JAAC 53.13
Entscheid des Bundesrates vom 9. November 1988
Circulation routière. Conditions permettant d'autoriser la mise en place d'indicateurs de direction «Entreprise». Non remplies dans le cas d'une boucherie de village dont on ne saurait admettre qu'un nombre important de conducteurs qui ne connaîtraient pas les lieux désireraient s'y rendre. Aucune violation du principe d'égalité en relation avec la pratique suivie en la matière à l'égard des grands distributeurs.
Strassenverkehr. Voraussetzungen für die Bewilligung von Betriebswegweisern. Nicht erfüllt im Falle einer Dorfmetzgerei, bei welcher nicht anzunehmen ist, dass eine erhebliche Zahl von ortsunkundigen Fahrzeuglenkern sie aufsuchen wollen. Keine Verletzung der Rechtsgleichheit im Verhältnis zur diesbezüglichen Praxis gegenüber Grossverteilern.
Circolazione stradale. Condizioni per l'autorizzazione di collocare indicatori stradali «Impresa». Non adempiute nel caso di una macelleria di paese di cui non si può asserire che un numero rilevante di conducenti di passaggio auspichino recarvisi. Nessuna violazione del principio di uguaglianza relativo alla prassi seguita nei confronti dei grandi distributori.
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I
A. Die Polizeidirektion des Kantons Y wies mit Verfügung vom 7. August 1987 ein Gesuch von X, Inhaber einer Metzgerei, um die Bewilligung von zwei Betriebswegweisern ab.
Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 20. Januar 1988 ab.
B. Diesen Entscheid ficht X beim Bundesrat an. Er beantragt, es seien die beiden Betriebswegweiser zu bewilligen, oder es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. ...
II
1 .- 3. ...
Der Zweck der Betriebswegweiser liegt in der Verkehrslenkung, das heisst, sie zeigen Motorfahrzeugführern, die einen bestimmten Betrieb aufsuchen wollen, den geeigneten Weg, um ihr Fahrziel zu erreichen; sie beugen einem unnötigen Umherfahren innerhalb von Ortschaften vor und entlasten so den Verkehr. Es geht dabei in erster Linie um die Orientierung ortsunkundiger Lenker. Betriebswegweiser sind daher nur zu bewilligen, wenn sie einem verkehrspolizeilichen Bedürfnis entsprechen. Wirtschaftliche Interessen des Gesuchstellers dürfen indessen nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund enthält ein Betriebswegweiser in der Regel nur die zur Identifikation des Betriebs erforderliche Firmenbezeichnung; zusätzliche Angaben, zum Beispiel Metzgerei, die vorwiegend Reklamecharakter aufweisen, sind unzulässig. Auch dürfen einzelne Erwerbsgruppen, zum Beispiel das Auto- oder das Gastgewerbe, keine bevorzugte Behandlung erfahren. Schliesslich ist im Interesse der Verkehrssicherheit eine unerwünschte Häufung von
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Signalen zu vermeiden. Deshalb sind Betriebswegweiser mit Zurückhaltung zu bewilligen, zumal sie - signalisationstechnisch gesehen - eigentliche Notbehelfe sind.
