Age limit for advanced researcher scholarships upheld

150001112Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)21.11.1988Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X sought an advanced researcher scholarship from the Swiss National Science Foundation for physics research. The Foundation refused the application, mainly because he was over the internal age limit of 35; it also initially referred to weak ties with Swiss institutions and an uncertain return to Switzerland. The appeal commission held that its review was limited by Art. 13(3) FG to federal-law errors and abuse of discretion. It found the age-limit refusal justified, since the appellant was already over 37 and no exceptional case warranted a derogation. The appeal was dismissed, but no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Abs. 3 FG; Art. 2 Bst. a des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds: Prüfungsumfang bei Ermessensentscheiden und Zulässigkeit der Altersgrenze für Nachwuchsstipendien. Die Rekurskommission überprüft Verwaltungsentscheide des Nationalfonds nur auf Bundesrechtsverletzung, Ermessensüberschreitung/-missbrauch und unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Ist die Alterslimite von 35 Jahren reglementarisch vorgesehen, darf sich der Nationalfonds darauf berufen, selbst wenn er ausnahmsweise früher Abweichungen zugelassen hat; eine Abweichung setzt besondere, sachlich gewichtige Gründe voraus. Liegen solche nicht vor, ist die Ablehnung weder willkürlich noch ermessensmissbräuchlich (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 53.7

Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 21. November 1988

Recherche. Bourses pour «chercheurs avances». Le Fonds national suisse peut, même s'il a consenti à l'occasion l'une ou l'autre exception, invoquer la limite d'âge de 35 ans fixée par règlement interne pour rejeter une demande lorsque ce refus ne constitue ni un acte arbitraire ni un excès du pouvoir d'appréciation, mais se fonde sur des raisons sérieuses.

Forschung. Stipendium für «fortgeschrittene Forscher». Der Schweizerische Nationalfonds darf sich auf die durch internes Reglement festgelegte Altersbegrenzung von 35 Jahren trotz gelegentlicher Gewährung von Ausnahmen berufen, wenn sich im konkreten Fall ergibt, dass die Ablehnung eines Gesuches weder willkürlich noch in Überschreitung des Ermessens, sondern aus triftigen Gründen erfolgt ist.

Ricerca. Borse di studio per «ricercatori affermati». Il Fondo nazionale svizzero, pur avendo talvolta ammesso delle eccezioni, può, per respingere una domanda, invocare il limite d'età di 35 anni stabilito nel proprio regolamento quando tale rifiuto si fonda su seri motivi e non costituisce un atto arbitrario né eccesso del potere discrezionale.

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I

Mit Gesuch vom 5. Februar 1987 beantragt X die Zusprechung eines Stipendiums in der Kategorie «fortgeschrittene Forscher» für zwei Jahre in der Höhe von Fr. 98 400 .-. Das Gesuch betrifft ein Thema der Physik.

In der Sitzung vom 30. Juni 1987 wies der Schweizerische Nationalfonds das Gesuch ab. Mit Brief vom 13. Juli 1987 wurde dieser Entscheid X mitgeteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, allen eingegangenen Gesuchen zu entsprechen. Sein Gesuch sei abgelehnt worden, weil er einerseits die Altersgrenze deutlich überschritten habe, andererseits keine enge Beziehungen zu einem schweizerischen Institut habe und seine Rückkehr in die Schweiz eher unbestimmt sei. Dieses Schreiben wurde mit der Schweizerischen Post am 14. Juli 1987 nach Z (USA), dem Wohnsitz von X, gesandt.

Hiergegen reichte X Beschwerde ein, welche fristgemäss am 13. August 1987 eintraf. Darin beantragt er sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung des ihm verweigerten Stipendiums.

Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass seine wissenschaftlichen Qualifikationen und Referenzen äusserst gut seien. Des weiteren habe er von verschiedenen Personen erfahren, dass die Altersgrenze keine absolute Bedingung sei und Stipendien auch schon älteren Gesuchstellern zugesprochen worden seien. Dem Vorwurf der mangelnden Beziehungen zu schweizerischen Instituten hält er entgegen, dass sehr wohl mindestens drei schweizerische Institute von seiner Arbeit profitieren könnten. Eine engere Zusammenarbeit mit schweizerischen Instituten sei zur Zeit nicht möglich, da dafür in der Schweiz die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorhanden seien.

Daraufhin nahm der Nationalfonds seinen Entscheid in Wiedererwägung, kam indes am 8./9. Dezember 1987 zu einer erneuten Ablehnung des Gesuches. Dies wurde X mit Brief vom 15. Dezember 1987 mitgeteilt. Darin wurde als Hauptargument das Überschreiten der Altersgrenze aufgeführt.

X hielt mit Brief vom 8. Januar 1988 an seiner Beschwerde fest und ergänzte nach Einsicht in die Akten die Begründung mit Schreiben vom 18. April 1988. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 1988 beantragt der Schweizerische Nationalfonds, die Beschwerde abzuweisen.

II

  1. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann der Beschwedeführer nur rügen, der angefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds im

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Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum.

