JAAC 58.62
Entscheid des Bundesrates vom 24. November 1993
Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat.
Art. 5 al. 3 let. a et b ODSE. Admissibilité d'une restriction du droit à la consultation dans la mesure où celle-ci donne des indications sur les méthodes de lutte contre le terrorisme et sur des procédures d'enquête en cours dans ce contexte, ainsi que pour protéger la personnalité de tiers qui ont fait l'objet d'une enquête.
Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes.
Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b VBS. Zulässigkeit der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, sofern Aufschluss über Methoden der Terrorbekämpfung und in diesem Zusammenhang stehende laufende Ermittlungsverfahren offenbart würden, sowie zum Schutz der Persönlichkeit Dritter, gegen die ein Ermittlungsverfahren lief.
Consultazione dei documenti di sicurezza dello Stato.
Art. 5 cpv. 3 lett. a e b OTD. Ammissibilità di una limitazione del diritto di consultazione dei documenti, nella misura in cui sono fornite informazioni su metodi di lotta contro il terrorismo e procedure d'inchiesta in corso in questo contesto, come anche per proteggere la personalità di terzi contro cui era stata aperta una procedura d'inchiesta.
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Zusätzlich sind private Geheimhaltungsinteressen in Betracht zu ziehen. Demnach kann die Einsichtnahme in die Karteikarten des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. b VBS verweigert oder eingeschränkt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen von Dritten verletzt würden. Vorliegend muss demnach eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers und dem allfälligen schutzwürdigen Interesse Dritter an der Geheimhaltung der Bekanntgabe ihrer Identität vorgenommen werden. Ein Geheimhaltungsinteresse wird dann begründet, wenn Dritte durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Sachumständen, die lediglich sie betreffen, einen Nachteil erleiden würden. Ein solcher Nachteil kann insbesondere in der Verletzung der vom Persönlichkeitsschutz erfassten Rechtsgüter, wie körperliche, geistige und seelische Integrität, bestehen (VPB 57.4A, VPB 57.4B, VPB 57.4C, VPB 57.4D, VPB 57.4E, VPB 57.4F, E. 3.b.). Würden die Namen der Drittpersonen, gegen die ein Ermittlungsverfahren lief, öffentlich bekanntgegeben, könnten sie daraus Nachteile erleiden. Vorliegend überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Drittpersonen das Informationsinteresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe diverse schriftliche Einwilligungen von mutmasslich überwachten Personen beigefügt, die ihm erlauben, allfällig zugedeckte Hinweise über sie einzusehen. Selbst wenn sich dabei eine rechtsgenügliche Einwilligung einer betroffenen Person befinden würde, müsste die Identität gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. a VBS zugedeckt bleiben.
Die zugedeckte Information im Anschluss an «TAB-Fiche» unter der Rubrik «Bemerkungen» hält lediglich fest, ab welchem Zeitpunkt ein eigener Telefonabhörbericht (TAB-Fiche) bei der Bundespolizei geführt wurde. Diese Information offenbart keine Erkenntnisse der Terrorbekämpfung und kann somit offengelegt werden.
In der Eintragung vom ... hat der Sonderbeauftragte den Namen einer in polizeiliche Ermittlungen einbezogenen Person zu Recht zugedeckt, da eine Offenlegung Aufschluss über Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung geben würde. Die Vorenthaltung des Namens kann grundsätzlich nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe eine Kopie der Karteikarte einer Drittperson beigelegt, worin die gleiche Eintragung - Wortlaut, Datum und Aktennummer sind identisch - aufgeführt
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ist. Der Beschwerdeführer kennt vorliegend mit Sicherheit die Identität der zugedeckten Person; ausnahmsweise ist mangels eines aktuellen Geheimhaltungsinteresses der Name auch auf seiner Karteikarte offenzulegen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 58.62 - Entscheid des Bundesrates vom 24. November 1993
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
In
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
1994
Anno
Band Volume
58
Volume
Seite Page
Pagina
Ref. No
150 002 228
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.