Complaint inadmissible for insufficient reasoning

150001496Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)12.12.1990Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. challenged a radio news broadcast and requested access to relevant files before completing the complaint. The President of the Independent Complaint Board for Radio and Television held that the complaint was inadmissible because it did not identify the specific statements or sequences alleged to breach the concession. General allegations of biased or unfair reporting were not enough. The President also noted competence under Art. 19 BB UBI to refuse manifestly inadmissible complaints.

Omnilex-Regeste

Art. 15 Abs. 2 BB UBI; Beschwerdebegründung bei Beanstandungen von Radiosendungen; die Beschwerde muss innert Frist zumindest ansatzweise die beanstandeten Aussagen oder Sequenzen bezeichnen. Allgemeine Vorwürfe gegen den Gesamtcharakter einer Sendung oder gegen die Medienberichterstattung im Allgemeinen genügen nicht. Das Erfordernis gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer ausser der Sendekassette keine weiteren Akten zur Verfügung stehen (consid. 3.1–3.2). Der Präsident ist nach Art. 19 BB UBI befugt, offensichtlich unzulässigen Beschwerden keine Folge zu geben (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 56.15

Entscheid des Präsidenten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 1990. Diese Rechtsprechung bestätigte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in einem Nichteintretens-Entscheid vom 3. Mai 1991 betreffend die Beanstandung einer Nachrichtensendung, im Rahmen derer eine israelische Rechtsanwältin sich in kritischer Weise über die Politik des Staates Israel äusserte. Weil die Mitunterzeichner der Popularklage nicht den Beitrag an sich beanstandeten, sondern die ihrer Meinung nach antijüdische Berichterstattung der Massenmedien im allgemeinen und der Nachrichtenredaktionen von Radio DRS und Fernsehen DRS im speziellen, konnte nach Art. 15 Abs. 2 BB UBI auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Procédure de plainte en matière de radio-télévision. Art. 15 al. 2 AF AIEP. Motivation de la plainte.

Le plaignant ne peut se contenter de griefs globaux; il doit au moins indiquer en substance les affirmations ou séquences d'une émission dans lesquelles il voit une violation de la concession, même s'il n'a à disposition aucun document ou aucune pièce autres que la cassette de l'émission.

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Beschwerdeverfahren für Radio und Fernsehen. Art. 15 Abs. 2 BB UBI. Beschwerdebegründung.

Der Beschwerdeführer darf sich nicht mit Pauschalvorwürfen begnügen; er muss zumindest ansatzweise angeben, in welchen Aussagen oder Sequenzen einer Sendung er eine Konzessionsverletzung erblickt, auch wenn er ausser der Kassette der Sendung keine weiteren Akten und Unterlagen zur Verfügung hat.

Procedura ricorsuale per radio e televisione. Art. 15 cpv. 2 AIER. Motivazione del reclamo.

Chi interpone reclamo non può accontentarsi di censure globali; deve almeno indicare sostanzialmente in quale affermazione o sequenza di un'emissione ha intravisto una violazione della concessione, anche se non ha a disposizione altri atti o documenti tranne una cassetta dell'emissione.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 1990 beantragt B., es sei ihm in alle für die Sendung «Input» vom 16. September 1990 des Radios der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (DRS) wesentlichen Akten und Unterlagen Einsicht zu gewähren. Eventualliter beantragt B., die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) habe beim Veranstalter in alle entscheidwesentlichen Materialien und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Nach Kenntnisnahme dieser Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Begründung und Ergänzung der vorliegenden Beanstandung einzuräumen. In einem weiteren Rechtsbegehren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorgenannte Sendung Art. 4 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt hat und es sei die SRG gemäss Art. 22 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) aufzufordern, der UBI Bericht zu erstatten. Zu der Rüge, die Sendung habe Art. 4 Konzession SRG verletzt, führt B. in Art. 6 und Art. 7 seiner Beschwerde aus: es sei ihm ohne Kenntnis der einschlägigen Akten nicht möglich, eine Beschwerde vollständig zu begründen. Die Sendung habe aber die Ereignisse weder sachgerecht dargestellt, noch die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck gebracht. Die Ansichten seien nicht als solche erkennbar gewesen, die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung seien verletzt und die Zuhörer im Informationsteil beeinflusst worden. Die Sendung habe wichtige Tatsachenelemente unterschlagen oder irreführend dargestellt und mittels emotionalisierender Übertreibung sowie zum Teil offenkundiger Unwahrheiten eine falsche Ausgangslage für die Diskussion geschaffen. Der allgemeine Eindruck, welcher sich aus der

