen Teil wollten, weil sie zur Überzeugung gelangt waren, dass ohne eine solche Sanktion das Ganze nicht griffig genug sein könne; natürlich immer unter sorgfältigem Abwägen, was zivilrechtlich geordnet sein soll und wo der Strafrichter angerufen werden muss. Der Initiant, das muss hier auch gesagt werden, stellte selbst schon - mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafbestimmungen - zur Diskussion, ob die Komplizität zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer in diesem Bereich nicht zum vorneherein eine grosse Dun- kelziffer schaffen müsste, die dann solche Strafrechtsnor- men in ihrer Wirkung hemmen würde. Wir haben versucht, das in der Botschaft sichtbar zu machen. Die Argumente, die jetzt Herr Herczog angeführt hat, haben wir dort auch
- Januar 1982 N 97 Konsumkreditgesetz näher beleuchtet. Das Moment der Prävention, das Moment der Hilfe gegenüber den Schwachen, das öffentliche Inter- esse, auch die Durchsetzung des Rechtes in einwandfreier Form, das alles hat den Bundesrat in der Botschaft dazu geführt, doch einen Sanktionenteil strafrechtlicher Art zu beantragen. Die Kommission hat im Laufe ihrer Verhandlun- gen den anderen Weg eingeschlagen. Sie hat gewisse Bestimmungen verstärkt, um auf Strafsanktionen verzichten zu können. Ich wiederhole: Ich kann mich dem heute anschliessen, weil ich so das ganze Gesetz auch als reali- sierbar werte. Zur 1 Einordnung allfälliger strafrechtlicher Bestimmungen noch ein Wort. Ich glaube, dass es jetzt nicht angängig wäre - auch darüber haben wir lange gesprochen im Bun- desrat und vorher in den Expertenkommissionen -, die von uns als Übertretungstatbestände ausformulierten Normen in Vergehenstatbestände umzuwandeln. Der Entwurf hat sich auf Übertretungstatbestände beschränkt. Unter dem Gesichtspunkt der Prävention - ich habe Herrn Bäumlin ver- standen - hätte sich auch die andere Lösung rechtfertigen lassen; aber sie wäre mit Blick auf die zivilrechtliche Natur des Gesetzes, die prävaliert, ein Novum hinsichtlich unserer rechtspolitischen Ausgestaltung von Sanktionen gewesen. Ich möchte jetzt nicht Details zu diesem strafrechtlichen Aspekt einbringen, nachdem aus der Sicht des Bundesra- tes noch einmal auf die Botschaft verwiesen werden kann, in der die beiden Intervenieren Herczog und Bäumlin einen Teil ihrer Argumente wieder finden. Nachdem die Konzep- tion mit erheblichen zivilrechtlichen Sanktionen zustande gebracht werden konnte, glaube ich heute sagen zu dürfen, dass auch der Bundesrat sich diesem Werk der Kommis- sion anschliessen kann. Präsidentin: Wir stimmen ab. Ich schlage Ihnen vor, dass wir zuerst die Anträge Bäumlin und Herczog einander gegenüberstellen und dann das Resultat aus dieser Abstim- mung dem Streichungsantrag der Kommission. Herr Herczog hat ein anderes Vorgehen vorgeschlagen, dem wir nach unserem Reglement nicht entsprechen können. Wir müssen zuerst die strafrechtliche Regelung bereinigen und diese dann dem Streichungsantrag gegenüberstellen. Abstimmung - Vote Eventuell - Eventuellement Für den Antrag Bäumlin 44 Stimmen Für den Antrag Herczog 10 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission 98 Stimmen Für den Antrag Bäumlin • 19 Stimmen Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Ziff. V Antrag der Kommission Art. 1 Abs. 2 Bst. m im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit Verträge anbietet oder abschliesst, die den Vorschriften über den Teilzah- lungskauf oder über den Kleinkredit unterstehen, und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen oder die Vertrags- dauer sowie über das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden und sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Rest- schuld enthalten. Art. 13 Bst. l im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit Verträge anbietet oder abschliesst, die den Vorschriften über den Teilzah- lungskauf oder über den Kleinkredit unterstehen, und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen oder die Vertrags- dauer sowie über das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden und sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Rest- schuld enthalten, Art. 15bis Abs. 1 Hat sich der Täter in schwerwiegender Weise des unlaute- ren Wettbewerbs schuldig gemacht, indem er fortgesetzt oder wiederholt Handlungen begangen hat, die in Artikel 13 Buchstaben h-l