Research funding: expert reports and negative list

150000797Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)25.05.1988Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Appeals Commission for Research Funding annulled the Research Council’s refusal of a research grant. It held that the council had not properly dealt with expert reports tainted by suspected bias, had relied on an insufficiently substantiated plagiarism suspicion, and had not adequately established the alleged lack of originality and technical competence. The court also noted the undue hardship caused by notifying the refusal only shortly before the end of the funding period. The case was remitted, and the applicant was to receive an immediate supplementary credit for 1988/89 pending a new decision and the filing of a new 1989/90 application.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Abs. 3 FG; expert evidence in research grant proceedings; negative list of experts. The appellant may only invoke violation of federal law, excess or abuse of discretion, or incorrect/incomplete establishment of decisive facts. The funding authority is not, absent formal grounds of recusal, bound ab initio by a claimant’s negative list of experts; however, if subsequent bias emerges, it must assess the affected opinions with particular caution, disregard them if necessary, and order replacement expertise. Divergent scientific assessments do not per se establish arbitrariness; but reliance on expert reports containing unsubstantiated accusations or signs of preconception may render the factual findings incomplete or incorrect and justify remittal.

Gesamter Gesetzestext

JAAC 52.59

Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 25. Mai 1988

Encouragement de la recherche. Procédure. Constatation des faits par expertise des demandes tendant à l'octroi de subsides de recherche.

Nomination des experts et examen des expertises par le Fonds national suisse (FNS). A moins de motifs formels de récusation, le FNS n'est, quant à la nomination des experts, pas lié d'emblée par une liste négative présentée par le requérant; il doit par contre apprécier de façon particulièrement critique, voire ne pas retenir les avis des experts dont la récusation est demandée et ordonner d'autres expertises lorsqu'il s'avère après coup qu'ils avaient une opinion préconçue et notamment que ce fait a exercé une influence négative sur les avis ultérieurs d'autres experts.

Forschungsförderung. Verfahren. Feststellung des Sachverhalts durch Begutachtung von Gesuchen für Forschungsbeiträge.

Ernennung der Experten und Prüfung der Gutachten durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Falls nicht formalrechtliche Ablehnungsgründe bestehen, ist der SNF hinsichtlich der Ernennung von Experten nicht zum vornherein an die vom Gesuchsteller eingereichte Negativliste gebunden; er muss aber die Stellungnahmen abgelehnter Experten besonders kritisch würdigen, gegebenenfalls sogar unberücksichtigt lassen und Ersatzgutachten einholen, sofern sich nachträglich Voreingenommenheit ergibt, namentlich wenn damit nachfolgende Stellungnahmen anderer Experten negativ beeinflusst werden.

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Promovimento della ricerca. Procedura. Constatazione dei fatti mediante perizia delle domande di sussidi per la ricerca.

Nomina di periti e esame delle perizie da parte del Fondo nazionale svizzero per la ricerca scientifica (FNS). Per la nomina dei periti il FNS non è vincolato a priori da una lista negativa presentata da un richiedente se non esistono motivi formali di ricusazione; esso deve invece valutare in modo critico e se del caso non prendere in considerazione i pareri dei periti ricusati e ordinare perizie complementari, se appaiono ulteriormente prevenzioni, segnatamente se ne è risultato un influsso negativo sui pareri successivi di altri periti.

  1. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], RS 420.1) kann der Beschwerdeführer nur rügen, der angefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum.

  2. Am 13. November ersuchte der Schweizerische Nationalfonds fünf Forscher um Prüfung des streitigen Kreditgesuches, wovon einer auf einer «Negativliste» vom Beschwerdeführer als unerwünscht bezeichnet wurde. Da zwei der angeschriebenen Experten den Auftrag nicht übernehmen konnten und die ersten eingetroffenen Gutachten (I und II) negativ waren, beschloss der Forschungsrat die Zuziehung dreier zusätzlicher Experten, wovon zwei wiederum auf der Negativliste zu finden waren, so dass schliesslich drei (II, III und VI) der sechs vorliegenden Expertisen von der Negativliste stammen. Dies wird vom Beschwerdeführer beanstandet.

Im Prinzip ist es begrüssenswert, wenn von Antragstellern Negativlisten beigelegt werden, um zu vermeiden, dass Konkurrenten als Gutachter beigezogen werden. Allerdings entsteht hier das Problem, dass das vom Beschwerdeführer bearbeitete Forschungsgebiet nicht allzu viele Forschungsgruppen aufweist, andererseits die Negativliste mit acht Namen eher lang ist. Diese Liste enthält einen hohen Prozentsatz der über dem Thema des Gesuches arbeitenden führenden Forscher. Dadurch wurde dem Nationalfonds die Auswahl an Gutachtern nicht leichtgemacht. Andererseits fielen tatsächlich die Stellungnahmen zweier dieser Experten pointiert negativ aus und bestätigten so die Befürchtungen des Beschwerdeführers.