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Sendung als Ganzes ergebe, vermöge dem Programmauftrag in keiner Weise gerecht zu werden. Ebenso verletze das Gesamtbild der zu diesem Thema (Energieabstimmung) ausgestrahlten Sendungen die in der Konzession SRG gestellten Anforderungen.

Auf die Beanstandung trat der Präsident der UBI nicht ein.

Aus den Erwägungen

  1. und 2. (Formelles)

  2. Nach Art, 15 Abs. 2 BB UBI muss eine Beanstandung mit kurzer Begründung angeben, wodurch Programmbestimmungen der Konzession verletzt worden sind. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret die Sendeteile oder gewisse Aspekte der ganzen Sendung bezeichnen muss, welche nach seiner Meinung Programmbestimmungen der Konzession verletzen. Es kann nicht genügen, in einer Beschwerde lediglich die von Gesetz und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine konzessionsgerechte Sendung aufzuführen und dann zu behaupten, diese seien alle nicht beachtet worden. Zumindest ansatzweise muss der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen angeben, in welchen Aussagen oder Sequenzen eines Beitrages er eine Konzessionsverletzung erblickt. Diese Erfordernisse müssen auch erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer, wie dies in der Regel und auch im vorliegenden Fall zutrifft, ausser der Kassette der Sendung keine weiteren Akten und Unterlagen zur Verfügung stehen.

3.1. Der Grund des Erfordernisses einer Begründung liegt im wesentlichen darin, das Beschwerdeverfahren nicht mit undifferenzierten Beanstandungen zu belasten, die nur eine allgemeine Unzufriedenheit ausdrücken und nicht konkret konzessionsrechtliche Aspekte nennen, die durch die Sendung verletzt sein sollen. Gerade bei Informationssendungen, die massgeblich Faktenmaterial zu einem bestimmten Thema präsentieren, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, allgemein eine allenfalls in der Sendung zum Ausdruck kommende Tendenz zu kritisieren oder pauschal die Wahrhaftigkeit zu bestreiten. Es obliegt ihm, den Vorwurf der fehlenden Sachgerechtigkeit oder Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten näher zu konkretisieren, insbesondere wenn geltend gemacht wird, das zu einem bestimmten Thema verfügbare Faktenmaterial hätte zu anderen Aussagen führen müssen (vgl. VPB 52.11 und VPB 54.46).

3.2. Mit den allgemeinen Vorwürfen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. Oktober 1990 sind die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 BB UBI nicht erfüllt. Auf die Beanstandung kann damit nicht eingetreten werden.

  1. Nach Art. 19 BB UBI liegt in der Kompetenz des Präsidenten, offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden keine Folge zu geben.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 56.15 - Entscheid des Präsidenten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 1990. Diese Rechtsprechung bestätigte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in einem Nichteintretens-Entscheid vom ...

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1992

Anno

Band Volume

56

Volume

Seite Page

Pagina

Ref. No

150 001 496

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

broadcast complaintinadmissibilityreasoning requirementmedia regulationnon-entrynews program

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the statutory reasoning requirement under Art. 15(2) BB UBI

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently indicate which parts of the broadcast allegedly violated the concession.

Extrahierte Begründung

A complainant must identify, at least in substance, the statements or sequences complained of; general accusations about a program's overall bias are insufficient, even if only the broadcast cassette is available.

Kernrechtsfrage

Whether the President could refuse to enter into the complaint under Art. 19 BB UBI

Extrahierter Entscheid

The President was competent to decline obviously inadmissible complaints.

Extrahierte Begründung

Because the complaint manifestly failed to satisfy the statutory pleading requirement, it could be rejected at the outset.

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