a. Eine der Voraussetzungen ist unbestrittenermassen erfüllt: Die Metzgerei X liegt abseits einer Durchgangs- oder wichtigen Nebenstrasse. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das Geschäft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 54 Abs. 4 SSV «ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar» ist. Die Metzgerei befindet sich in einem Mehrfamilienhaus an der Oberen Mattstrasse 10. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Obere Mattstrasse leicht gefunden werden kann. Diese zweigt nämlich von einer der Hauptverkehrsadern im Dorf ab. Für einen Betriebswegweiser an dieser Verzweigung besteht somit kein Bedürfnis. Es trifft indessen zu, dass die Metzgerei von der Oberen Mattstrasse her nicht gut sichtbar ist, da diese etwas abseits der Strasse versteckt in einem Wohnhaus liegt, welches durch eine kleine, schmale Privatstrasse erschlossen ist. Ein Betriebswegweiser käme also höchstens im Bereich dieser Verzweigung in Frage. Es ist nun aber folgendes zu bedenken: Die Obere Mattstrasse ist eine relativ kurze Quartierstrasse, die lediglich zur Erschliessung mehrerer Wohnhäuser dient. Fahrzeuglenker, welche die Metzgerei aufsuchen wollen, müssen in dieser Strasse parkieren. Sie befinden sich dann aber schon in nächster Nähe zur Metzgerei. Es ist deshalb im vorliegenden Fall den Kunden ohne weiteres zuzumuten, die Metzgerei anhand der Hausnummer ausfindig zu machen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, oder gegebenenfalls nach dem Standort zu fragen. Zudem erscheint die Gefahr, dass Fahrzeuglenker sich bei der Suche nach dem Betrieb weiträumig verfahren könnten, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohnehin sehr gering. Die Frage, ob die Metzgerei X ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar ist, kann letztlich indessen offen bleiben, da die dritte Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist.
b. Der gesetzgeberischen Absicht entsprechend muss der Betriebswegweiser ortsunkundigen Lenkern das Auffinden eines bestimmten Betriebes erleichtern. Umgekehrt erscheint ein solcher Wegweiser für Einheimische nicht notwendig. Soweit diese die Metzgerei (noch) nicht kennen, bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, durch zweckmässige Werbung auf den Standort seines Geschäftes aufmerksam zu machen. Der Regierungsrat bezeichnet die Metzgerei X zu Recht als typisches Dorf- beziehungsweise Quartiergeschäft; es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei der Kundschaft zum grössten Teil um ortsansässige oder zumindest ortskundige Motorfahrzeugführer handelt. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht jedenfalls nichts Gegenteiliges vor. Er legt insbesondere nicht dar, dass eine erhebliche Zahl Fahrzeuglenker ausserhalb vom Dorf zu seinen Kunden
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zählen und Schwierigkeiten haben, seinen Betrieb aufzufinden. Gerade dieser Umstand ist hier massgebend. Deshalb erscheint im vorliegenden Fall die Anbringung von Betriebswegweisern als nicht gerechtfertigt.
Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht jedoch in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor, und der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn in einem einzigen oder wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Lehnt demgegenüber die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ab, kann der Bürger verlangen, dass diese gesetzwidrige Begünstigung auch ihm gewährt werde. Im Lichte dieser Praxis dringt die Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nicht durch: Wie oben ausgeführt, wurde die hier umstrittene Bewilligung aufgrund der geltenden Vorschriften zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer zeigt nun keine konkreten Beispiele auf, die mit der Situation des Rekurrenten vergleichbar sind und bei denen die Behörden einen Betriebswegweiser bewilligt haben. Die Rüge ist in der Form, wie sie X vorgebracht hat, zu allgemein gehalten und nicht belegt. Immerhin erscheint es sehr wohl möglich, dass bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Grossverteilern die tatsächlichen Verhältnisse Betriebswegweiser erfordern. Jedenfalls werden solche Geschäfte, sofern es sich um Einkaufszentren und nicht lediglich um kleine Filialen handelt, in der Regel zu einem nicht unwesentlichen Teil von ortsunkundigen Lieferanten und einer Grosszahl von Kunden aufgesucht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Die Bedingungen von Art. 54 Abs. 4 SSV sind hier nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch im Rahmen ihres Ermessens zu Recht abgelehnt hat. Dabei durfte sie auch die präjudizielle Wirkung einer solchen Bewilligung als Begründung anführen. Das Bundesrecht sieht im übrigen keine Ausnahmeregelung vor, wenn die Voraussetzungen der zitierten Vorschrift nicht gegeben sind. Das Gebot der Rechtsgleichheit wurde nicht verletzt.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
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JAAC 53.13 - Entscheid des Bundesrates vom 9. November 1988
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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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1989
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150 000 911
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