Asylum appellant entitled to party compensation despite later residence permit

150001547Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.04.1991Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W. appealed an asylum removal order and, during the appeal, obtained a cantonal residence permit. The EJPD then upheld the appeal but denied party compensation, considering legal representation unnecessary because the favorable outcome was due only to the later permit. On supervisory complaint, the Federal Council held that the appeal had raised recurring and legally difficult issues, so legal assistance was necessary and W. was the prevailing party under Art. 64 VwVG regardless of the reason for success. It annulled the EJPD's refusal of compensation and remitted the matter for fixing an appropriate amount. The request for compensation in the supervisory complaint proceedings was rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 64 VwVG; party compensation in asylum proceedings; necessity of legal assistance and prevailing-party status. Legal assistance is necessary when the case raises legal questions that have repeatedly been controversial in doctrine and practice, and the assessment depends on the circumstances apparent at the time costs are incurred, including the significance of the matter for the party. A party is deemed to have prevailed if the appeal is upheld, even if the authority does so solely because the factual situation changed in the meantime, such as the granting of a cantonal residence permit. The entitlement to compensation does not depend on the specific grounds on which the appeal was granted. No party compensation is due in supervisory complaint proceedings where party rights do not exist.

Gesamter Gesetzestext

JAAC 56.2

Entscheid des Bundesrates vom 17. April 1991

Art. 64 PA. Dépens en procédure d'asile.

  • Une assistance juridique est nécessaire lorsqu'une instance soulève des problèmes juridiques qui font l'objet de controverses répétées dans la doctrine et la pratique.

  • Le statut de partie qui a gain de cause revient également au recourant dont le recours contre une décision de renvoi en matière d'asile a été admis pour le seul motif qu'il avait obtenu entre-temps une autorisation cantonale de séjour.

Art. 64 VwVG. Parteientschädigung im Asylverfahren .

  • Eine juristische Verbeiständung ist notwendig, wenn in einem Verfahren juristische Probleme anstehen, die in Praxis und Lehre wiederholt Kontroversen auslösten.

  • Als obsiegende Partei gilt auch jener Beschwerdeführer, dessen Beschwerde gegen eine asylrechtliche Wegweisungsverfügung einzig mit der Begründung gutgeheissen wurde, er habe in der Zwischenzeit eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Art. 64 PA. Spese ripetibili nella procedura d'asilo.

  • Un'assistenza giuridica è necessaria se in una procedura affiorano problemi giuridici che hanno provocato controversie ripetute nella dottrina e nella prassi.

  • È considerato parte vincente anche quel ricorrente il cui ricorso contro una decisione d'allontanamento in materia d'asilo è stato approvato con l'unica motivazione che nel frattempo egli aveva ottenuto un permesso cantonale di soggiorno.

1

I

A. Am 11. März 1983 stellte W. für sich, seine Frau und seinen Sohn ein Asylgesuch. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) lehnte dieses Gesuch am 26. Mai 1988 ab und verfügte die Wegweisung per 31. Juli 1988.

Eine vorgängige Anfrage des DFW bei der kantonalen Fremdenpolizei betreffend die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung war am 12. November 1987 abschlägig beantwortet worden.

Gegen den Wegweisungsentscheid reichte W., nunmehr vertreten durch Fürsprecher F., am 27. Juni 1988 Beschwerde ein. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens gelangte der DFW erneut an die kantonale Fremdenpolizei, welche am 22. November 1988 bereit war, W. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Da der Beschwerdeführer verhindern wollte, dass die Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachse, weigerte er sich, die Beschwerde zurückzuziehen.

Am 31. Juli 1990 hiess das EJPD die Beschwerde gut und hob die Wegweisungsverfügung auf. Parteientschädigung sprach es keine zu, mit der Begründung, die Beschwerde sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen Sachlage («Verfahrensdauer, Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen [BFA]») gutgeheissen worden; es sei keine Parteivertretung notwendig gewesen.

B. Gegen die Verweigerung der Parteientschädigung gelangte Fürsprecher F. namens seines Mandanten mit Aufsichtsbeschwerde vom 21. August 1990 an den Bundesrat und machte geltend:

  • Ziff. 4 des Beschwerdeentscheides vom 31. Juli 1990, wonach eine Parteientschädigung abgewiesen wurde, sei aufzuheben;

  • dem Beschwerdeführer sei sowohl für das Beschwerde- wie auch für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

...

II

(Zulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde, vgl. VPB 52.54, VPB 51.38)

III

  1. Nach Art. 64 VwVG kann der obsiegenden Partei für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese formelle «Kann-Vorschrift» stellt nach bundesrätlicher Rechtsprechung

2

materiell eine «Muss-Vorschrift» dar (VPB 54.39, VPB 40.31). Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 64 VwVG entsteht somit ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung.

Parteikosten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (VPB 46.62). Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (VPB 54.39).