  1. Der ablehnende Entscheid wird primär mit dem Überschreiten der Altersgrenze durch den Beschwerdeführer begründet. Gemäss Art. 2 Bst. a des vom Bundesrat am 7. Juli 1982 genehmigten R für die Gesuchsteller und die Stipendiaten und Beitragsempfänger des Schweizerischen Nationalfonds werden Nachwuchsstipendien nur an Forscher entrichtet, die das 35. Altersjahr nicht überschritten haben; dadurch unterscheidet sich diese Kategorie von den Forschungs- und den persönlichen Beiträgen (Art. 2 Bst. b und d des erwähnten Reglementes[1]). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches über 37 Jahre alt. Praxisgemäss kann der Nationalfonds von dieser Alterslimite in Ausnahmefällen um ein Jahr, selten um zwei Jahre abweichen. Ein derartiger Ausnahmefall kann entstehen, wenn ein Gesuchsteller, der den zweiten Bildungsweg absolvierte, nicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnte. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Doktortitel (PhD) auf dem zweiten Bildungsweg im Alter von 31 Jahren, hatte also durchaus die Möglichkeit, rechtzeitig ein Gesuch um ein Stipendium einzugeben. Ohne Missbrauch seines Ermessens konnte somit der Nationalfonds feststellen, dass keine Gründe vorlagen, die ein Abweichen von der Regelung des Art. 2 Bst. a des Reglements gestatten würden.

  2. Hinzu kommt, dass dem Nationalfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, um alle eingegangenen Gesuche zu befriedigen. In diesem Fall wäre es stossend gewesen, wenn Gesuche, die den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten, abgewiesen worden wären, weil ihnen ein anderes, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch vorgezogen worden wäre.

Erweist sich somit die angefochtene Verfügung aus diesem Grunde als begründet, können die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen keine Auswirkungen mehr auf den Ausgang des Verfahrens haben.

  1. Dennoch sei hinzugefügt, dass zumindest die Begründung der ersten ablehnenden Verfügung den Beschwerdeführer glauben lassen konnte, sein Gesuch sei wissenschaftlich bloss als zweite Priorität qualifiziert worden, und es habe neben der erreichten Altersgrenze eine Rolle gespielt, dass er keine engen Beziehungen zu einem schweizerischen Institut unterhalte und seine Rückkehr in die Schweiz in näherer Zeit eher unbestimmt sei. Obwohl diese Punkte, ausser der Altersgrenze, in der Begründung der Wiedererwägungsverfügung nicht mehr aufgeführt werden, waren sie von der Vorinstanz in der ersten Verfügung nicht genügend abgeklärt und begründet und gaben Anlass zur vorliegenden Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Kosten zu auferlegen.

[1] Art. 2 Bst. a, b und d lautet: «2 Der Forschungsrat unterscheidet folgende Arten von Stipendien und Beiträgen: a) Die Nachwuchsstipendien dienen der wissenschaftlichen Weiterbildung und der Förderung von Arbeiten angehender und fortgeschrittener Forscher, die das 35. Altersjahr nicht überschritten haben: - die angehenden Forscher haben ihr Studium mit einem Diplom, einem Lizentiat, einem Staatsexamen oder einem Doktorexamen abgeschlossen und sind während mindestens einem Jahr in der Forschung tätig gewesen; - die fortgeschrittenen Forscher müssen während mindestens

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zwei Jahren nach Abschluss ihrer Studien eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben und erfolgreich durchgeführte Arbeiten vorweisen können. b) Die Forschungsbeiträge dienen der Unterstützung von Arbeiten qualifizierter Forscher oder Forschergruppen. Ein Forschungsbeitrag wird für höchstens drei Jahre zugesprochen. Bei den vom Bundesrat beschlossenen Nationalen Forschungsprogrammen müssen sich die Arbeiten in die Ausführungspläne der Programme einfügen, deren jeweilige Laufzeit einzeln festgelegt wird. c) ... d) Die Persönlichen Beiträge dienen zur Schaffung von Forscherstellen ad personam mit zeitlich beschränkter Dauer für besonders qualifizierte Wissenschafter.»

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 53.7 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 21. November 1988

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr Année

1989

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Band Volume

53

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Ref. No

150 001 112

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

In

Schlagwörter

research fundingscholarshipage limitadministrative discretionappeal reviewcostsexceptional case

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could only challenge federal-law violation, abuse of discretion, or incorrect fact-finding

Extrahierter Entscheid

The review was limited to violations of federal law, including excess or abuse of discretion, and incorrect or incomplete fact-finding; no further review of discretionary matters was possible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 13(3) FG, the commission may not re-assess matters that the foundation decided within its discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the Foundation lawfully relied on the internal age limit to refuse the scholarship

Extrahierter Entscheid

The refusal based on the age limit was lawful; the appellant had exceeded the age threshold, and no exceptional circumstances justified a deviation.

Extrahierte Begründung

The internal regulation restricted such scholarships to researchers under 35. Although exceptions were sometimes granted, they were rare and justified only in special cases such as delayed access via a second educational path; that did not apply here, and the refusal was neither arbitrary nor an abuse of discretion.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged to the appellant

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed on the appellant because the first refusal had been insufficiently clarified and reasoned on some points.

Extrahierte Begründung

Even though the appeal failed, the initial decision's reasoning could have led the appellant to believe that scientific priority and links to Swiss institutes also played a role, so fairness required waiving costs.

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