Art. 5 StGB also protects Swiss legal entities

150000680Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)26.06.1987Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Office of Justice addressed whether Art. 5(1) StGB, concerning crimes or misdemeanors committed abroad against a Swiss person, also protects Swiss legal entities. Referring to the protective principle, it concluded that Swiss legal persons can qualify as 'Swiss' if they are actually controlled from Switzerland. The opinion further stated that the provision applies only when the offender has been extradited to Switzerland or cannot be extradited while in Switzerland.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 1 StGB; Begriff des «Schweizers» bei im Ausland gegen Schweizer begangenen Verbrechen oder Vergehen; die Norm verwirklicht das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip. Der Begriff erfasst nicht nur natürliche Personen, sondern kann auch juristische Personen des schweizerischen Rechts umfassen, sofern sie nach der Kontrolltheorie tatsächlich schweizerisch beherrscht sind. Voraussetzung bleibt, dass die in Art. 5 Abs. 1 StGB genannten Anwendungsbedingungen vorliegen, insbesondere die Auslieferung des Täters an die Schweiz oder dessen fehlende Auslieferbarkeit bei Anwesenheit in der Schweiz. Die teleologische Auslegung stützt den Schutz schweizerischer Interessen auch im Ausland (vgl. sinngemäß die Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 52.24

Bundesamt für Justiz, 26. Juni 1987

Code pénal. Crimes ou délits commis à l'étranger contre un Suisse. Sont également comprises dans cette acception les personnes morales du droit suisse.

Strafgesetzbuch. Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schweizer. Schweizer in diesem Sinne sind auch juristische Personen des schweizerischen Rechts.

Codice penale. Crimini o delitti commessi all'estero contro cittadini svizzeri. Svizzeri in questo senso sono anche persone giuridiche del diritto svizzero.

Unter den in Art. 5 Abs. 1 StGB umschriebenen Voraussetzungen gilt das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die im Ausland «gegen einen Schweizer» begangen werden. Im Zusammenhang mit einer in Sizilien zuungunsten einer schweizerischen Bank begangenen Hehlerei sind nun Zweifel aufgekommen, ob unter dem Begriff «Schweizer» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StGB nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen zu verstehen sind.

In Rechtsprechung und Lehre hat sich bisher zu dieser Frage keine gefestigte Auffassung herausgebildet, insbesondere liegt dazu keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor. In der Praxis der kantonalen Gerichte wurde schon verschiedentlich angenommen, dass der Begriff «Schweizer» in Art. 5 Abs. 1 StGB auch juristische Personen umfasst. Soweit

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demgegenüber in der neueren Literatur zu dieser Frage Stellung genommen wird, überwiegt darin eine ablehnende Haltung (Schultz Hans, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils, Bern 1987, S. 13 mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung).

Da die Beantwortung der Frage letztlich aus völkerrechtlicher Sicht erfolgen muss, hat das befragte Bundesamt für Justiz sie der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zur Stellungnahme unterbreitet. In einer Meinungsäusserung vom 19. Juni 1987 vertritt diese Amtsstelle die Auffassung, dass diese Bestimmung einen Anwendungsfall des völkerrechtlich anerkannten Schutzprinzips darstelle. Dieses Prinzip bezweckt, schweizerische Interessen selbst dann durch das Strafgesetzbuch gegen im Ausland begangene Straftaten zu schützen, wenn dies aufgrund des Territorialitätsprinzips oder des aktiven Personalitätsprinzips nicht möglich ist. Sofern die in Art. 5 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind, müssen nach dem Sinn und Zweck des Schutzprinzips deshalb auch schweizerische juristische Personen, welche im Ausland das Opfer eines Verbrechens oder Vergehens werden, unter den Schutz des schweizerischen Strafrechts stehen. Das Bundesamt für Justiz schliesst sich der in der Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vertretenen Auffassung an.

Die Frage lässt sich demnach dahingehend beantworten, dass der Begriff «Schweizer» in Art. 5 Abs. 1 StGB auch juristische Personen des schweizerischen Rechts umfassen kann, sofern im Sinne der Kontrolltheorie diese tatsächlich schweizerisch beherrscht werden. Es versteht sich dabei von selbst, dass Art. 5 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn der Täter der Schweiz ausgeliefert wurde oder wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Täter - etwa wegen Fehlens eines Auslieferungsersuchens von seiten des Heimat- oder des Tatortstaates - nicht ausgeliefert werden kann.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.24 - Bundesamt für Justiz, 26. Juni 1987

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1988

Anno

Band Volume

52

Volume

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Pagina

Ref. No

150 000 680

--

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

protective principlecriminal jurisdictionlegal personextraterritorialitycontrol theoryextradition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether 'a Swiss' in Art. 5(1) StGB includes Swiss legal persons.

Extrahierter Entscheid

Yes. The term can include legal entities under Swiss law, provided they are actually controlled by Switzerland under the control theory.

Extrahierte Begründung

The provision implements the internationally recognized protective principle. Its purpose is to protect Swiss interests abroad even where territoriality or active personality would not suffice. That purpose supports extending protection to Swiss legal persons.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 5(1) StGB applies only under the extradition-related preconditions mentioned in the opinion.

Extrahierter Entscheid

The provision applies only if the offender has been extradited to Switzerland or cannot be extradited while present in Switzerland, for example because no extradition request was made by the state of origin or of the offense.

Extrahierte Begründung

The opinion treats these conditions as prerequisites expressly linked to the statutory framework of Art. 5(1) StGB.

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