Angesichts dieser Tatsachen kann die Expertenwahl des Forschungsrates nicht als besonders geglückt bezeichnet werden, ohne dass allein deswegen die Verfügung aufzuheben wäre.

  1. Zur Rüge der Inkompetenz der Gutachter ist festzustellen, dass es sich bei allen um anerkannte Wissenschafter mit langjähriger Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet handelt. Mehrere von ihnen arbeiten über einem

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Hauptthema des vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs. Keiner dieser Experten kann für das vorliegende Kreditgesuch als inkompetent bezeichnet werden.

  1. Tatsächlich finden sich in den Expertisen widersprüchliche und unrichtige Aussagen. Es ist jedoch unvermeidlich, dass verschiedene Forscher das gleiche Projekt oder sogar die gleichen Resultate sehr unterschiedlich beurteilen. Die einzige Methode, dieses Problem zu lindern, ist die Auswahl mehrerer kompetenter Begutachter, was hier geschehen ist. Die Rüge erscheint somit unbegründet.

  2. Dem Forschungsrat wird jedoch vorgeworfen, seinen Entscheid auf Gutachten abgestützt zu haben, die er nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dem kann beigepflichtet werden.

a. Es ist offensichtlich, dass das zuerst eingetroffene Gutachten des Experten I in der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle spielt. Es enthält den schwersten Vorwurf, den man neben der Falsifikation von Daten einem Wissenschaftler machen kann, nämlich den Vorwurf, ein Plagiat eingereicht zu haben. Es stimmt zwar, dass der Experte an einer Stelle schreibt: «I do not accuse the principal investigator of plagiarism, but the proposal arouses suspicion.», aber der gesamte Tenor des Gutachtens läuft unterschwellig auf diese Anklage hinaus. Im Kontext betrachtet ist obiger Satz ein Versuch, dem Vorwurf zu entgehen, man habe explizit das behauptet, was jeder aus dem Text herauslesen kann. Der Vorwurf des Plagiates hat sich hinterher als falsch erwiesen. Um so erstaunlicher ist daher, dass sich dennoch diese Vermutung in der Folge wie ein roter Faden durch die weitere Behandlung zieht. Sie wurde zu spät entkräftet, bestand somit noch an dem Tag, wo das Referat geschrieben wurde. Auch wurde sie, nachdem sie schon widerlegt war, dem Gesuchsteller mitgeteilt. Darüber hinaus lassen gewisse andere Bemerkungen im Gutachten (z. B. die Beurteilung einer Veröffentlichung nach der Zeitschrift, in der sie publiziert wurde, oder der Beitrag eines Autors entsprechend seiner Stellung in der Autorenliste) Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses Experten aufkommen.

b. Das kommentarlose, vernichtende Urteil des Experten II ist in der vorliegenden Form unakzeptabel, insbesondere da es sich um einen Fachmann handelt, der auf dem speziellen Gebiet des Gesuchs bewandert sein soll. Es ist unverständlich, weshalb die Referenten des Forschungsrates, soweit aus den Akten ersichtlich, von ihm keine weiteren Erklärungen verlangt haben.

  1. Sowohl in den Gutachten wie vom Referenten des Forschungsrates werden dem Beschwerdeführer zwei Vorwürfe gemacht: Mangelnde Originalität und fehlende Kompetenz betreffend die Durchführung der geplanten Versuche.

a. Der erste Vorwurf findet in den eingereichten Akten keine genügende Stütze. In den Fragebögen an die Experten ist das Kriterium der Originalität folgendermassen umschrieben: «Handelt es sich um einen neuen wertvollen Ansatz oder um die Neuauflage schon bekannter Problemstellungen? - Is this an important new concept, approach or method - or is it just a slightly different attempt to resolve an old problem?» Durch den zweiten Teil der Frage wird suggeriert, die Problemstellung müsse neu sein. Durch eine derartige Umschreibung der Originalität lässt der Forschungsrat glauben, dass alte Problemstellungen, die einer Lösung harren, nicht förderungswürdig sein

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können. Der Vorwurf der Unoriginalität verliert auch dadurch an Bedeutung, dass in den Gutachten darauf hingewiesen wird, die bisherigen Arbeiten des Gesuchstellers hätten durchaus Beachtung gefunden. Die sich bei den Akten befindenden Einladungen des Beschwerdeführers zu Vorträgen an internationale Konferenzen unterstützen diese Einschätzung.

b. Was die Behauptungen betrifft, der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers fehle es an der Kompetenz, die im Gesuch erwähnten Arbeiten lege artis auszuführen, so ist festzustellen, dass gemäss den Akten offensichtlich nichts unternommen wurde, um dies näher abzuklären und zu begründen. Insofern muss eine unvollständige Tatsachenfeststellung gerügt werden.

