Lawyer reprimanded for submitting clearly forged evidence

150002705Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)19.02.1993Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an asylum appeal, the lawyer submitted letters from an alleged Pakistani attorney and a medical certificate that the ARK considered obviously forged or unrelated to the case. The Commission held that a lawyer must verify evidence with at least minimal diligence and that filing such documents without reservation constitutes vexatious and disruptive conduct under Art. 60 VwVG. It therefore issued a reprimand, declined to impose a fine, and charged the lawyer CHF 150 in costs. It also stated that the ARK has final competence to impose disciplinary measures in asylum proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 60 VwVG; prozessdisziplinarische Massnahmen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsvertreter; ein Rechtsanwalt verletzt Treu und Glauben und begeht mutwillige Prozessführung sowie Störung des Geschäftsganges, wenn er Beweismittel ohne Vorbehalt einreicht, obwohl sich deren Fälschung bei zumutbarer, zumindest prima-facie Prüfung aufdrängt. Die Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung entbindet den Vertreter nicht von einer erhöhten Sorgfalt; bei offenkundigen Unstimmigkeiten genügt bereits oberflächliche Kontrolle zur Erkennung der Unzuverlässigkeit der Urkunden (consid. 4-6). Prozessdisziplinarische Nebenanordnungen sind als begleitende Verfügungen zum Hauptverfahren zu qualifizieren; die Asylrekurskommission entscheidet darüber letztinstanzlich und separat ist die Weiterziehbarkeit nicht eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

JAAC 59.57

Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Februar 1993

Art. 60 PA. Blâme.

  • L'avocat qui, sans réserve, fait appel à un moyen de preuve dont la falsification était reconnaissable moyennant un minimum d'attention, use d'un procédé téméraire et trouble la marche de l'affaire au sens de l'art. 60 PA.

  • La CRA est compétente en dernière instance pour prononcer des mesures disciplinaires.

Art. 60 VwVG. Verweis.

  • Das vorbehaltslose Berufen auf Beweismittel, die mit einem Mindestmass an Sorgfalt als Fälschungen erkannt werden müssen, erweist sich bei einem Rechtsanwalt als mutwillige Prozessführung und Störung des Geschäftsganges im Sinne von Art. 60 VwVG.

  • Die ARK entscheidet letztinstanzlich über prozessdisziplinarische Massnahmen.

Art. 60 PA. Provvedimenti disciplinari.

  • L'avvocato che, senza riserve, invoca documenti che, usando della diligenza che si può ragionevolemente esigere dallo stesso, poteva riconoscere come falsificazioni, commette un abuso procedurale e turba l'andamento della causa ai sensi dell'art. 60 PA.

  • La CRA decide definitivamente, quindi quale ultima istanza federale, anche circa i provvedimenti disciplinari afferenti alla procedura d'asilo.

1

Zusammenfassung des Sachverhaltes

Rechtsanwalt X legte der Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) ein vom 21. April 1992 datiertes Schreiben eines pakistanischen Anwaltes als Beweismittel bei. Einige Wochen später reichte er im gleichen Fall unter anderem zwei weitere Dokumente ein, nämlich ein Schreiben des selben Anwaltes und ein Zeugnis eines Arztes, der gemäss Begleitbrief von Rechtsanwalt X den Beschwerdeführer seinerzeit in Pakistan behandelt hat. Die zwei Anwaltsschreiben unterscheiden sich bezüglich des Briefkopfes und des Datums, und sie tragen, trotz des angeblich gleichen Ausstellers, zwei verschiedene Unterschriften. Im übrigen enthalten sie den gleichen Inhalt. Das ärztliche Zeugnis bezog sich auf eine Person, die mit dem Beschwerdeführer weder identisch war noch in Zusammenhang stand.

Aus den Erwägungen

  1. Unter den Parteirechten sind alle prozessualen Mitwirkungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zu verstehen, die den Parteien erlauben, ihre Rechte zu verfolgen, sich Gehör zu verschaffen und den Ausgang des Verfahrens zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 57). Als Parteirecht ergibt sich somit das Mitwirkungsrecht bei der Nennung oder Einlegung von Beweismitteln. Das Mitwirkungsrecht wird zur gleichzeitigen Pflicht, wenn die Parteien wie im Asylverfahren gehalten sind, an der Beweisführung mitzuwirken und Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 12b Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Im Rahmen dieser Mitwirkungspflichten ist die Einreichung der Anwaltsschreiben und des Arztzeugnisses als Beweismitteleingabe von Rechtsanwalt X zu sehen.

