No right to disclose security-file handlers or full accuracy review

150001826Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)15.04.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested disclosure of redacted names of staff members handling security files and asked for the factual accuracy of specific file entries, including an allegedly defamatory entry from 13 November 1973, to be investigated and corrected. The Federal Council held that the special commissioner’s task under the State Security Files Ordinance is limited to granting access to the files and does not include a substantive review of the correctness of entries. It also held that the names and initials of file handlers must be redacted under Art. 5(2) VBS, and the applicant’s correction interest does not justify an exception.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 VBS; Einsicht in Staatsschutzakten, Reduktion der Rolle des Sonderbeauftragten und zwingende Abdeckung von Sachbearbeiterangaben. Der Sonderbeauftragte hat lediglich den Zugang zu den Karteikarten der Bundesanwaltschaft zu gewährleisten; eine materielle Überprüfung der Richtigkeit von Ficheneinträgen gehört nicht zu seinem Kompetenzbereich (E. 1). Ausnahmsweise kann er offensichtlich unrichtige Personendaten berichtigen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen ist; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf umfassende Prüfung oder Berichtigung. Das Interesse der betroffenen Person an einer allfälligen Korrektur rechtfertigt keine Aufhebung der nach Art. 5 Abs. 2 VBS zwingenden Schwärzung der Namen und Kürzel der Sachbearbeiter (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 57.4D

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 15. April 1992

Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat. Art. 5 al. 1er ODSE.

Le préposé spécial n'est pas tenu d'examiner l'exactitude du contenu des fiches.

Art. 5 al. 2 ODSE.

L'intérêt de la personne concernée à une éventuelle correction des inscriptions ne justifie pas une exception au caviardage des données relatives aux personnes ayant traité les fiches.

Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes. Art. 5 Abs. 1 VBS.

Der Sonderbeauftragte ist nicht verpflichtet, Ficheneinträge auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Art. 5 Abs. 2 VBS.

Das Interesse der betroffenen Person an einer allfälligen Berichtigung der Einträge rechtfertigt keine Ausnahme von der Abdeckung der Angaben über Sachbearbeiter.

1

Consultazione dei documenti federali di sicurezza dello Stato. Art. 5 cpv. 1 OTD.

L'incaricato speciale non è obbligato a verificare le schede per quanto concerne l'esattezza del loro contenuto.

Art. 5 cpv. 2 OTD.

L'interesse della persona in questione a un'eventuale correzione delle iscrizioni non giustifica un'eccezione all'occultamento dei dati relativi agli incaricati delle schede.

Bei diesen Eintragungen sind die Namen und Kürzel von Sachbearbeitern zugedeckt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein schätzenswertes Interesse an der Offenlegung der Namen der Sachbearbeiter, um seinen Anspruch auf Richtigstellung von Eintragungen in Fichen und Akten durchsetzen zu können. Insbesondere sei die Eintragung vom 13. November 1973 wahrheitswidrig und verleumderisch. Er verlange deshalb die Abklärung des Vorgangs und die Einvernahme der abgedeckten Personen.

Die hier aufgeführten Personennamen und Kürzel von Sachbearbeitern müssen gemäss Art. 5 Abs. 2 der V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014) zwingend zugedeckt werden. Zudem ist die Offenlegung der Sachbearbeiterkürzel nicht notwendig, um Bestreitungsbegehren stellen zu können. In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer verschiedentlich, dass die abgedeckten Personen befragt und dass Sachverhalte auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden. Solche Befragungen und Untersuchungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens um Einsicht in die Karteikarten der Bundesanwaltschaft und sind in der VBS dementsprechend nicht vorgesehen. Der Sonderbeauftragte muss gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VBS lediglich die Einsicht in die Karteikarten der Bundesanwaltschaft gewährleisten; die Prüfung der Eintragungen auf ihre Richtigkeit fällt hingegen nicht in seinen engeren Kompetenzbereich. Wegen des Sachzusammenhangs und aus verwaltungsökonomischen Gründen hat sich der Sonderbeauftragte immerhin bereit gefunden, bei bestrittenen Eintragungen die Bemerkung «von der betroffenen Person bestritten» anzuführen. Er berichtigt ausnahmsweise sogar offensichtlich falsche Eintragungen, wie Angaben über Jahrgang, Heimatort, Beruf, Zivilstand und ähnliches, wenn der Gesuchsteller deren Unrichtigkeit nachweist. Daraus kann aber kein Anspruch auf umfassende Prüfung und allfällige Berichtigung von Ficheneintragungen durch den Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten oder gar durch die Beschwerdeinstanz abgeleitet werden.

2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 57.4D - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 15. April 1992

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

In

Jahr

Année

1993

Anno

Band Volume

57

Volume

Seite Page

Pagina

Ref. No

150 001 826

--

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

state security filesaccess to recordsredactionaccuracy reviewcorrection requestadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the special commissioner must verify the factual accuracy of security-file entries

Extrahierter Entscheid

The special commissioner is not required to examine the substantive correctness of the file entries.

Extrahierte Begründung

Under Art. 1(2) and Art. 5(1) VBS, the commissioner must ensure access to the federal security files, but accuracy review lies outside his limited mandate; only obvious errors may exceptionally be corrected.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's interest in correcting entries justifies disclosure of redacted file-handler names

Extrahierter Entscheid

No exception to redaction is justified by the applicant's correction interest; the names and initials of file handlers must remain covered.

Extrahierte Begründung

Art. 5(2) VBS requires mandatory redaction of the names and initials of processors; disclosure is not necessary for filing objections, and the sought questioning of these persons is not part of the access procedure.

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