JAAC 69.115
Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vom 21. Oktober 2004
Art. 60, art. 65 et art. 66 Conv. de Vienne sur le droit des traités. Suspension d'un traité bilatéral. Procédure.
Art. 60, Art. 65 und Art. 66 Wiener Übereink. über das Recht der Verträge. Suspendierung eines bilateralen Abkommens. Verfahren.
Art. 60, art. 65 e art. 66 Conv. di Vienna sul diritto dei trattati. Sospensione di un trattato bilaterale. Procedura.
Die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde gebeten, zur Frage des Verfahrens für die Suspendierung eines bilateralen Abkommens mit einem Staat (im Folgenden: X.), dem eine mangelhafte Befolgung des Abkommens vorgeworfen wurde, Stellung zu nehmen.
Rechtlich stellt die Suspendierung eine mögliche Reaktion auf die mangelhafte Befolgung des Abkommens durch X. dar. In dieser Hinsicht ist die DV/EDA einverstanden mit der Idee, das Abkommen mit X. wegen Vertragsverletzung gestützt auf Art. 60 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge[1] zu suspendieren. Das von der VRK für solche Fälle vorgesehene Verfahren bestimmt, dass die andere Vertragspartei innert einer Frist gegen die Suspendierung Einspruch erheben kann (Art. 65 Abs. 2 VRK). Wird ein solcher Einspruch gemacht, sind die Parteien verpflichtet, unter Verwendung der in Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945[2] genannten Mittel («Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung,
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Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl») eine Lösung des Konflikts anzustreben. Wenn auf diesem Weg innerhalb von 12 Monaten keine Einigung gefunden werden kann, ist die Angelegenheit einer Vergleichskommission vorzulegen (Art. 66 Bst. b und Anhang der VRK).
Sofern X. von seinem Recht auf Einspruch gegen die Suspendierung des Vertrags Gebrauch macht, kann die Suspendierung somit nicht durchgeführt werden, sondern wäre das oben geschilderte Verfahren durchzuführen. Die DV/EDA ist der Ansicht, dass eine Suspendierung nur dann sinnvoll ist, wenn seitens der Schweiz auch die Bereitschaft bestünde, bei einem allfälligen Einspruch von X. weitere Schritte zu unternehmen.
Die Zuständigkeit des Bundesrates zum Beschluss über die Suspendierung des Abkommens ergibt sich aus Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[3], welcher dem Bundesrat die Zuständigkeit zur Wahrung der auswärtigen Angelegenheiten überträgt.
[1] VRK, SR 0.111.
[2] SR 0.120.
[3] BV, SR 101.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 69.115 - Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vom 21. Oktober 2004
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
2005
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69
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Ref. No
150 006 770
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
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