  1. (Kommentar zur Benotung).

Obwohl der Forschungsrat nicht an die Beurteilungen der Gutachter gebunden ist und die Texte der Gutachter kritischer sind, als ihre Qualifikation in Buchstaben es vermuten lassen, weicht die Beurteilung des Referenten derart von den vorliegenden Gutachten ab, dass sie als unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezeichnet werden muss.

  1. Der ablehnende Beschluss des Forschungsrates wurde dem Gesuchsteller nur 12 Tage vor dem Ende der Gesuchsperiode seines laufenden Gesuchs mitgeteilt. Dies führt, namentlich bei grösseren Forschungsprojekten, in denen weitere Mitarbeiter angestellt sind, zu einer übermässigen Härte und verunmöglicht jede längerfristige Planung.

  2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Er ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer sofort einen Zusatzkredit für die Jahre 1988/89 zu gewähren, um seine derzeitige Situation zu überbrücken und um sicherzustellen, dass er seine Arbeit bis zu einem neuen Entscheid der Vorinstanz weiterführen kann. Danach sind in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer die umstrittenen Punkte zu klären, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, ein neues Gesuch für die Jahre 1989/90 einzureichen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.59 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 25. Mai 1988

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1988

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52

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Ref. No

150 000 797

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

research fundingexpert evidencebiasrecusalnegative listfactual findingsremandoriginalityscientific competencehardship

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could only challenge legal error or incomplete factual findings under Art. 13(3) FG.

Extrahierter Entscheid

Review was limited to violations of federal law, abuse/excess of discretion, and incorrect or incomplete findings of decisive facts; discretionary assessments of the Research Council were not freely reviewable.

Extrahierte Begründung

Art. 13(3) FG restricts appellate review in matters where the Research Council acted within its discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the SNF was bound by the applicant's negative list when appointing experts.

Extrahierter Entscheid

Absent formal grounds for recusal, the SNF was not automatically bound by the negative list; however, it had to scrutinize challenged experts' opinions with particular care and disregard them or seek replacement opinions if bias later emerged.

Extrahierte Begründung

A negative list is admissible in principle, but bias must be assessed critically, especially where it may have tainted later expert opinions.

Kernrechtsfrage

Whether the appointed experts were incompetent.

Extrahierter Entscheid

No expert could be characterized as incompetent; all were recognized scholars with long experience in the relevant field.

Extrahierte Begründung

Their expertise and proximity to the subject matter sufficed for the purpose of the grant assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the expert reports were so contradictory or incorrect that the assessment had to be set aside.

Extrahierter Entscheid

The existence of divergent scientific evaluations did not itself justify intervention; using several competent reviewers was the proper way to reduce that risk.

Extrahierte Begründung

Different researchers may assess the same project very differently; this is an unavoidable feature of expert-based review.

Kernrechtsfrage

Whether the Research Council improperly relied on biased or unusable expert opinions.

Extrahierter Entscheid

Yes. In particular, Expert I’s plagiarism insinuation and Expert II’s unqualified devastating report could not be relied upon without critical examination and further clarification.

Extrahierte Begründung

The first report contained a serious and ultimately unfounded plagiarism suspicion and signs of preconception; the second report was unacceptable in its unexplained categorical form.

Kernrechtsfrage

Whether the findings on lack of originality and lack of technical competence were incomplete or incorrect.

Extrahierter Entscheid

Yes. The record did not sufficiently support the originality criticism, and the alleged lack of competence of the research group had not been properly investigated or substantiated.

Extrahierte Begründung

The questionnaire wording may have suggested that old problems were not worthy of support, and the file contained indications of recognized scientific standing; no proper factual inquiry into competence had been made.

Kernrechtsfrage

Whether the late notification of the refusal caused undue hardship.

Extrahierter Entscheid

The refusal communicated only 12 days before the end of the funding period caused excessive hardship and frustrated long-term planning for a larger project.

Extrahierte Begründung

Late notification could seriously impair planning and staffing for ongoing research projects.

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