Petition right usually requires examination and reply

150002591Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)21.01.1994

Zusammenfassung

The General Secretariat of the Federal Department of Justice and Police, acting for the National Council's Legal Affairs Committee, opined on the Wälchli petition concerning various civil-law amendments. It stated that the right of petition normally includes a right to have the petition examined and answered. At the same time, it accepted that under the restrictive Federal Supreme Court view Parliament may, in manifestly exceptional cases, merely take note of a petition and forward it to the Federal Council for consideration in future legislative preparation. It recommended this limited approach only sparingly.

Regest

Art. 57 BV; right of petition: the guarantee normally comprises a claim that the competent authority examine the petition and answer it. In principle, the petition serves as a communication channel between individuals and the state and should not be reduced to mere passive receipt. Under the restrictive case law, however, no general constitutional claim to substantive treatment exists; in manifestly exceptional cases Parliament may confine itself to acknowledging a petition and transmitting it to the Federal Council for consideration in preparatory legislative work, but this exception is to be applied narrowly (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 59.26

Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 21. Januar 1994

Art. 57 Cst. Droit de pétition.

  • Le droit de pétition comprend en règle générale le droit à ce que l'autorité examine la pétition et y réponde.

  • Dans des cas d'exception manifeste, le parlement peut se borner à prendre connaissance d'une pétition et la transmettre au Conseil fédéral afin qu'il en tienne compte lors des travaux préparatifs d'éventuels projets de lois.

Art. 57 BV. Petitionsrecht.

  • Das Petitionsrecht schliesst in der Regel den Anspruch ein, dass die Petition von der Behörde geprüft und beantwortet wird.

  • In eindeutigen Ausnahmefällen kann das Parlament von einer Petition bloss Kenntnis nehmen und sie dem Bundesrat zur Berücksichtigung bei der Vorbereitung allfälliger Gesetzgebungsvorhaben zuweisen.

Art. 57 Cost. Diritto di petizione.

  • Il diritto di petizione comprende di norma il diritto a che l'autorità esamini la petizione e vi risponda.

  • In casi manifestamente eccezionali, il Parlamento può limitarsi a prendere conoscenza di una petizione e a trasmetterla al Consiglio federale affinché ne tenga conto in occasione dell'approntamento di eventuali progetti di legge.

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Im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat der Generalsekretär des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes eine Stellungnahme zur Petition Wälchli (93.48; verschiedene Änderungen des Zivilrechts) abgegeben. Die Kommission für Rechtsfragen ist den Vorschlägen in der Stellungnahme gefolgt und hat die Petition dem Bundesrat zur Berücksichtigung bei der Vorbereitung von Erlassen zugewiesen. Hier der wesentliche Inhalt dieser Stellungnahme:

  1. Das Petitionsrecht beinhaltet das Recht, sich individuell oder kollektiv mit einem Anliegen an eine Behörde zu wenden, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen (Müller Georg, Kommentar BV, Art. 57, Rz. 1). Das Bundesgericht umschreibt die Petitionsfreiheit in ständiger Praxis als Recht, ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden in Angelegenheiten ihres Kompetenzbereiches an Behörden zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen (BGE 98 I 488). In Abweichung zu förmlichen Rechtsmitteln anerkennt die bundesgerichtliche Praxis keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf materielle Behandlung oder Beantwortung einer Petition; diese muss von den Behörden lediglich zur Kenntnis genommen werden (Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Nr. 1620; Müller, a.a.O., Rz. 8). Die angesprochenen Behörden werden nicht zu einem eigentlichen Handeln oder zu besonderen Massnahmen verpflichtet, sondern eher zu einem Dulden (Buser Walter, Betrachtungen zum schweizerischen Petitionsrecht, in: Festschrift für Bundesrat H.P. Tschudi zum 60. Geburtstag, Bern 1973, S. 47; Raissig Jürgen E., Das Petitionsrecht in der Schweiz - Relikt oder Chance?, Diss. Zürich 1977, S. 48; VPB 48.25, S. 156). Das Petitionsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Freiheitsrecht, das kein Recht auf eine positive Leistung einräumt und grundlegend auf der Meinungsäusserungsfreiheit beruht (BGE 104 Ia 437, E. 5).

  2. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Schutzes auf die Pflicht der Behörde, von einer Petition Kenntnis zu nehmen, wird allerdings in der Lehre auch kritisiert. Nur wenn die zuständige Behörde sich mit dem Inhalt einer Petition auseinandersetze und dem Petitionär antworte, könne die Petition ihre Funktion als Kommunikationsmittel zwischen privaten Personen und staatlichen Organen erfüllen; den einzelnen als Petenten ernst nehmen, heisse auch, seine Anliegen materiell zu prüfen und ihn in geeigneter Weise über die vorgesehene Reaktion auf sein Begehren zu orientieren (Müller, a.a.O., Rz. 12/13). Es wäre als eine sinnvolle Weiterentwicklung des Petitionsrechts anzusehen, wenn man eine Beantwortungspflicht der zuständigen Behörde rechtlich verankern würde (so Art. 22 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs von 1977 der Expertenkommission

für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung[16]; Schmid Gerhard, Petitionsrecht / Staatsrechtliche Beschwerde, recht 1984, S. 139 f.).

  1. Folgt man der restriktiven bundesgerichtlichen Interpretation des Petitionsrechts, besteht rechtlich kein Behandlungsanspruch. Die zuständige Kommission könnte sich somit darauf beschränken, von einer Petition Kenntnis zu nehmen und dies dem Petenten und dem Plenum mitzuteilen. Von dieser Möglichkeit sollte jedoch namentlich unter Berücksichtigung

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der in der Lehre geäusserten Auffassungen nur sehr restriktiv und nur in eindeutigen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Im vorliegenden Fall wäre folgendes Vorgehen möglich: das Parlament nimmt von der Petition Kenntnis, ohne sich materiell damit zu befassen. Es übermittelt die Petition an den Bundesrat beziehungsweise die Verwaltung mit der Bitte, die Vorschläge und Anregungen der Petenten bei der Vorbereitung allfälliger Gesetzgebungsvorhaben, für welche diese Vorschläge von Belang sein könnten, in Betracht zu ziehen. Auf diese Weise wird einerseits dem Anliegen der Petenten entsprochen und andererseits der Bearbeitungsaufwand des Parlamentes und der Verwaltung minimiert.

[16]2 Petitionen müssen von einer zuständigen Behörde innert angemessener Frist beantwortet werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 59.26 - Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 21. Januar 1994

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1995

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150 002 591

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

petition rightconstitutional rightsparliamentary procedureauthority responselegislative preparation