Die Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde. Eine Vertretung ist zudem um so eher unerlässlich, je bedeutsamer die Sache für den Betroffenen ist (VPB 54.39, VPB 40.31).

  1. Am 26. Mai 1988 wurde W. asylrechtlich per 31. Juli 1988 weggewiesen. Die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung war bereits am 12. November 1987 abgelehnt worden. Wollte W. dennoch in der Schweiz bleiben, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte, musste er die Wegweisungsverfügung anfechten.

Im folgenden Beschwerdeverfahren standen juristische Fragen und Probleme an, die in Praxis und Lehre wiederholt Kontroversen auslösten. Beispielsweise stellte sich die Frage, ob eine Wegweisungsverfügung gleichwohl in Rechtskraft erwachse, wenn die humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder wann die rechtskräftig gewordene Verfügung zu vollziehen wäre. In einer solchen Situation ist zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung eine juristische Verbeiständung notwendig gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer eine Amtssprache spricht und im Umgang mit Behörden eine gewisse Erfahrung hat. Zudem kam dieser Angelegenheit für den Betroffenen grosse Bedeutung zu.

  1. Gemäss konstanter Praxis gelten Vertretungskosten ab Fr. 100 .- als verhältnismässig hoch (VPB 54.39, VPB 41.118, VPB 40.31). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

  2. Das EJPD hat die Beschwerde von W. gutgeheissen. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen und gilt als obsiegende Partei im Sinne von Art. 64 VwVG.

Daran ändert auch die Begründung, mit der das EJPD die Beschwerde schliesslich gutgeheissen hat, nichts. Das Gesetz macht den Anspruch auf Parteientschädigung insbesondere davon abhängig, dass der Antragsteller im Verfahren obsiegt hat; hingegen nimmt es keine Differenzierung vor in bezug auf die Gründe des Prozessausganges.

Ebensowenig hat die Verweisung des EJPD auf den nicht publizierten Bundesratsentscheid vom 26. April 1989 in Sache B. A. Einfluss auf den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall. Das Beschwerdeverfahren in Sache B. A. war gegenstandslos erklärt worden, unterscheidet sich demnach in prozessualer Hinsicht grundlegend vom hier zu behandelnden Fall, der gutgeheissen wurde.

3

Ob allenfalls auch im Fall des Beschwerdeführers eine Gegenstandsloserklärung möglich oder angebracht gewesen wäre, ist anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht zu prüfen, beschränkt sich dieses doch auf die Ahndung von Verletzungen klaren materiellen Rechtes sowie Verfahrensrechtes.

  1. Aufgrund dieser Darlegungen steht fest, dass W. im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, wobei ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, die ihm ersetzt werden müssen.

Die beanstandete Ziff. 4 der Verfügung des EJPD vom 31. Juli 1990 verletzt somit den Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG. Es rechtfertigt sich daher, den Entscheid des EJPD in diesem Punkt aufzuheben und zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an das EJPD zurückzuweisen.

IV

Gemäss Art. 10 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) ist Art. 8 dieser Verordnung, der die Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren regelt, auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar. Dies entspricht Art. 71 Abs. 2 VwVG, wonach dem Anzeiger im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Parteirechte zustehen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatz seiner Aufwendungen in diesem Verfahren muss deshalb abgewiesen werden.

4

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JAAC 56.2 - Entscheid des Bundesrates vom 17. April 1991

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1992

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56

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Ref. No

150 001 547

--

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

asylumparty compensationnecessary legal assistanceprevailing partysupervisory complaintremandresidence permit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether necessary legal assistance and proportionately high costs entitled the appellant to party compensation under Art. 64 VwVG in the asylum appeal

Extrahierter Entscheid

Yes. The case involved repeated doctrinal and practical controversies, so legal representation was necessary and the incurred costs were proportionately high.

Extrahierte Begründung

The appellant had to contest a removal order to remain in Switzerland. The appeal raised recurring legal questions on the effects and execution of a removal order after a later residence permit, making legal counsel necessary despite the appellant's language skills and some administrative experience.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant counted as the prevailing party although the appeal was allowed only because he had meanwhile obtained a cantonal residence permit

Extrahierter Entscheid

Yes. Prevailing party status depends on success in the proceedings, not on the specific reason for the favorable outcome.

Extrahierte Begründung

Art. 64 VwVG links the entitlement to success in the procedure. The statute does not distinguish according to the grounds on which the appeal was ultimately upheld.

Kernrechtsfrage

Whether costs of the supervisory complaint proceedings were recoverable

Extrahierter Entscheid

No. In supervisory complaint proceedings, the complainant has no party rights and Art. 8 VwKV does not apply.

Extrahierte Begründung

Art. 10 VwKV excludes the party-compensation rule for supervisory complaints, consistent with Art. 71(2) VwVG.

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