Egg products may be treated as same kind as shell eggs

150000983Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)27.10.1988Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Office of Justice commented on a draft ordinance extending the take-over obligation from shell-egg importers to importers of egg products. It held that shell eggs and egg products are same-kind goods within the meaning of Art. 23(1)(c) LAgr because they are interchangeable and compete on the same market. The office further considered that the measure remains a permissible agricultural-market protection tool. However, proportionality requires that the ordinance provide for a replacement levy in hardship cases, now supported by Art. 24a LAgr.

Omnilex-Regeste

Art. 23 Abs. 1 lit. c LwG; Begriff der Gleichartigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Eier in Schale und Eiprodukte sind gleichartig, wenn sie sich funktionell ersetzen und miteinander konkurrieren. Die Bestimmung lässt dem Verordnungsgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum, doch bleibt der Schutz auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt. Eine Übernahmepflicht für Importeure darf aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht ausnahmslos ausgestaltet werden; für Härtefälle ist eine Ersatzabgabe vorzusehen, wofür Art. 24a LwG eine genügende gesetzliche Grundlage schafft (vgl. auch BGE 99 Ib 182 f.).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 53.33

Bundesamt für Justiz, 27. Oktober 1988

Art. 23 al. 1er let. c LAgr. Obligation pour les importateurs de prendre en charge des produits agricoles de même genre.

  • Notion juridique indéterminée du «même genre».

  • Les oeufs en coquille et les produits à base d'oeufs sont du même genre.

  • Le principe de la proportionnalité exige pour les cas de rigueur la possibilité de s'acquitter d'une taxe de remplacement selon l'art. 24a LAgr.

Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG. Übernahmepflicht beim Import gleichartiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

  • Gleichartigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff

  • Eier mit Schalen und Eiprodukte sind gleichartig.

  • Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt für Härtefälle die

Möglichkeit der Entrichtung einer Ersatzabgabe nach Art. 24a LwG.

Art. 23 cpv. 1 lett. c LAgr. Obbligo per gli importatori di ritirare prodotti agricoli dello stesso genere.

  • Nozione giuridica indeterminata di «stesso genere».

  • Uova in guscio e prodotti a base di uova sono dello stesso genere.

  • Il principio della proporzionalità esige peri casi di rigore la possibilità di versare una tassa sostitutiva giusta l'art. 24a LAgr.

1

In einer Revision der V vom 10. Dezember 1979 über den Eiermarkt und die Eierversorgung (Eier-Ordnung, SR 916.371) wurde eine Bestimmung vorgesehen, wonach die Importeure von Eiprodukten zur Übernahme von inländischen Eiern in Schalen verpflichtet werden können, falls der Anteil der Inlandproduktion am Gesamtverbrauch von Eiern unter einen bestimmten Wert sinkt. Das Bundesamt für Justiz nahm dazu wie folgt Stellung:

Sofern der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu angemessenen Preisen durch die Einfuhr gefährdet wird, kann der Bundesrat nach Art. 23 Abs. 1 des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig beschränken (Bst. a) oder mit Zollzuschlägen belasten (Bst. b) oder die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft verpflichten (Bst. c).

Nach geltendem Recht wird auf der Einfuhr sowohl von Eiern mit Schalen wie von Eiprodukten (Trocken- und Gefriervollei bzw. - eigelb oder -eiweiss) eine Abgabe erhoben (Art. 4 des BG vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, SR 942.30). Eine Pflicht zur Übernahme inländischer Eier besteht nach Art. 8 der Eier-Ordnung jedoch nur für die Importeure von Eiern mit Schalen. Die formell-gesetzliche Grundlage dieser Übernahmepflicht bildet Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG. Eine Ausdehnung der Übernahmepflicht auf die Importeure von Eiprodukten müsste auf die gleiche Bestimmung abgestützt werden können.

Die in Art. 23 Abs. 1 LwG vorgesehenen Massnahmen können nur zur Förderung des Absatzes von einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen angeordnet werden. Nicht geschützt werden dürfen dagegen industrielle Produkte. Die Übernahmepflicht beim Import von Eiprodukten würde der Sicherung des Absatzes inländischer Eier dienen. Eier gelten in der Landwirtschaftsgesetzgebung traditionellerweise als landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. BBl 1951 I 186), unabhängig von den teilweise stark gewandelten Produktionsverhältnissen.

Die Statuierung einer Übernahmepflicht gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG setzt voraus, dass zwischen den eingeführten und dem hierzulande geschützten Erzeugnis einerseits sowie zwischen dem eingeführten und dem zu übernehmenden Erzeugnis anderseits Gleichartigkeit besteht. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob Eier mit Schalen und Eiprodukte gleichartige Erzeugnisse sind.

Die Materialien zu Art. 23 LwG liefern keine klare Definition des Begriffs der Gleichartigkeit (Henny Jean-Michel, L'importation de produits agricoles, Lausanne 1981, S. 86). Man hatte bei der Schaffung des Landwirtschaftsgesetzes eher die Absicht, dem Bundesrat in der Bestimmung der gleichartigen Erzeugnisse eine gewisse Entscheidungsfreiheit einzuräumen (BBl 1951 I 187 f., VPB 40.22). Einige Anhaltspunkte können aus der bundesrätlichen Botschaft dennoch gewonnen werden. Die Botschaft erwähnt etwa, dass das Produkt, an dessen Einfuhr die Übernahmepflicht geknüpft wird, auch in der Schweiz hergestellt werden muss (BBl 1951 I 184). Ferner werden als Beispiel von gleichwertigen Erzeugnissen unter anderem Schlachtvieh und Fleisch genannt (BBl 1951 I 188). Was das Verhältnis

2

von Gefrier- und Trockeneiern zu Eiern mit Schalen angeht, äussert sich die Botschaft weniger deutlich, doch scheint sie auch hier Gleichartigkeit anzunehmen (VPB 40.22).

