JAAC 52.37
Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988
Obligations militaires. Exclusion du service personnel pour indignité à la suite d'infractions graves sur les plans objectif et subjectif, malgré une conduite militaire par ailleurs irréprochable. Les efforts personnels et professionnels du condamné en vue de sa réinsertion sociale ne justifient pas une renonciation à l'exclusion, mais une éventuelle réintégration après le délai d'épreuve.
Wehrpflicht. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung wegen Unwürdigkeit infolge von objektiv und subjektiv schwerwiegenden Delikten, bei im übrigen unbescholtenem militärischen Leumund. Persönliche und berufliche Bemühungen des Verurteilten um Wiedereingliederung in die Gesellschaft rechtfertigen keinen Verzicht auf den Ausschluss, sondern allenfalls eine Wiederzulassung nach der Bewährungsfrist.
Obblighi militari. Esclusione dal servizio per indegnità a causa di reati oggettivamente e soggettivamente gravi, nonostante una condotta militare irreprensibile. Gli sforzi personali e professionali del condannato per reinserirsi nella società non giustificano una rinuncia all'esclusione, ma tutt'al più una reintegrazione dopo il periodo di prova.
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Der Ausschluss stellt keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme zur Wahrung der Interessen der Armee dar. Damit der Ausschluss aus der Armee unterbleiben kann, muss der Wehrmann nach seiner Verurteilung vor allem unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände für die Armee noch tragbar sein. Dies ist jeweils aufgrund der Tatbegehung (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt), der Tatmotive und -umstände, von Vorleben, Charakter und militärischer Führung des Verurteilten einerseits, aufgrund seines Grades, seiner dienstlichen Funktion und Verantwortung andererseits zu beurteilen (VPB 45.15 und VPB 43.102 mit Hinweisen).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen somit in subjektiver und objektiver Hinsicht schwer. Der offenbar unbescholtene militärische Leumund genügt für sich allein nicht, um den Verbleib in der Armee zu rechtfertigen, wenn die begangenen Delikte schwer wiegen, was hier tatsächlich der Fall ist.
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empfunden wird, ist der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung keine zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme zum Schutze der Armee und der in ihr diensttuenden Wehrmänner, nicht zuletzt aber auch des Beschwerdeführers selber. Dieser wäre während des Dienstes keineswegs vor Anfeindungen seitens wenig verständnisvoller Dienstkameraden sicher. Die Massnahme verschafft dem Betroffenen Zeit zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse. Verhält er sich während der fünfjährigen Bewährungsfrist nach der Verbüssung der Strafe einwandfrei, so wird es Sache des Departements sein, ein allfälliges Gesuch um Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung zu prüfen (Art. 17 Abs. 2 MO).
Obwohl die Prognosen für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers günstig lauten und er eine Lehrstelle als Krankenpfleger gefunden hat, kann infolge der Schwere der Delikte auf den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nicht verzichtet werden. Denn durch seine Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig gemacht.
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JAAC 52.37 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
1988
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52
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Ref. No
150 000 722
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