JAAC 54.41
Entscheid des Schweizerischen Schulrates vom 29. November 1989
Ecole polytechnique fédérale de Zurich (EPFZ). Examen d'admission au doctorat.
Une décision prise par le vice-recteur pour le doctorat en procédure d'admission au doctorat peut, en vertu de l'art. 25 R de doctorat de l'EPFZ et de l'art. 5 0 sur la direction de l'EPFZ, faire l'objet d'un recours au Conseil des écoles.
Dans une telle procédure, seuls les griefs ayant trait à des notes insuffisantes sont examinés par le Conseil des écoles.
Examen limité de l'opportunité d'une note.
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ). Zulassungsprüfung zur Doktorpromotion.
Gegen eine vom Prorektor für das Doktorat im Zulassungsverfahren für die Doktorpromotion erlassene Verfügung ist gemäss Art. 25 Promotionsordnung ETHZ und Art. 5 V über die Leitung der ETHZ die Beschwerde an den Schulrat gegeben.
In einem solchen Verfahren werden nur Rügen betreffend ungenügende Noten durch den Schulrat geprüft.
Beschränkte Überprüfung der Angemessenheit einer Note.
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Politecnico federale di Zurigo (PFZ). Esame d'ammissione al dottorato.
Una decisione presa dal vicerettore per il dottorato in procedura di ammissione al dottorato può, giusta l'art. 25 R di dottorato PFZ e l'art. 5 0 sulla direzione del PFZ, essere impugnata presso il Consiglio dei politecnici.
In una simile procedura, sono esaminate dal Consiglio dei politecnici soltanto le censure concernenti le note insufficienti.
Esame limitato dell'adeguatezza di una nota.
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Der Beschwerdeführer erwarb sich 1962 an der Architekturschule der Technischen Hochschule Prag (Tschechoslowakei) das Diplom eines Ingenieur-Architekten. Nach verschiedenen beruflichen und universitären Aktivitäten kam er 1978 als politischer Flüchtling in die Schweiz. Im Mai 1980 meldete er sich als Doktorand an der Abteilung für Architektur der ETHZ an. Da er über kein ETH-Diplom verfügt, musste er sich einer Zulassungsprüfung unterziehen, die er 1981 nicht bestand. 1989 wiederholte er die Zulassungsprüfung, bestand sie aber wieder nicht, weil er im Fach Architektur statt der erforderlichen Note 4 nur die Note 3,5 erreichte. Dies wurde ihm mit Verfügung des Prorektors für das Doktorat der ETHZ vom 28. Juni 1989 eröffnet.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Schweizerischen Schulrat. ...
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lässt aber den Schluss zu, dass damit die Verwaltungsrechtspflege (so auch die Marginalie) im Zusammenhang mit dem Doktorat umfassend geregelt ist, weshalb diese Vorschrift auch im Zulassungsverfahren angewendet werden kann.
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Die Kompetenz des Prorektors für das Doktorat in casu ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der V des Schweizerischen Schulrates vom 24. Februar 1988 über die Leitung und Verwaltung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (V über die Leitung der ETHZ, SR 414.110.371), wonach der Rektor für die Organisation und den Vollzug der Aufnahme von Doktoranden verantwortlich ist und ihm zu seiner Entlastung ein Prorektor für das Doktorat beigegeben wird.
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Die Zulassungsprüfung gilt nach Art. 9 Abs. 2 der Promotionsordnung ETHZ als bestanden, wenn der Kandidat in allen vier Teilprüfungen die Note 4 erreicht hat. Im vorliegenden Falle erhielt der Beschwerdeführer für das Fach Städtebau die Note 4,0 und für die Fächer Denkmalpflege und Geschichte des Städtebaus je die Note 5,0. Die Klausurarbeit im Fach Architektur wurde mit der Note 3,5 bewertet, was zur Folge hatte, dass die Zulassungsprüfung im zweiten Anlauf als nicht bestanden erklärt werden musste.
Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, er hätte in allen Fächern eine höhere Benotung verdient. Das ist insofern unerheblich, als eine Erhöhung der Noten für die Fächer Städtebau, Denkmalpflege und Geschichte des Städtebaus nichts daran ändern würde, dass die Zulassungsprüfung als nicht bestanden zu gelten hat. Weil das Ergebnis einer jeden Teilprüfung unabhängig von den drei anderen Teilprüfungen für die Zulassung zum Doktorat massgebend bzw. weil keine Gesamtnote und kein Notendurchschnitt für das Bestehen der Prüfung zu ermitteln ist, kommt es im vorliegenden Falle einzig und allein auf die Klausurarbeit im Fach Architektur an. Somit ist im folgenden nur auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers einzutreten, die sich auf die Prüfung in diesem Fach beziehen.
Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei diesem Prüfungsobjekt um ein jedem Architekten geläufiges Bauwerk handelt. Deshalb trifft die Feststellung des für die Architektur zuständigen Examinators zu, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe vor allem für einen angehenden Doktoranden nicht ausserordentlich hoch war. Im übrigen wurde dem Prüfungskandidaten durch sehr präzise
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Stichworte angezeigt, nach welchen Kriterien das Gebäude zu beurteilen war. Deshalb muss es auch den architektonischen Laien bei Durchsicht der Prüfungsarbeit erstaunen, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal an diesen sehr klaren Raster für die Beurteilungskriterien gehalten hat. Es fehlt der Arbeit folglich auch der logische und systematische Aufbau, was wiederum vom architektonischen Laien ohne weiteres erkannt wird. Schliesslich muten die auf sechs Seiten A3 alles andere als raumsparend niedergeschriebenen Zeilen wie auch die wenigen zeichnerischen, vornehmlich auf Details beschränkten Darstellungen mager an, angesichts der Bedeutung des zu beurteilenden Bauwerks aus den späten dreissiger Jahren.
Aus diesen Gründen kann sich der Schulrat dem Urteil des für die Architektur zuständigen Examinators nicht verschliessen, wonach Teil 1 der Klausurarbeit, nämlich der Architekturteil, nicht erfüllt sei. Der Schulrat auferlegt sich zwar gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung von Prüfungen grösste Zurückhaltung, da es in der Natur der Sache liegt, dass er nicht wie ein Examinator entscheiden kann. Er beschränkt daher seine an sich umfassende Kognition in der Regel auf die Rechtmässigkeitsüberprüfung (Fulda Johannes E., Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 1983/84, S. 156 ff. und dort zitierte Entscheide).
Doch kann die Klausurarbeit des Beschwerdeführers im Fach Architektur, wie oben dargetan worden ist, hinsichtlich ihres Gesamteindruckes auch durch den Laien beurteilt werden. So betrachtet erscheint die vom Examinator geäusserte Kritik nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er es unterlassen hat, zu allen ihm ausdrücklich vorgegebenen Beurteilungskriterien wenigstens ein paar wenige treffende Beobachtungen und Aussagen zu machen. Er hat es auch unterlassen, aus der ihm zur Verfügung gestandenen interpretierenden Literatur, aus den Plänen, Zeichnungen und Fotos wenigstens ein paar Diagramme abzuleiten. Die Klausurarbeit ist angesichts der Interpretationsmöglichkeiten am Prüfungsobjekt als mager zu bezeichnen. Die Note 3,0 für den Teil Architektur ist somit nicht unangemessen.
Ausser der Architektur waren vom Prüfungskandidaten auch das statische System und einige technische Besonderheiten des Bauwerks zu beurteilen. Der dafür zuständige Examinator hebt hervor, dass er die Arbeit des Beschwerdeführers angesichts der hierfür eher knappen Unterlagen und mit Rücksicht auf das ihm geläufige nicht umfassende Wissen der Architekten auf dem Gebiete der Statik und der Konstruktion vorsichtig beurteilt habe. Wohl habe er die Arbeit als genügend beurteilen können, für mehr als eine 4 reiche es aber nicht. Zu Recht macht er geltend, dass die Bewertung hinsichtlich des Architekturteils naturgemäss zu überwiegen hatte und dass es einer herausragenden Leistung auf dem Gebiete der Statik und der Konstruktion bedurft hätte, um die Benotung für den Teil Architektur zu einer genügenden Gesamtnote aufzuwiegen. Aufgrund dieser klaren Sachlage kann die für die Klausurarbeit im Fach Architektur erteilte Note nicht als unangemessen bezeichnet werden. Das sorgfältig begründete Urteil der Examinatoren ist zu respektieren. Zu einer Abnahme der Beweisofferte, es sei die Arbeit durch einen aussenstehenden Experten zu überprüfen, besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 54.41 - Entscheid des Schweizerischen Schulrates vom 29. November 1989
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
In
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1990
Anno
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54
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150 001 223
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