Es ist den Parteien indes geboten, nach Treu und Glauben zu handeln und sich des Missbrauchs prozessualer Mittel zu enthalten (vgl. Gygi, a. a. O., S. 50). Für das Prozessverhalten der Parteien ergibt sich als Bedeutung von Treu und Glauben, dass der Missbrauch prozessualer Rechte unzulässig und zu ahnden ist, was in analoger Weise auch für die Prozesspflichten der Parteien Geltung beansprucht (vgl. Gygi, a. a. O., S. 50 f.). Denn auch diese können missbraucht werden, so, wenn die Parteien mit unerlaubten Mitteln scheinbar ihrer Pflicht nachkommen.

5.a. Nimmt ein Rechtsvertreter namens und auftrags der von ihm vertretenen Partei die Einhaltung von Prozesspflichten wahr, ist er in seinem Verhalten nur so weit frei, als dieses nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Für die Einreichung von Beweismitteln ergibt sich für einen Rechtsvertreter daher eine Sorgfaltspflicht derweise, dass entsprechende Eingaben nicht den Verboten mutwilliger Prozessführung, unredlicher Prozessverzögerung oder allgemein der Störung des

2

Prozessganges zuwiderlaufen dürfen. Die Missachtung dieser Verbote wird im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gestützt auf Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch geahndet (vgl. Gygi, a. a. O., S. 58).

Die vorerwähnten von Rechtsanwalt X eingereichten Anwaltsschreiben eines angeblichen pakistanischen Advokaten erweisen sich offensichtlich als Falschdokumente. Mit der Einreichung solcher Dokumente hat Rechtsanwalt X seine vorstehend umschriebene Sorgfaltspflicht verletzt. Erschwerend kommt hinzu, dass Asylgesuchsteller aus Pakistan sich leicht gefälschte Dokumente beschaffen können, was Rechtsanwalt X aus seiner Praxis im Asylbereich und vielen Entscheidbegründungen der Asylbehörden bekannt ist. Ein Rechtsvertreter, der einen Mandanten aus einem solchen Land vertritt, hat daher mit erhöhter Sorgfalt die Gültigkeit der beigebrachten Dokumente zu prüfen. Wie weit diese Sorgfaltspflicht eines Rechtsvertreters generell oder im besonderen bei Ländern reicht, in denen gefälschte Dokumente bekanntermassen leichthin beschafft werden können, kann vorliegend offengelassen werden. Die Schriftzüge der Unterschriften in den Anwaltsschreiben sind dermassen unterschiedlich, dass unbesehen standesrechtlicher Sorgfaltsfragen bereits eine laienhafte prima-facie-Prüfung ernsthafte Zweifel beim Rechtsvertreter an der Rechtsgültigkeit der Urkunden für die Verwendung als Beweismittel hätte hervorrufen müssen. Das Verhalten von Rechtsanwalt X lässt nur den Schluss zu, dass er zum mindesten in Kauf nahm, den Prozess insoweit unsorgfältig beziehungsweise wider dem Grundsatz von Treu und Glauben zu führen.