unter Strafe gestellt sind, so kann der Rich- ter ihm oder dem nach Artikel 14 verantwortlichen Geschäftsherrn für sechs Monate bis zu fünf Jahren verbie- ten, die Geschäftstätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbaren Handlungen begangen worden sind und eine Gefahr weiteren Missbrauchs besteht. Abs. 2 Die Übertretung des Verbots wird mit Haft oder mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. Für den Rest von Ziff. V: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. V Proposition de la commission Art. 1 al. 2 let. m Dans le cadre d'une activité professionnelle, offre ou conclut des contrats régis par les dispositions sur la vente à paiements partiels ou sur le petit crédit en utilisant des formules de contrat qui contiennent des indications incom- plètes ou inexactes sur l'objet du contrat, le prix, les condi- tions de paiement ou la durée du contrat ainsi que sur le droit de révocation ou de dénonciation du client et son droit au paiement anticipé du solde. Art. 13 let. I En utilisant, lorsqu'il offre ou qu'il conclut, dans le cadre d'une activité professionnelle, des contrats régis par les dispositions sur la vente à paiements partiels ou sur le petit crédit, des formules de contrat qui contiennent des indica- tions incomplètes ou inexactes sur l'objet du contrat, le prix, les conditions de paiement ou la durée du contrat ainsi que sur le droit de révocation ou de dénonciation du client et son droit au paiement anticipé du solde. Art. 15** Al. 1 Lorsque l'auteur s'est rendu gravement coupable de concurrence déloyale en commettant de manière continue ou répétée des infractions tombant sous le coup de l'article 13, lettres h, i, k ou I, le juge peut lui interdire ou interdire à l'employeur responsable au sens de l'article 14, pour une durée de six mois à cinq ans, d'exercer l'activité profession- nelle dans le cadre de laquelle les infractions ont été com- mises et où sont à craindre de nouveaux abus. Al. 2 Celui qui aura enfreint cette interdiction sera puni des arrêts ou d'une amende de 100000 francs au plus. Pour le reste du ch. V: Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Ziff. VI Antrag der Kommission 13-N
Crédit à la consommation. Loi 98 N 27 janvier 1982 Art. 1 Abs. 1 ... unterstehenden Vertrag durch Personen, die keiner öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehen, kann vom Schuldner... Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art 2 ... in den Artikeln 226b Absatz 1, 226c Absatz 3, 227b Absatz 3, 227Ì Absatz 4 und 318d Absatz 3 des ... Ari. 3 Abs. 1 Die Artikel 226Ì Absatz 2bis, 226m Absatz 2, 226p und 226q des Obligationenrechts gelten auch ... Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Die Artikel 318p Absatz 2bis, 318r und 318u Absatz 3 des Obligationenrechts gelten auch ... Art. 4 Streichen Art. 5 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. VI Proposition de la commission Art. 1 AI. 1 Les personnes qui donnent des conseils ou assurent d'autres services en vue de liquider des dettes nées d'une vente à paiements partiels ou d'un petit crédit, et qui ne sont pas soumises à une surveillance officielle dans l'exer- cice de leur profession, ne peuvent exiger de rémunération du débiteur que lorsque le créancier a approuvé la liquida- tion proposée. Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 2 ... aux articles 2260, 1er a |j n é a , 226c, 3" alinéa, 2276, 3« ali- néa, 227/, 4e alinéa et 318d, 3 e alinéa, du code des obliga- tions'l. Art. 3 Al. 1 Les articles 226Ì, alinéa 2 b| s, 226m, 2 e alinéa, 226p et 226(7 du code des obligations s'appliquent également... Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Les articles 318p, alinéa 2*»*, 318r et 318u, 3 e alinéa, du code des obligations s'appliquent également... Art. 4 Biffer Art. 5 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Präsidentin: Vor der Gesamtabstimmung hat Herr Bonnard für eine kurze Erklärung das Wort verlangt. M. Bonnard: Lors du vote sur l'ensemble, la majorité des membres de notre groupe s'abstiendront. Nous nous abs- tiendrons pour marquer notre espoir que le Conseil des Etats reprenne l'examen de cette loi avec la volonté de sim- plifier encore le projet et de chercher dans de nouvelles directions - j'en ai mentionné quelques-unes au cours des débats - une solution qui soit plus conforme non seulement aux exigences de l'Etat social, mais aussi à celles de l'Etat libéral. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzesentwurfs Dagegen Abschreibung - Classement 88 Stimmen 10 Stimmen Präsidentin: Der Bundesrat beantragt Ihnen, noch folgende Postulate abzuschreiben: 10 199 Postulat Deonna. Gesetzesverletzungen beim Abschluss von Teilzahlungsverträgen 10 788 Postulat Schaffer. Abzahlungsgeschäfte Zustimmung - Adhésion 10951 Parlamentarische Initiative. Bundesgesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag (Deonna) Initiative parlementaire. Loi fédérale sur les contrats à tempérament et avec paiements préalables (Deonna) Herr Fischer-Weinfelden unterbreitet namens der Kommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht: Am 2. Juni 1971 reichte Nationalrat Deonna eine parlamen- tarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs zu einem neuen Bundesgesetz über die Abzahlungs- und Vorauszahlungsverträge ein. Der 36 Artikel umfassende Gesetzesentwurf Deonna hatte zum Ziel, die Regelung der Teilzahlungsgeschäfte aus dem Obligationenrecht in ein Spezialgesetz zu überführen und sie über das Kaufrecht hinaus auf jede Art von Verträgen auszudehen, bei denen ein «Lieferant» gegen nachträgliche oder vorgängige ratenweise Zahlungen des «Abnehmers» eine irgendwie geartete Leistung erbringt. Den Bestimmun- gen über den Abzahlungsvertrag sollten aufgrund einer Ver- mutung auch Gelddarlehen unterstellt sein. Die zur Vorprüfung der Initiative eingesetzte Kommission des Nationalrates tagte erstmals am 16. August 1971. Sie beauftragte das EJPD mit der Durchführung eines Ver- nehmlassungsverfahrens, welches ergab, dass weite Kreise mit den Zielen der Initiative Deonna grundsätzlich einver- standen waren. Konzeption und Systematik des Gesetzes- entwurfs wurden hingegen uneinheitlich beurteilt und insbe- sondere von den beiden Gutachtern Stofer und Jeanprêtre abgelehnt. An der zweiten Sitzung vom 31. August 1972 nahm die Kommission eine Lagebeurteilung vor und beschloss, auf die Initiative Deonna grundsätzlich einzutreten. Angesichts der Komplexität des Gegenstands setzte sie aber die mate- rielle Beratung des Initiativentwurfs vorläufig aus, nachdem der Vorsteher des EJPD erklärt hatte, der Bundesrat sei zur Ausarbeitung einer entsprechenden Revisionsvorlage bereit. Am 12. Juni 1978 unterbreitete der Bundesrat den eidge- nössischen Räten die Botschaft über ein Konsumkreditge- setz. Mit der Vorberatung dieser Vorlage wurde dieselbe Kommission betraut, die sich bereits mit der parlamentari- schen Initiative Deonna befasst hatte. Am 16. April 1981 schloss die Kommission ihre Beratungen ab und beantragte dem Rat mit 19 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Kon- sumkreditgesetz zuzustimmen. Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass mit der Verabschiedung des Konsumkreditgesetzes die inhaltli-
- Januar 1982 99 Verhinderung missbräuchlicher Preise chen Anliegen der parlamentarischen Initiative Deonna voll erfüllt werden. Diese Initiative hat somit neben der vorge- schlagenen Gesetzesrevision keine selbständige Bedeu- tung mehr. Antrag Die einstimmige Kommission beantragt, die parlamentari- sche Initiative zu einem Bundesgesetz über die Abzah- lungs- und Vorauszahlungsverträge abzuschreiben. Proposition La commission propose à l'unanimité de classer l'initiative parlementaire concernant la loi fédérale sur les contrats de vente à tempérament et de vente avec paiement préalables. Angenommen - Adopté #ST# 81.058 Verhinderung missbräuchlicher Preise Volksinitiative Formation des prix. Empêchement des abus Initiative populaire Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. September 1981 (BBI III 342) Message et projet d'arrêté du 9 septembre 1981 (FF III 314) 78.227 Parlamentarische Initiative Preisüberwachung (Grobet) Initiative parlementaire Surveillance des prix (Grobet) 78.236 Parlamentarische Initiative Preisüberwachung (Jaeger) Initiative parlementaire Surveillance des prix (Jaeger) 81.270 Petition von Lesern der «Berner Tagwacht» Preisüberwachung Pétition de lecteurs de la «Berner Tagwacht» Surveillance des prix Herr Ammann-Bern unterbreitet namens der Kommission den nachfolgenden schriftlichen Bericht: Die Kommission des Nationalrates, die sich mit der Bot- schaft des Bundesrates zur Volksinitiative «zur Verhinde- rung missbräuchlicher Preise» und mit dem diesbezügli- chen Gegenvorschlag zu befassen hatte, war auch damit beauftragt, eine Reihe weiterer Vorstösse zur Preisüberwa- chung vorzuberaten. 