Soldier liable for loss of weapon due to gross negligence

150002816Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)19.07.1993Dismissed

Zusammenfassung

The presidential decision of the Rekurskommission rejected the soldier’s appeal against a liability finding for the loss of his personal weapon. The court held that under Art. 26(2) MO the soldier had to prove absence of intent or gross negligence. His evidence was insufficient: a police confirmation of a theft report did not establish lack of fault, and the asserted storage in the attic was contradicted by the police report and did not satisfy minimum security requirements. Because the weapon was not kept in a closed and inaccessible place, the appellant was grossly negligent and had to bear the loss.

Regest

Art. 26 Abs. 2 MO; Beweis des fehlenden Verschuldens beim Verlust der persönlichen Waffe; Anforderungen an die sichere Aufbewahrung. Der Angehörige der Armee haftet für Verlust oder Beschädigung seiner Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung, wenn er nicht nachweist, dass ihn weder Vorsatz noch grobfahrlässige Dienstpflichtverletzung trifft. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt beim Betroffenen. Als Beweismittel untauglich sind blosse Wertungen, eine Straf- oder Diebstahlsanzeige als solche sowie andere Unterlagen, die den sicheren Verwahrungsort nicht belegen. An die Diebstahlsicherheit sind zwar keine überhöhten, indessen minimale Anforderungen zu stellen: Verwahrung in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum; zudem darf die Waffe von aussen nicht sichtbar sein (consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 59.8

Auszug aus einem Präsidialentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 19. Juli 1993

Art. 26 al. 2 OM. Responsabilité du militaire pour son armement et son équipement personnel.

  • Preuve de l'absence de faute. Moyens de preuve inefficaces.

  • Exigences minimales quant au lieu de dépôt.

Art. 26 Abs. 2 MO. Verantwortlichkeit des Angehörigen der Armee für seine Bewaffnung und persönliche Ausrüstung.

  • Beweis des fehlenden Verschuldens. Untaugliche Beweismittel.

  • Mindestanforderungen an den Aufbewahrungsort.

Art. 26 cpv. 2 OM. Responsabilità del militare per l'armamento e l'equipaggiamento personale.

  • Prova dell'assenza di colpa. Mezzi probatori inidonei.

  • Esigenze minime riguardo al luogo di deposito.

1

  1. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10), auf welchen Artikel sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt, ist der Angehörige der Armee für seine Bewaffnung und per-sönliche Ausrüstung verantwortlich und haftet für deren Verlust oder Beschädigung, wenn er nicht nachweist, dass er den Schaden weder vorsätzlich noch durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat.

  2. Mithin liegt es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass ihn am Verlust der persönlichen Waffe kein Verschulden im Sinne einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

  3. Sucht man seine Vorbringen nach Beweisen für fehlendes Verschulden am Verschwinden der persönlichen Waffe ab, so ergibt sich folgendes:

a. Sein Vorbringen, er finde es nicht «gerade fair», dass ihm die Schuld am Verlust der Waffe zugesprochen werde, ist als Leerformel zum vornherein beweisuntauglich.

b. Die ebenfalls eingereichte (blosse) Bestätigung des Polizeipostens ... , der Beschwerdeführer habe am 5. September 1991 Diebstahlsanzeige erstattet, bildet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers («als Beweis für meine Unschuld» - keinerlei Beweis dafür, dass ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe kein Verschulden trifft. Auch sie ist mithin beweisuntauglich.

c. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine persönliche Waffe sei sicher deponiert gewesen im Estrich, steht in unauflöslichem Widerspruch zum Polizeirapport vom 6. September 1991. Wie aus diesem hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Verlust der Waffe erst am 5. September 1991 bemerkt, als er die Waffe für den bevorstehenden Wiederholungskurs habe bereitstellen wollen. Als möglicher Zeitraum für den Diebstahl kommt gemäss Rapport die Zeit vom 28. Juli 1991 bis 5. September 1991 in Frage. Während dieser langen Zeitspanne hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um seine Waffe gekümmert.

Gravierender als dieser Umstand fällt in Betracht, dass - ebenfalls gemäss Polizeirapport, an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist - der Estrich, in dem der Beschwerdeführer die Waffe gemäss eigener Darstellung versorgt hatte, nicht verschlossen ist und man vom Treppenhaus ungehindert dorthin gelangen kann. Wenn der besagte Estrich offen und für jedermann zugänglich war, wie im Polizeirapport festgehalten ist, so kann von einer sicheren Verwahrung nicht die Rede sein.

d. Die weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen vermögen zur dem Beschwerdeführer obliegenden Beweisführung ebenfalls nichts beizutragen.

  1. Auch wenn man an das Erfordernis der Diebstahlsicherheit keine allzu hohen Anforderungen stellt, muss zumindest daran festgehalten werden, dass die Waffe in einem abgeschlossenen Raum, der nicht jedermann zugänglich ist, aufzubewahren ist. Zudem darf die Waffe von aussen nicht sichtbar sein. Diese Mindestanforderungen waren vorliegend nicht gegeben.

2

Hatte der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten seine Waffe nicht sicher verwahrt, so trifft ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe ein Verschulden.

  1. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen Art. 26 Abs. 2 MO verstossen, sondern auch gegen Ziff. 520 Abs. 3 des Dienstreglementes (DR 80), welche alle Angehörigen der Armee verpflichtet, besonders Waffe, Munition und ABC-Schutzmaske diebstahlsicher aufzubewahren. Auf diese Pflicht wird jeder Wehrmann in jeder Dienstleistung aufmerksam gemacht. Zudem ist dies ein Gebot der Vernunft und Ausdruck des Verantwortungsbewusstseins, das von jedem Angehörigen der Armee gefordert werden muss.

  2. Zu entscheiden bleibt, ob dem Beschwerdeführer grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, da vorsätzliches Handeln hier entfallen dürfte.

Grobfahrlässig handelt nach ständiger Praxis, wer das ausser Acht lässt, was jeder verständige Mensch unter den gleichen Umständen hätte beachten müssen. Da es sich bei der sicheren Verwahrung der persönlichen Waffe um ein elementares Vorsichtsgebot handelt, kann dem Beschwerdeführer unter den hier vorliegenden Umständen der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns nicht erspart werden, weshalb er für den Verlust seiner persönlichen Waffe einzustehen hat.

3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 59.8 - Auszug aus einem Präsidialentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 19. Juli 1993

In

Dans

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr Année

1995

Anno

59

Band Volume

Volume

Seite Page

Pagina

Ref. No

150 002 816


Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

military liabilityburden of proofgross negligenceweapon storagetheft security