5.b. Der Vergleich des zweiten Anwaltsschreibens mit dem ärztlichen Schreiben ergibt zweifelsfrei, dass die handschriftlichen Datierungen von ein und derselben Person geschrieben wurden. Die Heranziehung dieser Datierungen ist umso einfacher, als beide Daten den gleichen Ausstelltag kennzeichnen. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Schriftbilder der in den beiden Urkunden verwendeten Schreibmaschine augenfällige Übereinstimmungen aufweisen (vgl. u. a. tiefgestelltes grosses M, nahegestelltes kleines n, schattiertes kleines o), so dass auf die Benutzung des gleichen Schreibgerätes geschlossen werden muss. Die Unterschriften weisen ebenfalls darauf hin, dass sie den Schriftzügen einer Person entstammen (vgl. z. B. linksgerichtete Schrift, Richtungsänderungen im Bewegungsfluss). Allein schon die Tatsache, dass die beiden Urkunden von der gleichen Person mit dem Datum versehen wurden, deutet daraufhin, dass es sich dabei um Falschdokumente handelt, was durch die weiteren aufgezeigten Ungereimtheiten zusätzlich erhärtet wird. Dass der von Rechtsanwalt X bezeichnete Advokat im Fall R. M. und der behandelnde Arzt von M. A. derweise miteinander in Beziehung stünden, dass sie einerseits auf die gleiche Schreibkraft und andererseits auf dieselben Schreibgeräte zurückgreifen würden, kann vernunftgemäss nicht angenommen werden. Wieder ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass bereits eine prima-facie-Prüfung durch Rechtsanwalt X - der die beiden Schriftstücke wie gesagt gemeinsam im Fall R. M. eingereicht hat - eine Beweismittelberufung auf solche Dokumente hätte verhindern müssen.

  1. Das Verhalten von Rechtsanwalt X widerspricht insgesamt in grober Weise dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsprozess. Die Berufung auf Beweismittel, bei welchen die Anwendung auch nur oberflächlichster Sorgfalt zur Erkenntnis führt, dass es sich dabei um Falschdokumente handeln

3

muss, erweist sich dann als mutwillige Prozessführung und Störung des Geschäftsganges im Sinne von Art. 60 VwVG, wenn die fraglichen Urkunden der Urteilsbehörde ohne Vorbehalt zur Prüfung überlassen werden. Die Einreichung eines Dokumentes, das offensichtlich einen anderen Fall betrifft, unter ausdrücklichem In-Bezug-Bringen mit dem Beschwerdeverfahren von R. M., ist zudem als krass unsorgfältiges Verhalten, um nicht zu sagen als Schluderei, zu werten.

Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X die Rechte und Pflichten im Asylverfahren zur Genüge bekannt sein dürften. Rechtsanwalt X vertritt im Asylverfahren eine grosse Zahl von Mandanten aus verschiedenen Ländern, so dass er sowohl über die Gepflogenheiten in den Herkunftsländern seiner Mandanten wie auch über die allgemeinen Prozessmaximen und im besonderen des Asylverfahrens entsprechend gute Kenntnisse aufweisen wird. Das am Grundsatz von Treu und Glauben zu bemessende Prozessverhalten der Parteien und ihrer Vertreter beansprucht indes nicht nur Wahrung und Geltung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsvertreter erfolgt. Nur wiegt in diesen Fällen ein Verstoss gegen das gebotene Verhalten umso schwerer. Die persönliche Verantwortung von Rechtsanwalt X liegt im Unterlassen der ihm gebotenen Pflicht, Beweismittel - und seien sie ihm auch vom Mandanten angeboten worden - mit einem Mindestmass an Sorgfalt zu prüfen. Rechtsanwalt X hat offensichtlich eine solche Prüfung unterlassen. Denn bereits eine oberflächliche Sichtung hätte Rechtsanwalt X zur Zurückbehaltung dieser Dokumente mahnen müssen. Schliesslich ist festzustellen, dass in einer Vielzahl von Verfahren, in welchen Asylgesuchsteller im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt X vertreten wurden, eingereichte Beweismittel als gefälscht erkannt und eingezogen werden mussten, so dass Rechtsanwalt X die entsprechende Problematik um Fälschungen von Urkunden im Asylbereich bekannt war.

Von einer Busse wird angesichts der erstmaligen Ahndung des Verhaltens von Rechtsanwalt X durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) abgesehen, doch wird für künftige Verfehlungen von Rechtsanwalt X, welche dem Gebot von Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren zuwiderlaufen, eine solche hiermit ausdrücklich angedroht. Hingegen ist Rechtsanwalt X ein Verweis auszusprechen. Der Aufsichtskommission über die Zürcher Anwälte ist von diesem Verweis Kenntnis zu geben.

Die durch dieses Verfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 150 .- sind Rechtsanwalt X aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1993 in der gleichen Sache (2A.87/1993; vgl. Aktuelle Juristische Praxis [AJP]/Pratique jurique actuelle [PJA] 3/94, S. 390).