Das Bundesgericht erachtete in BGE 99 Ib 182 Schlachttiere und ihr Fleisch ebenfalls als gleichartig im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes. Es führte in diesem Entscheid aus, gleichartig seien Erzeugnisse, wenn sie geeignet sind, ohne Rücksicht auf die äussere Form, in der sie auftreten, einander zu ersetzen und demgemäss auch zu konkurrenzieren. Gefrier- und Trockeneier (Eiprodukte) sind nun offenkundig ein Ersatz für Eier mit Schalen. Ihre Einfuhr behindert den inländischen Eierabsatz genauso wie die Einfuhr unverarbeiteter Eier. Der Bundesrat darf deshalb von der Gleichartigkeit von Eiern und Eiprodukten ausgehen und eine Übernahmepflicht für die Importeure von Eiprodukten einführen, ohne dass er damit den Rahmen von Art. 23 Abs. 1 LwG sprengen würde. Im übrigen muss auch der Gesetzgeber selber eine Übernahmepflicht der Importeure von Eiprodukten für zulässig gehalten haben, wenn er in Art. 3 Abs. 1 BG über geschützte Warenpreise die Möglichkeit der Ablösung von dieser Pflicht erwähnt hat.

Nachdem feststeht, dass die vorgesehene Übernahmepflicht auf Art. 23 Abs. 1 LwG gestützt werden kann, stellt sich noch die Frage, ob diese Übernahmepflicht ohne Ausnahmen angeordnet werden darf.

Gegenstand der Übernahmepflicht wären inländische Eier mit Schalen. Die Importeure von Eiprodukten müssten deshalb, sobald die Übernahmepflicht für sie aktuell würde (d. h. beim Absinken des inländischen Produktionsanteils am Eierverbrauch unter den Grenzwert), Abnehmer von Eiern mit Schalen finden oder die Eier, sei es selber oder mit Hilfe Dritter, zu Eiprodukten verarbeiten. Es fragt sich, ob es in jedem Fall verhältnismässig wäre, einen Importeur von Eiprodukten dazu zu zwingen, den Absatz von Eiern mit Schalen zu organisieren. Das Bundesgericht hat in BGE 99 Ib 183 f. eine Regelung in der Schlachtviehordnung als verhältnismässig beurteilt, welche die Importeure von Fleisch zur Übernahme von Schlachttieren verpflichtete, daneben aber auch eine Ersatzabgabe vorsah für den Fall, dass ein Importeur weder die Tiere selbst übernehmen noch zu angemessenen Bedingungen einen Übernahmevertrag mit einem Dritten abschliessen konnte. Es scheint, dass bei der Übernahmepflicht der Importeure von Eiprodukten zur Wahrung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismässigkeit ebenfalls für Härtefälle die Möglichkeit der Entrichtung einer Ersatzabgabe in die Verordnung aufgenommen werden müsste. Abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 des BG über geschützte Warenpreise bereits die mögliche Ablösung der Übernahmepflicht durch Zahlung der Abgaben an die Preisausgleichskasse erwähnt, ist unlängst eine einwandfreie gesetzliche Grundlage für eine solche Ersatzabgabe in Art. 24a LwG (AS 1988 644) geschaffen worden. Unter den verschiedenen Varianten, die Art. 24a Abs. 1 LwG anbietet, wäre hier wohl jene nach Bst. a zu wählen.

3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 53.33 - Bundesamt für Justiz, 27. Oktober 1988

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1989

Anno

Band Volume

53

Volume

Seite Page

--

Pagina

Ref. No

150 000 983

In

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

agricultural importssame kindinterchangeabilityproportionalityreplacement levyegg market

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether shell eggs and egg products are 'same kind' goods under Art. 23(1)(c) LAgr.

Extrahierter Entscheid

Yes. Shell eggs and egg products are replaceable and competitive substitutes, so they may be treated as the same kind.

Extrahierte Begründung

The term is an indeterminate legal concept. Legislative materials leave room for administrative discretion. Since egg products substitute for shell eggs and affect the same domestic market, the equality-of-kind requirement is met.

Kernrechtsfrage

Whether a take-over obligation for importers of egg products can be based on Art. 23(1)(c) LAgr.

Extrahierter Entscheid

Yes. The measure serves the protection of domestic agricultural products and remains within the statutory framework.

Extrahierte Begründung

Art. 23 LAgr authorizes measures only for agricultural products, not industrial goods. Eggs are traditionally agricultural products, and the import obligation for egg products would protect the sale of domestic shell eggs.

Kernrechtsfrage

Whether proportionality requires a replacement levy for hardship cases.

Extrahierter Entscheid

Yes. A regulation should allow payment of a replacement levy in hardship cases instead of mandatory take-over.

Extrahierte Begründung

Forcing every importer to organize sales or processing of shell eggs may be disproportionate. Comparable case law on slaughter cattle accepted a replacement levy, and Art. 24a LAgr now provides a clear statutory basis for such a levy.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.