1. 78.227 Parlamentarische Initiative. Preisüberwachung (Grobet) 1.1 Die am 18. September 1978 eingereichte parlamentari- sche Initiative schlägt folgende Änderung von Artikel 31quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung vor: Bei Massnahmen auf den Gebieten des Geld- und Kredit- wesens, der Überwachung von Preisen sowie Miet- und Pachtzins, der öffentlichen Finanzen und der Aussenwirt- schaft kann der Bund nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. Texte français La Confédération peut déroger, s'il le faut, au principe de la liberté du commerce et de l'industrie lorsqu'elle prend des mesures dans les domaines de la monnaie et du crédit, de la surveillance des prix et des loyers et des fermages, des finances publiques et des relations économiques extérieu- res. 1.2 Die Initiative will die klassischen konjunkturpolitischen Instrumente im zweiten Absatz des Konjunkturartikels durch die Überwachung von Preisen sowie von Miet- und Pachtzinsen ergänzen. Nach der Auffassung des Initianten hat diese Lösung den Vorteil der Klarheit und Einfachheit. Sie begnügt sich damit, auf Verfassungsstufe den Grund- satz zu verankern, während die Einzelheiten im Gesetz fest- zuhalten wären. Der Gegenvorschlag des Bundesrates, dem die Kommis- sion mehrheitlich zustimmt, enthält ebenso wie die Initiative Grobet eine konjunkturpolitisch motivierte Preisüberwa- chung, unterscheidet sich aber von dieser Initiative in zweierlei Hinsicht: die Preisüberwachung stellt nach dem Gegenvorschlag eine ergänzende Massnahme dar. Eingriffe in die Preisbildung wären nur dann statthaft, wenn die ordentlichen Mittel der Konjunkturpolitik (Art. 31quinquies Abs. 1 und 2) zur Bremsung des Preisauftriebs nicht ausrei- chen. Gegenüber der Initiative Grobet sieht der Gegenvor- schlag zudem bereits auf Verfassungsstufe eine doppelte Befristung vor. Einmal sind alle auf diese Norm abgestütz- ten Massnahmen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses zu befristen. Tritt eine Beruhigung der Preisentwicklung noch vor Ablauf dieser Frist ein, so sind sie sofort und vorzeitig ausser Kraft zu setzen. Die Kommission beschloss in der Eventualabstimmung mit 10 zu 5 Stimmen, den Text des Bundesrates demjenigen der Initiative Grobet vorzuziehen. Antrag Die Kommission beantragt, der Initiative keine Folge zu geben und sie abzuschreiben. Proposition La commission propose de ne pas donner suite à l'initiative et de la classer. 2. 78.236 Parlamentarische Initiative. Preisüberwachung (Jaeger) 2.1 Die parlamentarische Initiative Jaeger vom 14. Dezem- ber 1978 schlägt vor, die Bundesverfassung sei durch einen Artikel 31sexies wie folgt zu ergänzen: Zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung erlässt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen bei Waren und Leistungen von Kartellen und kartellähnlichen Organisationen des priva- ten und des öffentlichen Rechts, insbesondere von markt- mächtigen Unternehmungen. Er erlässt Vorschriften über die Herabsetzung solcher Preise, sofern diese in miss- bräuchlicher Ausnützung der Marktlage festgesetzt oder beibehalten werden. Texte français Aux fins d'empêcher des abus dans la formation des prix, la Confédération édicté des prescriptions sur la surveillance de prix et des recommandations de prix s'appliquant aux marchandises et prestations offertes par les cartels et organisations analogues de droit privé ou de droit public, notamment par des entreprises occupant une forte position sur le marché. Elle édicté des prescriptions sur l'abaisse- ment de tels prix dans la mesure où ils sont fixés ou mainte- nus à la suite d'une exploitation abusive de la situation sur le marché. 2.2 Nationalrat Jaeger reichte seine parlamentarische Initia- tive am 14. Dezember 1978 ein, nachem der Rat in der Juni- session desselben Jahres eine vom Initianten stammende Motion mit ähnlicher Zielsetzung abgelehnt hatte. Die vom Initianten angestrebte wettbewerbspolitisch motivierte
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 78.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.01.1982 - 15:00 Date Data Seite 82-99 Page Pagina Ref. No 20 010 264 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.