Die mit dem Verweis verbundene Rechtsmittelbelehrung nannte die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Rechtsanwalt X zog den Verweis ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1993 trat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und verzichtete sowohl auf eine Kostenauflage als auch eine Parteientschädigung.

In der Begründung wies das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis hin, wonach trotz Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Sache gegen einen neben dem Hauptentscheid ausgesprochenen Verweis an den Rechtsvertreter

4

des Asylgesuchstellers die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugelassen wurde (vgl. die unveröffentlichten Urteile vom 3. Juni 1986 in der Sache W. c. EJPD [A.373/1985] und vom 20. März 1987 in der Sache G. c. EJPD [A.547/1986] sowie das in VPB 56/1992 Nr. 36 publizierte Urteil vom 8. März 1990 in der Sache T. c. DFJP [2A.279/1989]) und unterzog diese Praxis einer Überprüfung.

Das Bundesgericht erkannte, prozessdisziplinarische Massnahmen nach Art. 60 VwVG seien «als begleitende Anordnungen zu einem hängigen Hauptverfahren» zu betrachten und «daher den Zwischenverfügungen gemäss Art. 101 Bst. a OG gleichzustellen», das heisst, dass ein allfälliger Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Hauptsache auch für diese Nebenentscheide gelte (E. 2.a). Dass die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG nicht bloss die Partei selber, sondern auch deren Vertreter treffen können, steht gemäss Bundesgericht einer solchen Einstufung nicht entgegen (E. 2.b). Als weitere Überlegungen werden vom Bundesgericht angeführt: «Wären prozessdisziplinarische Massnahmen nach Art. 60 VwVG unabhängig von der Weiterziehbarkeit der Hauptsache gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, könnte ihre Beurteilung nicht selten eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem gesamten vorinstanzlichen Prozess erfordern, obwohl der Gesetzgeber in der betreffenden Materie eine Anrufung des Bundesgerichtes an sich gerade ausschliessen wollte». Eine solche Regelung wird als vollends fragwürdig bezeichnet, würde doch dem Betroffenen in der Sache selbst, obwohl für ihn existenzielle Interessen auf dem Spiel stehen, der Zugang zum Bundesgericht verwehrt bleiben, während «für eine im Rahmen des gleichen Verfahrens ergangene, gemessen an der Tragweite des Sachentscheides völlig geringfügige Disziplinarmassnahme gegen den Anwalt (oder die Partei selber) dieser Rechtsweg offenstünde».

Das Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass es an seiner bisherigen Praxis nicht festhält. Damit ist gesagt, dass die ARK auch für prozessdisziplinarische Massnahmen letztinstanzlich entscheidet.

5

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 59.57 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Februar 1993

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr Année

1995

Anno

59

Band Volume

Volume

Seite Page

Pagina

Ref. No

150 002 705


Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

asylum proceduredisciplinary measureforged evidencegood faithlawyer diligenceprocedural abusecourt costsprima facie review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether submitting obviously forged documents as evidence constitutes abusive conduct and disturbance of proceedings under Art. 60 VwVG.

Extrahierter Entscheid

Yes. A lawyer who, without reservation, relies on evidence recognizably forged with minimal care acts in a vexatious and disruptive manner within the meaning of Art. 60 VwVG.

Extrahierte Begründung

A representative must act in good faith and exercise at least prima facie diligence when filing evidence. The obvious discrepancies in the letters and the certificate meant that even a superficial review should have raised serious doubts; the lawyer at least accepted the risk of proceeding unsafely.

Kernrechtsfrage

Whether the ARK is competent as last instance to impose disciplinary measures in asylum proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The ARK decides disciplinary measures definitively as the last federal instance in asylum matters.

Extrahierte Begründung

Process-disciplinary measures are ancillary orders within the pending main proceedings; the Federal Supreme Court’s later review abandoned the previous practice of separate appealability and treated them as non-separately challengeable where the main matter is not appealable.

Kernrechtsfrage

What disciplinary sanction and costs should be imposed on the lawyer.

Extrahierter Entscheid

A reprimand is issued; no fine is imposed; procedural costs of CHF 150 are charged to the lawyer.

Extrahierte Begründung

Because this was the first sanction by the ARK, a fine was waived, but the conduct warranted a formal reprimand and cost shifting.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.