Later request for remission of administrative costs denied

150001184Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)16.08.1989Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Council considered a later request to remit previously imposed appeal costs under Art. 4a lit. b VwKV. It held that such post-decision requests are in principle admissible, because the ordinance does not exclude them and a cost order is not a continuing obligation. On the merits, however, the applicant’s financial situation did not make the CHF 605.30 cost burden disproportionate. The applicant declared an annual income of about CHF 28,000, had no debts or family obligations, and could pay by installments. The remission request was therefore denied, and no procedural costs were charged for the remission proceedings.

Regest

Art. 4a lit. b VwKV; remission of administrative costs for reasons of equity after a final cost order. Subsequent requests for remission are admissible notwithstanding the finality of the original cost decision, since the ordinance does not exclude later changes in the factual situation. A remission may be granted only if, in light of the applicant’s circumstances, the cost burden appears disproportionate. The assessment turns on the applicant’s financial capacity, including income, necessary living expenses, debts, and support obligations; the possibility of installment payment may militate against disproportionality. The court emphasized that a one-off cost order is not a continuing duty, but equity can justify later relief where hardship arises after the decision (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 54.2

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 16. August 1989

Art. 4a let. b O sur les frais et indemnités en procedure administrative. Remise de frais pour des motifs d'équité.

Rejet d'une demande ultérieure. Bases de calcul.

Art. 4a Bst. b VwKV. Kostenerlass wegen Unverhältnismässigkeit der Kostenpflicht.

Abweisung eines nachträglichen Gesuches. Berechnungskriterien.

Art. 4a lett. b O sulle tasse e le spese nella procedura amministrativa. Condono di spese per motivi d'equità.

Reiezione di un'ulteriore richiesta. Criteri di calcola.

  1. Es fragt sich, ob einer Partei, welcher in einem Beschwerdeentscheid Kosten auferlegt worden sind, auch ein Erlass gewährt werden kann, wenn sich ihre finanzielle Lage nach dem Entscheid verschlechtert hat. Der Kostenentscheid regelt eine einmalige Rechtsfolge und nicht eine Dauerpflicht. Eine Anpassung an eine spätere Änderung der Tatsachenlage ist in diesem Fall nicht selbstverständlich (vgl. Gygi Fritz, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 159). Das Gesetz trägt aber nachträglichen Änderungen der für den Kostenentscheid massgebenden Umständen immerhin in dem Sinne Rechnung, als eine Partei, welche die unentgeltliche

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Rechtspflege genossen hat, die Parteikosten später vergüten muss, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Es erschiene unbillig, wenn einer Partei, die nach dem Beschwerdeentscheid in eine Notlage geraten ist, die Verfahrenskosten nicht erlassen werden könnten. Art. 4a der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) schliesst nachträgliche Gesuche um Kostenerlass nicht aus. Solche Gesuche sind somit zulässig und nach Bst. b dieses Artikels daraufhin zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person des Gesuchstellers die Kostenpflicht als unverhältnismässig erscheinen lassen.

  1. Der Gesuchsteller deklariert in seiner Steuererklärung vom 6. April 1989 für das Jahr 1988 ein Einkommen von rund Fr. 28 000 .-. Schulden oder familiäre Unterstützungspflichten hat er nicht.

Die im Kanton Zürich massgebenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 1987) sehen für alleinstehende Personen ohne Haushaltgemeinschaft einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 845 .- vor. Von den möglichen Zuschlägen zum Grundbetrag fällt beim Gesuchsteller einmal der Mietzins in Betracht, der gemäss der Steuererklärung Fr. 170 .- beträgt. Ferner wird man für Heizung und Elektrizität sowie für die Krankenkassenprämien je etwa Fr. 150 .- und für auswärtige Verpflegung Mehrkosten von höchstens Fr. 400 .- annehmen können. Wenn man noch allfällige Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt, so ergibt dies eine Summe von Fr. 1 750 .- bis Fr. 1 800 .-. Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Gesuchstellers betrug demgegenüber im Jahr 1988 nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen ungefähr Fr. 2 300 .-. Nach den Angaben im Gesuch sind es rund Fr. 2 500 .- im Monat, wobei nicht präzisiert wird, ob die üblichen Abzüge berücksichtigt sind. Unter diesen Umständen ist eine Kostenpflicht in der Höhe von Fr. 605.30 nicht unverhältnismässig, zumal der Gesuchsteller den Betrag in Absprache mit der zuständigen Stelle ratenweise abzahlen kann. Die Voraussetzungen für den Erlass sind deshalb nicht gegeben.

  1. Demnach ist das Gesuch abzuweisen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.2 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 16. August 1989

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1990

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54

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150 001 184

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Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

cost remissionequityadministrative procedurefinancial hardshipproportionalitysubsistence minimum